Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

- Az: 12 Sa 1250/22

Urlaubsrecht: Arbeitgeber trifft Mitwirkungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitgeber, der sich auf das Erlöschen der Urlaubsansprüche mit Ende von Urlaubsjahr und Übertragungszeitraum beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt oder erwerbsgemindert war und deshalb die Versäumung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflicht bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs das Erlöschen von Urlaubsansprüchen nach § 7 Abs. 3 BurlG nicht hindert.
(Leitsatz des Gerichts)

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Februar 2020 - 58 Ca 10590/19 wird hinsichtlich eines Betrags von 1.441,70 EUR aus der Abgeltung von 10 weiteren Urlaubstagen aus 2018 als unzulässig verworfen.

II. Im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Juli 1988 ein Arbeitsverhältnis.

Aufgrund Vereinbarung waren Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Hierzu heißt es im schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 30. Juni 1988:

"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen sowie den an ihre Stelle tretenden Tarifverträgen - alle in ihrer jeweils geltenden Fassung -. Daneben sind die für den Bereich des Arbeitgebers in Kraft befindlichen und künftig in Kraft tretenden sonstigen Tarifverträge, sofern sie dieses Arbeitsverhältnis nach ihrem Geltungsbereich erfassen können, in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden. Außerdem findet der Tarifvertrag über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne der Polizeikraftfahrer in der jeweiligen Fassung Anwendung."

Der 43 Jahre alte Kläger ist jedenfalls seit 2005 als schwerbehinderter Mensch anerkannt, nach dem zuletzt in Kopie eingereichten Schwerbehindertenausweis bereits seit dem 7. Juli 2003. Jedenfalls seit Oktober 2006 war er dauerhaft arbeitsunfähig. Er erhielt mehrfach, erstmalig ab Oktober 2006 durch Bescheid vom 8. September 2006, eine befristete Erwerbsminderungsrente bewilligt.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2019 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit, dass die ihm seit dem 8. September 2006 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Ende September 2026 als Dauerrente weitergewährt werde.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2019 übersandte der Kläger den Rentenbescheid und wies auf die in dessen Folge eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin. Außerdem bat er um Abgeltung des zustehenden Urlaubs. Der Urlaub werde innerhalb der gesetzlichen Verjährung von 3 Jahren und damit für die Jahre 2016 bis 2019 geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 bestätigte das beklagte Land die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2019.

Mit Abrechnung für August 2019 brachte es Urlaubsabgeltung für je 20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub für 2018 und 2019 sowie von je fünf Tagen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zur Auszahlung.

Mit der am 10. September 2019 zugestellten Klage und der am 27. Dezember 2019 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger - soweit für die Berufung von Interesse - die Zahlung von Urlaubsabgeltung seit 2006 gerichtlich geltend gemacht und zwar für je 35 Urlaubstage für die Jahre bis 2017 (20 Tage gesetzlicher Urlaub, fünf Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, 10 Tage tariflicher Mehrurlaub) sowie zehn Tage tariflichen Mehrurlaub für 2018.

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht die Auffassung vertreten, infolge der seitens der Beklagten unterbliebenen Mitwirkung an der Urlaubsverwirklichung in Gestalt der gebotenen Belehrung über Bestehen und drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen sei ein Verfall des Urlaubs nicht eingetreten. Vielmehr seien die Ansprüche seit 2006 jeweils in das Folgejahr übertragen worden und hätten sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zahlungsansprüche verwandelt.

Der Kläger hat - soweit für die Berufung von Interesse - vor dem Arbeitsgericht beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zur Abgeltung von weiteren 80 Urlaubstagen einen Betrag in Höhe von 11.533,60 Euro brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB seit dem 01.07.2019 zu zahlen;

...

3. den Beklagten zu verurteilen, zur Abgeltung der Urlaubsansprüche zwischen 2006 und 2015 einen Betrag in Höhe von 50.459,50 Euro brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB seit dem 01.07.2019 zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, der gesetzliche Mindesturlaub, der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und der tarifliche Mehrurlaub, wie er zur Abgeltung eingeklagt sei, sei verfallen. Es gölten die Vorschriften und Regeln zum Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche im Falle langanhaltender Erkrankung mit Ablauf von 15 Monaten seit dem Ende des Urlaubsjahres. Eine Belehrungspflicht wegen des Urlaubs bestehe gegenüber einem langfristig erkrankten Arbeitnehmer nicht.

Mit Urteil vom 25. Februar 2020 hat das Arbeitsgericht die wiedergegebenen Klageanträge abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt. Die Urlaubsansprüche des Klägers bis 2017 seien verfallen. Gegenüber dem langzeiterkrankten Kläger hätten die Mitwirkungsobliegenheiten des beklagten Landes bei der Verwirklichung des Urlaubs nicht bestanden. Ein Anspruch auf Abgeltung weiterer 10 Urlaubstage tariflichen Mehrurlaubs für das Jahr 2018 bestehe nicht. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien in Anwendung von § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 Tarifvertrag der Länder (TV-L) während des Jahres 2018 auf Grund der befristet gewährten Erwerbsminderungsrente geruht habe, habe der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub in Anwendung von § 26 Absatz 2 Buchst. b TV-L für jeden Monat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses in Höhe von einem Zwölftel gekürzt werden können.

Gegen das ihm am 18. Mai 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Juni 2020 Berufung eingelegt und - nach Fristverlängerung auf den 14. August 2020 - am 13. August 2020 begründet. Der Kläger verfolgt die Abgeltung von Urlaubstagen seit 2006 weiter. Er vertritt die Auffassung, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub sei auf dauerhaft erkrankte Arbeitnehmer anzuwenden. Insbesondere der vom Arbeitsgericht in dessen Entscheidungsgründen hervorgehobene unterschiedliche Fristenlauf hinsichtlich des Urlaubsverfalls für aktive und ruhende Arbeitsverhältnisse mache es erforderlich, dass der Arbeitnehmer über die Rechtslage in transparenter Form informiert werde. Trotz langjähriger Krankschreibung bestehe potenziell die Möglichkeit, dass diese ende und der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wiederaufnehme. Gleiches gelte im Hinblick auf deren Befristung und die Aufhebungsmöglichkeit für den Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente.

Das beklagte Land hat die Berufung beantwortet. Es verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung und schließt sich dessen Entscheidungsgründen an. Es weist darauf hin, dass vorliegend der Kläger Urlaubsabgeltung für Zeiten geltend mache, in denen er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. September 2020 ausgesetzt bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf das Ersuchen um Vorabentscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dem Verfahren 9 AZR 401/19 hin, wie sie am 22. September 2022 (verbundene Rechtssachen C-518/20 und C-727/20) ergangen ist.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 hat das beklagte Land vorgetragen, der Kläger sei bereits seit dem 18. April 2005 durchgehend erkrankt. Deshalb stünde dem Kläger auch bei Erforderlichkeit der arbeitgeberseitigen Mitwirkung bei der Urlaubsverwirklichung für das Urlaubsjahr des Krankheitseintritts kein Anspruch für das Jahr 2006 zu. Mit Schriftsatz vom 31. März 2023 hat es diesbezüglich auf die Gewährung der Erwerbsminderungsrente seit Oktober 2006 verwiesen und die deshalb vorliegende vollständige Erwerbsminderung des Klägers sowie auf einen Auszug aus der Zeiterfassung des beklagten Landes, wonach bei dem Kläger in 2006 von Jahresbeginn bis zum 28. Juli 2006 und vom 29.Juli. bis 30. September 2006 eine Krankheit mit Attest vorlag. Mit Schriftsatz vom 12. April 2023 hat es ergänzt, aus dem von der Krankenkasse des Klägers mitgeteilten Krankengeldbezug zwischen dem 31. März und dem 4 April 2005 sowie dem 30. Mai 2005 und dem 28. Juli 2006 ergäbe es sich, dass dieser in 2006 komplett arbeitsunfähig gewesen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat sich das beklagte Land auf Verjährung der Abgeltungsforderung berufen.

Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2022 hat der Kläger das Vorbringen der Beklagten zu einer seit dem 18. April 2005 bestehenden Erkrankung bestritten und behauptet, die Erkrankung habe erst im Oktober 2006 begonnen. Er verweist auf Zeiträume des Krankengeldbezugs in 2004 und 2005 und folgert daraus, dass in den Zeiten dazwischen und teilweise in 2006 Arbeitsfähigkeit bestanden haben müsse. Er hat ein Schreiben aus Mai 2006 vorgelegt, mit dem die Krankenkasse ihm damals den Krankengeldbezug bestätigt und als Ende des Krankengeldanspruchs den 28. Juli 2006 mitgeteilt hat. Außerdem sei die Beklagte mit ihrem Vorbringen zu einer während des gesamten Jahres 2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen dessen Einführung nach Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist ausgeschlossen. Hilfsweise für den Fall, dass Urlaubsansprüche seit 2006 nicht mehr zur Abgeltung anstünden, stützt er die Abgeltungsforderung auf die Abgeltung von 35 Urlaubstagen aus 2005. Die Erhebung der Verjährungseinrede hält er für verspätet.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Februar 2020 - 58 Ca 10590/19 - abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen an ihn 61.993,10 Euro brutto nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 BGB zu zahlen seit dem 01.07.2019.

Das beklagte Land widerspricht einer Klageerweiterung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist teils unzulässig, teils unbegründet.

I.

Die Berufung ist ganz überwiegend zulässig.

1. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 64 Absatz 2 Buchstabe b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 EUR. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der Monatsfrist aus § 66Absatz 1 Satz 1 ArbGG eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet. Berufungseinlegung und -begründung durch elektronisches Dokument genügen - abgesehen von dem Streitgegenstand Abgeltung weiteren Urlaubs aus 2018 - den formalen und inhaltlichen Anforderungen aus § 64Absatz 6, § 46c Absätze 1 und 3, § 46g ArbGG, §§ 519 - 520 ZPO.

2. Für den Streitgegenstand Abgeltung von 10 Tage Tarifurlaub für 2018 dagegen fehlt es an einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 64 Absatz 6 ArbGG, § 520 Absatz 3 Satz 2 ZPO genügenden Begründung. Die diesbezügliche Klageabweisung hatte das Arbeitsgericht damit begründet, dass der tarifvertragliche Mehrurlaub im Hinblick auf das infolge der befristeten Rentenbewilligung eingetretene Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht entstanden sei. Hiermit setzt sich das innerhalb der Begründungsfrist erfolgte Vorbringen des Klägers nicht auseinander. Dies hat die Teilunzulässigkeit der Berufung zur Folge und begründet die zu Ziffer I. ausgesprochene Teilverwerfung. Eine Anhörung zu der von Amts wegen zu berücksichtigenden Teilunzulässigkeit (§ 522 Absatz 1 Satz 1 ZPO) ist durch gerichtliches Schreiben vom 4. Mai 2023 erfolgt.

II.

Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Klage wegen der Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus 2006 bis 2017 abzuweisen, beruht weder auf einem Rechtsfehler noch begründet das Vorbringen im Berufungsverfahren eine abweichende Entscheidung. Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum sind wegen des geltend gemachten tarifvertraglichen Mehrurlaubs nicht entstanden und jedenfalls insgesamt verfallen. Abgeltung von Urlaubsansprüchen für 2005 kann der Kläger nicht beanspruchen, weil sein Anspruch insoweit in Anwendung der einschlägigen tarifvertraglichen Ausschlussfrist mangels fristgemäßer Geltendmachung verfallen ist.

1. Die Klage ist insgesamt einschließlich der im Berufungsverfahren erfolgten Einbeziehung von Abgeltungsansprüchen wegen Urlaub aus 2005 zulässig.

a. Die Klage ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO. Der Kläger verlangt einen bezifferten Betrag. Anspruchsgrund ist zunächst die Abgeltung von näher bezeichneten Urlaubsansprüchen seit 2006. Für die zusätzliche Begründung mit abzugeltenden Urlaubsansprüchen aus 2005 ist, wie es erforderlich ist (vgl. BAG, 20. November 2018 - 10 AZR 121/18, juris Rn 9), klargestellt, in welchem Verhältnis sie zur Hauptbegründung steht. Als Hilfsbegründung soll das Gericht sie erst prüfen, wenn es abzugeltende Urlaubsansprüche aus den Jahren seit 2006 verneint.

b. Mit der Einführung der Urlaubsansprüche für 2005 liegt zwar eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vor. Dieses Vorbringen beschränkt sich nicht auf eine Ergänzung der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen, die § 264 Ziffer 1 ZPO aus den Klageänderungen ausnimmt, sondern der Kläger ändert dadurch den Klagegrund, indem er einen Teil des Zahlungsanspruchs auf einen weiteren Lebenssachverhalt stützt. Die Klageänderung ist aber zulässig. Als sachdienlich und auf das zu berücksichtigende Parteivorbringen gestützt, ist sie gemäß § 533ZPO trotz von dem beklagten Land verweigerter Zustimmung im Berufungsverfahren zulässig.

2. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als in § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) aufgestellte Voraussetzung der Urlaubsabgeltung ist vorliegend zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ist in Anwendung von § 33 Absatz 2 Satz 1 TV-L infolge der Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente und der Zustellung des diesbezüglichen Bescheides an den Kläger im Juni 2019 zu Ablauf dieses Monats das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien eingetreten. Die Anwendbarkeit der zitierten Tarifvorschrift beruht auf der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Berücksichtigung von den BMT-G II ersetzenden Tarifverträgen. Gemäß dem Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14. Oktober 2010, dort § 2 Absatz 1 Satz 1, ersetzte mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrags am 1. November 2010 der TV-L den BMT-G II.

3. Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2007 bis 2017 kann der Kläger nicht beanspruchen. Die zur Abgeltung herangezogenen Urlaubsansprüche sind hinsichtlich des tarifvertraglichen Mehrurlaubs bereits nicht entstanden und jedenfalls insgesamt vor Eintritt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen.

a. Tarifvertragliche Urlaubsansprüche sind dem Kläger seit Oktober 2006 nicht entstanden.

aa. Auf das Arbeitsverhältnis waren infolge der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf Tarifvorschriften zunächst der BMT-G II und - wie unter II 1 dargestellt - ab dem 1. November 2010 der TV-L anwendbar. Die danach jeweils maßgebenden Tarifvorschriften sehen vor, dass für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche nicht entstehen. Nach § 44 Absatz 3 Satz 1 BMT-G II, § 26 Absatz 2 Buchstabe c TV-L vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs für jeden vollen Kalendermonat, während dessen das Arbeitsverhältnis ruhte, um ein Zwölftel. Für den Kläger hat die Gewährung der befristeten Erwerbsminderungsrente seit Oktober 2006 zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses geführt, § 56 Absatz 1 Satz 3 BMT-G II, § 33 Absatz 2 Satz 6 TV-L.

bb. Entgegen der Auffassung der Berufung steht dem nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen, wonach mangels deutlicher Anhaltspunkte für einen entsprechenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien der tarifliche Urlaubsanspruch nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nicht unabhängig von der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten durch den Arbeitgeber verfällt (vgl. BAG, 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15, juris Rn 36-37). Diese Rechtsprechung betrifft nicht die Frage, ob das Ruhen des Arbeitsverhältnisses die Entstehung tarifvertraglicher Urlaubsansprüche hindert. Hierzu enthalten der TV-L bzw. der BMT-G II die unter II 2 a aa zitierten ausdrücklichen Regelungen. So ist ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Regelungswille zum Ausdruck gebracht. Die unionsrechtliche Arbeitszeitrichtlinie bzw. das BUrlG können dem nicht entgegenstehen, soweit nicht der dort gewährleistete Mindesturlaub von vier Wochen in Rede steht. Insbesondere enthält das Unionsrecht keine Vorgaben hinsichtlich des Urlaubs, der diesen unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub übersteigt (BAG, 12. Oktober 2021 - 9 AZR 577/20 (B), juris Rn 40).

b. Ansprüche auf den gesetzlichen Urlaub und den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sind für 2007 bis 2017 aus § 1 BUrlG und § 125 SGB IX aF entstanden. Die Tarifvorschrift zur Urlaubskürzung infolge Ruhens wirkt sich insoweit nicht aus (vgl. BAG, 7. August 2012 - 9 AZR 353/10, juris Rn 9). Diese Urlaubsansprüche sind aber - ebenso wie ein etwa doch entstandener Anspruch auf Abgeltung von tarifvertraglichem Mehrurlaub - vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen. Sie konnten daher keine Abgeltungsansprüche begründen. Im Einzelnen:

aa. Der Verfall von Urlaubsansprüchen ist in § 7 Absatz 3 BUrlG geregelt. Danach muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Nach § 7 Absatz 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

bb. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist die unionsrechtliche Gewährleistung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub in Artikel 7 Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG bzw. 93/104/EG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachten. Danach ist § 7 Absatz 3 und 4 BUrlG dahin zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind (BAG, 24. März 2009 - 9 AZR 983/07, juris Rn 59). Auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit gehen sie jedoch mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter. (BAG, 7. August 2012 - 9 AZR 353/10, juris Rn 32). Außerdem trifft den Arbeitgeber eine Mitwirkungspflicht bei der Verwirklichung des bezahlten Erholungsurlaubs. Der nicht erfüllte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Bei einem richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Absatz 3 BUrlG ist die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (BAG, 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16, Rn 22).

cc. Die Frage nach den vorliegend zu beurteilenden Auswirkungen eines Zusammentreffens von Versäumung der Mitwirkungspflicht und langfristig fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ist durch die in dem vorliegenden Verfahren abgewartete Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und die in der Folge ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt. Danach kann die zeitliche Beschränkung eines Urlaubsanspruchs nicht auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub angewandt werden, der im Lauf eines Bezugszeitraums erworben wurde, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig wurde, ohne dass geprüft wurde, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, diesen Anspruch geltend zu machen (EuGH 22. September 2022 - C-518/20und C-727/20, Fraport, Rn 45). War dagegen der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert, verfällt der Urlaubsanspruch weiterhin nach Ablauf der 15-Monatsfrist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (BAG, 20. Dezember 2022 - 9 AZR 401/19, juris Rn 21-22). Dies ist darin begründet, dass in dem zuletzt genannten Fall nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal ist. Eine Urlaubsnahme durch den Arbeitnehmer scheidet aus, weil er bereits wegen Unmöglichkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, von der Arbeitsleistung befreit ist (BAG, aaO).

dd. In Anwendung dieser Grundsätze waren vorliegend die Urlaubsansprüche des Klägers für 2007 bis 2017 vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2019 verfallen. Für diese Jahre ist das Vorliegen einer Unmöglichkeit der Arbeitsleistung infolge vollständiger Erwerbsminderung zwischen den Parteien nicht im Streit. Dementsprechend ist die Versäumung der Mitwirkungspflicht bei der Verwirklichung des Erholungsurlaubs ohne Bedeutung für den Verfall der Ansprüche mit Ende März des zweiten auf das Entstehungsjahr des Urlaubsanspruches folgenden Jahres. Für die insoweit jüngsten Ansprüche auf Urlaub aus 2017 ist somit Verfall mit Ablauf des März 2019 und damit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten.

4. Abgeltung für Urlaubsansprüche aus 2006 kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. In Würdigung des Parteivorbringens und des Inhalts der Verhandlung insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger während des gesamten Jahres arbeitsunfähig erkrankt war oder wegen vollständiger Erwerbsminderung hätte keinen Urlaub nehmen können.

a. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Vorbringen des beklagten Landes zu einer während des gesamten Jahres 2006 bestehenden Erkrankung nicht wegen Verspätung unbeachtlich. Die Präklusion von Vorbringen nach Ablauf der Berufungsbeantwortungsfrist ist in § 67 Absatz 4 ArbGG geregelt. Ein Ausschluss setzt danach voraus, dass die Berücksichtigung des Vorbringens zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde. Hieran fehlt es aber. Wie noch zu erläutern sein wird, kann die Kammer ihrer Entscheidung eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers für das gesamte Jahr 2006, teils als unstreitig, teils als erwiesen, zu Grunde legen.

b. Welche Prozesspartei die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt oder erwerbsgemindert war und deshalb die Versäumung der Mitwirkungspflicht den Verfall von Urlaubsansprüchen nicht hindert, ist noch nicht geklärt. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist der Arbeitgeber, der sich auf das Erlöschen der Urlaubsansprüche mit Ende von Urlaubsjahr und Übertragungszeitraum beruft, als darlegungs- und beweisbelastet dafür anzusehen, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt oder erwerbsgemindert war und deshalb die Versäumung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflicht bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs das Erlöschen von Urlaubsansprüchen nach § 7 Absatz 3 BUrlG nicht hindert. Nach dem zur Anwendung zu bringenden richtlinienkonformen Verständnis von § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 BUrlG ist die Befristung des Urlaubsanspruchs dann nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten abhängig, wenn es objektiv unmöglich gewesen wäre, den Arbeitnehmer durch Mitwirkung des Arbeitgebers in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren (BAG, 31. Januar 2023 - 9 AZR 85/22, juris Rn 11). Im Zusammenspiel mit den Vorschriften zum Verfall des Urlaubs erweist sich somit die während des gesamten Urlaubsjahres bestehende Arbeitsunfähigkeit als rechtsvernichtende Tatsache, für die nach allgemeinen Grundsätzen (BGH, 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, juris Rn 16) den Anspruchsgegner die Beweislast trifft. Unbeschadet hiervon bleiben aber sekundäre Darlegungslasten des Arbeitnehmers, wie sie insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen (vgl. BAG, 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15, juris Rn 41).

c. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass das Vorbringen des beklagten Landes zu einer während des gesamten Urlaubsjahres 2006 bestehenden Arbeitsunfähig zu Grunde zu legen ist. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

(1) Die vollständige Erwerbsminderung seit Oktober 2006, wie sie Grundlage der ab diesem Zeitpunkt erfolgten Rentengewährung ist, ist unstreitig. Ausweislich des Schreibens seiner Krankenkasse hat der Kläger in 2006 bis zum 28. Juli 2006 Krankengeld bezogen. Da die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren ärztliche Feststellung Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs sind (vgl. §§ 44 Absatz 1, § 46 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V), ist hieraus auf eine seit Jahresbeginn bis gegen Ende Juli 2006 bestehende erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu schließen.

(2) Was das verbleibende Intervall zwischen dem 29. Juli und dem 30. September 2006 angeht, ist aus dem vorherigen langwährenden Krankengeldbezug und der anschließenden Rentenbewilligung zu schließen, dass der Kläger auch insoweit, wie es das beklagte Land behauptet hat, arbeitsunfähig gewesen ist. Wie aus dem vom Kläger eingereichten Schreiben seiner Krankenkasse aus Mai 2006 ersichtlich, endete an 28. Juli 2006 die gesetzliche Bezugsdauer des Krankengeldes von 78 Wochen, vgl. § 78 Absatz 1 SGB V. Aus dem Ende des Krankengeldbezugs kann also keineswegs auf eine Gesundung des Klägers geschlossen werden. Die ab Oktober 2006 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung hat regelmäßig zur Voraussetzung, dass die Person wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, vergleiche § 43 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Damit ist durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen, dass der Kläger vor Ende Juli 2006 78 Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist und dass er ab Oktober 2006 wegen Krankheit oder Behinderung voll erwerbsgemindert war. Auf der Grundlage der angesprochenen sekundären Darlegungslasten hätte der Kläger vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die bei dem beklagten Land infolge Zeitablauf eingetretene Beweisnot sowie auf seine Sachnähe näher erläutern müssen, aufgrund welcher besonderen Umstände und wann in dem Intervall von zwei Monaten ab Ende Juli 2006 Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll und weshalb die Rentenversicherung dennoch für die Zeit ab Oktober 2006 eine volle Erwerbsminderung angenommen hat.

5. Die mit der für den eingetretenen Fall der Abweisung von Abgeltungsforderungen für Urlaub ab 2006 geltend gemachten Hilfsbegründung verfolgte Abgeltung von Urlaubsansprüchen für 2005 kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Der Anspruch würde nach der anzuwendenden und von Amts wegen zu beachtenden tarifvertraglichen Ausschlussfrist (vgl. BAG, 16. März 2016 - 4 AZR 421/15, juris Rn 14), verfallen sein. Auf eine etwa eingetretene Verjährung der Forderung kommt es daher nicht an.

a. Als Teil des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifrechts ist § 37 Absatz 1 TV-L. einschlägig. Unter der Überschrift "Ausschlussfrist" ist dort bestimmt: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden."

b. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen (BAG, 24. Mai 2022 - 9 AZR 461/21, juris Rn 9; BAG, 31. Januar 2023 - 9 AZR 244/20, Pressemitteilung). Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht gewährten Urlaubs entsteht gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt fällig (NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2023, BUrlG § 13 Rn. 37) Vorliegend ist demnach Fälligkeit im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfrist eingetreten mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2019. Die Geltendmachung von Abgeltungsansprüchen wegen Urlaub aus 2005 hätte somit bis zum Jahresende 2019 erfolgen müssen.

c. Dies ist nicht geschehen. Klage und Klageerweiterung, die beide vor diesem Zeitpunkt zugestellt sind, beschränken sich auf die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus 2016 und 2017 respektive 2006 bis 2015. Mit dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 2. Juli 2019 hat der Kläger zwar die Abgeltung von Urlaub geltend gemacht. Dies ist dort aber ausdrücklich auf Urlaub für die Jahre 2016 bis 2019 bezogen. Die Abgeltung von Urlaub, der bereits in 2005 entstanden ist, ist damit nicht geltend gemacht. Bei der Auslegung des Schreibens ist insoweit der Zweck der Ausschlussfristen maßgebend zu berücksichtigen, wie er insbesondere darin besteht, dass der Anspruchsgegner sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung einstellen und Beweise sichern können soll (BAG, 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02, juris Rn 30). Dementsprechend war das beklagte Land vorliegend nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, dass der Kläger Urlaub aus 2005 noch in die Abgeltungsforderung einbeziehen würde und es hatte keinen Anlass, auch insoweit Ermittlungen oder Beweissicherungen etwa hinsichtlich möglicher Urlaubsgewährungen oder sonst erheblicher Umstände vorzunehmen.

III.

Von den Nebenentscheidungen beruht die Entscheidung zur Kostentragungspflicht des mit seiner Berufung unterlegenen Klägers auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Veranlassung, in Anwendung von § 72 Absatz 2 ArbGG die Revision zuzulassen, bestand nicht.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen.



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