I. Was ist damit gemeint?
II. Voraussetzungen an Form und Inhalt
Mit einer Ermahnung rügt der Arbeitgeber1 ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. Zu-spät-Kommen). Es wird signalisiert, dass das Verhalten des Arbeitnehmers aufgefallen ist und nicht geduldet wird. Für den Fall, dass sich das Verhalten wiederholt, beinhaltet die Ermahnung -im Unterschied zur Abmahnung - allerdings keine Androhung weiterer arbeitsrechtlicher Schritte (z.B. Kündigung). Selbst bei wiederholtem Fehlverhalten kann der Arbeitnehmer demnach nicht gekündigt werden. Im Vergleich zur Abmahnung stellt die Ermahnung also eine mildere Art der Rüge dar.
Der Vorteil einer Ermahnung liegt darin, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht durch das Androhen rechtlicher Schritte beschädigt wird.
Eine Ermahnung muss den Sachverhalt und das gerügte Verhalten des Arbeitnehmers konkret benennen; der Arbeitnehmer muss wissen, was er falsch gemacht hat. Dazu genügt es nicht, pauschale Vorwürfe zu machen, wie z.B. „Ihr Verhalten gegenüber Ihrem Mitarbeiter Herrn M war unangemessen. So ein Verhalten dulde ich nicht.“
Eine vorgeschriebene Form, in der die Ermahnung zu erfolgen hat, gibt es nicht. Schriftliche Ermahnungen können auch in die Personalakte aufgenommen werden. Bei Unrichtigkeit kann der Arbeitnehmer deren Entfernung verlangen.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Muss die Ermahnung gelöscht werden?
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