Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 2 Sa 423/12

Wiedereinstellungsanspruch gegen zwischenzeitlich insolvent gewordenen Saisonbetrieb

(1.) Ansprüche aus Dienstverhältnissen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können vom Arbeitnehmer nur als Insolvenzgläubiger gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§108 Abs.3 InsO). Wurde der Arbeitnehmerin bei ihrer Kündigung die Zusage einer Wiedereinstellung zur nächsten Saison gemacht, so kann die Arbeitnehmerin die Forderung nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen, wenn der Arbeitgeber in der Zwischenzeit Insolvenz angemeldet hat.

(2.) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, braucht der Insolvenzverwalter einen gegen den Schuldner gerichteten Anspruch auf Abschluss eines gegenseitigen Vertrags nur als Insolvenzforderung zu berücksichtigen; analog § 103 InsO steht es dem Insolvenzverwalter jedoch frei, die Kontrahierungspflicht des Schuldners an dessen Stelle zu erfüllen, wenn Abschluss und Durchführung des Vertrags im Interesse der Masse liegen.
Lehnt der Insolvenzverwalter die vom Insolvenzschuldner zugesagte Wiedereinstellung ab, kann der Anspruchsberechtigte allenfalls eine Forderung wegen der Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger geltend machen, also entsprechend § 103 Abs. 2 InsO statt des Leistungsaustauschs eine einseitige Schadensersatzforderung zur Tabelle anmelden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.

Die Klägerin war nach dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) seit 1. Februar 1998 (mit Unterbrechungen) bei der Firma A. beschäftigt. Der zuletzt zwischen der Klägerin und der Firma A. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 (Bl. 95 - 97 d. A.) hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"Erneuerung des Arbeitsvertrag vom 04.01.1999 und 15.05.2002

zwischen

A. , A-Straße, A-Stadt

(im folgenden Arbeitgeber)

und

Frau               S. C.

                       C-Straße

                       C-Stadt

(im folgenden Arbeitnehmer)

§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Die Arbeitnehmerin wird mit Wirkung vom 01.02.98 als Lagerarbeiterin eingestellt.

Sie wird im Normalfall in der Filiale C-Stadt eingesetzt.

Der Arbeitgeber behält sich vor, der Mitarbeiterin im Bedarfsfalle auch andere Arbeiten zu übertragen und sie an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.

Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1.

§ 2 Kündigung

Für die Kündigung gelten beiderseits die gesetzlichen Kündigungsfristen. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis zum Wochenende ohne Angaben von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden.

§ 3 Arbeitszeit

In der Regelarbeitszeit von Montag bis Samstag beträgt die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich, 8 Stunden täglich. Die Arbeitszeiten richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen und können wöchentlich variieren, je nach Auftragslage.

Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, auf Anforderung Mehrarbeit zu leisten.

Für jeden Mitarbeiter wird ein Zeitkonto geführt, auf dem Unterschiede zwischen Normalarbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit festgehalten werden. Die Entlohnung orientiert sich, unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit, an der Normalarbeitszeit.

Mehrstunden, welche die Normalarbeitszeit überschreiten, werden im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten.

Sollten die auftragsschwachen Zeiten nicht durch die Plusstunden des Zeitkontos aufgefangen werden können, so behält sich die Firma vor, Kurzarbeit durchzuführen. Für diesen Fall erklärt sich die Mitarbeiterin damit einverstanden, dass ihre Arbeitszeit vorübergehend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung das Gehalt entsprechend reduziert wird.

§ 4 Arbeitsentgelt

Die Arbeitnehmerin erhält einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von € 1.600 ausgezahlt bis spätestens zum 5. Werktag des darauffolgenden Monats.

(...)"

Mit Schreiben vom 31. August 2011 (Bl. 3 d. A.) kündigte die Firma A. das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012. Im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 (Bl. 3 d. A.) heißt es:

"Sehr geehrte Frau C.,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen eingegangene Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.01.2012.

Die Kündigung erfolgt saison-/witterungsbedingt.

Ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen erfolgt bis spätestens 01. Juni 2012.

(...)"

Gegen diese Kündigung hat die Klägerin keine Kündigungsschutzklage erhoben.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wittlich - Insolvenzgericht - vom 1. Februar 2012 - 7a IN 142/11 - (Bl. 26 - 28 d. A.) wurde über das Vermögen der Firma A. am 1. Februar 2012 um 12.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 24. Februar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Bl. 4 d. A.) mit, dass "aufgrund der derzeitigen Unternehmenssituation keine Neu- bzw. Wiedereinstellungen erfolgen können". Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2012 (Bl. 5, 6 d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr gegenüber bis spätestens 25. März 2012 schriftlich zu bestätigen, dass sie bis spätestens zum 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses wieder eingestellt werde. Dem kam der Beklagte nicht nach.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte sei als Insolvenzverwalter an die von ihrer Arbeitgeberin gemachte Wiedereinstellungszusage gebunden. § 103 InsO finde schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei der einseitigen Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag handele. Im Übrigen habe der Beklagte auch Beschäftigungsbedarf. Für die Tätigkeit, die von ihr durchgeführt worden sei, habe der Beklagte Mitarbeiter eingestellt. Allein im Vertrauen auf die ihr bis zum 1. Juni 2012 garantierte Wiedereinstellung habe sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Der Beklagte könne der Wiedereinstellungszusage nicht unter Hinweis auf § 103 InsO entgehen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, sie bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert, die Parteien hätten tatsächlich vor Anfertigung des Kündigungsschreibens vom 31. August 2011 vereinbart, dass eine Wiedereinstellung erfolgen solle. Allerdings hätten die Parteien nicht vorhersehen können, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin sodann das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Aufgrund dessen mache er als Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO von seinem Recht Gebrauch, die Nichterfüllung hinsichtlich der Wiedereinstellungsvereinbarung zu wählen.

Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, "die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen". Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte an die Wiedereinstellungszusage der Insolvenzschuldnerin als deren Rechtsnachfolger gebunden sei. Die Wahl des Indikativs ("Ihre Wiedereinstellung" ... erfolgt"), die Festlegung auf den 1. Juni 2012 als spätesten Termin und der Hinweis auf die gleich bleibenden arbeitsrechtlichen Konditionen würden zeigen, dass die Insolvenzschuldnerin die Wiedereinstellung der Klägerin nicht von äußeren Faktoren, wie etwa einer guten Auftragslage, habe abhängig machen wollen. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei der Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO einseitig ablehnen könnte. Es sei nicht ersichtlich, worin die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht der Klägerin bestanden haben solle. Auch wenn man darauf abstelle, dass die Insolvenzschuldnerin der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsverhältnis unterbreitet habe und durch die Annahme von Seiten der Klägerin ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, liege zwar ein synallagmatischer Vertrag vor. § 103 InsO fände aber auch dann keine Anwendung, weil Arbeitsverträge den spezielleren Regelungen des § 113 InsO unterfallen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 15. August 2012 - 4 Ca 464/12 - (Bl. 36 - 38 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 13. September 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. September 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. September 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Dezember 2012 mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Er trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Klageantrag nicht vollstreckbar sei. Der Klageantrag habe auch erkennbar einen völlig anderen Inhalt gehabt, als das Arbeitsgericht austituliert habe. Zudem sei der Klageantrag auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet, weil ein rückwirkender Vertragsschluss ausscheide. Nach dem Klageantrag solle er zu einer "Weiterbeschäftigung" verurteilt werden, was rechtlich zwingend voraussetze, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Klägerin habe nicht etwa auf die Begründung bzw. Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses geklagt, sondern auf Weiterbeschäftigung. Ein erfolgreicher Weiterbeschäftigungsantrag setze rechtlich zwingend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, wozu nichts vorgetragen sei. Mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung könne kein Wiedereinstellungsverlangen verfolgt werden. Darüber hinaus sei eine Wiedereinstellungserklärung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahingehend auszulegen, dass eine Wiedereinstellung nur im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des Auftragsbestandes erfolge. Von einer unbedingt und unabhängig von dem Bestehen der betrieblichen Situation gegebenen Wiedereinstellungsverpflichtung könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit dem Hinweis, dass die Kündigung saison-/witterungsbedingt erfolge, sei für die Klägerin klar erkennbar gewesen, dass auch eine Wiedereinstellung nur dann in Betracht komme, wenn ein entsprechender Beschäftigungsbedarf im darauffolgenden Jahr bestehe, was nicht der Fall sei. Saison- und/oder witterungsbedingte Umstände seien gerade solche, die sich auf die betrieblichen Beschäftigungsmöglichkeiten gravierend auswirken würden. Erst recht sei dies der Fall, wenn wie hier über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet werde, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er schließlich von seinem Wahlrecht nach § 103 InsO Gebrauch machen können. Das Arbeitsgericht habe unzutreffend nicht zwischen dem Abschluss eines Arbeitsvertrages einerseits und einer Vereinbarung über eine mögliche Wiedereinstellung andererseits differenziert. Die Gemeinschuldnerin habe der Klägerin kein Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsvertrages unterbreitet. Richtig sei vielmehr, dass die Gemeinschuldnerin mit der Kündigung vom 31. August 2011 das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2012 bestandskräftig beendet habe und die Parteien eine eventuelle Wiedereinstellung bis spätestens 1. Juni 2012 vorgesehen hätten, zu der es jedoch gerade nicht gekommen sei. Der Gemeinschuldnerin sei es gerade darauf angekommen, mit der Klägerin nicht sofort wieder in ein Vertragsverhältnis einzutreten, sondern zunächst in einem "vertragsfreien Zustand" zu stehen. Erst wenn die betrieblichen Begebenheiten dies ermöglicht hätten, hätte das neue Arbeitsverhältnis begründet werden sollen. Damit würden auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts, dass Arbeitsverträge den speziellen Regelungen des § 113 InsO unterfallen würden und noch nicht angetretene Dienstverhältnisse nicht dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterlägen, ins Leere gehen. Er habe daher zu Recht von seinem Wahlrecht als Insolvenzverwalter auf Nichterfüllung Gebrauch gemacht. Selbst wenn § 103 InsO keine Anwendung finden würde, wäre eine Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung nach Insolvenzeröffnung ausgeschlossen, weil der geltend gemachte Anspruch mit dem zu schätzenden Wert zur Insolvenztabelle anzumelden sei (§ 45 InsO). Nach dem System der Insolvenzordnung solle die Insolvenzmasse nicht durch Masseverbindlichkeiten belastet werden, die allein auf eine Rechtshandlung des Schuldners zurückgingen und für welche nicht ausnahmsweise das Gesetz eine Sonderregelung getroffen habe. Eine solche Sonderregelung kenne die Insolvenzordnung ausschließlich in § 108 InsO, dessen Tatbestand aufgrund der vor Insolvenzeröffnung erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt sei.

Der Beklagte beantragt,

das am 15. August 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 464/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, es sei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erforderlich, dass der Antrag und der daraus resultierende Urteilstenor Art der Tätigkeit, Arbeitsumfang, Vergütung und die weiteren Arbeitsbedingungen enthalte. Der Beklage könne sie im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts mit näher genannten Aufgaben betrauen, die er selbst am ehesten kenne und bezeichnen könne. Soweit der Beklagte meine, dass bereits rein sprachlich keine Weiterbeschäftigung vorliegen könne, werde selbst in der Rechtsprechung und Literatur zwischen Weiterbeschäftigung und Wiedereinstellung nicht einheitlich differenziert. Das Bundesarbeitsgericht spreche selbst in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1997 von einem Anspruch auf "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" - also von Weiterbeschäftigung -, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf die Wirksamkeit der Kündigung noch keine Disposition getroffen habe und ihm die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei. In den Leitsätzen derselben Entscheidung spreche das Bundesarbeitsgericht allerdings von einem Anspruch auf Wiedereinstellung. Da jedoch keine Erläuterung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten vorgenommen werde, sei davon auszugehen, dass selbst das Bundesarbeitsgericht zwei verschiedene Begriffe für ein und dieselbe Sache verwende. Neben diesen rein sprachlichen Ungenauigkeiten erfasse der Weiterbeschäftigungsantrag inzident allerdings auch den Wiedereinstellungsantrag. Auch hier gelte, dass das Urteil auszulegen sei. Es sei auch nichts "anderes" entschieden worden, als im Termin beantragt worden sei. Der Antrag im Termin sei auf die Wiedereinstellungszusage gestützt gewesen, die eine Aufnahme der Beschäftigung "bis spätestens 1. Juni 2012" vorgesehen habe. Bei der Wiedereinstellungszusage handele es sich um eine atypische Willenserklärung, die einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung einräume, und nicht um einen gegenseitigen Vertrag. Auch wenn man die Wiedereinstellungszusage als Angebot auf Abschluss eines neuen oder fortgesetzten Arbeitsverhältnisses verstehen würde, hätte sie dieses Angebot bereits im August 2011 oder jedenfalls mit Schreiben vom 24. Februar 2012 angenommen. Ein rückwirkender Vertragsschluss liege daher nicht vor. Die im Kündigungsschreiben abgegebene Wiedereinstellungszusage bilde die Anspruchsgrundlage für den Antrag auf Weiterbeschäftigung. Sie sei außerdem Rechtsgrundlage für eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2012. Aus der Wiedereinstellungszusage ergebe sich, dass die Parteien auch die witterungsbedingten Umstände berücksichtigt hätten. Eine Arbeitsaufnahme sei daher auch vor dem 1. Juni 2012 als möglich vereinbart gewesen. Zugleich werde damit aber klar zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet der äußeren Umstände, die nach der Wiedereinstellungszusage nur bis zum 30. Mai eine Rolle spielen sollten, sie jedenfalls ab dem 1. Juni 2012 wieder eingestellt werden sollte. Mit keinem Wort beinhalte die Wiedereinstellungszusage, dass auch nach dem 1. Juni 2012 eine Einstellung nur dann erfolge, wenn es die betrieblichen Möglichkeiten und der Auftragsbestand zuließen. Eine Wiedereinstellungszusage werde verbindlich abgegeben, damit für beide Seiten Rechtssicherheit bestehe. Würde eine Wiedereinstellungszusage immer gedanklich mit dem Hintergrund verknüpft, dass sie nur Wirkung entfalten solle, wenn auch Beschäftigungsbedarf bestehe, wäre sie sowohl rechtlich als auch tatsächlich ohne Bedeutung. Die wirtschaftliche Situation des Unternehmens spiele bei der Wiedereinstellungszusage keine Rolle. Die Wiedereinstellungszusage beziehe sich allenfalls auf die Witterung, die aber nur bis zum 30. Mai 2012 Auswirkungen auf die Wiedereinstellung haben sollte. Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Insolvenzverwalter nicht von seinem Wahlrecht nach § 103 InsO habe Gebrauch machen können, weil es sich bei der Wiedereinstellungszusage nicht um einen gegenseitigen Vertrag handele. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Forderung i.S.v. § 45 InsO, weil diese Vorschrift nur für Insolvenzforderungen gelte. Sie sei jedoch nicht Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 38 InsO. Ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung unterfalle als unvertretbare Handlung nicht dem Begriff der Insolvenzforderung. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens trete der Insolvenzverwalter anstatt des Schuldners in sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Folglich widerspreche auch eine Leistungsklage auf Wiedereinstellung nicht dem System der Insolvenzordnung. Der Beklagte sei als Verpflichteter aus der Wiedereinstellungszusage in Anspruch zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Der Klageantrag ist - entgegen dem Wortlaut - als Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den bisherigen Bedingungen (gemäß Arbeitsvertrag vom 15. April 2011) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig.

1. Der Klageantrag bedarf der Auslegung.

a) Der Klageantrag ist seinem Wortlaut nach auf eine tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichtet, auf die im Streitfall bereits mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses kein Anspruch besteht.

Ein erfolgreicher Weiterbeschäftigungsantrag setzt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (BAG 15. August 2001 - 7 AZR 144/00 - Rn. 31, EzA BGB § 620 Nr. 182; BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - Rn. 29, AiB 2002, 637; BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - Rn. 35, NZA 2003, 1271; vgl. auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Müller-Glöge 12. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 12). Deshalb kann mit dem Antrag auf Weiterbeschäftigung kein Wiedereinstellungsverlangen verfolgt werden. Hierzu ist Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zu erheben; die Zwangsvollstreckung erfolgt nach § 894 ZPO.

Die Insolvenzschuldnerin hat der Klägerin im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 mitgeteilt, dass die Kündigung "saison-/witterungsbedingt" erfolge, und gleichzeitig erklärt, dass ihre Wiedereinstellung zu gleichen Konditionen bis spätestens 1. Juni 2012 erfolge. Hieraus lässt sich kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags herleiten, durch dessen Annahme die Klägerin unmittelbar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses bewirken könnte, zumal bei Kündigungsausspruch der genaue Zeitpunkt einer Wiedereinstellung ("spätestens 1. Juni 2012") durch Neuabschluss des zum 31. Januar 2012 gekündigten Arbeitsvertrags noch nicht feststand. Vielmehr handelt es sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) um eine (übliche) Wiedereinstellungszusage (anlässlich einer saison- bzw. witterungsbedingten Kündigung), die nach (konkludenter) Annahme durch die Klägerin (§ 151 Satz 1 BGB) nicht unmittelbar zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich zu einer vertraglich begründeten Wiedereinstellungspflicht führt (vgl. hierzu auch BAG 26. April 2006 - 7 AZR 190/05 - AP BGB § 611 Wiedereinstellung Nr. 1). Bei der Wiedereinstellungszusage handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag, der den Arbeitgeber schuldrechtlich zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers verpflichtet. Ein daraus resultierender Wiedereinstellungsanspruch ist durch Klage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen (vgl. BAG 19. September 2001 - 7 AZR 574/00 - Rn. 28, AiB 2002, 637). Im Hinblick darauf, dass - vor Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung (§ 894 ZPO) - kein Arbeitsverhältnis der Parteien besteht, ist ein Antrag auf Weiterbeschäftigung unbegründet.

b) Der Klageantrag ist aber nach der Klagebegründung nicht als Weiterbeschäftigungsantrag, sondern als Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrags auszulegen.

Die Klägerin hat mir ihrer Klage vom 28. März 2012 nach der Klagebegründung den von ihr bereits vorgerichtlich mit Schreiben vom 12. März 2012 geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch aus der ihr im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 gemachten Wiedereinstellungszusage weiterverfolgt. Das Rechtsschutzziel ist nach der Begründung der Klage eindeutig darauf gerichtet, dass sie vom Beklagten aufgrund der Wiedereinstellungszusage bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen wieder eingestellt wird. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Klageantrag dem Wortlaut nach die Verurteilung des Beklagten erstrebt, sie "bis spätestens 1. Juni 2012 zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin tatsächlich weiter zu beschäftigen". Sinn und Zweck dieses Antrags der Klägerin ist es aber, den mit Schreiben vom 12. März 2012 geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch aus der Wiedereinstellungszusage, d.h. die Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den bisherigen Bedingungen ab 1. Juni 2012, klageweise durchzusetzen. Die Klägerin hat mit der Begründung ihrer Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Wiedereinstellung durch Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen bis spätestens 1. Juni 2012 erstrebt und sie diesen Klageanspruch ausschließlich auf die ihr im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 garantierte Wiedereinstellung bis zum 1. Juni 2012 stützt. Aufgrund des eindeutig feststehenden Prozessziels ist es ohne Belang, dass der Klageantrag dem Wortlaut nach auf tatsächliche Weiterbeschäftigung und nicht auf Wiedereinstellung durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gerichtet ist (vgl. Münchener Kommentar zum BGB 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 83). Der Antrag der Klägerin ist daher - entgegen dem Wortlaut - nicht als Weiterbeschäftigungsantrag, sondern als Antrag zur Verurteilung des Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen (gemäß Arbeitsvertrag vom 15. April 2011) mit Wirkung zum 1. Juni 2012 auszulegen (vgl. hierzu BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 30, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 130). Auf Nachfrage hat die Klägerin im Termin vom 21. Februar 2013 auch ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag in diesem Sinne zu verstehen sei.

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten bedurfte es zur Anpassung des auslegungsfähigen Klageantrags an das Klagebegehren keiner Anschlussberufung.

Ein Anschluss an die Berufung ist zwar erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will; die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine solche den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung (BGH 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 13 und 18, NJW 2008, 1953).

Vorliegend hat die Klägerin im Termin vom 21. Februar 2013 ihre Klage aber nicht geändert i.S.v. §§ 533, 263 ZPO, sondern lediglich klargestellt, dass ihr Klagebegehren gemäß der Klagebegründung als Wiedereinstellungsantrag im Sinne eines Antrags auf Abgabe der zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Willenserklärung auszulegen ist. Eine solche Konkretisierung des in erster Instanz gestellten Klageantrags ist zulässig, ohne dass es hierzu einer Anschlussberufung bedarf, weil hierdurch das Rechtsschutzziel weder erweitert noch geändert wird (vgl. hierzu auch BGH 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - Rn. 4 und 11 ff., NJW 1983, 2200; BGH 25. April 1991 - I ZR 134/90 - NJW 1991, 3029, zu II 2 der Gründe). Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Klägerin erstinstanzlich den Antrag nur auf eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis gestützt hätte (vgl. hierzu BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - Rn. 34, AP BGB § 613a Nr. 315) und erst im Berufungsverfahren ein auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichtetes Wiedereinstellungsbegehren verfolgen würde. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat erstinstanzlich keine Beschäftigung in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis verlangt, sondern einen Anspruch auf Wiedereinstellung in einem neu zu begründenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht.

3. Der im oben dargestellten Sinne auszulegende Klageantrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist zulässig.

Aufgrund der vorzunehmenden Auslegung ergibt sich hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrags. Die Klägerin begehrt ihre Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen, die in dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag vom 15. April 2011 niedergelegt sind. Aus dem Klageantrag, der Klagebegründung und dem vorgerichtlichen Schreiben vom 12. März 2012 ergibt sich, dass die erstrebte Wiedereinstellung zum 1. Juni 2012 als spätester Zeitpunkt der zugesagten Wiedereinstellung erfolgen soll.

4. Die Klage ist auch dann nicht unzulässig, wenn es sich bei dem erhobenen Anspruch aus der Wiedereinstellungszusage um eine Insolvenzforderung handelt.

Zwar ist die auf eine Leistung des Insolvenzverwalters gerichtete Klage unzulässig, wenn der Arbeitnehmer lediglich von einer Insolvenzforderung i.S.v. §§ 38, 108 Abs. 3 InsO ausgeht, weil er einen solchen Anspruch nach § 87 InsO nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens verfolgen kann und diesen gegenüber dem Insolvenzverwalter nach § 174 InsO anmelden muss. Beruft sich der Arbeitnehmer dagegen auf eine Masseverbindlichkeit, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung handelt (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 17, ZIP 2013, 1033).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Leistungsklage zulässig. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass es sich bei dem Klageanspruch nicht um eine Insolvenzforderung, sondern um einen gegen den Insolvenzverwalter durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung handele.

II. Die Klage ist aber unbegründet.

Die Klägerin kann Ansprüche aus der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Wiedereinstellungszusage nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen (§§ 38, 108 Abs. 3, 87, 174 ff. InsO). Danach kann die Klägerin den mit ihrer Leistungsklage begehrten Abschluss eines Arbeitsvertrags vom Beklagten nicht verlangen.

1. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Durch die Formulierung "Fortbestehen" wird deutlich, dass hiervon nicht Arbeitsverhältnisse betroffen sein können, die vor dem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts bereits beendet waren. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fingiert keine Arbeitgeberstellung für bereits beendete Arbeitsverhältnisse. Dementsprechend regelt § 108 Abs. 3 InsO, dass Ansprüche aus Dienstverhältnissen für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Arbeitnehmer nur als Insolvenzgläubiger gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können (BAG 23. Juni 2004 - 10 AZR 495/03 - Rn. 19, NZA 2004, 1392; BGH 2. Juni 2005 - IX ZR 221/03 - Rn. 15, NZI 2005, 628).

Im Streitfall ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der Klägerin nicht angegriffene Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 31. August 2011 rechtswirksam zum 31. Januar 2012 beendet worden (§§ 4 Satz 1, 7 KSchG). Im Zeitpunkt der am 1. Februar 2012 um 12.00 Uhr erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (Beschluss des Amtsgerichts Wittlich - Insolvenzgericht - vom 1. Februar 2012 - 7a IN 142/11 -, Bl. 26 - 28 d. A.) war das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits beendet, so dass sie Ansprüche aus der Zeit davor nur als Insolvenzgläubigerin geltend machen kann.

2. Die Klägerin ist Insolvenzgläubigerin. Bei dem Klageanspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags handelt es sich um eine Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO.

Der Begriff des Insolvenzgläubigers wird in § 38 InsO definiert. Danach dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

a) Der Klageanspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ist auf die von der Insolvenzschuldnerin im Kündigungsschreiben vom 31. August 2011 abgegebene Wiedereinstellungszusage gestützt, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Februar 2012 eine entsprechende Wiedereinstellungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin begründet hat. Mithin war der Rechtsgrund für die Entstehung des Klageanspruchs bereits vor Insolvenzeröffnung gelegt. Aus § 41 Abs. 1 InsO ergibt sich, dass die bei Insolvenzeröffnung noch nicht eingetretene Fälligkeit des Wiedereinstellungsanspruchs seiner Einordnung als Insolvenzforderung nicht entgegensteht.

b) Der Klageanspruch ist ein Vermögensanspruch i.S.d. § 38 InsO.

Der Vermögenswert eines Anspruchs auf Abschluss eines gegenseitigen Vertrags liegt - wie bei einem Vorvertrag - in dem erstrebten Leistungsaustausch, d.h. hier in der Erzielung eines entsprechenden Arbeitseinkommens. Ein solcher Anspruch kann auf der Grundlage des § 894 ZPO zu dem begehrten Vertragsschluss führen. Damit geht es nicht etwa um eine unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO, die nicht in der Insolvenz des Schuldners zu berücksichtigen wäre, sondern um ein Vermögensrecht, das zugleich die Insolvenzmasse des Schuldners betreffen kann. Denn im Falle der Nichterfüllung des erzwungenen Vertragsschlusses könnte die Klägerin Schadensersatz verlangen (vgl. BGH 18. April 2002 - IX ZR 161/01 - Rn. 16, NJW-RR 2002, 1198).

Zwar hat der Wiedereinstellungsanspruch als solcher keinen zur Insolvenztabelle anmeldbaren Inhalt, weil er auf einen Leistungsaustausch und nicht auf eine schlichte, zur Tabelle anzumeldende Geldforderung zielt (vgl. hierzu BGH 17. März 2003 - II ZR 45/06 - Rn. 18, NJW-RR 2008, 846). Über die weitere Behandlung eines solchen Anspruchs in der Insolvenz besagt dies jedoch nichts. Erst recht folgt daraus nicht etwa, dass alle Ansprüche auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, die nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können, mit ihrem Hauptinhalt gegen den Insolvenzverwalter durchzusetzen seien (vgl. BGH 10. Juli 2003 - IX ZR 119/02 - Rn. 29, NJW 2003, 3060).

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, braucht der Insolvenzverwalter einen gegen den Schuldner gerichteten Anspruch auf Abschluss eines gegenseitigen Vertrags nur als Insolvenzforderung zu berücksichtigen; analog § 103 InsO steht es dem Insolvenzverwalter jedoch frei, die Kontrahierungspflicht des Schuldners an dessen Stelle zu erfüllen, wenn Abschluss und Durchführung des Vertrags im Interesse der Masse liegen (Kreft Insolvenzordnung 5. Aufl. § 103 Rn. 6). Lehnt der Insolvenzverwalter die vom Insolvenzschuldner zugesagte Wiedereinstellung ab, kann der Anspruchsberechtigte allenfalls eine Forderung wegen der Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger geltend machen, also entsprechend § 103 Abs. 2 InsO statt des Leistungsaustauschs eine einseitige Schadensersatzforderung zur Tabelle anmelden (vgl. BGH 17. März 2008 - II ZR 45/06 - Rn. 18, NJW-RR 2008, 846).

Eine vom Insolvenzschuldner abgegebene Wiedereinstellungszusage wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der §§ 103 ff. InsO gegen die Insolvenzmasse (vgl. BGH 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 - Rn. 18, NJW-RR 2004, 1050). Aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 InsO ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter nur in die bei Insolvenzeröffnung bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt und die Arbeitnehmer Ansprüche aus der Zeit davor nur als Insolvenzgläubiger geltend machen können. Mithin kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch nicht im Wege der Leistungsklage gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter gerichtlich durchsetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.



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