I. Was besagt es?
II. Welche Folgen hat ein Verstoß?
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer1 nicht benachteiligen, weil dieser seine Rechte in zulässiger Weise ausgeübt hat.
Beispiel: Sanktion wegen Teilnahme an einem Streik.
Arbeitnehmer sollen dadurch in Ihrer Entscheidungsfreiheit, ob sie ein Recht ausüben oder nicht, geschützt werden. Eine Benachteiligung ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer, der sein Recht nicht ausgeübt hat, nicht durchführen würde.
Wichtig: Die Rechtsausübung muss Ursache und nicht nur Anlass der Benachteiligung sein.
Die rechtsgeschäftliche Maßnahme (z.B. Kündigung, Lohnminderung, etc.), die gegen das Maßregelungsverbot verstößt, ist nichtig. Gegebenenfalls erhält der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz.
Gut zu wissen: Vor Gericht hat der Arbeitnehmer die Kausalität zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung zu beweisen (Tatsachen, die den Anschein erwecken, genügen).
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Maßregelungen nicht dulden
Gerade im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen, Kündigungen und Entgeltansprüchen besteht erhöhtes Gefahrenpotential für eine unzulässige Maßregelung. Die Experten Ihrer Kanzlei für Arbeitsrecht beraten Sie auch hierbei umfassend zur Ihren Rechten.
„Intelligente Beratung und angenehm souveränes Auftreten - man fühlt sich als Mandant in sehr guten Händen." Das sagen Mandanten über uns: www.anwalt.de/bewertungen/labisch
Urteil vom - Az: 28 Ca 2405/15
Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien: