Sozialversicherung

I. Was versteht man darunter?
II. Versicherungspflicht, Versicherungsbeiträge

I. Was versteht man darunter?

Die deutsche Sozialversicherung ist ein staatlich organisiertes System zur Absicherung der Arbeitnehmer1 vor großen Lebensrisiken (Krankheit, Alter, Erwerbsunfähigkeit, etc.). Sie besteht aus folgenden Versicherungszweigen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung sowie Arbeitslosenversicherung. Im Versicherungsfall kann der Versicherte Dienst-, Sach- oder Geldleistungen fordern. Darunter fallen z.B. Auskünfte, Behandlungen oder Geldbeträge (Krankengeld, Arbeitslosengeld, etc.). Finanziert werden die Leistungen durch Versicherungsbeiträge.

II. Versicherungspflicht, Versicherungsbeiträge

Für Arbeitnehmer besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht. Das heißt, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist und auch sein muss. Die Anmeldung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist dennoch möglich und kann auf Antrag des Arbeitnehmers für einen einzelnen Versicherungszweig gewährt werden. So sind z.B. Arbeitnehmer, deren Bruttojahresgehalt die sog. Versicherungspflichtgrenze (im Jahr 2019: 60.750 €) überschreiten, nicht an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gebunden, sondern können stattdessen in eine private Krankenversicherung wechseln. Demgegenüber sind andere Personengruppen, wie z.B. Selbständige oder Beamte, schon von vorneherein nicht sozialversicherungspflichtig. Allerdings sind auch diese dazu verpflichtet sich gegen Krankheit zu versichern (privat oder freiwillig gesetzlich).

Die Höhe der Versicherungsbeiträge bemisst sich nach dem Einkommen des Versicherten. Arbeitnehmer müssen für den Versicherungsbeitrag jedoch nicht alleine aufkommen, sondern teilen ihn sich mit dem Arbeitgeber in etwa hälftig. Damit besser verdienende Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig viel in die einzelnen Versicherungen zahlen müssen, gibt es noch Beitragsbemessungsgrenzen. Der Teil des Bruttoeinkommens, der über einer solchen Grenze liegt, bleibt bei der Beitragsberechnung außer Betracht. Im Jahr 2019 liegt die Grenze bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei jährlich 54.450 € (monatlich 4.537,50 €), bei der gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung bei 80.400 € (6.700 €) in Westdeutschland und 73.800 € (6.150 €) in Ostdeutschland.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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