Berufsausbildung

I. Ziel und Ort der Ausbildung
II. Vertragsschluss / Rechte des Auszubildenden
III. Mindestausbildungsvergütung

I. Ziel und Ort der Ausbildung

In der Berufsausbildung sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten erlernt werden, die zur Ausübung eines qualifizierten Berufs notwendig sind. Ausbildungen werden nicht nur in Schulen, sondern oftmals in Betrieben oder öffentlichen Dienststellen (betriebliche Ausbildung) absolviert. Zwischen Ausbildendem1 und Auszubildendem wird dann ein Vertrag, der Ausbildungsvertrag, geschlossen. Ziel des Vertrages ist die Qualifizierung des Auszubildenden für den angestrebten Beruf. In dem Vertrag verpflichtet sich der Ausbildende dazu, dem Auszubildenden die für den jeweiligen Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Auszubildende hat sich um die Erlangung dieser Kenntnisse zu bemühen.

II. Vertragsschluss / Rechte des Auszubildenden

Der Vertragsschluss mit dem Auszubildenden muss nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen. Jedoch muss eine schriftliche Version, die die grundlegenden Ausbildungsbedingungen enthält, bis zum Ausbildungsbeginn angefertigt und von beiden unterschrieben sein. Zu den grundlegenden Ausbildungsbedingungen gehören u.a. Beginn und Dauer der Ausbildung, die tägliche Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung und die Dauer des Urlaubs. Insbesondere muss das Ausbildungsziel und die spätere Berufstätigkeit festgelegt werden. Vereinbarungen über Vertragsstrafen oder die Beschränkung von Schadenersatzansprüchen hingegen sind nichtig. Übrigens ist der Auszubildende auch dann selbst der Vertragspartner, wenn er noch minderjährig ist. Er benötigt dann allerdings das Einverständnis seiner Eltern bzw. seines gesetzlichen Vertreters.

Ist der Vertrag einmal geschlossen, genießt der Auszubildende überwiegend die gleichen Rechte wie ein Arbeitnehmer. Für ihn gelten alle relevanten Vorschriften in Bezug auf Diskriminierung, Arbeitsschutz, Arbeitszeiten, Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit, usw. Für minderjährige Auszubildende gelten außerdem die Vorschriften über die Jugendarbeit (siehe: Jugendarbeitsschutzgesetz).

III. Mindestausbildungsvergütung

Auszubildende, die im Jahr 2020 mit ihrer Berufsausbildung beginnen, sollen im 1. Lehrjahr einen monatlichen Mindestlohn in Höhe von 515 Euro erzielen. In den Folgejahren erhöht sich die Mindestvergütung stufenweise bis zu 620 Euro. Ab dem Jahr 2024 wird die Mindestvergütung jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. 

Die Regelung zur neuen Mindestausbildungsvergütung lässt jedoch Ausnahmen zu, wenn tarifgebundene Betriebe eine niedrigere Ausbildungsvergütung vereinbaren. Tarifverträge haben insoweit Vorrang vor der Mindestvergütung. 


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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