I. Was ist das?
II. Welche Beschränkungen gibt es?
III. Welche Folgen ergeben sich?
Das Weisungs- oder Direktionsrecht des Arbeitgebers1 gewährt diesem die Möglichkeit Inhalt, Ort und Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers zu bestimmen. Er konkretisiert also die vereinbarte Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer ist an die Weisung gebunden.
Beschränkungen ergeben sich 1.) aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung oder 2.) dem Gesetz.
1.) Der Arbeitsvertrag zäunt das Weisungsrecht ein. Das Weisungsrecht kann nur innerhalb der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen ausgeübt werden. Ist z.B. der Arbeitsort genau bestimmt, so kann kein anderer Arbeitsort zugewiesen werden. Gleiches gilt für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
2.) Weisungen dürfen nicht gegen das Gesetz verstoßen. Das heißt, die Weisung darf keinen Straf- oder Schutzgesetzen (z.B. Mutterschutzgesetz) zuwiderlaufen. Außerdem ist die Betriebsverfassung (nach dem BetrVG) zu berücksichtigen.
Wird das Weisungsrecht in unzulässiger Weise ausgeübt, so muss der Arbeitnehmer dieser nicht nachkommen.
Kommt der Arbeitnehmer jedoch einer zulässigen Weisung nicht nach, so kann dies die Verringerung seines Lohnes mit sich ziehen. Möglicherweise führt die Missachtung sogar zur Schadenersatzpflicht und/oder zur Kündigung.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: 60 Ca 8090/17
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