I. Was ist das?
II. Unter welchen Voraussetzungen ist sie wirksam?
III. Was sind die Folgen?
IV. Was ist zu beachten?
Die Verdachtskündigung ist ein Unterfall der Kündigung. Spricht der Arbeitgeber1 eine Kündigung aus, so ist diese nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam. Diesen Grund hat der Arbeitgeber nachzuweisen.
Wenn es um ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers geht, ist die Beweisführung jedoch nicht immer leicht. Anzeichen für ein Fehlverhalten ergeben sich oftmals nur aus den Umständen (Erzählungen von Mitarbeitern, fehlende Sachen). Möchte nun der Arbeitgeber dem verdächtigten Arbeitnehmer kündigen, spricht man von einer Verdachtskündigung.
Im Falle der Verdachtskündigung lässt man bereits das Vorweisen aussagekräftiger Umstände genügen. Damit dadurch möglichst kein Unschuldiger getroffen wird, sind strenge Voraussetzungen an die Wirksamkeit der Verdachtskündigung zu stellen.
Im Einzelnen:
1.) Der Tatverdacht muss dringend, die Tatbegehung durch den Arbeitnehmer also sehr wahrscheinlich, sein.
2.) Das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer wurde dadurch erheblich erschüttert.
3.) Daraus ergeben sich negative Folgen für den Betrieb.
Vor Ausspruch der Kündigung sind der betroffene Arbeitnehmer sowie der Betriebsrat anzuhören. Außerdem gilt auch hier: Die Kündigung muss das letzte zumutbare Mittel des Arbeitgebers zur Bereinigung der Lage sein.
Die Verdachtskündigung kann als ordentliche oder als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Folglich endet das Arbeitsverhältnis nach Fristablauf oder sofort.
Wichtig: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Verdacht unbegründet war, so kann der Arbeitnehmer Wiedereinstellung verlangen.
Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach Erlangen des dringenden Verdachts erfolgen. Ab wann der Verdacht hinreichend konkret ist, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden und bereitet oftmals Schwierigkeiten.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Urteil vom - Az: 8 AZR 1026/12
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