Landesarbeitsgericht Hessen
Beschluss vom - Az: 5 TaBV 242/15
Zunächst einmal ist der Warnstreik ein „ganz normaler“ Streik. Im Unterschied zum „normalen“ Streik dauert der Warnstreik allerdings nicht einen oder mehrere Tage, sondern meist nur wenige Stunden. Denn -wie der Name bereits andeutet- geht es hauptsächlich darum, dem bestreikten Arbeitgeber bzw. dessen Verband Stärke und Kampfbereitschaft zu demonstrieren; es soll eine Warnung ausgesprochen werden. Der Vorteil des Warnstreiks liegt in seiner zeitlich flexiblen Einsetzbarkeit. Denn zur Durchführung eines Warnstreiks ist keine zeitraubende Urabstimmung notwendig. Innerhalb kurzer Zeit kann so ein Warnstreik beschlossen und dem bestreikten Arbeitgeber die Möglichkeit genommen werden, für die kurze Streikzeit Ersatzkräfte zu beschaffen.
Wie auch für andere Arbeitskampfmaßnahmen gilt für den Warnstreik das „ultima ratio“-Prinzip: Vor Aufnahme des Arbeitskampfes müssen alle anderen Verständigungsmöglichkeiten gescheitert sein.
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Beschluss vom - Az: 5 TaBV 242/15
Beschluss vom - Az: 1 BvR 3185/09
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