Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Urteil vom - Az: 6 Ca 4195/15

Eine unrechtmäßige Videoaufzeichnung beweist nichts

1. Eine anlasslose, heimliche und dauerhafte Videoüberwachung in einem nicht öffentlich-zugänglichem Büroraum ist unverhältnismäßig iSv. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG.

2. Stützt sich ein Arbeitgeber zur Begründung einer außerordentlichen und hilfsweise ordentliche (Tat-)Kündigung ausschließlich auf unter Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gewonnene Videoaufnahmen, die einen Diebstahl bzw. eine (veruntreuende) Unterschlagung durch einen Arbeitnehmer belegen sollen, ergibt sich jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) ein gerichtliches Beweiserhebungsverbot, so dass die Videoaufnahmen nicht zum Gegenstand einer in Augenscheinnahme gemacht werden dürfen. Ein Arbeitgeber ist unter diesen Umständen als beweisfällig anzusehen, so dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausscheidet.
(Leitsätze des Gerichts)

Im vorliegenden Fall wurde ein für die Öffentlichkeit nicht zugänglicher Tresorraum dauerhaft gefilmt, ohne dass dies kenntlich gemacht wurde. Die Klägerin arbeitete als Verwaltungsfachangestellte in dem Raum; sie wusste nichts von der Überwachung. Der beklagte Arbeitgeber sprach der Klägerin die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus mit der Begründung, sie habe aus einem Geldumschlag aus dem Tresor 500 € entwendet. Dies könne mit den Videoaufzeichnungen belegt werden. Die Klägerin bestreitet den Vorwurf.
Das Arbeitsgericht Frankfurt ließ die In-Augenscheinnahme des Videos nicht zu. Denn die Videoüberwachung sei wegen eines Verstoßes gegen § 32 BDSG rechtswidrig gewesen. Dies genüge, um ein Beweisverwertungsverbot zu begründen.
Da der Arbeitgeber keinen anderen Beweis bzgl. des Kündigungsvorwurfs anbieten konnte, hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.05.2015 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.100,00 EUR (in Worten: Zweitausendeinhundert und 0/100 Euro) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag vorläufig weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.400,00 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise ordentlichen (Tat-)Kündigung und die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen in der Unterhaltungselektronik (TV-, HiFi- und Heimkino-Geräte bzw. -Anlagen), das u.a. eine Filiale in betreibt.

Dort sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht nicht.

Die Klägerin, geb. am , ist getrennt lebend und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Sie ist dem bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt beträgt 2.100,- Euro. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden.

In der Filiale der Beklagten, in der die Klägerin arbeitet, gibt es in dem Verwaltungstrakt neben den Büros der beiden Geschäftsführer u.a. ein Büro, in dem u.a. die Mitarbeiterin arbeitet. In diesem Büro befindet sich auch ein Tresor, wobei die Klägerin unstreitig Zugang zu dem Tresorschüssel hat. In dem Tresor werden neben Kundengeldern bspw. auch Briefmarken aufbewahrt.

In diesem Büro, das für Kunden nicht zugänglich ist, ist eine Videokamera installiert, die auf den Schreibtisch der Mitarbeiterin gerichtet ist, ohne dass es einen Hinweis auf die Videoüberwachung gibt. Die Klägerin kannte diese Kamerainstallation nicht (Bl. 47 d.A.). Diese Videokamera hat auch am Samstag, den 2. Mai 2015 Aufzeichnungen im Zeitraum von 14:03 bis 14:48 Uhr vorgenommen, die die Beklagte angesehen und zur Grundlage der streitgegenständlichen Kündigung herangezogen hat. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Klägerin an diesem Tag gearbeitet hat.

Ob die Klägerin am nächsten Werktag, dh. am Montag, den 4. Mai 2015 gearbeitet hat, ist zwischen den Parteien umstritten, wobei die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Stundenzettel für den Monat Mai 2015 (siehe Bl. 50, 55 d.A.) behauptet, dass sie an diesem Tag nicht gearbeitet habe.

Die Mitarbeiterin hatte - zumindest - vom 4. Mai 2015 bis einschließlich zum 12. Mai 2015 Urlaub.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 sprach die Beklagte „gegenüber [der Klägerin] die außerordentliche Kündigung" des Arbeitsverhältnisses aus, wobei „vorsorglich ... die ordentliche Kündigung zum Ablauf des 30. Juni 2015" ausgesprochen wurde (Bl. 12 d.A.). Die Kündigung wurde der Klägerin am selben Tag im Rahmen eines Gesprächs mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten übergeben. Ob und inwieweit die Klägerin im Rahmen dieses Gesprächs ein Geständnis wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Vorfalls am Samstag, den 2. Mai 2015 erklärt hat, ist zwischen den Parteien umstritten.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, das an die Klägerin adressiert ist, wurde die Klägerin wegen des Vorwurfs der widerrechtlichen Zueignung bzw. des Diebstahls von 500,- Euro vergeblich zur Rückzahlung dieses Betrages aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, dass sie keinen Diebstahl von 500,- Euro begangen hätte. Sie ist der Ansicht, dass der Kündigungssachverhalt konstruiert sei und dass sich die Beklagte auf unrechtmäßig erlangte (Beweis-)Mittel stützen würde (vgl. Bl. 46 d.A.), dies umso mehr, als sich die Beklagte im Verfahren auf einen Zusammenschnitt der Videoaufzeichnungen beschränkt. Die Klägerin rügt, dass die Videokamera unrechtmäßig installiert und eingesetzt worden sei, (Bl. 47 d.A.). Der „Videobeweis" würde § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG verletzten. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte mit der Kündigung vom 26. Mai 2015 die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt habe.

Die Klägerin beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen zuletzt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 2015 aufgelöst worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Verwaltungsangestellte zu einem monatlichen Bruttogehalt iHv. 2.100,- Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag vorläufig weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf die Aufzeichnungen der Videokamera vom 2. Mai 2015 im Zeitraum von 14:03 bis 14:48 Uhr, dass die Klägerin an diesem Samstag - ohne dass sie hierfür beauftragt gewesen wäre - aus dem Büro eines der beiden Geschäftsführer den dort befindlichen Schüssel für den Tresor an sich genommen hätte, wobei alle Mitarbeiterinnen in der Verwaltung hierzu ermächtigt sind (Bl. 32 d.A.). Die Klägerin wäre dann mit dem Schlüssel in das Büro mit dem Tresor gegangen, hätte den Tresor geöffnet und eine rote Mappe herausgenommen. Sie hätte dann aus dieser Mappe einen Briefumschlag, der 2.222,- Euro beinhaltet haben soll, entnommen und wäre mit diesem Briefumschlag zu ihrem Arbeitsplatz gegangen. Dort hätte sie 500,- Euro in 50-Euro-Scheinen abgezählt und diesen Geld eingesteckt. Sie hätte dann den Schlüssel und die rote Mappe in eine Schublade am gegenüberliegenden Arbeitsplatz gelegt (Bl. 32 f. d.A.). Zum Beweis für diese Behauptungen beruft sich die Beklagte auf die in Augenscheinnahme einer CD, die zur Gerichtsakte gereicht wurde und auf der verschiedene Bildsequenzen der Videokameraaufnahmen vom 2. Mai 2015 gespeichert sind (Bl. 36 d.A.). An diesem Arbeitsplatz arbeitet die Mitarbeiterin Am Montag, den 4. Mai 2015 sei die Klägerin von gefragt worden, ob sie sich erklären, warum sich die rote Mappe im Schreibtisch befunden habe, was sich die Klägerin nur so hätte erklären können, dass die rote Mappe dort vergessen hätte. Die Zeugin hätte jedenfalls am 4. Mai 2015 das Fehlen von 500,- Euro in dem Briefumschlag in der roten Mappe bemerkt. Eine Klärung sei jedoch seitens der Beklagten bis nach dem Ende des Urlaubs von aufgeschoben. Nach deren Urlaubsrückkehr am 13. Mai 2015 hätte weder an diesem Tag noch in einem Gespräch am 15. Mai 2015 das Fehlen von 500,- Euro erklären können. Der Geschäftsführer der Beklagten sei sodann im Laufe der Kalenderwoche vom 18. bis zum 22. Mai 2015 auf die Idee gekommen, die Aufzeichnungen der installierten Überwachungskamera auszuwerten, die er dann am 23. Mai 2015 auf CD gesichert hätte. Den genauen Tag könne der Geschäftsführer nicht mehr benennen (Bl. 73 d.A.). Jedenfalls hätte die Beklagte erst dann Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin am 2. Mai 2015 den Diebstahl von 500,- Euro begangen hätte. Daher habe sie am 26. Mai 2015 gegenüber der Klägerin eine fristlose Tatkündigung ausgesprochen.

Des Weiteren behauptet die Beklagte, dass die Klägerin den Diebstahl von 500,- Euro ihr gegenüber gestanden hätte. So hätte die Klägerin im Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26. Mai 2015 bzgl. des umstrittenen Vorfalls vom 2. Mai 2015 Folgendes erklärt: „Ganz so, wie von Ihnen geschildert, hat es sich nicht zugetragen. Ich werde jetzt aber nichts mehr dazu sagen, denn später verwenden Sie ja meine Angaben dann mit Sicherheit gegen mich." Im Übrigen hätte die Klägerin zugegeben, von dem „Diebstahlfall aus einem Briefumschlag" gehört zu haben. Die Klägerin hätte sich in dem Gespräch ferner beschwert, dass die Beklagte von ihr die Rückzahlung von 500,- Euro begehren würde, ihr aber zugleich die Auszahlung von Urlaubs- und Überstundenansprüchen verweigern würde.

Die Klägerin hat ihre Klage am beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main per Telefax erhoben, die der Beklagten am 30. Juni 2015 (siehe Bl. 18 d.A.) zugestellt worden ist. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, so dass ihr stattzugeben war.

Eines Schriftsatznachlasses bzgl. des gerichtlichen Hinweises im Kammertermin, dass im Falle einer unzulässigen Videoaufzeichnung sich ein Beweiserhebungsverbot ergeben könnte, bedurfte es nicht, da die Klägerin im gesamten Verfahren durchweg die Unzulässigkeit des „Videobeweises" gerügt hat. Wenn eine Prozesspartei auf rechtliche Argumente der Gegenseite, die angesichts einer einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts auf der Hand liegen, nicht näher eingeht, ist diese rechtliche (Fehl-)Bewertung der betroffenen Prozesspartei anzulasten, so dass ihr nicht noch gerichtlicherseits rechtliches Gehör mittels eines Schriftsatznachlasses zu gewähren war.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist für den Kündigungsschutzantrag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b.) ArbGG, da es um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geht, und für den Weiterbeschäftigungsantrag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a.) ArbGG, da es sich um einen Anspruch aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis geht, eröffnet.

2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sowohl aus § 48 Abs. 1a ArbGG als auch aus §§ 12, 17 ZPO, da die Klägerin in Frankfurt regelmäßig gearbeitet und die Beklagte dort ihren Sitz hat.

3. Das gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.n. §§ 495 Abs. 1, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Kündigungsschutzantrag liegt vor, da es der Klägerin unabhängig von den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG gemäß §§ 4, 7, 13 KSchG obliegt, die Unwirksamkeit einer außerordentlichen und (hilfsweise) ordentlichen Kündigung binnen der Präklusionsfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen.

II. Die Kündigungsschutzklage bzgl. der fristlosen (Tat-)Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 2015 (Klageantrag zu Ziff. 1) ist begründet. Diese Kündigungserklärung hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht fristlos beendet, da es keinen wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB gibt, aufgrund dessen die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtigt wäre.

1. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 2015 wahrt zunächst das Schriftformerfordernis des § 623 BGB und ist der Klägerin am selben Tag zugegangen.

2. Die Klägerin hat auch die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG iVm. § 13 Satz 2 KSchG gewahrt, da sie im Hinblick auf die streitgegenständliche Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben hat, die der Beklagten auch demnächst (§ 167 ZPO) zugestellt wurde.

3. Vorliegend ist allerdings für die Beklagte kein Kündigungsgrund gegeben, denn das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grunds iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist bereits nicht erfüllt.

a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes in zwei Stufen geprüft. Zunächst ist festzustellen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich" und damit typischerweise als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist (1. Stufe). Dieser Sachverhalt muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung objektiv vorliegen. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung (2. Stufe), ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., siehe bspw. BAG, Urt. v. 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15, Rn. 21 mwN, juris).

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung oder eines dahingehenden dringenden Verdachts jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Ein gegenüber der fristlosen Kündigung in diesem Sinne milderes Mittel ist ua. die ordentliche Kündigung oder eine Abmahnung (vgl. BAG, Urt. v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, Rn. 17 mwN, NZA 2014, 243 ff. = ZD 2014, 371 ff.).

Als wichtiger Grund „an sich" geeignet sind ua. erhebliche Pflichtverletzungen im Sinne von nachgewiesenen Taten (vgl. BAG, Urt. v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, Rn. 16, NZA 2014, 243 ff. = ZD 2014, 371 ff.).

b) Hieran gemessen liegen bereits die Voraussetzungen der 1. Stufe für eine fristlose (Tat-)Kündigung - auf den Verdacht einer Straftat durch die Klägerin stützt die Beklagte ihre Kündigung nicht, so dass die ausgesprochene Kündigung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. Verdachtskündigung zu prüfen ist - der Klägerin nicht vor. Der von der Beklagten behauptete Diebstahl bzw. das behauptete rechtswidrige Zueignen von 500,- Euro durch die Klägerin ist zwischen den Parteien streitig. Für das behauptete Kerngeschehen am 2. Mai 2015 stehen der Beklagten keine (zulässigen) Beweismittel zur Verfügung, und der Kündigungsvorwurf ist auch nicht aufgrund eines (vorprozessualen) Geständnisses der Klägerin unstreitig.

aa) Soweit die Beklagte den kündigungsrelevanten Tatvorwurf darauf stützt, dass die Klägerin am 26. Mai 2015 ihrem Prozessbevollmächtigten gegenüber den Diebstahl von 500,- Euro gestanden hätte, ist ihr Sachvortrag bereits unschlüssig. So kann der behaupteten Äußerung der Klägerin vom 26. Mai 2015 („Ganz so, wie von Ihnen geschildert, hat es sich nicht zugetragen. ...“) gem. §§ 133, 157 BGB (analog) nicht einmal ansatzweise ein klägerisches Geständnis des Tatvorwurfs entnommen werden. Weder ausdrücklich noch konkludent hat die Klägerin den - von der Beklagten behaupteten - Diebstahl von 500,- Euro zugegeben. Sie hat lediglich zu dem Geschehensablauf, wie ihn die Beklagte unter Bezugnahme auf die der Klägerin unbekannten Videoaufzeichnungen ihr gegenüber am 26. Mai 2015 geschildert hat, Stellung genommen und hat in aller Kürze einen abweichenden Geschehensverlauf behauptet, ohne diesen allerdings - zum damaligen Zeitpunkt - näher beschrieben zu haben. Mit einem „Geständnis" einer Straftat bzw. des Tatvorwurfs hat dies nichts zu tun. Dies gilt umso mehr, als bereits kleine Abweichungen im Tatgeschehen zu einer veränderten rechtlichen Bewertung führen können, bspw. hinsichtlich einer Zueignungsabsicht.

bb) Soweit die Beklagte den kündigungsrelevanten Tatvorwurf auf die Auswertung der Aufzeichnungen der Videokamera vom 2. Mai 2015 stützt, ist vorliegend bereits die Datenerhebung (dh. die Videoaufzeichnungen) unzulässig. In der Folge dürfen - aus verfassungsrechtlichen Gründen - diese Videoaufzeichnungen prozessual nicht verwertet werden, da sich aus einem im Ergebnis bestehenden Beweisverwertungsverbot ein Beweiserhebungsverbot für das erkennende Gericht ergibt (BAG, Urt. v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, Rn. 42 mwN, NZA 2014, 243 ff. = ZD 2014, 371 ff.). Daher ist die Beklagte für das Kerngeschehen des behaupteten Diebstahls bzw. der Unterschlagung von 500,- Euro am 2. Mai 2015, das zwischen den Parteien streitig ist, beweisfällig geblieben, da die Videoaufnahmen, die auf einer CD zur Gerichtsakte wurden, nicht zum Gegenstand einer Beweisaufnahme mittels einer in Augenscheinnahme (§ 371 ZPO) gemacht werden dürfen. Auf andere Beweismittel hat sich die Beklagte nicht berufen und es sind auch keine sonstigen möglichen Beweismittel zu erkennen, mit denen das behauptete Tatgeschehen bewiesen werden könnte. Geeignete Indizien, die den Tatvorwurf gegenüber der Klägerin begründen könnten, sind von der Beklagten ebenfalls weder vorgetragen noch zu erkennen, so dass für eine gerichtliche Würdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO kein Raum vorhanden ist.

 (1) Die Videoaufzeichnungen vom 2. Mai 2015, auf die sich die Beklagte zum Beweis des von ihr behaupteten Tatgeschehens beruft, stellen zunächst personenbezogene Daten der Klägerin dar, die von der Beklagten heimlich erhoben und anschließend verarbeitet wurden.

Nach § 3 Abs. 1 BDSG (siehe auch Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG) sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen (siehe § 3 Abs. 3 BDSG sowie Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46/EG). Auch das von einer (Video-)Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten iSv. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht (EuGH, Urt. v. 11. Dezember 2014 - Rs. C-212/13 - [Rynes], Rn. 22; siehe auch BAG, Urt. v. 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13, Rn. 23, NZA 2015, 994 ff. = ZD 2015, 484 ff.). Nach den Behauptungen der Beklagten soll die Klägerin auf den Videoaufzeichnungen eindeutig zu erkennen sein, so dass personenbezogene Daten der Klägerin erhoben wurden. Indem die Beklagte die Videoaufnahmen angesehen, teilweise auf einer CD gespeichert und sie zur Gerichtsakte gereicht hat, hat sie diese verarbeitet (§ 3 Abs. 4 BDSG). Die Videoaufzeichnungen durch die im Büro installierte Videokamera erfolgen auch heimlich, da die Beklagte die Videoüberwachung weder kenntlich gemacht hatte noch wusste die Klägerin hiervon.

 (2) Die materiell-rechtliche Zulässigkeit der von der Beklagten heimlich erstellten Videoaufzeichnung und die damit verbundene Datenerhebung (und -verarbeitung) beurteilt sich vorliegend nicht nach § 6b BDSG. Diese Vorschrift regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Die Bestimmung gilt ua. für Videoaufzeichnungen, wobei unerheblich ist, ob das Ziel der Beobachtung die Allgemeinheit ist oder die dort beschäftigten Arbeitnehmer sind (vgl. BAG, Urt. v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, Rn. 46 mwN, NZA 2014, 243 ff. = ZD 2014, 371 ff.). Vorliegend ist der Büroraum der Beklagten, in dem sich der Tresor befand, kein öffentlich zugänglicher Raum, denn er ist nicht dazu bestimmt, von einer unbestimmten oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Vielzahl von Personen betreten zu werden.

 (3) Die materiell-rechtliche Zulässigkeit der von der Beklagten heimlich erstellten Videoaufzeichnung in nicht-öffentlichen Räumen und die damit verbundene Datenerhebung (und -verarbeitung) beurteilt sich vorliegend - mangels einer Einwilligung der Klägerin (§ 4a BDSG) - nach § 32 Abs. 1 BDSG, wobei je nach Zweck, entweder der Satz 1 oder Satz 2 einschlägig sind (vgl. Grimm, jM 2016, 17 [25]). Seit der Änderung des BDSG im Jahre 2009 ist im Beschäftigungsverhältnis nach § 32 Abs. 2 BDSG nicht nur die automatisierte Datenverarbeitung (§ 3 Abs. 2 BDSG), sondern jede erdenkliche Art der auch nicht automatisierten Erhebung, Nutzung oder Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten iSd. § 3 Abs. 3 bis Abs. 5 BDSG durch den Arbeitgeber an § 32 Abs. 1 BDSG zu messen. Die Klägerin als Arbeitnehmerin fällt als Beschäftigte iSv. § 3 Abs. 11 Nr. 1 BSG in den persönlichen Anwendungsbereich der Norm. Soweit der Arbeitgeber - wie hier - im Kontext des Arbeitsverhältnisses Daten des Beschäftigten aufzeichnet und nutzt (bspw. per Videokamera), ist § 32 BDSG vorrangig gegenüber der allgemeineren Regelung des § 28 BDSG (Pötters/Traut, RDV 2013, 132, [133]; LAG Hamm, Urt. v. 11. Juli 2013 - 11 Sa 312/13, Rn. 65, ZD 2014, 204 ff.).

Die Bestimmungen des BDSG über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren dabei den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild, auch im Arbeitsverhältnis. Sie regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe in diese Rechtspositionen zulässig sind. Dies stellt § 1 BDSG ausdrücklich klar. Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des BDSG nur zulässig, wenn eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift sie erlaubt. Fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten verboten. Dieser Grundsatz des § 4 Abs. 1 BDSG prägt das deutsche Datenschutzrecht (ErfK/Franzen, 16. Aufl., 2016, § 4 BDSG Rn. 1; Simitis/Sokol, BDSG, 8. Aufl., 2015, § 4 BDSG Rn. 1).

§ 32 Abs. 1 BDSG enthält zwei Erlaubnistatbestände für die Datenerhebung und ihre Verarbeitung und Nutzung im Arbeitsverhältnis.

 (a) Auf die Sonderregelung in § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG kann sich die Beklagte vorliegend nicht stützen. Danach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten - in Betracht kommt allein die Verschaffung von 500,- Euro durch Diebstahl (§ 242 StGB) bzw. (veruntreuende) Unterschlagung (§ 248 StGB) - nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind (BAG, Urt. v. 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13, Rn. 19, NZA 2015, 994 ff. = ZD 2015, 484 ff.). § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist nur bei konkretem Verdacht einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis - also während der Arbeitszeit oder außerhalb dieser zu Lasten des Arbeitgebers - zulässig (Lembke in: HWK, Arbeitsrechts-Kommentar, 6. Aufl., 2014, § 32 BDSG Rn. 17). Sie dient repressiv dem Nachweis begangener Straftaten (Thüsing/Pötters, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 2. Aufl., 2014, § 11 Rn. 33). Vorliegend hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Videoaufzeichnungen weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen einen Verdacht von Straftaten zu ihrem Nachteil bzw. von Fehlbeträgen bei ihren Bargeldbeständen, denn die Videoaufzeichnungen sind erfolgt, bevor die Beklagte überhaupt Kenntnis von der behaupteten Straftat der Klägerin erlangt haben will. Die heimliche Videoaufzeichnung durch die Beklagte in dem Büroraum, in dem sich der Tresor befindet, war vielmehr eine präventive Maßnahme, die - wohl - nur dann nachträglich ausgewertet werden soll, falls sich der Verdacht einer Straftat zu ihrem Nachteil ergeben sollte.

 (b) Die Zulässigkeit der heimlichen Videoaufzeichnung durch die Beklagte als präventive Maßnahme richtet sich - mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung - allein nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG (siehe ErfK/Franzen, 16. Aufl., 2016, § 32 BDSG, Rz. 30; Grimm, jM 2016, 17 [19]; vgl. Thüsing/Pötters, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 2. Aufl., 2014, § 11 Rn. 33). Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung oder für die Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Eine Arbeitnehmerüberwachung kann auch dem Schutz wertvoller Gegenstände des Arbeitgebers, vorliegend von Geldbeträgen in einem Tresor, dienen (vgl. Stamer/Kuhnke in: Plath, BDSG, 2013, § 32 Rn. 131 f.). Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten muss zur Erfüllung dieser Zwecke geeignet sein. Es darf sich bei gleicher Eignung kein milderes Mittel finden, das den Arbeitnehmer weniger beeinträchtigt. Die Intensität der Beeinträchtigung darf nicht außer Verhältnis zum Interesse des Arbeitgebers an der Kenntnis der Daten stehen. Im Ergebnis findet somit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt, die sich an den betroffenen Grundrechten der Beteiligten im Einzelfall orientiert (Grimm in: Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch, 9. Aufl., 2015, Teil 6 F Rn. 113; Thüsing/Pötters, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 2. Aufl., 2014, § 11 Rn. 45 ff.; vgl. BAG, Beschl. v. 26. August 2008 - 1 ABR 16/07, Rn. 17 ff., NZA 2008, 1187 [1193]). In die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen sind Zeitpunkt, Dauer, Ort, Art und Umfang der Kontrolle, wobei Dauerüberwachungen von Arbeitnehmern - im Unterschied zu bspw. stichprobenartigen oder zeitlich begrenzten Kontrollen - nur in engen Grenzen zulässig sind (vgl. Lembke in: HWK, Arbeitsrechts-Kommentar, 6. Aufl., 2014, § 32 BDSG Rn. 13).

Hieran gemessen erweisen sich die Videoaufzeichnungen und damit die heimliche Videoüberwachung des Tresors in dem Büroraum als unverhältnismäßig iSv. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Abgesehen davon, dass aufgrund des prozessual zulässigen Bestreitens der Klägerin bereits streitig ist, ob sich am 2. Mai 2015 in der roten Mappe in dem Tresor überhaupt mindestens 500,- Euro befunden haben, hat die Beklagte bereits nicht dargelegt, dass sich in dem Tresor tatsächliche wertvolle Gegenstände befinden, wenn zugleich auch „normale" Briefmarken hierin aufbewahrt werden. Zwar mag die Videoüberwachung vorliegend geeignet sein, Geldbeträge in dem Tresor - präventiv - zu schützen. Allerdings ist sie nicht erforderlich, denn die Beklagte könnte bspw. den Kreis der Zugangs- bzw. Schlüsselberechtigten eingrenzen. Sie könnte ferner ein Kassenbuch führen, aus dem ergibt, welche Barbeträge sich in dem Tresor befinden und schließlich könnte sie das Öffnen des Tresors lediglich nach dem Vier-Augen-Prinzip durch einen hierfür geeigneten Tresor ermöglichen. In jedem Fall aber ist die Videoüberwachung vorliegend unverhältnismäßig (im engeren Sinne), da sie heimlich und dauerhaft erfolgt (Nach Thüsing/Pötters, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 2. Aufl., 2014, § 11 Rn. 48 ist eine heimliche Videoüberwachung zu präventiven Zwecken von vornherein unzulässig, da eine offene Videoüberwachung in jedem Fall eine geringere Eingriffsintensität aufweist). Eine Videoüberwachung weist eine hohe Eingriffsintensität auf, die durch die Heimlichkeit noch weiter erhöht wird (Pötters/Traut, RDV 2013,132 [135]; LAG Hamm, Urt. v. 11. Juli 2013 -11 Sa 312/13, Rn. 67, ZD 2014, 204 ff.). Die Klägerin als Verwaltungsangestellte, die berechtigterweise Zugang zu dem Tresorschlüssel hatte, hatte keine Kenntnis von der Videokamerainstallation, und den Schriftsätzen der Beklagten ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Videokamera bspw. nur nach Büroschluss bzw. außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten Aufnahmen anfertigt, um bspw. einen möglichen Diebstahl durch Einbrecher später aufklären zu können. Schließlich hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sie überhaupt einen - möglicherweise berechtigten - Anlass gehabt hatte, die Videokamera zu installieren. Im Verfahren hat sie nicht dargetan, ggfls. wann und in welcher Höhe in der Vergangenheit Bargeldbeträge aus dem Tresor „verschwunden" sein sollen. Die anlasslose, heimliche und dauerhafte Videoüberwachung in einem nicht öffentlich-zugänglichem Büroraum erweist sich somit als unverhältnismäßig, so dass vorliegend die Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG nicht gegeben sind.

 (4) Es kann dahinstehen, ob allein aus dem Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG und damit allein aufgrund der Tatsache, dass die Videoaufzeichnung nicht durch einen Erlaubnistatbestand des BDSG gedeckt war, ein Beweisverwertungs- und in der Folge ein Beweiserhebungsverbot folgt (vgl. BAG, Urt. v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, Rn. 42 f. mwN sowie Rn. 48 mwN, NZA 2014, 243 ff. = ZD 2014, 371 ff., das diese Frage bislang ebenfalls offen stehen lassen konnte; ein solches Verbot bejahen Thüsing/Pötters, Beschäftigtendatenschutz und Compliance, 2. Aufl., 2014, § 11 Rn. 60).

 (a) Ein Verwertungsverbot ergibt sich in vorliegend aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG, die nicht durch überwiegende (Beweis-)Interessen der Beklagten gerechtfertigt ist, auch wenn deren Integritätsinteressen durch Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sind (vgl. BAG, Urt. v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, Rn. 51, NZA 2014, 243 ff. = ZD 2014, 371 ff.). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall auch Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen, wonach die Verarbeitung der Daten (wozu bereits die Erhebung gehört, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46/EG wie auch § 3 Abs. 2 BDSG) zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses erfolgen darf, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG) überwiegen. Der Schutz des in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) garantierten Grundrechts auf Privatleben verlangt, dass sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (EuGH 11. Dezember 2014 - C-212/13 - [Rynes] Rn. 28 f. mwN, juris). Einschränkungen des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten können gerechtfertigt sein, wenn sie denen entsprechen, die im Rahmen von Art. 8 EMRK geduldet werden (EuGH, Urt. v. 9. November 2010 - Rs. C- 92/09 und C-93/09 - [Volker und Markus Schecke], Rn. 52, Slg. 2010, 1-11063; siehe zum Gesamten: BAG, Urt. v. 19. Februar 2015 - 8 AZR 1007/13, Rn. 21, NZA 2015, 994 ff. = ZD 2015, 484 ff.).

Das Bundesarbeitsgericht führt in diesem Zusammenhang zunächst in grundsätzlicher Hinsicht wörtlich aus (vgl. BAG, Urt. v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, Rn. 43 f. mwN, NZA 2014, 243 ff. = ZD 2014, 371 ff.):

 „Allerdings kennt die Zivilprozessordnung selbst für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein - ausdrückliches - prozessuales Verwendungs- bzw. Beweisverwertungsverbot. Aus § 286 ZPO iVm. Art. 103 Abs. 1 GG folgt vielmehr die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Dementsprechend bedarf es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots, das zugleich die Erhebung der angebotenen Beweise hindert, einer besonderen Legitimation und gesetzlichen Grundlage.

Im gerichtlichen Verfahren tritt der Richter den Verfahrensbeteiligten in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. Er ist daher nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet. Dabei können sich auch aus materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben, wenn es um die Offenbarung und Verwertung von persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt sind. Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist. Dieses Recht schützt nicht allein die Privat- und Intimsphäre, sondern schützt in seiner speziellen Ausprägung als Recht am eigenen Bild auch die Befugnis eines Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Auch wenn keine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, greift die Verwertung von personenbezogenen Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden. Der Achtung dieses Rechts dient zudem Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).

Das Bundesarbeitsgericht führt im Zusammenhang mit einer heimlichen Videoüberwachung des Weiteren wörtlich aus (vgl. BAG, Urt. v. 21. November 2013 - 2 AZR 797/11, Rn. 49 f. mwN, NZA 2014, 243 ff. = ZD 2014, 371 ff.):

 „Greift die prozessuale Verwertung eines Beweismittels in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Prozesspartei ein, überwiegt das Interesse an der Verwertung der Videoaufnahmen und der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege das Interesse am Schutz dieses Grundrechts nur dann, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzutreten. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus (BVerfG, Urt. v. 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05, BVerfGE 117, 202). Vielmehr muss sich gerade diese Art der Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt erweisen (BVerfG, Urt. v. 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28; BAG, Urt. v. 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11, Rn. 29; BAG, Urt. v. 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06, Rn. 36 mwN).

Dementsprechend sind Eingriffe in das Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild durch heimliche Videoüberwachung und die Verwertung entsprechender Aufzeichnungen dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

 (b) Hieran gemessen ist die Verwertung der Videoaufnahmen im vorliegenden Prozess nicht durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Ihr geht es allein darum, den von ihr behaupteten Diebstahl bzw. die (veruntreuende) Unterschlagung von 500,- Euro prozessual beweisen zu können, ohne dass sie sich bislang über die Verhältnismäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Videoüberwachung erkennbar Gedanken gemacht hätte. Die Videoüberwachung erfolgte, wie bereits dargestellt, anlasslos und wurde heimlich durchgeführt. Welche genauen Interessen die Beklagte damit verfolgt, hat sie nicht näher erläutert. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass es bereits zu ähnlichen Verlusten von Bargeld gekommen ist und welche Maßnahme sie ergriffen hat, um einen vergleichbaren Bargeldschwund zukünftig zu beseitigen. Insofern fehlt es an Sachvortrag, aus welchen Gründen die Videoüberwachung und damit in der Folge auch die Videoaufzeichnungen das praktisch einzig verbliebene Mittel gewesen sein sollen, den Bargeldschwund zu verhindern und im Nachhinein aufzuklären. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Videoaufzeichnungen auch relativ lange, dh. mindestens zwei Wochen gespeichert werden, denn nach dem Sachvortrag der Beklagten habe der Geschäftsführer der Beklagten (Welcher?) im Laufe der Kalenderwoche vom 18. bis zum 22. Mai 2015“ die Aufzeichnungen vom 2. Mai 2015 ausgewertet (Bl. 73 d.A.). Eine derartige Datenflut zum Schutz und zur Aufklärung von Bargeldbeträgen im Wert von 500,- Euro erscheint angesichts des fehlenden Anlasses überzogen und unverhältnismäßig, und rechtfertigt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinesfalls den Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht der Klägerin, die sich gegen die heimlichen Videoaufnahmen prozessual auch nur eingeschränkt zur Wehr setzen kann. Damit scheidet eine prozessuale Verwertung der Videoaufnahmen per in Augenscheinnahme (§ 371 ZPO) der von der Beklagten zur Akte gereichten CD aus, was zu einem Beweiserhebungsverbot führt, so dass die Beklagte beweisfällig für den streitgegenständlichen Tatvorwurf geblieben ist. Damit ist bereits kein wichtiger Grund „an sich“ iSv. § 626 Abs. 1 BGB gegeben.

4. Vorliegend kann es - mangels eines wichtigen Grunds iSv. § 626 Abs. 1 BGB, der zur Kündigung berechtigen würde - dahinstehen, ob die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat, indem die Kündigung der Klägerin erst am 26. Mai 2015 zuging. Hieran bestehen allerdings erhebliche Zweifel, denn die Beklagte hat nach ihren Ausführungen bereits am 4. Mai 2015 von dem Fehlbetrag von 500,- Euro erfahren. Es ist nicht zu erkennen, dass das Abwarten auf die urlaubsbedingte Rückkehr der Klägerin eine zügige Aufklärung bedeuten würde, denn bspw. hätte die Beklagte die Mitarbeiterin auch im Urlaub sicherlich telefonisch erreichen können. Auch ist nicht zu erkennen, wann die Beklagte genau Kenntnis davon erlangt haben will, dass die Klägerin allein als mögliche Täterin in Betracht kommt, denn ihr diesbezüglicher Sachvortrag ist lückenhaft. Weder ist dargetan, welche weiteren Ermittlungen die Beklagte angestellt haben will noch wann einer der beiden Geschäftsführer wann genau die (unzulässigen) Videoaufzeichnungen aus dem Büro, in dem sich der Tresor befindet, vom 2. Mai 2015 ausgewertet haben will.

III. Die Kündigungsschutzklage bzgl. der hilfsweise ordentlichen (Tat-)Kündigung der Beklagten vom 26. Mai 2015 (Klageantrag zu Ziff. 1) ist ebenfalls begründet. Diese Kündigungserklärung hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30. Juni 2015 beendet, da die Klägerin keine - mit zulässigen Beweismitteln - beweisbare arbeitsvertragliche (Hauptoder Neben-)Pflicht verletzt hat (siehe oben). Insofern scheidet eine verhaltensbedingte Kündigung durch die Beklagte iSv. § 1 Abs. 2 KSchG aus.

IV. Der Klageantrag zu Ziff. 2 ist ebenfalls begründet. Die Beklagte hat die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag und damit bis zum Abschluss dieses Kündigungsrechtsstreits als Verwaltungsangestellte mit einem monatlichen Bruttogehalt iHv. 2.100,- Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden vorläufig weiter zu beschäftigen. Außerhalb der Regelung der §§ 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (vgl. BAG, Großer Senat, Beschl. v. 27. Februar 1985 - GS 1/84, AP Nr.14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Da die Klägerin vorliegend erstinstanzlich mit ihrer Kündigungsschutzklage obsiegt (siehe oben), hätte die Beklagte demnach zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse ergibt, die Klägerin, während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens nicht weiter zu beschäftigen, darlegen müssen. Dies ist jedoch unterblieben.

V. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte, da sie unterlegen ist, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die Klägerin den sog. allgemeinen Feststellungsantrag im Kammertermin zurückgenommen, so dass ihr an sich hierfür gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen gewesen wären. Jedoch kommt dem allgemeinen Feststellungsantrag nach dem - unverbindlichen - Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2014, NZA 2014, 745 ff. = FA 2014, 267 ff. = RdA 2014, 379 ff.), dem die Kammer insofern folgt, kein eigenständiger Wert zu (siehe Teil I, Ziff. 17.2). Wenn dann ein solcher Klageantrag zurückgenommen wird, ist die damit verbundene Teilklagerücknahme im Rahmen der zu treffenden Kostengrundentscheidung kostenprivilegiert.

VI. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist vorliegend auf 8.400,- Euro festzusetzen. Dies entspricht für den Kündigungsschutzantrag (Klageantrag zu Ziff. 1) drei Bruttomonatsgehältern der Klägerin a 2.100,- Euro sowie einem weiterem Bruttogehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag (Klageantrag zu Ziff. 2), d.h. insgesamt vier Bruttomonatsgehälter.

VII. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß §§ 64 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 lit. a.) ArbGG zu. Die ohnehin gegebene Zulässigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) und lit. c.) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.

VIII. Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.



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