Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Beschluss vom - Az: 3 Ta 200/14

PKH-Rückzahlung - Hartz IV-Geld der Kinder ist kein Vermögen der Mutter

Wer über ausreichendes Vermögen verfügt, muss gewährte Prozesskostenhilfe zumindest anteilig zurückzahlen.
Zum Vermögen einer Hartz IV - Bezieherin in diesem Sinne gehören jedoch nicht die Teilbeträge, welche für die Kinder gezahlt werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Beträge tatsächlich nicht der Mutter zur Verfügung stehen, sondern für die Kinder aufgewendet werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 23.08.2014 - 5 Ca 1825/13 - aufgehoben.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klägerin für die erste Instanz mit Wirkung vom 06.02.2014 unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., T., folgt mit der Maßgabe, dass - einstweilen - keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.

Gründe

Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend von einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 30,00 € auszugehen ist. Es hat dabei als Einkommen der Beschwerdeführerin den gesamten Betrag angenommen, den diese vom Jobcenter C-Stadt für die Bedarfsgemeinschaft erhält, nämlich 1.522,33 €. Dem folgt die Kammer nicht. Ausweislich des Berechnungsbogens des Jobcenters (vgl. Bl. 3. ff. des Prozesskostenhilfebeiheftes) ist für die Beschwerdeführerin lediglich ein Betrag von 382,00 € nebst einem Zuschlag in Höhe von 45,84 € wegen der Eigenschaft als alleinerziehend sowie ein weiterer Betrag in Höhe von 220,17 € für die anteilige Miete zu berücksichtigen. Mit der Bezirksrevisorin ist davon auszugehen, dass die für die Töchter der Beschwerdeführerin gezahlten Beträge nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können. Denn auch wenn es sich insoweit um eine Bedarfsgemeinschaft handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Arbeitsgericht angenommene Gesamtbetrag der Beschwerdeführerin persönlich zur Verfügung steht. Vielmehr ist ohne das Hinzutreten weiterer konkreter Umstände davon auszugehen, dass die für die Kinder angenommenen Beträge, was angesichts deren Höhe ohne weiteres nach der Lebenserfahrung naheliegt, von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich für diese aufgewendet werden, sodass ihr mehr als die hier berücksichtigten Beträge tatsächlich nicht verbleiben. Vor diesem Hintergrund kommt die Anordnung einer Ratenzahlung nicht in Betracht.

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin aufzuheben und ihr ratenzahlungsfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.



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