Sonderkündigungsschutz

I. Was bedeutet das?
II. Wer erhält welchen Schutz?

I. Was bedeutet das?

Unabhängig vom allgemeinen Kündigungsschutz (nach dem Kündigungsschutzgesetz) erhalten bestimmte Arbeitnehmergruppen besonderen -ebenfalls gesetzlich verankerten- Kündigungsschutz. Dieser verstärkt den allgemeinen Kündigungsschutz dahingehend, dass der betreffende Arbeitnehmer1 gar nicht oder nur außerordentlich gekündigt werden kann oder an die Kündigung weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Besonderen Kündigungsschutz erhalten u.a. Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte, Auszubildende sowie Betriebsratsmitglieder und Mitglieder anderer Vertretungsorgane.

II. Wer erhält welchen Schutz?

Schwangere:

Eine schwangere Frau darf bis 4 Wochen nach der Entbindung gar nicht gekündigt werden; auch nicht außerordentlich. Über die Schwangerschaft muss der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung Bescheid wissen. Weiß er davon nichts, so muss die schwangere Arbeitnehmerin ihn innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung davon in Kenntnis setzen.

Schutz durch Elternzeit:

Wer Elternzeit beantragt, kann ab dem Antrag und für die ganze Dauer der Elternzeit nicht gekündigt werden. In besonderen Ausnahmefällen kann die oberste Landesbehörde eine Kündigung für zulässig erklären. Ein solcher Fall ist z.B. die Stilllegung des Betriebes.

Schwerbehinderte:

Schwerbehinderte und die ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Auszubildende:

Auszubildende können nach Ablauf der Probezeit nur noch außerordentlich, d.h. aus wichtigem Grund, gekündigt werden. Die Kündigung muss außerdem innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt mit der Kenntnisnahme des Ausbilders von den zur Kündigung berechtigenden Umständen.

Betriebsratsmitglieder:

Betriebsratsmitglieder können nur außerordentlich gekündigt werden. Dies gilt sogar noch für ein Jahr lang ab dem Ende der Amtszeit. Fast identische Regelungen finden sich für Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie für Personalratsmitglieder.


1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.

Hinweis

Wird oft missachtet: Sonderkündigungsschutz

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