Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB)  / Formularklauseln

I. Was ist das?
II. Wann ist eine Klausel unwirksam?

I. Was ist das?

Bei Kaufverträgen sind es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), im Arbeitsvertrag sind es die Allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB); der Volksmund bezeichnet sie gerne als „Kleingedrucktes“. Gemeint sind Vertragsklauseln, die von einer Partei vorformuliert werden und keiner Verhandlung mehr unterliegen (daher auch Formularverträge bzw. Formularklauseln genannt). Meist nimmt der Arbeitnehmer1 solche vom Arbeitgeber gestellten Klauseln einfach hin.

Doch in der Vorformulierung liegt die Gefahr. Weil windige Arbeitgeber möglicherweise versteckte oder unklare Klauseln in den Arbeitsvertrag einbauen, die für den Arbeitnehmer entweder nicht verständlich oder nicht einmal auffindbar sind, sieht das Gesetz verschiedene Schutzmechanismen zugunsten des Arbeitnehmers vor. Diese allgemeinen gesetzlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für andere Verträge (z.B. Kaufverträge, Dienstverträge, etc.).

Gut zu wissen: In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur wird häufig von der „AGB-Kontrolle“ gesprochen. Diese Bezeichnung rührt daher, dass früher vorrangig Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf ihre Wirksamkeit überprüft werden mussten. Die Überprüfung der AAB, welche ebenfalls Formularklauseln sind, erfolgt nun nahezu anhand derselben Maßstäbe.

II. Wann ist eine Klausel unwirksam?

Zunächst muss die betreffende Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Dies ist bereits dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer anhand des äußeren Erscheinungsbildes mit einer solchen Klausel gar nicht rechnen musste (sog. „überraschende Klausel“). Zu denken ist hier an verharmlosende Überschriften oder das Platzieren der Klausel an unscheinbaren Stellen in unscheinbarer Form, obwohl der Inhalt den Arbeitnehmer stark benachteiligt.

Beispiel: In einem umfangreichen Arbeitsvertrag befindet sich unter „§25 Sonstiges“ eine Vertragsstrafe.

Ist eine Klausel Vertragsbestandteil geworden, so ist sie dennoch unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. Was „unangemessene Benachteiligung“ bedeutet, verrät uns das Gesetz anhand einiger Beispiele; konkretisiert wird der Begriff durch die Arbeitsgerichte.

Beispiel: Eine unangemessene Benachteiligung ist laut Gesetz z.B. der Haftungsausschluss für körperliche oder gesundheitliche Schäden (§309 Nr.7 BGB).

Unwirksam sind außerdem Klauseln, die nicht klar und verständlich sind (Stichwort: Transparenzgebot).

Beispiel: Im Arbeitsvertrag wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € für „jeden Fall der Verletzung des Wettbewerbsverbotes“ aufgeführt, wobei einzelne Wettbewerbsverbote aufgeführt werden (z.B. keine Begünstigung von oder Beteiligung an Konkurrenzunternehmen). Der Arbeitnehmer weiß hier letztlich nicht bei welchem Verhalten er wie viel zahlen muss. Soll bereits jedes irgendwie geartete vertragswidrige Verhalten (auch mehrmals am Tag) mit 50.000 € geahndet werden?

Wird die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt, so ändert dies üblicherweise nichts am Rest des Vertrages. An die Stelle einer unwirksamen Klausel treten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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