Pflegezeit

I. Die Pflegezeit-Modelle (Einführung) 
II. Bis zu 10 Tage kurzfristige Pflegezeit
III. Bis zu 6 Monate Pflegezeit
IV. Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit

I. Die Pflegezeit-Modelle (Einführung)

Pflegezeit wurde gesetzlich eingeführt, um die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu erleichtern. Arbeitnehmer1 in Pflegezeit arbeiten gar nicht oder kürzer, um sich stattdessen um die Pflege eines nahen Angehörigen zu kümmern. Die Höchstpflegezeit beträgt zwei Jahre. Unterschieden wird zwischen drei Modellen mit unterschiedlicher Pflege-Höchstdauer: bis zu 10 Tage, bis zu 6 Monate und bis zu 24 Monate.

Allen drei Modellen gemein ist, dass es sich bei der pflegebedürftigen Person um einen nahen Angehörigen handeln muss, etwa die Eltern oder die Schwiegereltern, und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt. Außerdem besteht in jedem Modell Kündigungsschutz. Grundsätzlich unwirksam ist daher eine Arbeitgeberkündigung, die zwischen der Ankündigung und dem Ende der Pflege ausgesprochen wird.

Unterschiede gibt es etwa bei der Ankündigungsfrist, der Mindestarbeitszeit pro Woche, der erforderlichen Betriebsgröße sowie möglichen Ansprüchen auf eine Lohnersatzleistung oder ein zinsloses Darlehen.

II. Bis zu 10 Tage kurzfristige Pflegezeit

Eine Kurzzeitpflege von bis zu 10 Tagen ist dann möglich, wenn ein naher Angehöriger - z.B. wegen eines Schlaganfalls - in eine akute Pflegesituation gerät, die bewältigt werden muss. In einem solchen Fall kann jeder Arbeitnehmer bis zu 10 Tage der Arbeit fern bleiben, um den Angehörigen zu pflegen oder die Pflege zu organisieren. Dazu muss dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung gemacht und auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Eine Pflegestufe muss dem Angehörigen nicht zugeteilt sein; erforderlich ist jedoch eine voraussichtliche Zuteilung.

Zur Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet. Sofern der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt, kann der Arbeitnehmer jedoch Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen; diese erstattet bis zu 90 % des ausgefallenen Lohnes.

III. Bis zu 6 Monate Pflegezeit

In größeren Betrieben haben Arbeitnehmer außerdem Anspruch auf eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten. Möglich ist entweder eine volle oder eine teilweise Freistellung. Die Freistellung erfolgt grundsätzlich unbezahlt. Den Lohnausfall können Arbeitnehmer durch ein zinsloses Darlehen teilweise ausgleichen (siehe unten).

Erforderlich für die Inanspruchnahme der Pflegezeit sind eine ausreichende Betriebsgröße sowie die rechtzeitige Ankündigung. So besteht der Anspruch auf Pflegezeit grundsätzlich nur gegenüber einem Arbeitgeber, der mehr als 15 Beschäftigte hat. Außerdem müssen dem Arbeitgeber die Dauer sowie der Umfang der Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Bei einer teilweisen Freistellung ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Den Verteilungswunsch ablehnen darf der Arbeitgeber nur, sofern dringende betriebliche Gründe bestehen; die Vereinbarung darüber ist schriftlich festzuhalten.

Um den Lohnausfall zu kompensieren, haben Arbeitnehmer in Pflegezeit seit dem 01.01.2015 einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Die Höhe des Darlehens beträgt die Hälfte der Differenz des Nettolohnes vor und während der Pflegezeit. Ab einer Reduzierung auf unter 15 Wochenstunden erhöht sich der Darlehensbetrag jedoch nicht mehr.

Beispiel (zinsloses Darlehen): Im Januar 2015 erhält ein Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt von 28.800 € (2.400 € pro Monat) und der Steuerklasse I einen monatlichen Betrag in Höhe von 331 €, wenn er von einer 40-Stunden-Woche auf eine 20-Stunden-Woche verkürzt. Verkürzt er hingegen auf 0 Stunden (volle Freistellung), so beträgt das monatliche Darlehen 432 € - ebensoviel wie bei einer Reduzierung auf 15 Wochenstunden.

IV. Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit

Seit dem 01.01.2015 gilt das neue Familienpflegezeitgesetz. Darin geregelt ist ein Pflegezeitanspruch für bis zu 24 Monate. Dieser ist nahezu identisch mit dem „normalen“ Pflegezeitanspruch auf bis zu 6 Monate (s.III.). Die unterschiedliche Terminologie („Familienpflegezeit“ und „Pflegezeit“) kann daher für Verwirrung sorgen. In rechtlicher Hinsicht müssen die Ansprüche jedoch unterschieden werden. Denn wegen der längeren Höchstdauer gelten für die Familienpflegezeit strengere Anforderungen:

Um Familienpflegezeit für bis zu 24 Monate beanspruchen zu können, muss der Arbeitgeber mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen.
Außerdem ist keine volle Freistellung während der Familienpflegezeit möglich. Die Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Zulässig ist jedoch die Verteilung der Arbeitszeit im „Blockmodell“ mit geringeren und höheren Stundenzahlen; lediglich der Jahresdurchschnitt darf nicht unter 15 Wochenstunden liegen.
Die Ankündigungsfrist beträgt grundsätzlich 8 Wochen, im Anschluss an die Pflegezeit jedoch 3 Monate.

Während der Familienpflegezeit besteht ebenfalls ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen (s. III.). 


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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