Bundesarbeitsgericht
Urteil vom - Az: 5 AZR 1101/12
I. Was ist damit gemeint?
II. Was sagt das Gesetz zur Abrufarbeit?
Abrufarbeit leisten Arbeitnehmer1, deren Arbeitszeit sich nach dem Arbeitsanfall richtet. Der Arbeitgeber „ruft“ den Arbeitnehmer also, wenn es etwas zu arbeiten gibt. Im Gegensatz zu fest vereinbarten Arbeitszeiten bestimmt hier der Arbeitgeber sowohl Lage als auch Dauer der Arbeitszeit durch einseitige Weisung .
Besonderen Schutz erhalten Teilzeitarbeitnehmer (!) durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz, da gerade diese ihre Arbeitskraft oftmals noch anderen Arbeitgebern zur Verfügung stellen müssen. Vollzeitarbeitnehmer genießen keinen besonderen gesetzlichen Schutz.
Zunächst müssen auch bei einem Abrufarbeitsverhältnis die monatliche und wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden. Welche Arbeitszeit vereinbart ist, kann übrigens auch aus der tatsächlichen Handhabung geschlossen werden.
Wird eine wöchentliche Mindestarbeitszeit vereinbart, so darf der Arbeitgeber nur bis zu 25% der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.
Liegt hingegen die Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit vor, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20% der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen. Wird die wöchentliche Arbeitszeit allerdings nicht festgelegt, so gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart
Der Abruf muss mindestens 4 Tage im Voraus geschehen. Soll der Arbeitnehmer z.B. an einem Montag arbeiten, muss er demnach bereits mittwochs darüber informiert werden. Andernfalls kann er die Arbeit verweigern.
Im Falle einer Krankheit oder an Feiertagen ist als Berechnungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich. Liegt ein dreimonatiges Arbeitsverhältnis nicht vor, so ist für die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums maßgeblich.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Abrufarbeit - Keine Ausbeutung
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Urteil vom - Az: 5 AZR 1101/12
Urteil vom - Az: B 11 AL 5/13 R
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