Ob der Arbeitgeber1 haftet, hängt davon ab, um was für einen Schaden es sich handelt und wie dieser entstanden ist.
Dabei muss zunächst ausgeschlossen werden, dass es sich um einen Versicherungsfall (siehe: Arbeitsunfall sowie Wegeunfall) handelt. Als Versicherungsfall zählen grundsätzlich alle Gesundheitsschäden bzw. Personenschäden, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit entstehen. Die daraus resultierenden Heilbehandlungskosten sowie Schmerzensgeld bezahlt dann die Unfallversicherung.
Beispiel (Arbeitsunfall): Dem Lageristen L fällt eine Palette auf den Fuß. Die dadurch notwendigen Arztkosten zahlt die Berufsgenossenschaft (als Träger der Unfallversicherung).
Aufkommen muss der Arbeitgeber jedoch für Sach- und Vermögensschäden, die bei einem Arbeitsunfall eintreten (z.B. kaputte Kleidung oder Brille). Relevant ist in diesem Fall noch das eventuelle Eigenverschulden des Arbeitnehmers (siehe: Arbeitnehmerhaftung), wobei gilt: Erst ab „mittlerer“ Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer anteilig.
Handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, sondern hat der Arbeitgeber eine Vertragspflicht verletzt, so kann er ebenfalls in die Haftung genommen werden.
Beispiel: Bei der Beratung des Arbeitnehmers A bezüglich eines Altersteilzeitvertrages klärt der Arbeitgeber B diesen nicht über wichtige Einzelheiten auf, sodass dem A dadurch später finanzielle Nachteile entstehen. Wegen Verletzung seiner Hinweispflicht muss der Arbeitgeber Schadenersatz leisten.
Zudem haftet der Arbeitgeber grundsätzlich für jeden vorsätzlich herbeigeführten Schaden (z.b. durch Mobbing). Bei Vorsatz handelt es sich nämlich nie um einen Versicherungsfall.
Für Schäden aus allgemeinem Lebensrisiko haftet der Arbeitgeber hingegen gar nicht.
Beispiel: Auf einer Dienstreise werden dem Arbeitnehmer persönliche Gegenstände gestohlen. Vom Arbeitgeber kann er hierfür keinen Ersatz fordern.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Unfall, Mobbing, Vertragsverstoß - Wer haftet?
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei Arbeits- und Wegeunfällen nicht jeglichen Schaden und oftmals verweigert Sie die Zahlung wegen Fremdverschuldens. Im Falle von Mobbing oder der Verletzung von Hinweispflichten können Arbeitgeber direkt in Haftung genommen. In der Kanzlei für Arbeitsrecht werden Sie kompetent zu Ihrem Haftungsrisiko beraten. So erfahren Sie, welche Handlungsoptionen Ihnen offenstehen und wie Sie Ihre Rechte erfolgversprechend geltend machen.
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Beschluss vom - Az: 12 Ta 17/17
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