Landesarbeitsgericht Hessen

Urteil vom - Az: 11 Sa 507/12

Anspruch auf Zahlung von Feiertagslohn nach Lohnausfallprinzip - Erstattung von Fahrtkosten zur Mediationsstelle

(1.) Macht der Arbeitnehmer geltend, er hätte während der Zeit seiner Freistellung -wegen einer (letztlich unwirksamen) Kündigung- auch an Feiertagen gearbeitet und deswegen nach dem Lohnausfallprinzip einen Lohnanspruch auch für die Feiertage, somuss er konkret dartun, dass und warum überhaupt Feiertagsarbeit in den streitigen Monaten nötig gewesen und insbesondere auch sein eigener Einsatz konkret an den Feiertagen erforderlich gewesen wäre.
Eine Vermutung für stets wiederkehrende Erforderlichkeit von abteilungsübergreifender Feiertagsarbeit in bestimmten Monaten kann genauso wenig angenommen werden, wie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung bei geringfügigem Feiertagseinsatz wechselnder Arbeitnehmer im Zeitraum von etwa 2 Jahren.

(2.) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber die Kosten einer von den Parteien durchzuführenden Mediation übernimmt, so erstreckt sich die Zahlungspflicht des Arbeitgebers nicht auf die Fahrt- und Parkkosten des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2011, Az. 7 Ca 8416/10, sowie das 2. Teil- und Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09.01.2013, Az. 7 Ca 8416/10 (beim Hessischen Landesarbeitsgericht zunächst geführt unter Az. 11 Sa 169/13) werden auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich nach Rücknahme der Berufung der Beklagten (betreffend Annahmeverzug) und Abschluss eines Teilvergleichs (hinsichtlich verschiedener Zeugnisanträge) noch über Schadensersatzansprüche infolge einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung sowie über Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Bank- und Finanzwirtschaft.

Der am 04.09.19xx geborene Kläger ist Volljurist und seit August 2000 aufgrund Arbeitsvertrags vom 29.06.2000, zuletzt mit einer Grundvergütung von 4.923,50 € brutto und einem durchschnittlichen Gesamtbruttomonatsgehalt von 5.155,07 € bei der Beklagten in verschiedenen Bereichen tätig.

Seit einer auf Fehlverhalten des Klägers gestützten Kündigung der Beklagten im November 2006 haben die Parteien bereits mehrere Rechtsstreite (Kündigungsschutzverfahren, Prozesse wegen Entfernung verschiedener Abmahnungen, Klagen auf Gewährung von Vergütung und Resturlaubstagen mit seiner Ersatzurlaubsklage war er mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.05.2011, 9 AZR 189/10, erfolgreich, Eilverfahren wegen einstweiliger Weiterbeschäftigung) geführt. Seit Juli 2007 wurde der Kläger - nach zwischenzeitlicher Freistellung - wieder bei der Beklagten beschäftigt.

Seit dem Frühjahr 2009 erhielt der Kläger drei Abmahnungen wegen Fehlverhaltens gegenüber Vorgesetzten; mit Schreiben vom 08.02.2010 erklärte die Beklagte dem Kläger die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 30.06.2010.

Durch Teilvergleich regelten die Parteien, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung beendet sei. Ein vereinbartes Mediationsverfahren endete nach Widerruf eines dort geschlossenen Vergleichs. Mit Schlussurteil vom 13.10.2011 hat das Hessische Landesarbeitsgericht (11 Sa 1755/10) - rechtskräftig seit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.07.2012, 2 AZN 802/12 - entschieden, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die ordentliche Kündigung nicht beendet worden ist.

Nicht obsiegt hat der Kläger hingegen mit seiner Klage gegen eine der drei Abmahnungen sowie im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung. Arbeitsgericht und Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 27.5.2010, 11 SaGa 321/10) haben die (fristlose) Kündigung nicht für offensichtlich unwirksam erachtet.

Mit Schreiben vom 23.08.2012 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut, diesmal aus betriebsbedingten Gründen im Rahmen einer Reorganisation unter Sozialplan und Interessenausgleich vom 04.07.2012 zum 31.01.2013 gekündigt und ihn gleichzeitig unwiderruflich freigestellt. Im selben Schreiben heißt es „Etwaiger Resturlaub sowie etwaige sonstige Freizeitausgleichsansprüche werden Ihnen zu Beginn der Freistellungsperiode ab dem 23. August 2012 zusammenhängend gewährt. Zukünftig entstehende Urlaubs- und Freistellungsansprüche werden Ihnen zusammenhängend jeweils ab Beginn des Kalenderjahres gewährt.“ (Anlage B8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2013, Bl. 803 d.A.).

Am 03.09.2012 hat der Kläger per EGVP Klage gegen diese Kündigung erhoben und unter anderem begehrt festzustellen, dass die einseitige Urlaubsgewährung für das Kalenderjahr 2012 ab 23.08.2012 und für das Kalenderjahr 2013 ab 01.01.2013 unwirksam sei; mit Urteil vom 24.04.2013 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (7 Ca 6045/12) die Klage abgewiesen

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger (Zahlungs-)Ansprüche - soweit noch im Streit - im Wert von insgesamt 4.404,49 € bezüglich des Teilurteils vom 21.12.2011 geltend, sowie Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche betreffend die Kalenderjahre 2010 und 2011 im Wert von weiteren 15.465,45 € brutto bezüglich des Schlussurteils.

Von einer wiederholenden Darstellung weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der Antragsformulierung wird gemäß § 69 II ArbGG abgesehen und auf die ausführlichen Tatbestände der arbeitsgerichtlichen (Teil- /Schluss-) Urteile (Bl. 494 ff und 705 ff d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Teil-Urteil vom 21.12.2011 die Klage betreffend die Anträge zu Ziffer 1 d), g) und q), Ziffer 2 a) bis e) und Ziffer 3. vor allem mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf fiktive Feiertagsvergütung habe, Schadensersatzansprüche am Fehlen des Verschuldens der Beklagten beim Ausspruch der Kündigung vom 08.02.2010 scheiterten und die Zeugnisklage unschlüssig sei; außerdem sei der Antrag zu 2.d) mangels Bezifferung unzulässig; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 504 ff d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Teil-Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 27.04.2012.

Mit zweitem Teil- und Schluss-Urteil vom 09.01.2013 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main auch die vorübergehend ausgesetzten Anträge des Klägers unter Ziffer 4 bezüglich (Ersatz-)Urlaubs- und Freizeitansprüche aus den Jahren 2010 und 2011 als unbegründet abgewiesen, da solche aufgrund der Freistellungserklärung der Beklagten vom 23.08.2012 erfüllt seien.

Gegen dieses Schlussurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.02.2013 ebenfalls Berufung eingelegt und zugleich die Verbindung beider Berufungsverfahren gemäß § 147 ZPO angeregt.

Hinsichtlich der für die Zulässigkeit der Rechtsmittel erheblichen Daten sowie die sonstigen wesentlichen Vorgänge der Verhandlung vor der erkennenden Kammer einschließlich des Verbindungsbeschlusses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2013 (Bl. 862 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hält die arbeitsgerichtlichen Urteile für fehlerhaft.

So ist er unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzliches Vorbringens der Auffassung, aufgrund des im Rahmen der Annahmeverzugsvergütung geltenden Lohnausfallprinzips sei der Kläger so zu stellen, als ob er tatsächlich gearbeitet hätte; entscheidend sei, ob und wie lange er in den Vorjahren an Feiertagsstunden für die Beklagte geleistet hätte; aus seiner unstreitigen Feiertagsarbeit in den Monaten Mai, Juni und Dezember der Kalenderjahre 2008 und 2009 ergebe sich regelmäßige Feiertagsarbeit; es handele sich nicht um eine „Ausnahme“, wie vom Arbeitsgericht ausgeführt. Mit Schriftsatz vom 03.07.2013 trägt der Kläger erstmals vor „In diesem Zusammenhang soll nicht weiter unerwähnt bleiben, dass der Kläger auch in seiner vorangegangenen Tätigkeit ... (von August 2000 bis Mai 2007) ... von der Beklagten regelmäßig in den Monaten Mai, Juni und Dezember zu Feiertagsarbeit herangezogen worden ist, sobald er auf den jeweiligen Platz genügend eingearbeitet war.“, ohne die zum Beweis angeführten Gehaltsabrechnungen beizufügen.

Ferner vertritt der Kläger die Ansicht, weder die im Zusammenhang mit der Kündigung vom 08.02.2010 erklärte Freistellung, noch die Freistellungs- und Anrechnungserklärung mit Schreiben vom 23.08.2012 hätten seine Urlaubs- und Freistellungsansprüche für die Jahre 2010 und 2011 erfüllen können; gerügt werde insoweit formell das Beiziehen des Kündigungsschutzverfahrens 7 Ca 6045/12 durch das Arbeitsgericht, materiellrechtlich auch dessen für zu weit erachtete Auslegung der Erklärung vom 23.08.2012 im angefochtenen Schlussurteil.

Betreffend die verschiedenen Schadensersatzansprüche vertritt der Kläger entgegen dem Arbeitsgericht insbesondere weiter die Meinung, die Beklagte sei dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, da sie schuldhaft mit der Zahlung der Vergütung geraten sei, der Ausspruch der fristlosen Kündigung am 08.02.2010 nicht auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt beruht habe.

Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 28.06.2012 und 08.03.2013 (Bl. 578 ff und 742 ff d.A.) sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 03.07.2013 Bezug genommen (Bl. 815 ff d.A.).

Der Berufungskläger und Kläger beantragt, soweit nicht durch Teilvergleich erledigt,

die beiden Teil-Urteile des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2011 und 09.01.2013 teilweise abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen,

1. d), g) den Kläger mit je weiteren 758,07 € brutto für die Monate Dezember 2010 und Mai sowie Juni 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2010, 16.05. und 16.06.2011 zu vergüten;

q) dem Kläger 4,316 Stücke FT F-Effekten-Fonds, ISIN Deooo8478058 in sein Depot xxx bei Frankfurt-T-Gesellschaft mbH über das Sonderkonto Nr. yyy bei der B-Bank, Frankfurt am Main, BLZ zzzz mit dem Textschlüssel 54 dem Lohnabrechnungsjahr sowie dem Namen des Arbeitnehmers als vermögenswirksame Leistungen für die Monate Juli 2010 bis November 2011 zu übertragen;

2. a) bis e) zur Erstattung von Schadensersatz nebst Zinsen für verschiedene, im Tatbestand des Urteils vom 21.12.2011 aufgeführte Einzelbeträge im Wert von insgesamt 1.451,32 €;

3. a) dem Kläger für die Kalenderjahre 2010 und 2011 jeweils 30 Tage Erholungsurlaub sowie für das Jahr 2010 drei und für das Jahr 2011 zwei Tage Freizeitausgleich zu gewähren;

b) hilfsweise, falls dem Antrag zu 4. a) nicht gefolgt werde, die dort bezeichneten Erholungsurlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche durch Zahlung von 7.998,21 € brutto sowie 7.755,84 € brutto, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzugelten

Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungsgründe für zutreffend und verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere behauptet die Beklagte weiterhin, im Bereich ICU, in dem der Kläger zuletzt eingesetzt gewesen sei, bilde Feiertagsarbeit die Ausnahme; von den anderen acht Mitarbeitern hätten nur zwei am 24.05. und eine Mitarbeiterin am 03.06.2010 gearbeitet; es bleibe bestritten, dass der Kläger in den Jahren 2010 und 2011 zu Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Hinsichtlich des neuen Sachvortrags des Klägers im Schriftsatz vom 03.07.2013 begehrt die Beklagte vorsorglich Schriftsatznachlass.

Aus denselben Gründen, so meint die Beklagte, könne der Kläger auch keinen Freizeitausgleich verlangen; im Übrigen wären sämtliche nach Ansicht des Klägers entstandenen und hier streitigen Freizeitausgleichs- und (Ersatz-) Urlaubsansprüche bereits durch die Freistellungserklärung vom 08.02.2010, jedenfalls aber durch die vom 23.08.2012 erfüllt worden.

Schließlich ist die Beklagte der Meinung, dass alle Schadensersatzansprüche bereits daran scheiterten, dass der Beklagten kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne.

Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsbeantwortung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 06.08.2012 und 06.06.2013 Bezug genommen (Bl. 618 ff und 782 ff d.A.).

Die nachfolgenden Entscheidungsgründe werden, soweit es geboten ist, auf das Berufungsvorbringen der Parteien im Einzelnen eingehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen des Klägers gegen die beiden Teilurteile des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sind nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 I, II, 8 II ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 I, 64 VI ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Entscheidung hierüber erfolgt nach der Verbindung beider Berufungsverfahren gemäß § 147 ZPO in einem Verfahren.

In der Sache jedoch bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.

Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender, gemäß § 313 III ZPO zusammengefasster Erwägungen:

Die Berufungskammer folgt den überzeugenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 II ArbGG, stimmt ihnen (bis auf dessen Ausführungen zu den Kosten im Zusammenhang mit dem Mediationsverfahren) zu und nimmt vorab auf diese und die ausführliche Erörterung im Termin vom 11.07.2013 zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug.

Die Berufungsbegründungen geben keine Veranlassung, die erstinstanzlichen Urteile abzuändern, die nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet sind und richtiger Weise weitere Ansprüche des Klägers verneint haben, sondern lediglich zu den folgenden ergänzenden Hinweisen.

Die Berufungskammer ist ebenfalls der Ansicht, dass die unter Ziffern 1 d) und g) begehrten Feiertagszuschläge nicht von der Beklagten geschuldet sind.

Das im Annahmeverzug unbestritten geltende Lohnausfallprinzip sowie die vom Kläger zur leistungsabhängigen Vergütung (er selbst aber bezieht ein von Feiertagen unabhängiges, gleichbleibendes Monatsgehalt) angeführten Fundstellen verhelfen dem Kläger nicht zu einem Anspruch auf weitere je 758,07 € brutto für die Monate Dezember 2010 und Mai und Juni 2011, da er gerade keinen schlüssigen Sachvortrag für ein „regelmäßiges“ zur Arbeit Herangezogenwerden darlegt. Insofern hilft es ihm nicht, dass unstreitig grundsätzlich im Falle eines tatsächlichen Einsatzes an Feiertagen eine bei der Beklagten existierende Betriebsvereinbarung Zuschläge und zusätzlichen Freizeitausgleich regelt.

Das Arbeitsgericht durfte richtigerweise von „ausnahmsweise erfolgter Arbeit in den Vorjahren“ (der Kläger hatte bis zum Schriftsatz vom 03.07.2013 stets nur seine Einsätze in den Jahren 2008 und 2009 angeführt) ausgehen, da der Kläger den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten - auch zweitinstanzlich bis zuletzt - unwidersprochen hat stehen lassen und somit gemäß § 138 III ZPO zugestanden hat; so bilde im letzten Arbeitsbereich des Klägers (ICU) Feiertagsarbeit ohnehin die Ausnahme, und seien (dementsprechend) am 24.05. und 03.06.2010 lediglich zwei beziehungsweise ein Mitarbeiter von neun tätig gewesen. Der Kläger hätte hierauf konkret dartun müssen, dass und warum überhaupt Feiertagsarbeit in den streitigen Monaten nötig gewesen und insbesondere auch sein eigener Einsatz konkret an den Feiertagen wie in den Jahren 2008 und 2009 erforderlich gewesen sei. Eine Vermutung für stets wiederkehrende Erforderlichkeit von abteilungsübergreifender Feiertagsarbeit in bestimmten Monaten kann daher genauso wenig angenommen werden, wie die tatsächlichen und rechtlichen die Voraussetzungen eines Anspruchs aus betrieblichen Übung bei derart geringfügigem Feiertagseinsatz wechselnder Arbeitnehmer in den allein bekannten Jahren 2008 bis 2010 vorliegen.

Schließlich bedurfte es unter Beachtung der §§ 282, 283 ZPO auch keines Schriftsatznachlasses für die Beklagte zur neuen Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 03.07.2013, darf die erkennende Kammer diese unberücksichtigt lassen. Seinem völlig unsubstantiierten, nicht durch konkrete Tatsachen unterlegtem Vortrag, auch in seiner vorangegangenen Tätigkeit (von August 2000 bis Mai 2007) sei er von der Beklagten regelmäßig in den Monaten Mai, Juni und Dezember zu Feiertagsarbeit herangezogen worden, sobald er auf den jeweiligen Platz genügend eingearbeitet war, fehlt noch immer die Schlüssigkeit, obwohl der Kläger bei sorgfältiger und auf Förderung des Verfahrens bedachter Prozessführung zu rechtzeitigem und vollständigem Sachvortrag in der Lage und verpflichtet gewesen wäre. Dies um so mehr, als er selbst die zeitlich nicht nachvollziehbare Einschränkung macht, sobald er eingearbeitet gewesen sei, sowie von ihm selbst vorgetragen und zudem gerichtsbekannt ist, dass der Kläger in der Zeit vom November 2006 bis jedenfalls 31.05.2007 freigestellt war, er also an den Feiertagen in den Monaten Dezember 2006 und Mai 2007 bereits deshalb nicht gearbeitet haben kann. Weiterhin hat der Kläger entgegen seinem schriftsätzlichen Beweisantritt die betreffenden Gehaltsabrechnungen nicht beigefügt, und selbst im Vereinhandlungstermin am 11.07.2013 nur eine Vielzahl von mitgebrachten Abrechnungen zur Einsichtnahme vorlegen wollen, ohne zuvor den rechtlich erforderlichen, einlassungsfähigen Sachvortrag, wie er bereits oben angeführt ist, zu halten.

In Konsequenz zum zuvor Dargestellten scheitern die im Klageantrag Ziffer 4 geltend gemachten Freizeitausgleichsansprüche des Klägers für die Jahre 2010 und 2011 bereits daran, dass sie ebenfalls nicht entstanden sind; dies hat bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main im angefochtenen Schlussurteil überzeugend dargelegt und bedarf an dieser Stelle keiner Wiederholung.

Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, dass ihm keine Schadensersatzansprüche zugesprochen worden sind; die Anträge zu Ziffern 1. q) sowie 2. a) bis e) sind sämtlich unbegründet, weil jedenfalls ein unterstellter Schaden von der Beklagten nicht zu vertreten ist.

Darüber hinaus ist der Antrag zu Ziffer 2. d) bereits unzulässig, da dem Kläger eine Bezifferung seines behaupteten Zinsschadens spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz möglich gewesen wäre; vom Kläger selbst zugestanden wurde nämlich, dass seitens der Beklagten aufgrund des Teilvergleichs vom 11.08.2011 sowie nach deren Berufungsrücknahme mit Schriftsatz vom 11.12.2012 große Vergütungsnachzahlungen geleistet, so dass von der Fälligkeit der Rückzahlung der aufgenommenen Darlehn nebst Zinsen auszugehen ist.

Die Beklagte ist entgegen der Ansicht des Klägers nach Ausspruch der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 08.10.2010 nicht schuldhaft mit den geschuldeten Vergütungszahlungen in Verzug geraten. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat im ersten Teilurteil die - auch von der Berufungskammer geteilte - Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zum Vertretenmüssen verspäteter Gehaltszahlungen nach Ausspruch einer Kündigung, die sich letztlich als nicht rechtsbeständig erweist, zutreffend und ausführlich dargestellt und ist hieran gemessen zum richtigen Ergebnis gekommen (Entscheidungsgründe Seiten 35, 36); die Beklagte durfte die Kündigung für vertretbar halten und angesichts der nicht eindeutigen Rechtslage bis zur Rechtskraft des Urteils der erkennende Kammer vom 13.10.2011 (11 Sa 1755/10; nachfolgend Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 802/12) auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen; auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die in der Berufungsbegründung angesprochene zeitliche Abfolge von Einstellung der Vergütungszahlung (ab 09.02.2010) und erster summarischer Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht mit Urteil vom 03.03.2010 im einstweiligen Verfügungsverfahren (7 Ga 33/10; bestätigt durch die Berufungskammer mit Urteil vom 27.05.2010, 11 SaGa 321/10) mit dem Ergebnis nicht offensichtlicher Rechtswidrigkeit ist demgegenüber entgegen der Meinung des Klägers unmaßgeblich.

Ferner rügt der Kläger zu Unrecht, dass der Sachvortrag der Beklagten zum nicht Vertretenmüssen (bereits mit deren erstinstanzlichem Schriftsatz vom 27.05.2011) unsubstantiiert sei. Vor dem Hintergrund der zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts bedarf es keiner weiteren Ausführungen der Beklagten zur Ermittlung und Würdigung des Kündigungssachverhalts sowie der voraussichtlichen Rechtsbeständigkeit der Kündigung.

Hinsichtlich der vom Kläger auch zweitinstanzlich begehrten eigenen Fahrt- und Parkkosten anlässlich der Mediation folgt die erkennende Kammer zwar nicht der Begründung des Arbeitsgerichts, wohl aber dessen Ergebnis. Der Kläger hat schon keine Tatsachen für einen Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Kosten dargetan. Zwar ist ausweislich der Berufungserwiderung (vom 06.08.2012, Seite 8, Bl. 625 d.A.) unbestritten, dass die Beklagte sich mit der Übernahme der Kosten der Mediation einverstanden erklärt hat. Hierzu ist im Teilvergleich der Parteien vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 11.08.2011 (Bl. 440 d.A.) jedoch nichts geregelt. Ob es sich bei den eigenen Fahrt- und Parkkosten des Klägers um solche Kosten der Mediation handelt, kann daher mangels konkreter Vereinbarung beziehungsweise Darlegung durch den Kläger nur im Wege der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ermittelt werden. Die Berufungskammer ist der Ansicht, dass der Kläger nach Treu und Glauben nicht damit rechnen durfte, dass ohne explizite Übernahmeerklärung auch seine eigenen, im Verhältnis geringen Aufwendungen für die auch von ihm gewollte und aus freien Stücken durchgeführte außergerichtliche Mediation von der Beklagten getragen werden sollten. Sinn und Zweck der Zusage der Kostenübernahme ist bei verständiger Würdigung, dass der finanzkräftigere Arbeitgeber den finanzschwächeren Arbeitnehmer insbesondere von den nicht unbeachtlichen Vergütungsansprüchen des Mediators freistellt; auch auf die Übernahme zusätzlicher Rechtsanwaltskosten durfte der Kläger vertrauen, nicht aber darauf, dass seine persönlichen Wegkosten zur freiwilligen Schlichtungsverhandlung durch die Beklagte erstattet würden.

Schließlich folgt die Berufungskammer dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main auch in dem im Schlussurteil gefundenem Auslegungsergebnis, dass eventuell noch offene Ansprüche des Klägers auf Gewährung, hilfsweise Abgeltung von restlichem Erholungs- / Ersatzurlaub und Freizeitausgleich (unterstellt, letztere wären überhaupt entstanden) für die Kalenderjahre 2010 und 2011 jedenfalls bereits erfüllt wären.

Hinsichtlich der Begründung kann ebenfalls vorab auf die richtigen Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (Seiten 8 bis 12), das auf der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, die auch die erkennende Kammer weiterhin für zutreffend hält, basiert.

Nachgetragen werden soll an dieser Stelle im Hinblick auf die Argumentation des Klägers in seiner Berufungsbegründung lediglich das Folgende.

Insbesondere wird der Kläger auf einschlägige Fundstellen der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwiesen. So hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise bereits mit Urteil vom 14.08.2007 (9 AZR 934/006, dokumentiert in juris) die viel allgemeiner gehaltene Erklärung des Arbeitgebers, der zuvor dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt hatte, „Soweit Sie von der Arbeit freigestellt sind, erfolgt dies unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche“, als ausreichend deutliche Erklärung gewertet, da es im wohlverstandenen, dem Arbeitnehmer erkennbaren Eigeninteresse des Arbeitgebers liege, vorsorglich Urlaub zu gewähren, um die mögliche Kumulation von Annahmeverzugs- und Abgeltungsansprüchen nach Ausspruch einer (unwirksamen) Arbeitgeberkündigung zu verhindern.

Außerdem haben verschiedene Senate des Bundesarbeitsgerichts schon übereinstimmend entschieden, dass der Erfüllung von Urlaubsansprüchen nicht entgegenstehe, wenn der Arbeitgeber Beginn und Ende des Urlaubs nicht konkret bestimmt hat, und dies ausführlich begründet (beispielsweise Urteile vom 14.03.2006, 9 AZR 11/05; 06.09.2006, 5 AZR 703/05, beide dokumentiert in juris); so sei hierbei regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der genauen Lage der Urlaubszeit überlasse; Urlaub werde allein durch Freistellung gewährt, der Anspruch auf Arbeitsentgelt werde dadurch nicht berührt.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte sogar - vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien geführten Revisionsverfahrens 9 AZR 189/10 - den Anfangszeitpunkt für etwaige alte Freistellungsansprüche und künftig neu entstehende bestimmt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie der Kläger meinen kann, die Freistellungserklärung vom 23.08.2012 erfasse lediglich Ansprüche aus dem Kalenderjahr 2012. Dies um so weniger, als der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Erfüllung seiner Resturlaubs- und Freizeitausgleichsforderungen durch vorangegangene Arbeitgebererklärungen stets vehement bestritten hat; dass die Beklagte mit etwaigen Restansprüchen also trotz anderer Rechtsauffassung zur Wirkung ihrer Freistellungserklärung vom 08.02.2010 nicht nur die unproblematisch und unstreitig noch bestehenden aus dem Kalenderjahr 2012, sondern sämtliche möglicherweise zum Zeitpunkt 23.08.2012 noch immer offenen vorsorglich hatte erfüllen wollen, musste der Kläger bei Zugang des Kündigungsschreibens nebst Freistellung unter den gegebenen Umständen aus objektivierter Sicht nach Treu und Glauben erkennen. Der Kläger hat auch anschließend keine abweichenden Urlaubswünsche geäußert, vor allem nicht durch die Klage vom 03.09.2012 (7 Ca 8045/12); denn mit dieser hat er keine zeitliche Festlegung seines für 2010 und 2011 begehrten Resturlaubs geltend gemacht, sondern lediglich festzustellen, dass die Urlaubsgewährung ab 23.08.2012 „für das Kalenderjahr 2012“ unwirksam sei, weil er entgegenstehende Wünsche gegenüber der Beklagten geäußert habe.

Ebenso wenig überzeugen die Einwände des Klägers, es sei unbillig, ihn von heute auf morgen in Urlaub zu schicken und der Freistellungserklärung sei nicht zu entnehmen, an welchen Tagen er - mit anderen Rechtsfolgen - freigestellt und wann ihm Urlaub gewährt sei. Zum Einen entspricht es gerade dem Interesse beider Arbeitsvertragsparteien, im Falle einer streitigen Kündigung Urlaubsansprüche während der Kündigungsfrist abzuwickeln (vgl. erneut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.2007, 9 AZR 934/006, RN 14 f, dokumentiert in juris). Zum Anderen konnte der Kläger sehr wohl wissen, wann seine Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche endeten, nachdem der Zeitpunkt des Beginns durch die Beklagte mit dem 23.08.2012 festgelegt worden war, und der Kläger vom unveränderten Fortbestand sämtlicher eingeklagter Tage ausging, er aus seiner Sicht also an all diesen Tagen nicht schlicht freigestellt war.

Schließlich sei noch kurz zur formellen Rüge des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung der Erklärung vom 23.08.2012 durch Beiziehung der Akte 7 Ca 6045/12 ergänzend zu den diesbezüglichen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts das Folgende angemerkt. Ausweislich des Protokolls vom 09.01.2013 (Bl. 695 d.A.) ist die Akte des Kündigungsschutzverfahrens zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden, kann von einer Verletzung rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Zudem ist der Inhalt des beigezogenen Kündigungsschutzprozesses, der bei derselben Kammer des Arbeitsgerichts anhängig war, seit Eingang der Klageschrift am 03.09.2012 gerichtsbekannt im Sinne des § 291 ZPO; offenkundige Tatsachen aber darf das Gericht auch ohne Parteibehauptung in den Prozess einführen (vgl. zum Beispiel Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 291 RN4; Zöller/Greger/Geimer, ZPO, 26. A. 2007, § 291 RN 2).

Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufungen zu tragen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 II ArbGG liegen nicht vor.



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