I. Was ist damit gemeint?
II. In welchem Umfang haftet der Arbeitnehmer?
Verstößt der Arbeitnehmer1 gegen arbeitsvertragliche Pflichten, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wichtige Pflichten sind z.B. die Schutz- oder die Rücksichtnahmepflicht. Der Arbeitnehmer ist demnach verpflichtet, Gefahren am Arbeitsplatz zu vermeiden und stets Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen.
Das wichtigste Kriterium zur Bemessung der Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers ist dessen Verschulden. Wegen leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit trägt er die Kosten anteilig und bei grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz haftet er vollumfänglich. Die besonderen Umstände des Einzelfalles sind dabei stets zu berücksichtigen.
Fahrlässigkeit = Außer-Acht-Lassen der erforderlichen Sorgfalt.
Vorsatz = Einen Schaden wissentlich und willentlich herbeiführen.
Um bei Fragen des Verschuldensmaßstabes, der Schadens- und der Beteiligungshöhe ein sachgerechtes Ergebnis zu erhalten, ist juristische Fachkenntnis zwingend notwendig.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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Beschluss vom - Az: 16 TaBV 12/17
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