Bereitschaftsdienst

I. Was ist das?
II. Unterschied zur Rufbereitschaft

I. Was ist das?

Bereitschaftsdienst leistet ein Arbeitnehmer1, wenn er sich innerhalb des Betriebes oder an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereit hält, um unverzüglich die Arbeit aufnehmen zu können. In dieser Zeit kann der Arbeitnehmer ruhen oder anderen Beschäftigungen nachgehen, muss jedoch erreichbar und bereit zur Arbeitsaufnahme sein.

Bereitschaftsdienst zählt (seit 2004) grundsätzlich zur Arbeitszeit. Demnach müssen bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst auch die gesetzlichen Vorgaben zur täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit (8-10 bzw. 48 Stunden; mit Ausnahmen) berücksichtigt werden.

Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Meist wird dabei nicht die volle Vergütung bezahlt, sondern nur ein prozentualer Anteil, je nachdem in welchem Umfang „volle“ Arbeit in dieser Zeit anfällt.

II. Worin liegt der Unterschied zur Rufbereitschaft?

Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit. Arbeitnehmer in Rufbereitschaft können sich an einem beliebigen Ort aufhalten, müssen sich aber zur Arbeitsaufnahme in einer vorher vereinbarten Reaktionszeit bereit halten. Die Vergütung ist wegen der geringeren Belastung niedriger als beim Bereitschaftsdienst. Als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt indes nur die Zeit der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Die gesetzlichen Grenzen zur Höchstarbeitszeit sind demnach üblicherweise nicht so schnell erreicht wie beim Leisten von Bereitschaftsdienst.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Sie haben ein Recht auf Ruhezeiten und bezahlte Arbeitszeit

Leisten Sie ausufernden Bereitschaftsdienst? Oder sind Sie in ständiger Rufbereitschaft? In Ihrer Kanzlei für Arbeitsrecht erfahren Sie, ob Ihre Arbeitszeiten mit dem geltenden Recht vereinbar sind und Sie den Ihnen zustehenden Lohn erhalten.

Vereinbaren Sie einen Termin unter: .

"Unkompliziert, hoch kompetent und sehr professionell."  Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch

Aktuellste Urteile zu diesem Thema



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen