Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom - Az: 9 AZB 46/16
Prozesskostenhilfe wird jeder Person gewährt, die für die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufkommen kann. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Person in der Position des Klägers1 oder des Beklagten befindet.
Voraussetzung ist, dass das Verfahren eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. „Aussichtslose“ Fälle sollen von vornherein nicht vom Staat gefördert werden. Weiterhin darf der Antragsteller das Verfahren nicht mutwillig aufnehmen. Das heißt, das Verfahren soll nicht um „des Streits Willen“ geführt werden.
Wichtig: Es werden ausschließlich die eigenen Kosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) übernommen. Verliert der Betroffene den Prozess, so hat er die Kosten des Gegners (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) selbst zu tragen. Je nach Vermögenslage muss der Antragsteller außerdem einen Teil der erstatteten Kosten an den Staat zurückzahlen.
Prozesskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller muss dazu seine persönliche und wirtschaftliche Situation darlegen und entsprechende Belege beifügen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Wir schätzen die Lage für Sie ein
Die Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht beraten Sie gerne in allen rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Ihre persönliche Situation. Ihre Interessen vertreten wir sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht. Auch beim Antrag auf Prozesskostenhilfe sind wir Ihnen gerne behilflich.
„An so einen Erfolg hab' ich im Traum nicht gedacht." Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch
Beschluss vom - Az: 9 AZB 46/16
Beschluss vom - Az: 5 Ta 49/16
Beschluss vom - Az: 6 Ta 265/15
Beschluss vom - Az: 3 Ta 200/14
Beschluss vom - Az: 5 Ta 192/14
Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien: