I. Was ist das?
II. Welche Voraussetzungen gibt es?
Betriebsänderungen sind gravierende Umstrukturierungen des Betriebs. Dazu zählt z.B. die Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebs oder eines wesentlichen Teiles.
Beispiel: Der Betrieb oder eine Abteilung soll von Mainz nach Hamburg verlegt werden; eine Abteilung wird geschlossen; eine erhebliche Anzahl an Arbeitnehmern soll durch Maschinen „ersetzt“ werden.
Betriebsänderungen sind für die betroffenen Arbeitnehmer1 meist mit erheblichen Nachteilen, wie z.B. einer Kündigung oder längerem Arbeitsweg, verbunden. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber noch während seiner Planungen den Betriebsrat umfassend über die Betriebsänderung und die dadurch entstehenden Nachteile zu informieren und sich mit ihm zu beraten. In den Beratungsgesprächen verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat über die konkrete Gestaltung der Betriebsänderung, wobei der Betriebsrat in der Regel versucht die Interessen der Belegschaft möglichst stark zur Geltung zu bringen. In der Folge können die Parteien einen Interessenausgleich abschließen, in dem genau festgelegt wird, ob, wie und wann die Betriebsänderung vonstattengeht. Verpflichtend ist dagegen die Erstellung eines Sozialplanes, welcher die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer abfedern soll (z.B. durch Abfindungen, Umzugsgelder, etc.).
Gut zu wissen: Die Pflicht des Arbeitgebers, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan abzuschließen, besteht nur in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern.
1 Aus Gründen der Lesbarkeit wird innerhalb dieses Textes das geschlechtsneutral zu verstehende generische Maskulinum als Formulierungsvariante verwendet.
Betriebsänderungen wollen geplant sein
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Beschluss vom - Az: 7 TaBV 22/16
Beschluss vom - Az: 6 TaBVGa 2/16
Urteil vom - Az: 14 Sa 1344/15
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