Leiharbeit / Zeitarbeit

I. Was ist das?
II. Erlaubnispflicht bei gewerblicher Leiharbeit
III. Rechte und Pflichten

I. Was ist das?

Von Leiharbeit bzw. Zeitarbeit (rechtlich korrekt: Arbeitnehmerüberlassung) spricht man, wenn ein Arbeitnehmer1 (Leiharbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) zum Zwecke der Erbringung von Arbeitsleistung verliehen wird. Der Leiharbeitnehmer wird in das Unternehmen des Dritten eingegliedert und arbeitet nach dessen Weisungen. Das Arbeitsverhältnis besteht jedoch nach wie vor mit dem Verleiher. Zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer besteht also ein Arbeitsvertrag, den der Leiharbeitnehmer erfüllt, indem er für den Entleiher arbeitet. Zwischen dem Entleiher und dem Verleiher wird ein Überlassungsvertrag geschlossen.

Rechtlich relevant ist vor allem der Fall der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Heute gibt es mehr als 11.000 sogenannter Zeitarbeitsfirmen, deren vorrangiger Zweck in der Verleihung von Arbeitnehmern besteht.

II. Ist gewerbliche Leiharbeit ohne weiteres möglich?

Wer als Verleiher gewerbliche Leiharbeit betreiben will, benötigt grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis. Lediglich in einigen Ausnahmefällen bedarf es keiner Erlaubnis (z.B. bei wirtschaftszweiginterner oder nur kurzzeitiger Überlassung). Allerdings kann auch in den Ausnahmefällen die Pflicht bestehen, die Überlassung bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

III. Welche Rechte und Pflichten haben die Beteiligten?

Zunächst bestehen für den Arbeitgeber erhöhte Informationspflichten. Er hat z.B. sowohl dem Arbeitnehmer (schon bei der Einstellung) als auch dem Entleiher anzugeben, dass eine Erlaubnis zum Betreiben von Leiharbeit erteilt wurde.

Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, genauso behandelt zu werden, wie andere vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiher-Betrieb (sog. „Equal Treatment“-Prinzip). Dieses Recht bezieht sich zumindest auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie z.B. den Lohn. Leiharbeitnehmer dürfen daher nicht schlechter bezahlt werden als vergleichbare Arbeitnehmer. Hierauf bezogene Abreden zwischen Verleiher und Entleiher zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind unwirksam. Abweichende Regelungen dürfen allerdings per Tarifvertrag getroffen werden.

Welche (wesentlichen) Arbeitsbedingungen im Entleiher-Betrieb herrschen, erfährt der Leiharbeitnehmer vom Entleiher selbst. Dazu steht ihm ein Auskunftsanspruch zu.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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