I. Welche Arten von Verboten gibt es?
II. Unter welchen Bedingungen ist ein vertragliches Wettbewerbsverbot wirksam?
Das Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer1 das Abschließen von Geschäften mit der Konkurrenz des Arbeitgebers.
Unterschieden wird zwischen dem Wettbewerbsverbot für 1.) die Dauer des Arbeitsverhältnisses und 2.) die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis.
1.) Wettbewerbsverbot für die Dauer des Arbeitsverhältnisses
Für diese Zeit gilt ein gesetzliches Wettbewerbsverbot für alle Arbeitnehmer. Geschäfte mit der Konkurrenz, d.h. innerhalb der Branche des Arbeitgebers, sind nur mit dessen Einwilligung zulässig. Der Verstoß kann zur Schadenersatzpflicht führen und den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen.
2.) Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis
Ein solches sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein solches jedoch im Arbeitsvertrag festlegen. Vereinbart wird dann, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Zeit lang keine Geschäfte mit der Konkurrenz abschließen darf und dafür eine Entschädigung erhält.
Ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es schriftlich vereinbart wird und das Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschwert. Insbesondere die Art und Dauer des Verbots sowie die Art und Höhe der Entschädigung sind maßgeblich dafür, ob die Vereinbarung wirksam, unverbindlich oder sogar nichtig ist.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Welcher Wettbewerb darf betrieben werden?
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind noch immer Streitgegenstand vieler Gerichtsverfahren, wobei die Gerichte nicht selten deren Unwirksamkeit oder Unverbindlichkeit feststellen. Die Experten der Kanzlei für Arbeitsrecht informieren und beraten Sie unter Hinzuziehung der neusten Rechtsprechung und machen Ihre Ansprüche auch vor Gericht geltend.
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Urteil vom - Az: 10 AZR 260/14
Urteil vom - Az: 10 AZR 243/13
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