I. Was zählt als Diskriminierung?
II. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß?
Diskriminierend -und damit verboten- ist jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern/Auszubildenden/Stellenbewerbern1, die auf der Religion oder Weltanschauung der/des Betroffenen beruht.
Beispiel: Arbeitgeber A stellt den Bewerber X nicht ein, weil dieser muslimischen Glaubens ist.
Auch wenn die Definition der Begriffe einen weiten Interpretationsspielraum zulässt, gilt doch für beide: Es werden nur Ansichten geschützt, die mit gewisser Ernsthaftigkeit verfolgt werden. Indizien dafür sind z.B. regelmäßige typische Rituale, wie z.B. Gebete.
Gerechtfertigt ist die Ungleichbehandlung, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) räumt dabei vor allem den Einrichtungen von Religionsgemeinschaften größere Freiheiten ein. Denn diese müssen nicht hinnehmen, dass Personen mit anderer Religion das Selbstverständnis oder den Auftritt der Einrichtung nach außen beeinträchtigt.
Beispiel: Ein kirchliches Altenheim kündigt eine Pflegekraft, weil diese aus der Kirche austritt. Dies ist keine Diskriminierung, da in einer kirchlichen Einrichtung erwartet werden darf, dass Mitarbeiter nicht aus der Kirche austreten.
Praktische Relevanz haben auch die sog. „Kopftuch-Fälle“ oder Fälle, in denen ein Arbeitnehmer die Arbeit aus religiösen Gründen verweigert. Das Tragen eines Kopftuches (nach muslimischem Glauben) kann dann vom Arbeitgeber verboten werden, wenn die Art der auszuübenden Tätigkeit dies erfordert. Verweigert ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen die Arbeit, so ist dies weder per se zulässig noch unzulässig. Vielmehr muss im Einzelfall eine Abwägung der Interessen stattfinden (Religionsfreiheit des Arbeitnehmers <-> Berufsfreiheit des Arbeitgebers)
Wer Opfer von Benachteiligung wird, hat Anspruch auf Schadenersatz (für Vermögenseinbußen) und Entschädigung (wegen sonstiger Schäden). So erhalten z.B. Bewerber, die aufgrund ihrer Religion abgelehnt werden, eines oder mehrere Monatsgehälter als Ausgleich. Außerdem steht jeder/m Betroffenen das Recht zu, sich zunächst beim Arbeitgeber oder der im Betrieb zuständigen Stelle zu beschweren und Stellungnahme zu verlangen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Diskriminierungen sind unrecht. Wehren Sie sich
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Urteil vom - Az: 44 Ca 8580/18
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