Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 4 Sa 28/15

Aushang: "Urlaub verfällt nicht"

Erklärt der Arbeitgeber per Aushang im Betrieb, dass
"Urlaub, der im Jahr 2013 nicht genommen werden konnte, ... nicht zum Jahresende (verfällt), sondern ins Jahr 2014 übernommen (wird)",
so werden dadurch nicht automatisch alle Urlaubstage der Arbeitnehmer in das neue Jahr übertragen. Vielmehr ist diese Erklärung dahin auszulegen, dass nur der beantragte und nicht gewährte Urlaub übertragen wird. Dies ergibt sich aus der Formulierung "nicht genommen werden konnte".

Tenor

I.          Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten sowie unter teilweiser Verwerfung der Anschlussberufung als unzulässig wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.2014, Az. 6 Ca 787/14, wie folgt abgeändert:

1)     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.935,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2014 zu zahlen.

2)     Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.

3)     Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.          Der Kläger hat 23 % und die Beklagte 77 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.          Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 19.08.1982, zunächst als technischer Mitarbeiter und zuletzt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 26.01.2005 als Betriebsleiter zu einem Monatsgehalt von 4.285,00 € brutto beschäftigt. Im Jahr 2005 wurde ihm Gesamtprokura erteilt; insoweit war er vertretungsberechtigt mit einem der beiden Geschäftsführer.

Der Arbeitsvertrag vom 26.01.2005 enthält u.a. folgende Bestimmungen:

" § 2 Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche, von Montag bis Freitag. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, betriebsnotwendige Mehrarbeit gemäß Betriebsvereinbarung zu leisten.

§ 3 Zeitkonto

Für den Mitarbeiter wird kein Zeitkonto geführt. Betriebsnotwendige Mehrarbeit (s. § 2) erfolgt ohne zusätzliche Vergütung oder Verrechnung."

Bei der in § 2 des Arbeitsvertrages genannten Betriebsvereinbarung handelt es sich nach übereinstimmender Auffassung beider Parteien um die Betriebsvereinbarung "flexible Arbeitszeit". Zur Darstellung der Regelungen dieser Betreibsvereinbarung in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltenden Fassung wird auf Blatt 275 - 279 d.A. und bezüglich der zuletzt geltenden Fassung auf Blatt 254 - 257 d.A. Bezug genommen.

Bei der Beklagten wird die Arbeitszeit aller Mitarbeiter elektronisch erfasst, in sog. Monatsjournalen zusammengefasst und den Mitarbeitern mitgeteilt. Ausweislich dieser Journale hat der Kläger in der Zeit vom Januar 2011 bis zum 30.04.2014, dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf der Basis einer 40-Stunden-Woche ein Arbeitszeitguthaben von insgesamt 968,25 Stunden angesammelt.

Der vertraglich vereinbarte Urlaubsanspruch des Klägers belief sich auf 24 Arbeitstage pro Jahr. Die von der Beklagten erstellte Gehaltsabrechnung für Dezember 2013 weist zugunsten des Klägers einen (Rest-)urlaubsanspruch von 63 Tagen aus. Im Jahr 2014 wurden dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2014 insgesamt 29 Urlaubstage gewährt.

In einer per Aushang am "schwarzen Brett" veröffentlichten Erklärung der Beklagten heißt es:

"Urlaubsregelung 2013/2014

Liebe König-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

Urlaub, der im Jahr 2013 nicht genommen werden konnte, verfällt nicht zum Jahresende, sondern wird ins Jahr 2014 übernommen."

Mit seiner am 12.09.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsvergütung für 968,25 Überstunden, auf Abgeltung restlicher 42 Urlaubstage sowie auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in Anspruch genommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 18.12.2014 (Bl. 101 - 104 d.A.).

Der Kläger hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 32.241,06 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18.12.2014 verurteilt, an den Kläger 8.305,92 € brutto Urlaubsabgeltung zu zahlen und ihm ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 10 dieses Urteils (= Bl. 104 - 109 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 05.01.2015 zugestellte Urteil am 29.01.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 05.03.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 07.04.2015 begründet. Die Beklagte hat am 06.05.2015 Anschlussberufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung u.a. geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe seinem Anspruch auf Bezahlung der abgeleisteten Überstunden nicht das Fehlen der nach § 612 Abs. 1 BGB erforderlichen Vergütungserwartung entgegen. Insbesondere könne das Fehlen einer Vergütungserwartung nicht daraus abgeleitet werden, dass ihm Gesamtprokura erteilt worden sei. Hintergrund der ihm im Mai 2005 erteilten Gesamtprokura sei keinesfalls eine damit verbundene Erweiterung seiner Kompetenzen gewesen. Im Übrigen sei die Prokura im Innenverhältnis unbedeutend ausgestaltet gewesen. Seine Position im Unternehmen der Beklagten habe nicht derjenigen eines leitenden Angestellten i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG entsprochen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 23.935,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung abgewiesen wurde und macht zur Begründung ihrer Anschlussberufung im Wesentlichen geltend, dem Kläger stehe - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf den am "schwarzen Brett" veröffentlichten Aushang berufen, wonach Urlaub, der im Jahr 2013 nicht habe genommen werden können, nicht verfalle und ins Jahr 2014 übernommen werde. Aus der betreffenden Erklärung ergebe sich eindeutig, dass lediglich derjenige Urlaub habe übertragen werden sollen, der trotz Beantragung aus betriebsbedingten Gründen nicht habe gewährt werden können. Es sei keineswegs gewollt gewesen, auch denjenigen Urlaub zu übertragen, der beispielsweise gar nicht beantragt worden sei. Zweck des Aushangs sei gewesen, die Mitarbeiter zu beruhigen und ihnen die Angst zu nehmen, dass in den betriebsbedingten Fällen der Nichtgewährung von Urlaub dieser am Jahresende 2013 verfalle.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als der Klage stattgegeben wurde.

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.1. Die Berufung des Klägers ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die von ihm unstreitig geleisteten 968,25 Überstunden in rechnerisch unstreitiger Höhe von 23.935,14 € brutto.

a) Der Zahlungsanspruch ergibt sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht bereits aus der Vereinbarung und Führung eines Arbeitszeitkontos mit der Folge, dass die Beklagte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung des Zeitguthabens des Klägers verpflichtet wäre.

Im Gegensatz zu einem Anspruch auf Vergütung einzelner Überstunden im eigentlichen Sinne erfordert ein Anspruch auf Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens die vorherige Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Führung eines Arbeitszeitkontos (BAG v. 13.03.2002 - 5 AZR 43/01 - EzA § 253 ZPO Nr. 22; BAG v. 23.09.2015 - 5 AZR 767/13 - EzA § 611 BGB 2002 Arbeitszeitkonto Nr. 11). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien jedoch nicht getroffen. Vielmehr haben sie in § 3 des Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbart, dass für den Kläger kein Zeitkonto geführt wird. Aus dem Umstand, dass dem Kläger - wie auch den anderen Mitarbeitern der Beklagten - die elektronisch erfassten Arbeitszeiten und die sich daraus unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ergebenden Zeitsalden jeweils mittels sog. Monatsjournale mitgeteilt wurden, lässt sich die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos nicht ableiten, da dies der vertraglichen Abrede widersprechen würde.

b) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überstundenvergütung ergibt sich jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Die danach erforderliche - objektive - Vergütungserwartung des Klägers war gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger, was einer Vergütungserwartung entgegenstehen könnte (vgl. BAG v. 17.11.1966 - 5 AZR 255/66 - ), im Hinblick auf seine Eigenschaft als Betriebsleiter und Prokurist als leitender Angestellter der Beklagten anzusehen war. Die Vergütungserwartung ergibt sich nämlich jedenfalls bereits aus § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages. Dort haben die Parteien geregelt, dass betriebsnotwendige Mehrarbeit im Sinne der in § 2 des Arbeitsvertrages genannten Betriebsvereinbarung ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen ist. Zwar enthält der Arbeitsvertrag insoweit keine ausdrückliche Regelung über die Vergütung sonstiger Überstunden. Aus dem ausdrücklichen vertraglichen Ausschluss von Vergütungsansprüchen für bestimmte Überstunden (hier: "betriebsnotwendige Mehrarbeit gemäß Vereinbarung") ergibt sich jedoch aus Sicht des Arbeitnehmers im Wege eines Umkehrschlusses zumindest die Erwartung, dass er sonstige Überstunden, d.h. solche, deren Ableistung nicht in der Betriebsvereinbarung geregelt ist und/oder danach nicht als betriebsnotwendig zu qualifizieren sind, nicht ohne gesonderte Vergütung zu erbringen hat. Somit bestand für den Kläger durchaus eine Vergütungserwartung hinsichtlich derjenigen Überstunden, deren Vergütung in § 3 des Arbeitsvertrages nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Der Kläger hat trotz des teilweisen vertraglichen Ausschlusses von Ansprüchen aus Mehrarbeit einen Anspruch auf Begleichung sämtlicher erbrachter Überstunden. Die in § 3 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung ist nämlich mangels hinreichender Transparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Die Klausel ist nicht klar und verständlich. Der Arbeitsvertrag selbst enthält keinerlei Regelungen hinsichtlich Art und Umfang der Überstunden, für deren Ableistung der Kläger keine gesonderte Vergütung erhalten soll. Auch aus der vertraglich in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung "flexible Arbeitszeit" ergibt sich diesbezüglich nichts. Diese Betriebsvereinbarung enthält in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Parteien und auch in der zuletzt geltenden Fassung weder Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer zur Ableistung von Überstunden herangezogen werden können, noch Bestimmungen die den Umfang notwendiger Mehrarbeit begrenzen. Auch eine Begrenzung auf die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit lässt sich weder dem Arbeitsvertrag der Parteien noch der in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung entnehmen. Aus dem Wortlaut der §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages ergibt sich eine derartige Beschränkung jedenfalls nicht. Die Verwendung des Begriffs "Mehrarbeit" deutet im Gegenteil darauf hin, dass auch eine Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von der Klausel erfasst sein soll (vgl. BAG v. 17.08.2011 - 5 AZR 406/10 - AP Nr. 55 zu § 307 BGB). Aus der die Überstundenvergütung des Klägers betreffenden vertraglichen Klausel ergibt sich somit nicht, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Es war daher für den Kläger bei Vertragsschluss nicht erkennbar, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Die Klausel ist daher unwirksam (vgl. BAG v. 17.08.2011 - 5 AZR 406/10 - AP Nr. 55 zu § 307 BGB).

Die Beklagte hat die Überstunden des Klägers auch geduldet. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zukünftig zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG v. 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - AP Nr. 54 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung). Vorliegend hatte die Beklagte aus den von ihr selbst erstellten und dem Kläger ausgehändigten Monatsjournalen Kenntnis davon, dass der Kläger regelmäßig über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich hinaus in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbrachte. Diese Überstundenleistung hat sie hingenommen und keinerlei Vorkehrungen getroffen, diese zu unterbinden; sie hat die Überstunden vielmehr weiterhin entgegengenommen und damit geduldet.

3. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Überstundenvergütung ist zwischen den Parteien in rechnerischer Hinsicht unstreitig.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.1. Die Anschlussberufung der Beklagten ist nur zum Teil zulässig.

Soweit die Beklagte mit ihrem Anschlussberufungsantrag eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit begehrt, als das Arbeitsgericht der Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses stattgegeben hat, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Eine solche genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und aus welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten bezüglich des erstinstanzlich ausgeurteilten Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nicht, da sie diesbezüglich keinerlei Ausführungen enthält.

2. Im Übrigen ist die Anschlussberufung der Beklagten insgesamt zulässig. Sie hat insoweit auch in der Sache Erfolg.

Die Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 8.305,92 € brutto ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zum 30.04.2014 beendeten Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Abgeltung nicht gewährten Urlaubs.

Der Kläger, dessen Jahresurlaubsanspruch sich gemäß § 8 des Arbeitsvertrages auf 24 Arbeitstage belief, hat im Jahr 2014 nach § 5 Abs. 1 c BUrlG einen Teilurlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen erworben. Da er - unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens - im Jahr 2014 insgesamt 29 Urlaubstage genommen hat, ist dieser Teilurlaubsanspruch erfüllt.

Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2013 auf das Jahr 2014 übertragen wurden, liegen nicht vor. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ist eine Übertragung von Urlaub auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Vom Vorliegen dringender betrieblicher Gründe im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, insbesondere einen Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zum Jahresende abgelehnt hat (ErfK/Gallner, 15. Aufl., § 7 BUrlG Rz. 61). Für das Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast (ErfK/Gallner, a.a.O.).

Das Vorbringen des Klägers bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, ob und in welchem Umfang sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2013 auf das Jahr 2014 übertragen wurde. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, vor dem Hintergrund, dass die Geschäftsführung noch im Juli 2013 die Belegschaft zu einem erhöhten Arbeitseinsatz im Hinblick auf die Erledigung aufgelaufener Aufträge ermuntert habe, seien denknotwendig auf Mitarbeiterseite auch Einbußen bei der Gewährung von Erholungsurlaub eingetreten. Dieser, sehr allgemein gehaltene Sachvortrag des Klägers erweist sich für die Annahme einer Urlaubsübertragung als völlig unzureichend.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die per Aushang am "schwarzen Brett" veröffentliche Erklärung der Beklagten berufen, wonach Urlaub, der im Jahr 2013 nicht genommen werden konnte, nicht zum Jahresende verfallen, sondern ins Jahr 2014 übernommen werde. Diese Erklärung bezieht sich nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nur auf solche Urlaubstage, die der Arbeitnehmer nicht nehmen konnte, d.h. die er jedoch nehmen wollte und daher beantragt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass auch Urlaub, dessen Gewährung der Arbeitnehmer im Jahr 2013 nicht gewünscht hat, ins Folgejahr übertragen werden sollte, bietet die betreffende Erklärung nicht. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass von ihm geäußerte Urlaubswünsche im Jahr 2013 seitens der Beklagten abgelehnt worden seien.

Im Übrigen könnte der Kläger im Hinblick darauf, dass er im Jahr 2014 einen Teilurlaubsanspruch von 8 Tagen erworben hat und ihm in diesem Jahr insgesamt 29 Urlaubstage gewährt wurden, nur dann noch einen Abgeltungsanspruch haben, wenn Urlaubsansprüche von mehr als 21 Tagen aus dem Jahr 2013 wegen Vorliegens der Übertragungsvoraussetzungen auf das Jahr 2014 zu übernehmen waren. Diesbezüglich fehlt es an jeglichem Sachvortrag des Klägers. Der Kläger hat nicht vorgetragen, ob und in welchem Umfang er seinen Urlaubsanspruch im Jahr 2013 nicht realisieren konnte.

Aus der von der Beklagen erstellten Entgeltabrechnung für Dezember 2013, die einen Urlaubsanspruch von 63 Tagen ausweist, ergibt sich ebenfalls nichts zugunsten des Klägers. Es ist offensichtlich, dass diese Anzahl von Urlaubstagen nicht nur den Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2013, sondern darüber hinaus auch - an sich gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallene - Urlaubsansprüche des Klägers aus den Vorjahren umfasst. Einer solchen Entgeltabrechnung kann jedoch regelmäßig nicht entnommen werden, dass der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht (mehr) schuldet. Erst recht ergibt sich aus ihr nicht, dass der Arbeitgeber auf die künftige Einwendung des Erlöschens des Urlaubsanspruchs durch Zeitablauf verzichten will. Will der Arbeitgeber mit der Abrechnung eine derartige Erklärung abgeben, so müssen dafür besondere Anhaltspunkte vorliegen (BAG v. 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - AP Nr. 34 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Solche besonderen Anhaltspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich.

III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen