Entgeltfortzahlung

Es gibt eine Reihe von Gründen, bei deren Vorliegen der ArbeitnehmerAnspruch auf Lohnzahlung hat, obwohl er der Arbeit fernbleibt. So erhält er sein übliches Gehalt

  • bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (kurz: bei Krankheit)
  • bei Abwesenheit aus besonderen persönlichen Gründen (z.B. Beerdigung der Mutter; Umzug, Heirat)
  • an gesetzlichen Feiertagen
  • für Urlaubszeiten
  • während der Schwangerschaft und kurz nach der Entbindung (siehe: „Mutterschutz“)

Im Krankheitsfall besteht der Anspruch nur für die ersten 6 Wochen.

Tritt eine Erkrankung wiederholt auf, so werden alle Fehlzeiten aufgrund dieser Krankheit zusammengerechnet.

Gut zu wissen: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen an, so kann bei der Krankenkasse Krankengeld beantragt werden.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Entgeltfortzahlung in der Corona-Krise

Ist der Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen.

Steht ein Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Beobachtung unter Quarantäne, so besteht mangels Krankheit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB durch Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen, besteht ein finanzieller Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Demnach hat der Arbeitnehmer gegen den Staat wegen des Tätigkeitsverbotes einen Entschädigungsanspruch in Höhe seines Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen. Der Arbeitgeber ist hinsichtlich des Arbeitsentgelts vorleistungspflichtig (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Allerdings steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Behörde zu. Für den Arbeitgeber besteht zudem die Möglichkeit, einen Vorschuss zu beantragen. Tritt der Arbeitgeber nicht in Vorleistung, weil er sich dazu etwa weigert, kann auch der Arbeitnehmer diesen Antrag stellen (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG).
Der Entschädigungsanspruch gilt für freie Mitarbeiter entsprechend, da die Regelung nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft abstellt (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG).

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