I. Was ist damit gemeint?
II. Folgen für den Arbeitnehmer
Das Insolvenzverfahren wird auf Antrag eröffnet, wenn der Arbeitgeber1 (drohend) zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Im Insolvenzverfahren wird das Vermögen des Arbeitgebers von einem Dritten, dem Insolvenzverwalter, verwaltet. Dieser tritt außerdem in die Rechtsstellung als Arbeitgeber ein. Er wird also Inhaber aller Rechte und Pflichten, die dem bisherigen Arbeitgeber zustanden.
Beispiele: Lohnforderungen müssen an den Insolvenzverwalter gestellt werden; eine arbeitgeberseitige Kündigung darf nur der Insolvenzverwalter aussprechen.
Die (drohende) Insolvenz des Arbeitgebers führt meist zu Kündigungen im Betrieb. Denn aufgrund der erwarteten Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers können auch Löhne/Gehälter nicht mehr gezahlt werden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht sogar ein erleichtertes Kündigungsrecht des Arbeitgebers bzw. des Insolvenzverwalters.
Arbeitnehmer müssen außerdem damit rechnen, offene Gehaltsforderungen nicht erfüllt zu bekommen. Denn im Insolvenzverfahren wird das Vermögen des Arbeitgebers unter allen (!) seinen Gläubigern aufgeteilt.
Gut zu wissen: Für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten Arbeitnehmer Insolvenzgeld von der Arbeitsagentur. Soweit ihnen also in dieser Zeit kein Gehalt gezahlt wurde, bekommen sie dieses von der Arbeitsagentur in voller Höhe erstattet.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
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