Schwerbehinderung

I. Wer ist schwerbehindert?
II. Welche Rechte haben Schwerbehinderte?
III. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

I. Wer ist schwerbehindert? Wer ist einem Schwerbehinderten gleichgestellt?

Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 aufweist (§ 2 II SGB IX).

Einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 30 aufweist und ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann (§ 2 III SGB IX).

Die Feststellung einer Schwerbehinderung erfolgt durch das Versorgungsamt (Hessen) bzw. das Amt für soziale Angelegenheiten (Rheinland-Pfalz). Die Gleichstellung muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

II. Welche Rechte haben Schwerbehinderte?

Zunächst gilt das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierte Diskriminierungsverbot gegenüber Menschen mit Behinderung selbstverständlich auch gegenüber Schwerbehinderten. Der Arbeitgeber darf einen Schwerbehinderten1 demnach schon bei dessen Bewerbung nicht benachteiligen. Schwerbehinderte dürfen nur dann ungleich behandelt werden, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt (z.B. wenn eine körperliche Behinderung dazu führt, dass die beworbene Tätigkeit nicht ausgeführt werden kann). Für nähere Informationen siehe: Diskriminierungsverbot (Behinderung) 

Schwerbehinderte erhalten zudem Sonderkündigungsschutz. Das bedeutet, dass ein Schwerbehinderter nur gekündigt werden kann, wenn zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wurde. Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben außerdem das Recht auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz, die Befreiung von Mehrarbeit und Anspruch auf Zusatzurlaub von in der Regel 5 Arbeitstagen (letzteres gilt nicht für Gleichgestellte).

Zur Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer sollen in Betrieben mit mindestens 5 nicht nur vorübergehend beschäftigten Schwerbehinderten eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden.

III. Pflichten des Arbeitgebers: Pflichtquote und Vorbeugung

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (sog. Pflichtquote). Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Arbeitgeber, die die Pflichtquote nicht erfüllen, müssen Ausgleichsabgaben zahlen. Außerdem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit -z.B. arbeitslos gemeldeten- Schwerbehinderten besetzt werden können.

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der behinderten Arbeitnehmer vor Benachteiligung zu treffen. Dazu gehören insbesondere spezielle Schulungen für die Angestellten. Darüber hinaus sind Arbeitgeber dazu angehalten weitere -teils verpflichtende- integrative Maßnahmen durchzuführen, wie z.B. die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements oder das Führen eines Schwerbehinderten-Verzeichnisses.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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Aktuellste Urteile zu diesem Thema

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 5 Sa 267/19

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf den Zusatzurlaub bei Unkenntnis über die Schwerbehinderung




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