Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss vom - Az: 12 TaBV 76/14
I. Was ist damit gemeint?
II. Welche Rechte haben Arbeitnehmer in Schichtarbeit?
Schichtarbeit liegt vor, wenn mehrere Arbeitnehmer1 nacheinander bzw. abwechselnd an einer Arbeitsstelle bzw. Aufgabe tätig sind. Es arbeiten demnach nie alle Arbeitnehmer zur selben Zeit, sondern in gestaffelter Reihenfolge. Diese Reihenfolge ergibt sich aus dem vom Arbeitgeber bzw. in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat erstellten Schichtplan. Üblich ist eine solche Form der Arbeitszeiteinteilung in Betrieben, die rund um die Uhr „laufen“ müssen (z.B. Krankenhäuser). Meist erfolgt die Einteilung in zwei, drei, vier oder fünf Schichten.
Beispiel: Im Betrieb B wird Schichtarbeit in drei Schichten geleistet: In der Frühschicht von 6 - 14 Uhr, in der Spätschicht von 14 - 22 Uhr und in der Nachtschicht von 22 - 6 Uhr.
Einen Schichtbetrieb von montags bis freitags nennt man „teilkontinuierlich“, einen Schichtbetrieb über die ganze Woche „vollkontinuierlich“.
In vielen Schichtbetrieben in Deutschland wird außerdem in Wechselschichten gearbeitet. Das heißt, dass die Arbeitnehmer nach einer gewissen Zeitdauer (z.B. eine Woche) in eine andere Schicht eingeteilt werden (Beispiel: 1. Woche: Spätschicht -> 2. Woche: Frühschicht -> 3. Woche: Nachtschicht -> usw.). Tarifverträge definieren „Schichtarbeit“ und „Wechselschicht“ auch oftmals selbst; ein Blick in den Tarifvertrag lohnt also.
Für gewöhnlich enthält der jeweils anwendbare Tarifvertrag Bestimmungen zur Vergütung von Überstunden oder Nachtschichten sowie Ansprüche auf Urlaub und Freizeitausgleich. Die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit sind jedoch in jedem Fall zwingend einzuhalten (dies gilt insbesondere für die Einteilung in Nachtschichten). So darf z.B. die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nur im Ausnahmefall überschreiten; außerdem müssen die gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden.
Die dauerhafte Umverteilung von Schichten ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Beschluss vom - Az: 12 TaBV 76/14
Urteil vom - Az: 10 AZR 637/13
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