I. Wer ist das?
II. Aufgaben und Befugnisse
Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle bei der Ausführung der Vorschriften und Maßnahmen zur Gleichstellung von Frau und Mann. Sie wirkt mit an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die die weiblichen Beschäftigten betreffen.
Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten sieht das Gesetz bisher nur in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen vor. In Rheinland-Pfalz muss jede Behörde mit mindestens 30 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellen. In kleineren Behörden geschieht dies freiwillig. Auf Bundesebene beginnt die Pflicht bei 100 Beschäftigten.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere bei der Erstellung des Berichtes über die Umsetzung des Frauenförderplanes sowie bei Stellenbesetzungs- und Beförderungsverfahren mit. Für Beschwerden über sexuelle Belästigung ist sie unmittelbare Ansprechpartnerin.
Hält die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme für unvereinbar mit dem Gesetz, dem Frauenförderplan oder anderen Vorschriften über die Gleichstellung von Frau und Mann, so hat sie das Recht, diese Maßnahme binnen einer Woche nach ihrer Unterrichtung zu beanstanden (Beanstandungs- bzw. Einspruchsrecht). Beanstandet die Gleichstellungsbeauftragte eine Maßnahme, hat die Dienststelle unter Abwägung der Einwände neu zu entscheiden. Bis zur erneuten Entscheidung ist der Vollzug der Maßnahme auszusetzen.
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Kompetenzen
In Ihrer Kanzlei für Arbeitsrecht werden Sie ausführlich informiert über die rechtliche Position der Gleichstellungsbeauftragten sowie die Pflichten der Behörde.
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