Streik

I. Was versteht man darunter?
II. Rechte und Pflichten beim Streik

I. Was versteht man darunter?

Streiks gehören zu den Kampfmitteln der Gewerkschaften zur Durchsetzung ihrer Interessen (z.B. höhere Tariflöhne). Die teilnehmenden Arbeitnehmer1 stören dabei den Betriebsablauf durch Niederlegen der Arbeit, extrem langsames Arbeiten (Bummelstreik) oder übergründliche Beachtung aller Sicherheitsvorschriften bei der Arbeit. Das Ziel ist, den bestreikten Arbeitgeber oder dessen Arbeitgeberverband zum Abschluss eines Tarifvertrages zu geänderten Bedingungen zu drängen, indem der Betrieb möglichst umfassend lahmgelegt wird. Ein Streik darf nur als letztes Mittel zur Durchsetzung eigener Interessen verwendet werden (Ultima-Ratio-Prinzip); die Tarifverhandlungen müssen also bereits gescheitert sein.

Damit die Gewerkschaftsleitung die Durchführung eines Streiks beschließen kann, müssen zunächst die Mitglieder in einer Urabstimmung befragt werden. Entscheiden sich genügend Mitglieder für den Streik, so kann die Gewerkschaftsleitung den Streik beschließen - muss dies aber nicht. Sie ist an das Ergebnis der Urabstimmung nicht gebunden.

Der „wilde“ Streik (ohne gewerkschaftliche Führung) ist übrigens verboten.

II. Welche Rechte und Pflichten entstehen während des Streiks?

Die Durchführung des Streiks erfolgt anhand der gewerkschaftlichen Arbeitskampfrichtlinien. Gewerkschaftsmitglieder sind z.B. zur Streikteilnahme verpflichtet und erhalten dafür während des Streiks finanzielle Unterstützung. Diese Unterstützung ist gerade bei längeren Streiks auch nötig. Denn wer die Arbeit niederlegt, erhält kein Arbeitsentgelt (!). Der Grund ist, dass das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Streiks ruht; der Arbeitnehmer muss nicht  arbeiten, der Arbeitgeber nicht vergüten.

Streikende Arbeitnehmer dürfen zu keiner Zeit wegen der Streikteilnahme gekündigt oder sonst benachteiligt werden (siehe auch: Maßregelungsverbot). Allerdings darf auch der Arbeitgeber zu Kampfmaßnahmen greifen, wie z.B. der Aussperrung der streikenden Arbeitnehmer vom Betriebsgelände oder der Zahlung von Streik- bzw. Motivationsprämien an Arbeitswillige.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

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