Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom - Az: 1 ABR 71/13
I. Was ist das?
II. Wann wird geschlichtet?
III. Wie endet das Verfahren?
Im Schlichtungsverfahren sollen tarifvertragliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber1- und Arbeitnehmerverbänden(Gewerkschaften) beendet werden, indem eine gütliche Einigung (Gesamtvereinbarung) erreicht wird. Dazu wird eine Schlichtungsstelle eingeschaltet, die zwischen den Parteien vermittelt und einen Einigungsvorschlag macht. Wer die Schlichtung übernimmt, müssen die Parteien zunächst vereinbaren. Üblicherweise werden ein oder zwei neutrale Dritte als Schlichter gewählt. Diese setzen sich sodann mit den Vertretern der Parteien an „einen Tisch“, um einen Konsens zu finden.
Grundsätzlich besteht kein Schlichtungszwang. Regelmäßig unterwerfen sich Tarifvertragsparteien aber einer Schlichtungspflicht, also der Pflicht an einer Schlichtung teilzunehmen, für den Fall, dass Tarifverhandlungen scheitern. In diesem Fall müssen sich Vertreter beider Parteien vor einer Schlichtungsstelle einfinden.
Am Ende des Schlichtungsverfahrens unterbreitet die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag, den Schlichtungsspruch. An diesen sind die Parteien jedoch nur gebunden, wenn sie ihn annehmen bzw. im Vorhinein die bindende Wirkung erklärt haben. Wird der Schlichtungsspruch nicht angenommen, beginnt üblicherweise der Arbeitskampf.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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