Dienstwagen

I. Was versteht man darunter?
II. Wann ist der Dienstwagen zurückzugeben?

I. Was versteht man darunter?

Ein Dienstwagen ist ein Kraftfahrzeug, das dem Arbeitnehmer1 zur dienstlichen Nutzung überlassen wird. Dies geschieht üblicherweise, weil die Tätigkeit des Arbeitnehmers die häufige Nutzung eines Kfz. verlangt (z.B. bei Außendienstmitarbeitern) und die Anschaffung/Unterhaltung eines Dienstwagens für den Arbeitgeber oftmals am günstigsten ist. Ein Anspruch auf Gewährung eines Dienstwagens besteht daher auch nur, wenn die Gewährung zuvor zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart war.

Dienstwagen dürfen nicht privat genutzt werden, außer dies wurde vereinbart. Ist dies allerdings der Fall, so kann die Erlaubnis zur Privatnutzung nicht einseitig durch den Arbeitgeber rückgängig gemacht werden. Vielmehr erhält der Arbeitnehmer dadurch einen geldwerten Vorteil, der als Bestandteil der Vergütung anzusehen ist, und nur durch Vereinbarung rückgängig gemacht werden kann.

Zur dienstlichen Nutzung gehören übrigens auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

II. Wann ist der Dienstwagen zurückzugeben?

Wird der Dienstwagen rein dienstlich genutzt, so kann ihn der Arbeitgeber jederzeit herausverlangen. Wurde dem Arbeitnehmer dagegen die Privatnutzung gestattet, so darf der Arbeitgeber den Wagen grundsätzlich erst bei Ende des Arbeitsverhältnisses herausverlangen.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Wann wird der Dienstwagen zurückgegeben?

Diese und andere Fragen beantworten Ihnen die Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht. Gerne beraten wir Sie ausführlich zu Ihrem Herausgabeanspruch als Arbeitgeber oder zu Ihren Rechten als Dienstwagennutzer.

Rufen Sie uns an unter: .

„Kompetente Beratung und faire Berechnungsweise.“  Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch

Aktuellste Urteile zu diesem Thema

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Urteil vom - Az: 6 Sa 84/14

Entgeltfortzahlung bei Krankheit - Kombinierte Anwesenheits- und Schadensfreiheitsprämie zählt zum Arbeitsentgelt




Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen