I. Was ist das?
II. Wie viel wird gezahlt?
Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber1 angeordnet werden, wenn ein erheblicher und unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt, mit dem auch das Arbeitsentgelt wegfällt. Unvermeidbar sind Arbeitsausfälle z.B. bei krisenbedingtem Auftragsmangel; hingegen vermeidbar sind Arbeitsausfälle bei saisonalen Auftragslücken oder generellem „Misswirtschaften“. Kurzarbeiter arbeiten weniger als üblich und erhalten ein dementsprechend reduziertes Arbeitsentgelt sowie ein Kurzarbeitergeld (KuG). Das Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Leistung zur Aufstockung des Arbeitsentgelts und muss nicht zurückgezahlt werden.
Kurzarbeiter können sogar auf ihr volles Monatsgehalt kommen. Denn aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung kann der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, die Differenz zwischen üblichem Gehalt und den in Kurzarbeit erhaltenen Leistungen (Arbeitsentgelt + KuG) auszugleichen.
Wichtig: Die Anordnung von Kurzarbeit muss zunächst tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbart worden sein und bedarf zusätzlich der Zustimmung des Betriebsrates. Außerdem muss sie der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt auch keine Kurzarbeit vor. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer weiterhin das volle Gehalt verlangen.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt von dem bisherigen Bruttoentgelt, dem in Kurzarbeit gezahlten Entgelt, der Steuerklasse sowie dem Kinderfreibetrag des Arbeitnehmers ab.
Beispiel: Ernst verdient monatlich 2.500 € brutto. Er befindet sich in der Steuerklasse III und hat einen Kinderfreibetrag von 1,0. Weil er nun in Kurzarbeit beschäftigt wird, erhält er nur noch 1.500 €. Ernst kann Kurzarbeitergeld in Höhe von ca. 440 € verlangen.
Kurzarbeitergeld wird gezahlt solange der Arbeitsausfall besteht, höchstens jedoch für 6 Monate.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Corona-Krise: Erleichtertes Kurzarbeitergeld
Um einen leichteren und schnelleren Zugang zu Kurzarbeitergeld (KuG) zu ermöglichen, gelten nach der neuen Gesetzeslage nun folgende Regelungen:
Die Verordnung ist zeitlich befristet: Sie tritt mit Ablauf des 31.03.2022 außer Kraft.
Im Folgenden finden Sie weitere arbeitsrechtliche Themenfelder, die durch das Corona-Virus eine signifikante Bedeutung eingenommen haben:
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