Arbeitsgericht Köln

Urteil vom - Az: 11 Ca 3817/14

Arbeitgeber muss Rechtsanwaltskosten erstatten

(1.) Die im Arbeitsverhältnis wirkenden Pflichten des Arbeitgebers auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen beginnen mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses und wirken in Einzelfällen auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

(2.) Der ehemalige Arbeitgeber darf dem ehemaligen Arbeitnehmer nicht grundlos Nachteile zufügen oder ihm der Gefahr eines Schadens aussetzen.

(3.) Der Arbeitgeber verstößt gegen die ihm obliegende Fürsorgeflicht seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer gegenüber, wenn er diesen anzeigt, obwohl er den Sachverhalt durch eine Befragung des Arbeitnehmers hätte aufklären können.

(4.) Beauftragt der Arbeitnehmer, aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht seitens des Arbeitgebers, einen Rechtsanwalt und ist die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Vertretung vermeidbar muss der Arbeitgeber die Kosten des Rechtsanwalts erstatten.

(5.) Der Arbeitnehmer hat nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08).
Jedenfalls nach einer polizeilichen Vernehmung, bei der der Arbeitnehmer den Eindruck hatte, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei nicht vollständig ausgeräumt, darf er die Hinzuziehung eines Anwaltes in Betracht ziehen, um sich hinsichtlich des weiteren Verhaltens im Strafverfahren beraten zu lassen. Demnach sind die Kosten des Strafverteidigers als erforderlich anzusehen und somit erstattungsfähig.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 567,63 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Streitwert: 567,63 EUR.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von der Beklagten gegen den Kläger erstatteten Strafanzeige.

Der Kläger war bei der Beklagten - einer Geld- und Werttransportfirma - im Zeitraum vom 02.01.2013 bis 18.03.2013 als Fahrer im Werttransport beschäftigt.

Am 18.02.2013 war der Beklagten durch einen ihrer Kunden - einer Geschäftsbank in Köln - ein 500-Euro-Schein übergeben worden. Am 20.02.2013 wurde dem Kläger durch einen Mitarbeiter der Beklagten - Herrn M. - der Geldschein übergeben. Der Kläger brachte diesen Geldschein wegen des Verdachts, dass es sich hierbei um Falschgeld handeln könnte, am gleichen Tag zur Polizei, um die Echtheit des Geldscheins überprüfen zu lassen. Nachdem die Polizei die Echtheit des Geldscheins festgestellt hatte, wurde dieser an den Kläger zurückgegeben.

Der Kläger brachte den Geldschein daraufhin in die Filiale der Beklagten in der K. Straße, wo er ihn der Mitarbeiterin  W. übergab. Eine Quittung über die Abgabe des Geldscheins wurde dem Kläger nicht ausgestellt, obwohl die Quittierung von Geldübergaben im operativen Tagesgeschäft der Beklagten üblich ist.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.03.2013 aus privaten Gründen zum 20.03.2013, wobei das Kündigungsschreiben die aktuelle Anschrift des Klägers, seine Telefonnummer, sowie die E-Mail-Adresse seiner Ehefrau enthielt. Die Kündigungserklärung wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2013 bestätigt. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens und der Bestätigung wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien (Bl. 75f. d. A.) Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 10.04.2013 erfolgte eine Anfrage des Kunden der Beklagten über den Verbleib des Geldscheins, bzw. das Ergebnis der Echtheitsprüfung. Da der Verbleib des Geldscheins durch die Beklagte nicht nachvollzogen werden konnte, sie jedoch wusste, dass der Kläger den Geldschein bei der Polizei in Empfang genommen hatte, ging die Beklagte davon aus, dass der Kläger den Geldschein einbehalten habe, ohne hierzu interne Recherchen über den Verbleib des Geldscheins vorzunehmen oder den Kläger hierzu zu befragen. Aus diesem Grund erstattete die Beklagte durch eine ihrer Mitarbeiterinnen am 07.05.2013 Strafanzeige gegen den Kläger bei der Polizei K.

Mit E-Mail vom 29.06.2013 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Stellungnahme zum streitgegenständlichen Vorfall ab und erklärte, dass er am fraglichen Tag von dem in der Zentrale der Beklagten anwesenden Personal angewiesen worden sei, den Geldschein bei einer "Dame im Personalbüro" abzugeben. Zwar sei ihm der Name der Mitarbeiterin nicht mehr präsent, bei der Abgabe des Geldes seien jedoch noch zwei weitere Mitarbeiter, ein Mann und eine Frau, anwesende gewesen. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird im Übrigen auf die zur Akte gereichte Kopie der E-Mail vom 29.Juli 2013 (Bl. 21 d. A.) Bezug genommen.

Nachdem der Kläger am 02.07.2014 von der Polizei als Beschuldigter vernommen wurde, beauftragte er am 04.07.2014 seinen jetzigen Prozessvertreter im vorliegenden Verfahren mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Mit Verfügung vom 13.02.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Köln das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Wegen der Einzelheiten der Einstellungsverfügung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 46 d. A.) Bezug genommen. Hintergrund der Einstellung des Ermittlungsverfahrens war eine firmeninterne Befragung von Frau W., in der diese angab, sich zu erinnern, dass sie um den 20.02.2013 von einem Mitarbeiter aus dem Bereich Geld- und Werttransport in ihrem Büro einen verschlossenen "Safebag" mit einer 500-EURO-Note übergeben bekommen habe. Des Weiteren gab Frau W. an, dass der Name des Klägers ihr geläufig sei, sie sich allerdings heute nicht mehr an sein Aussehen erinnern könne. Bezüglich der Einzelheiten der firmeninternen Befragung wird auf die Kopie der staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (Bl. 42 d. A.) Bezug genommen.

Für die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Vertretung wurden dem Kläger von seinem Rechtsbeistand 567,63 EUR in Rechnung gestellt, welche dieser beglichen hat. Wegen der Einzelheiten der Kostennote wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 47 d. A.) Bezug genommen.

Der Klägervertreter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.04.2014 aufgefordert, dem Kläger diesen Betrag unter Fristsetzung zum 30.04.2014 aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes vom 14.04.2014 wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 48 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.04.2014 lehnte die Beklagte die Erstattung des Betrages ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die von ihm im Rahmen seiner notwendigen Vertretung im Strafverfahren verauslagten Kosten im Wege des Schadensersatzes zu erstatten habe. Insoweit trägt er vor, dass es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären, bevor sie Strafanzeige erstattete. Auch wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Kündigung des Klägers bereits beendet war, sei die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber dazu angehalten gewesen, zu versuchen, den Vorfall aufzuklären, insbesondere weil dieser zu einem Zeitpunkt passierte, als das Arbeitsverhältnis noch bestand. Eine Aufklärung wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, wenn die Beklagte den Kläger kontaktiert hätte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 567,63 EUR zu zahlen, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers mangels Pflichtverletzung ihrerseits nicht bestehe. Insbesondere sei ihr eine Pflichtverletzung deshalb nicht vorzuwerfen, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung durch dessen Kündigung bereits beendet war. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie den Kläger auch aus tatsächlichen Gründen nicht mehr befragen können. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass sie zur Anzeigeerstattung berechtigt gewesen sei, weil aus ihrer Sicht der Kläger der letzte bekannte Besitzer des Geldscheins gewesen sei. Hätte sie selbst eigene Ermittlungstätigkeiten aufgenommen und hierbei den Kläger persönlich befragt, hätte die Gefahr bestanden, die Überführung des potentiellen Täters zu vereiteln. Aus diesem Grund habe sie sich dazu entschieden, die Überprüfung des Sachverhalts den "darin ausgebildeten und besser geübten Ermittlungsbehörden zu überlassen."

Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass der Anspruch auch deshalb nicht bestehe, weil die Beauftragung des Klägervertreters durch den Kläger am 11.07.2013 und somit nach der Beschuldigtenvernehmung am 02.07.2013 erfolgte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 567,63 EUR aus §§ 611, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Zwischen den Parteien hat im Zeitraum vom 02.01.2013 bis zum 18.03.2013 unstreitig ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Beklagte bereits beendet war, spielt für die Schadensersatzpflicht der Beklagten im Übrigen keine Rolle. Im Arbeitsverhältnis sind eine Vielzahl von nachwirkenden Nebenpflichten anzutreffen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer entweder kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus allgemeinen Grundsätzen treffen können (ErfK/Preis, 14. Auflage 2014, § 611 BGB, Rn. 749). Hierzu gehört auch die früher aus § 242 BGB hergeleitete und nunmehr in § 241 Abs. 2 BGB normierte Pflicht des Arbeitgebers auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (Küttner/Kreitner, Personalbuch 2014, Fürsorgepflicht, Rn. 2). Diese Fürsorgepflicht beginnt bereits mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses und wirkt in Einzelfällen sogar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort (Küttner/Kreitner, Personalbuch 2014, Fürsorgepflicht, Rn. 4). Der (ehemalige) Arbeitgeber darf dem (ehemaligen) Arbeitnehmer somit nicht grundlos Nachteile zufügen oder ihm der Gefahr eines Schadens aussetzen (ErfK/Preis, 14. Auflage 2014, § 611 BGB, Rn. 636).

Diese Pflicht hat die Beklagte durch Erstattung der Anzeige - ohne vorherige eigene Recherche zum Verbleibt des Geldscheins - verletzt. Die Beklagte wäre dazu angehalten gewesen, den Kläger zunächst persönlich zum Sachverhalt zu befragen.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 25.02.1987 (1 BvR 1086/85) entschieden, dass der gutgläubige Strafanzeigeerstatter nicht mit dem Risiko eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruches belastet werden darf, falls die Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt. Hierbei müsse beachtet werden, dass mit der Erstattung einer Strafanzeige eine von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte Möglichkeit wahrgenommen werde und die Strafanzeige eines Bürgers im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten liege. Die Gefahr einer Kostentragungspflicht in den Fällen, in denen sich der Tatvorwurf später als fehlerhaft bzw. unwahr herausstellt, könnte den Bürger von der grundsätzlich jedermann zustehenden Möglichkeit der Erstattung einer Strafanzeige abhalten, was einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstelle. Vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen und leichtfertigen Anzeigen, also Anzeigen, die ohne erkennbaren Grund erstattet würden, biete § 469 StPO ausreichenden Schutz (BVerfG, Urteil v. 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85, Rn. 11 - zitiert nach juris).

Danach wären die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig ohne erkennbaren Grund erstattet hätte.

Von diesen vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.1987 aufgestellten Grundsätzen ist aber nach Ansicht der Kammer vorliegend aufgrund der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Besonderheiten abzuweichen. Aufgrund der im Arbeitsrecht bestehenden und bereits erörterten nachvertraglichen Fürsorgepflicht, wäre die Beklagte vorliegend dazu angehalten gewesen, den Kläger vor Erstattung der Strafanzeige zu dem fraglichen Vorfall vom 20.02.2013 zu befragen, um auf diese Weise den Sachverhalt aufzuklären.

So entspricht es ständiger Rechtsprechung in Zusammenhang mit einer Verdachtskündigung, dass der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anzuhören ist.  Die Anhörung des Arbeitnehmers ist deshalb ein stets gebotenes Mittel der Sachverhaltsaufklärung (BAG v. 24.05.2002- 2 AZR 206/11 Rn. 33 nach juris).

Hinsichtlich einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers entspricht es zudem der Rechtsprechung im Fall der Erstattung von Anzeigen bei Strafverfolgungsbehörden oder anderen zuständigen Stellen eine vertragswidrige Pflichtverletzung nicht stets schon dann zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer die Anzeige erstattet, ohne dabei wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben zu machen. Eine Anzeige kann unabhängig vom Nachweis der mitgeteilten Verfehlung und ihrer Strafbarkeit ein Grund zur Kündigung sein, wenn sie sich als eine unverhältnismäßige Reaktion auf das Verhalten des Arbeitgebers oder eines seiner Repräsentanten darstellt  (BAG v. 27.09.2012- 2 AZR646/11- Rn. 37 nach juris). Diese Maßstäbe müssen umgekehrt auch für den Arbeitgeber im Rahmen seiner ihm gegenüber dem Arbeitnehmer obliegenden Fürsorgepflicht gelten.

Nach Ansicht der Kammer hätte eine solche Vorgehensweise mit einer Anhörung des Klägers dazu geführt, dass der Sachverhalt auch ohne staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahmen hätte aufgeklärt werden können. In seiner Stellungnahme an die Beklagte vom 29.07.2013 hat der Kläger mitgeteilt, dass er den streitgegenständlichen Geldschein einer Dame im Personalbüro übergeben habe, wobei zum Zeitpunkt der Abgabe zwei weitere Personen, ein Mann und eine Frau, im Personalbüro anwesend gewesen seien. Nicht anderes hätte der Kläger der Beklagten aber auch mitgeteilt, wenn die Beklagte den Kläger vor der Anzeigeerstattung persönlich zu dem Vorfall angehört hätte. Der Beklagten wäre es dadurch möglich gewesen, die Identität von Frau W. festzustellen und diese zu dem Vorfall zu befragen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitarbeiterin  W. in einer firmeninternen Befragung gegenüber dem Mitarbeiter H. - angegeben hat, dass sie glaube, sich zu erinnern, dass sie um den 20.02.2013 von einem Mitarbeiter aus dem Bereich Geld- und Werttransport in ihrem Büro einen verschlossenen Safebag mit einer 500 EURO-Note übergeben bekommen habe, ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin W. diese Angaben auch nach vorheriger Befragung durch die Beklagte gemacht hätte und die Erstattung der Strafanzeige somit wegen der damit einhergehenden Aufklärung des Sachverhalts nicht erfolgt bzw. nicht erforderlich gewesen wäre.

Soweit die Beklagte einwendet, dass sie sich zur Anzeigeerstattung entschieden habe, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass der potentielle Täter wegen Zeitablaufs nicht mehr identifiziert und überführt werden könne, spricht hiergegen bereits der Umstand, dass die Beklagte bereits durch die E-Mail ihres Kunden vom 10.04.2013 von dem "Abhandenkommen" des Geldscheins erfahren hatte und erst am 07.05.2013 - also ca. vier Wochen später - Strafanzeige erstattet hat. Insoweit geht die Argumentation der Beklagten fehl, wenn sie sich einerseits auf das Erfordernis schnellen Handels beruft, andererseits aber ca. vier Wochen verstreichen lässt, bevor sie Anzeige gegen den Kläger erstattet.

Die Beklagte handelte auch fahrlässig und damit schuldhaft. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen können, dass der Kläger den Geldschein am 20.02.2013 an die Mitarbeiterin W. übergeben hat. Auch wenn eine Quittierung der Übergabe nicht erfolgt ist, wäre die Aufklärung des Sachverhalts vorliegend durch Befragung des Klägers möglich gewesen. Auf entsprechende Befragung des Klägers hätte dieser darauf hingewiesen dass er den streitgegenständlichen Geldschein einer Mitarbeiterin der Beklagten übergeben hatte. Auch wenn der Kläger sich nicht mehr an den Namen der Mitarbeiterin erinnern konnte, wäre eine Befragung aufgrund der äußerlichen Beschreibung durchaus möglich gewesen und hätte vorliegend zur Sachverhaltsaufklärung geführt.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe den Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erreichen können, um den Sachverhalt aufzuklären, ist dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu folgen. Auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre die Beklagte in der Lage gewesen, den Kläger zu kontaktieren, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass auf dem Kündigungsschreiben des Klägers dessen aktuelle Adresse und Telefonnummer, sowie die E-Mail-Adresse der Ehefrau des Klägers abgedruckt war.

Durch die fahrlässige Verletzung der nachvertraglichen Fürsorgepflicht ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden, da bei der gebotenen Vorgehensweise eine Strafanzeige nicht erforderlich gewesen wäre und die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung daher vermeidbar gewesen wäre.

Die Rechtsanwaltskosten waren auch ein erstattungsfähiger Schaden. Nach § 249 BGB erstreckt sich die Schadensersatzpflicht auf alle Aufwendungen des Geschädigten, soweit diese nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu gehört auch die Abwehr drohender Nachteile, wenn sich insofern konkrete Verdachtsmomente ergeben. § 254 BGB verlangt von einem Geschädigten allerdings die Rücksichtnahme auf das Interesse des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche hat, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern auch als erforderlich ergriffen haben würde (BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 226/08). Jedenfalls nach einer polizeilichen Vernehmung bei der er den Eindruck hatte, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei nicht vollständig ausgeräumt, konnte ein vernünftiger wirtschaftlich denkender Arbeitnehmer die Hinzuziehung eines Anwaltes in Betracht ziehen, um sich hinsichtlich des weiteren Verhaltens im Strafverfahren beraten zu lassen, so dass die Kosten als erforderlich anzusehen sind.

II. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 247, 286, 288 BGB.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert war im Urteil festzusetzen und ergibt sich aus dem bezifferten Zahlungsantrag.

Die Berufung war vorliegend gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen.



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