I. Was ist eine Meinung?
II. Welche Freiheiten hat man?
Als Meinung gilt jedes Werturteil sowie jede Tatsachenbehauptung, die von einem Dafür-Halten geprägt oder mit einer Stellungnahme versehen ist. Geschützt ist sowohl der Inhalt als auch die Form der Meinungsäußerung.
Die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers1 wird dabei vor allem durch die Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber beschränkt. Das heißt, der Arbeitnehmer muss seine Leistung vertragsgemäß erbringen und Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers nehmen. Dazu gehört auch, dass der Betriebsablauf nicht durch Meinungsäußerungen gestört werden darf. Beispiel: Während der Arbeitszeit entfacht ein Arbeitnehmer eine politische Diskussion oder beschwert sich heftig über die Kürzung von Weihnachtsgeld, sodass andere Arbeitnehmer abgelenkt werden.
Kritische Äußerungen zu den Betriebsverhältnissen sind zwar zulässig. Zur Vermeidung von Störungen, sollten sie jedoch z.B. in Arbeitspausen oder in konstruktiver Weise bei einer Betriebsversammlung zum Ausdruck gebracht werden. Gerade bei Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber oder zu dessen Person führt eine verbale Entgleisung außerdem schnell zu Ehrverletzungen. Solche und andere unzulässigen Meinungsäußerungen berechtigen den Arbeitgeber zur ordentlichen oder sogar außerordentlichen Kündigung.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Beleidigung und Diffamierung - Richtig reagieren
Die Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht machen Ihren Anspruch auf Unterlassung von unzulässigen Äußerungen geltend. Kündigungen aufgrund strittiger Äußerungen prüfen wir auf ihre Wirksamkeit.
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Urteil vom - Az: 60 Ca 7170/18
Beschluss vom - Az: 16 TaBV 12/17
Beschluss vom - Az: 1 BvR 354/11
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