Elterngeld

I. Was ist das?
II. Wie viel wird gezahlt?

I. Was ist das?

Elterngeld erhalten die Eltern in den ersten 14 Lebensmonaten ihres Kindes, wenn sie sich in dieser Zeit um ihr Kind kümmern und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld ist eine Familienleistung und muss bei der Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden. Es wird rückwirkend für bis zu 3 Monate vor Antragstellung ausgezahlt.

Zum 01. Juli 2015 wurde das ElterngeldPlus eingeführt. Das Gesetzespaket ermöglicht Eltern einen flexibleren Bezug von Elterngeld und Elternzeit sowie einen schnelleren Einstieg in Teilzeitarbeit. Aufgrund der Gesetzesänderung können Eltern zwischen dem bisherigen Basiselterngeld und dem neuen ElterngeldPlus wählen. Bei der Wahl von ElterngeldPlus können Eltern jeden Bezugsmonat verdoppeln, wobei die Bezugshöhe dann nur noch maximal dem halben Normalbetrag entspricht. Somit ist eine Ausdehnung von bisher 12 Monaten auf 24 Monate möglich. Hinzu kommen bis zu vier Partnerschaftsmonate. Eltern, die weiterhin in Teilzeit arbeiten, erhalten aufgrund des längeren Bezugszeitraums insgesamt mehr Geld.

II. Wie viel wird gezahlt?

Innerhalb der ersten 14 Lebensmonate hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 12 Monatsbeträge.

Der Anspruch erhöht sich auf insgesamt 14 Monate, wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen. Diese zusätzlichen 2 Monate werden auch „Vätermonate“ genannt. Die Aufteilung kann beliebig gewählt werden. Zu beachten ist nur, dass jeder Elternteil nicht mehr als 12 Monate beantragt und der Bezugszeitraum von insgesamt 14 Monaten nicht überschritten wird.

Beispiel 1: Die Mutter beantragt Elterngeld für die ersten 12 Monate, der Vater für weitere 2 Monate.

Beispiel 2: Die Mutter beantragt Elterngeld für die ersten 7 Monate, der Vater für die nächsten 7 Monate.

Die Höhe des Elterngeldes ist vom bisherigen Einkommen des jeweiligen Elternteils abhängig. Die Untergrenze liegt bei 300 € (150 € bei ElterngeldPlus), die Obergrenze bei 1.800 € (900 € bei ElterngeldPlus). Beim gleichzeitigen Bezug von Mutterschaftsgeld wird das Elterngeld anteilig gekürzt. Wie bereits angedeutet, kann auch während des Bezugszeitraums gearbeitet werden. Als nicht voll erwerbstätig und damit bezugsberechtigt gilt, wer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. Damit ist der Bezug von Elterngeld gut mit dem Modell der „Elternzeit" zu kombinieren.

Gut zu wissen: Zum 1. September 2021 tritt die Reform des Elterngeldes in Kraft. Sie gilt für Familien, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren wurden. Hierdurch soll insbesondere der Schutz von Eltern, deren Kind zu früh geboren wurde, ausgeweitet werden. Je nachdem, wie viele Wochen vor dem errechneten Geburtstermin das Kind geboren wurde, können die Eltern bis zu 4 zusätzliche Elterngeldmonate erhalten. Zudem sollen Eltern, die neben dem Elterngeld in Teilzeit arbeiten, flexiblere Arbeitszeiten erhalten. Für Eltern, die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, steigt die zulässige Arbeitszeit von 30 auf 32 Wochenstunden. Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden bezogen werden. Darüber hinaus kann der Partnerschaftsbonus zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden, mit flexiblem Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung.

Hinweis

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