Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld

I. Was ist das?
II. Wie viel wird gezahlt?

I. Was ist das?

Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber1 angeordnet werden, wenn ein erheblicher und unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt, mit dem auch das Arbeitsentgelt wegfällt. Unvermeidbar sind Arbeitsausfälle z.B. bei krisenbedingtem Auftragsmangel; hingegen vermeidbar sind Arbeitsausfälle bei saisonalen Auftragslücken oder generellem „Misswirtschaften“. Kurzarbeiter arbeiten weniger als üblich und erhalten ein dementsprechend reduziertes Arbeitsentgelt sowie ein Kurzarbeitergeld (KuG). Das Kurzarbeitergeld ist eine staatliche Leistung zur Aufstockung des Arbeitsentgelts und muss nicht zurückgezahlt werden.

Kurzarbeiter können sogar auf ihr volles Monatsgehalt kommen. Denn aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung kann der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein, die Differenz zwischen üblichem Gehalt und den in Kurzarbeit erhaltenen Leistungen (Arbeitsentgelt + KuG) auszugleichen.

Wichtig: Die Anordnung von Kurzarbeit muss zunächst tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbart worden sein und bedarf zusätzlich der Zustimmung des Betriebsrates. Außerdem muss sie der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt auch keine Kurzarbeit vor. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer weiterhin das volle Gehalt verlangen.

II. Wie viel Kurzarbeitergeld (KuG) wird gezahlt?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt von dem bisherigen Bruttoentgelt, dem in Kurzarbeit gezahlten Entgelt, der Steuerklasse sowie dem Kinderfreibetrag des Arbeitnehmers ab.

Beispiel: Ernst verdient monatlich 2.500 € brutto. Er befindet sich in der Steuerklasse III und hat einen Kinderfreibetrag von 1,0. Weil er nun in Kurzarbeit beschäftigt wird, erhält er nur noch 1.500 €. Ernst kann Kurzarbeitergeld in Höhe von ca. 440 € verlangen.

Kurzarbeitergeld wird gezahlt solange der Arbeitsausfall besteht, höchstens jedoch für 6 Monate.

1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Corona-Krise: Erleichtertes Kurzarbeitergeld

Um einen leichteren und schnelleren Zugang zu Kurzarbeitergeld (KuG) zu ermöglichen, gelten nach der neuen Gesetzeslage nun folgende Regelungen:

  • Unternehmen, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. März 2021 begonnen haben, können bereits dann KuG beantragen, wenn nur 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. 
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten 60% ihres Nettogehalts für die ausfallende Arbeitszeit.
    Bei Unterhaltsverpflichtungen erhalten Arbeitnehmer 67% des entfallenen Verdienstes. 
  • Wird die reguläre Arbeitszeit um mindestens 50% reduziert, soll das KuG ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70% (77% bei Unterhaltsverpflichtungen) und ab dem 7. Monat des KuG-Bezugs auf 80% des entgangenen Nettoentgelts steigen (87% bei Unterhaltsverpflichtungen). 
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) bis zum 31. Dezember 2021 vollständig erstattet. Vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 werden die Sozialversicherungsbeiträge nur zu 50% erstattet.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet. 
  • Die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wird von der BA nicht mehr eingefordert. Zu beachten ist, dass individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen dürfen.
  • Künftig sollen auch Beschäftigte in Zeitarbeit Anspruch auf KuG erzielen, wenn der Verleihbetrieb bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. 
  • Die Bezugsdauer für eine Auszahlung von KuG soll für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. März 2021 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert werden.
  • Zusätzlich sollen auch Arbeitnehmer, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten.

Die Verordnung ist zeitlich befristet: Sie tritt mit Ablauf des 31.03.2022 außer Kraft.

Im Folgenden finden Sie weitere arbeitsrechtliche Themenfelder, die durch das Corona-Virus eine signifikante Bedeutung eingenommen haben:

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