Freistellung

I. Was ist das?
II. Wann wird der Arbeitnehmer freigestellt?

I. Was ist das?

Die Freistellung bzw. Suspendierung ist eine durch den Arbeitgeber1 angeordnete Dienstenthebung. Der Arbeitnehmer wird dadurch vorübergehend nicht nur von der Arbeitspflicht befreit, sondern sie wird ihm sogar verboten. Kurz: Der Arbeitnehmer darf nicht mehr zur Arbeit kommen. Das Arbeitsverhältnis an sich wird jedoch nicht berührt. Auch die Vergütung ist weiterhin zu zahlen.

II. Wann darf/muss die Freistellung angeordnet werden?

Zunächst einmal hat der Arbeitgeber die Pflicht den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Freistellung von der Arbeit ist nur zulässig, wenn sie 1.) vereinbart wurde, 2.) der Arbeitnehmer sie verlangen darf oder 3.) der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat.

1.) Eine Freistellungsmöglichkeit kann einzel- oder tarifvertraglich vereinbart werden. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer frei, so ist er an die vereinbarten Bedingungen und Grenzen gebunden. Per Vertrag können die Bedingungen, Dauer, Vergütung und Widerruflichkeit der Freistellung vereinbart werden.

2.) In anderen Fällen kann der Arbeitnehmer die Freistellung sogar verlangen. So z.B. bei Urlaub, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Stellensuche und anderen ähnlich gelagerten Fällen.

3.) Bedenklich ist jedoch die Suspendierung, die ohne vorherige Vereinbarung und nicht aufgrund eines arbeitnehmerseitigen Verlangens ausgesprochen wird. Denn dann muss ein an strenge Anforderungen geknüpftes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorhanden sein.

Das berechtige Interesse wurde akzeptiert bei:

  • Arbeits-/Auftragsmangel
  • Heftigen Streitereien zwischen Arbeitskollegen
  • Verdacht einer Straftat (des Arbeitnehmers)
  • Bewahrung von Betriebsgeheimnissen bei arbeitnehmerseitiger Kündigung

Besonderes Augenmerk verdient die Freistellung für den Zeitraum vor der Kündigung oder während des Fristablaufs einer Kündigung. Der Arbeitgeber, der zu solcher Zeit eine Freistellung ausspricht, möchte oftmals gleichzeitig den Resturlaub des Arbeitnehmers aufbrauchen. Zulässig ist dies jedoch nur für eine unwiderruflich ausgesprochene Freistellung.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Raus aus dem Betrieb? Wir beraten

Sie sehen einer Arbeitsfreistellung entgegen und möchten um Ihre Rechte und Pflichten wissen? Eine ausführliche Beratung erhalten Sie in Ihrer Kanzlei für Arbeitsrecht.

Rufen Sie uns an unter: .

Fachliche Kompetenz und die Fähigkeit, komplizierte Rechtszusammenhänge verständlich zu erklären - das hat uns sehr gut gefallen."  Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch

Aktuellste Urteile zu diesem Thema



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen