Landesarbeitsgericht Hessen

Urteil vom - Az: 17 Sa 56/12

Anwendung Tarifvertrag - Cockpitmitarbeiter

Der TV K-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit finden auf Arbeitsverhältnisse von Cockpitmitarbeitern mit der Condor Flugdienst GmbH, die nach dem 28.03.2008 geschlossen wurden, keine Anwendung.
(Abweichend von LAG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012, Aktz. 12 Sa 497/12)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Dezember 2011, 12 Ca 2745/11 wird Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von zwei Tarifverträgen auf ihr Arbeitsverhältnis.

Der Kläger, der seit 01. August 2008 Mitglied der Gewerkschaft Vereinigung Cockpit e.V. (in der Folge: N) ist, ist seit dem 02. April 2008 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Die Parteien schlossen zunächst den hiermit in Bezug genommenen bis 31. März 2010 befristeten Arbeitsvertrag vom 10. März 2008 (Anlage K 2 zur Klageschrift, Anlagenband), der auszugsweise wie folgt lautet:

2. Rechte und Pflichten

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweils bei A geltenden Tarifverträgen und Tarifvereinbarungen für die nach dem 31.05.2007 eingestellten Mitarbeiter des Cockpitpersonals, sowie den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Vereinbarungen. ...

Zudem schloss der Kläger mit der B (in der Folge: C) den hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrag vom 07. März 2008 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Anlagenband) über eine Einstellung als Copilot ab 01. April 2008, der unmittelbar nach Abschluss ruhend gestellt wurde.

Am 16. Dezember 2008 schlossen die Parteien eine als „Aufhebungsvertrag/Arbeitsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung (Anlage K 3a zur Klageschrift, Anlagenband), wonach das befristete Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2008 beendet und der Kläger zum 01. Januar 2009 unbefristet als Flugzeugführer eingestellt wurde und die auszugsweise wie folgt lautet:

3. Rechte und Pflichten

Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweils bei A geltenden Tarifverträgen und Tarifvereinbarungen für die nach dem 28.03.2008 eingestellten Mitarbeiter des Cockpitpersonals, sowie den diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Vereinbarungen. Hiervon abweichend findet für die Zeit bis einschließlich 31.03.2010 der Manteltarifvertrag D Cockpit Nr. 1 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Ab dem 01.04.2010 finden vollinhaltlich der Manteltarifvertrag Nr. 1a B und der Vergütungstarifvertrag Nr. 1a B entsprechende Anwendung, bzw. die diese gemäß der Vereinbarung vom 28.03.2008 gegebenenfalls ablösenden tarifvertraglichen Regelungen. ...

Die Beklagte gehörte in der Vergangenheit dem Konzern der E (in der Folge: F) an. Im Jahr 2007 hielt die Beklagte noch einen direkten Kapitalanteil von 24,9 % an der Beklagten.

Im Zusammenhang mit der Herauslösung der Beklagten aus dem Konzern der F war auch eine Integration der Beklagten in den Konzern der C geplant. Wegen der Einzelheiten und der historischen Entwicklung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse wird auf die von der Beklagten nicht bestrittenen Ausführungen des Klägers auf 7 und 8 der Klageschrift verwiesen (Bl. 7 f d.A.). Am 11. Juli 2008 zogen die C und die G als Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten ihren Antrag auf Genehmigung der entsprechenden Transaktionen beim Bundeskartellamt allerdings zurück.

Für das Cockpitpersonal der Beklagten und der D H GmbH (in der Folge: I) war am 01. Januar 2005 zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung J e.V. (in der Folge: AVH) und der N der Manteltarifvertrag Nr. 1 für das Cockpitpersonal der D und D H, gültig ab 01.01.2005, abgeschlossen worden (MTV Nr. 1, Anlage K 14 zur Klageschrift, Anlagenband). Dieser lautet auszugsweise:

§ 1 Geltungsbereich

 (1) Der Tarifvertrag gilt für die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Mitarbeiter des Cockpitpersonals der D (A) und der D H (I) - im folgenden Mitarbeiter genannt.

...

Für den Bereich der Beklagten war und ist ferner der zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit vom 29. November 2005 geschlossen (in der Folge: TV ÜV Cockpit, Anlage K 16 zur Klageschrift), der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

a) räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland;

b) persönlich: für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal der A und der I in seiner jeweils gültigen Fassung fallen, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne von § 1 Absatz 2 MTV.

...

Die Tarifvertragsparteien schlossen ferner am 04. Dezember 2004 den Tarifvertrag K-Betriebsrente für das Cockpitpersonal, gültig ab 01. Januar 2002 (in der Folge: TV K-Betriebsrente, Anlage K 11 zur Klageschrift), der auszugsweise wie folgt lautet:

§ 1 Geltungsbereich

 (1) Dieser Versorgungstarifvertrag regelt die betriebliche Altersversorgung für das Cockpitpersonal (nachfolgend Mitarbeiter genannt) der Gesellschaften E, K, K, D sowie D H (nachfolgend zusammenfassend Gesellschaft genannt), die unter die Vorschriften des jeweiligen Manteltarifvertrages für das Cockpitpersonal dieser Gesellschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung fallen, soweit das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft nach dem 31.12.1994 aufgenommen worden ist. Darüber hinaus gilt dieser Tarifvertrag für die Mitarbeiter des Cockpitbereichs, die vom Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal erfasst werden, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der danach geltenden Vorschriften.

...

Am 28. März 2008 Unterzeichneten die C, die N, die L Lufttransport Unternehmen GmbH (L), die dba Luftfahrtgesellschaft mbH (dba) sowie die Beklagte und die I eine sog. Gemeinsame Vereinbarung (Gemeinsame Vereinbarung vom 28.03.2008, Anlage K 23 zur Klageschrift), die inhaltlich Vereinbarungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Cockpitpersonals der C, der dba und der L enthält. Ebenfalls am 28. März 2008 unterzeichneten dieselben eine als „Sideletter zur gemeinsamen Vereinbarung vom 28.03.2008 betreffend D/D H“ bezeichnete Erklärung (vorgelegt mit Anlage K 22 zur Klageschrift), die wie folgt lautet:

1. Die Tarifpartner stimmen darin überein, dass angesichts des fest vereinbarten Verkaufs der D-Anteile durch K die D zukünftig eine eigene Tarifkommission haben wird, welche aus Cockpitmitarbeitern besteht, die nach dieser Vereinbarung eingestellt werden.

2. Die Tarifpartner sind sich darüber einig, dass die gemeinsame Vereinbarung B, dba und L vom 28.03.2008 entsprechende Geltung auch für die D/D H entfaltet und das bestehende Tarifwerk der D/D H für alle ab dem 28.03.2008 eingestellten Piloten ablöst.

Dies bedeutet insbesondere, dass die mit diesem Ergebnis gefundenen Regelungen zu VTV und Bereederung (gemäß der gemeinsamen Vereinbarung vom 28.03.2008), sowie die Regelungen des VTV Nr. 1a B sowie der MTV Nr. 1a B auf alle Neueinstellungen, Förderungen und Wechsel der D/D H in der B-Gruppe entsprechende Anwendung finden und als eigenständige Tarifverträge gleichlautend abgeschlossen sind.

Diese Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kartellamts zum Zusammenschluss B und D/D H.

3. Ab dem 28.03.2008 finden angesichts der ausstehenden Entscheidung des Kartellamts zum Zusammenschluss von B und D/D H auf neueingestellte Mitarbeiter vorläufig die VTV- und MTV-Konditionen der B in der Fassung der Vereinbarung vom 28.03.2008 entsprechend Anwendung.

Die Tarifpartner sind sich darin einig, dass in dem Fall einer Nichterteilung der Kartellamtszustimmung unverzüglich die Verhandlungen durchgeführt werden, die die Regelung des vorstehenden Satzes ersetzen sollen.

Dieselben unterzeichneten am 28.03.2008 ferner zwei weitere Sideletter betreffend Verhandlungsverpflichtung betriebliche Altersversorgung dba bzw. L über eine Verhandlungspflicht für ein Überführen der betrieblichen Altersversorgung nach einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der B-Gruppe. Entsprechende Sideletter für die Beklagte oder die I existieren nicht.

Am 28. August 2008 - und damit nach Rücknahme der beim Bundeskartellamt gestellten Anträge - wurde für „die (AHV) D/D H“ und die N eine als „Tarifvertrag ‚Gemeinsame Vereinbarung vom 28.08.2008, betreffend D und D H’“ bezeichnete Vereinbarung (in der Folge: TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008, Anlage K 22 zur Klageschrift) unterzeichnet, die im Eingangssatz als Vertragspartner die Beklagte und die I einerseits und die N andererseits ausweist, und die in Ziffern 1 bis 3 nahezu wörtlich (Ausnahme nur: „im“ statt „in dem“) mit dem Sideletter zur gemeinsamen Vereinbarung vom 28.03.2008 betreffend D/D H übereinstimmt. Unter Ziffer 4 ist ferner ausgeführt:

4. Die Vereinbarungen zwischen der Vereinigung Cockpit und D/D H aus den Regelungen des KTV der Deutschen K/D/D H bleiben hiervon unberührt.

Außerdem ist für Ziffer 3 folgender Zusatz angeführt:

x Die vorläufige, entsprechende Anwendung des VTV Nr. 1a und des MTV Nr. 1a der B-Gruppe behält, unabhängig von einer Kartellamtsentscheidung, solange für D/D H ihre Gültigkeit, bis anderslautende Tarifverträge für Neueinstellungen abgeschlossen wurden.

Mit Rundschreiben vom 15. September 2009 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Anlagenband) teilte die Beklagte mit:

... mit der Flotteninfo vom 24. August 2009 informierten wir Sie über die Umsetzung des AB/A-Manteltarifvertrags. Zwischenzeitlich haben sich die Geschäftsleitung und die Vereinigung Cockpit e.V. darauf verständigt, den A-MTV Nr. 1 vom 1. Januar 2005 - mit Ausnahme der Urlaubsregelung - umzusetzen, entsprechend dem tarifvertraglichen status quo ex ante 23. August 2009.

Infolge dieser Verständigung werden Sie ab Oktober 2009 wieder entsprechend des A MTV Nr. 1 geplant. Hinsichtlich der Urlaubsregel gilt weiterhin die Vorschrift des § 18 B-MTV vom 1. Januar 2008. Ebenso können Sie ab der Requestphase November 2009 am CRS teilnehmen.

Vorangegangen war Korrespondenz zwischen dem Leiter Personal- und Tarifpolitik der Beklagten M und dem Verhandlungsführer der N, wegen deren Inhalts auf die Darstellung auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 02. April 2012 (Bl. 237 d.A.) verwiesen wird.

Am 26. Januar 2011 wurde für „AHV/A/I“ und die N eine Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ unterzeichnet (Anlage K 28, Bl. 94 f d.A.), die auszugsweise wie folgt lautet:

Die Tarifpartner Arbeitsrechtliche Vereinigung J e.V. (AVH)/D Flugdienst GmbH (A)/D H (I) und Vereinigung Cockpit e.V. (N) treffen als Ergebnis der Tarifrunde 2009/2010 folgende Vereinbarungen:

...

C. Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal der D und D H

Mit Wirkung ab März 2011 gilt Manteltarifvertrag Nr. 2, dessen Inhalt mit dem Manteltarifvertrag Nr. 1 übereinstimmt, soweit nachfolgend abweichend nichts anderes geregelt ist. Er findet Anwendung auf alle Cockpitmitarbeiter der A und I.

...

XI. Altersgrenze

1. Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet.

2. Zwischen den Tarifpartnern besteht derzeit kein Einvernehmen hinsichtlich der in Ziffer 1 genannten Altersgrenze sowie des Anwendungsbereichs von tariflichen Regelungen zur Übergangsversorgung und Betrieblichen Altersvorsorge für die unter VTV Nr. 1 (Verhandlungsergebnis vom 08.12.2009) fallenden Mitarbeiter. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Tarifpartner bis zu einer abschließenden Rechtsklärung für die oben genannten Mitarbeiter, die in Ziffer 1 genannte Regelung auszusetzen.

...

Der Kläger hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis fänden der TV K-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit Anwendung. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 119 bis 124 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 13. Dezember 2011 verkündetes Urteil, 12 Ca 2745/11, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Anwendbarkeit des TV K-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit ergebe sich nicht aus der bestehenden Tarifbindung, aus einer betrieblichen Übung oder aus einem Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Auslegung des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 ergebe, dass für nach dem 28. März 2008 eingestellte Arbeitnehmer das Tarifwerk der C Anwendung finde und das gesamte Tarifwerk der Beklagten ersetze. Dies gelte auch für den Regelungsbereich der Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008, auch wenn dort anders als in Ziffer 2 nicht von einer Ablösung des „Tarifwerks“ der Beklagten die Rede sei. Der unterschiedliche Regelungsgehalt der Ziffern 2 und 3 sei nicht in der unterschiedlichen Reichweite der Ablösung von tarifvertraglichen Regelungen zu sehen, sondern in der in Ziffer 3 vorgesehenen Pflicht zur unverzüglichen Durchführung von Verhandlungen. Eine betriebliche Übung betreffend die Anwendung des MTV Nr. 1 sei nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn es aber zu einer entsprechenden betrieblichen Übung gekommen sei, hätte dies nicht zwangsläufig die Anwendbarkeit des TV K-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit zur Folge, da deren Regelungen zum Geltungsbereich letztlich auf den Anwendungsbereich des jeweiligen MTV verweisen, hierunter nicht jeglicher MTV zu verstehen sei und viel dafür spreche, dass die Anwendung eines aufgrund betrieblicher Übung in Bezug genommenen MTV nicht ausreiche. Ein Anspruch aus einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehe nicht, da der Kläger hierfür keine Umstände vorgetragen habe und nicht ersichtlich sei und auch vom Kläger nicht behauptet werde, die Beklagte wende auf nach dem 28. März 2008 eingestellte Arbeitnehmer den TV K-Betriebsrente oder den TV ÜV Cockpit an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 124 bis 133 d.A.).

Gegen dieses ihm am 05. Januar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Januar 2012 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 14. Februar 2012 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05. April 2012 am 02. April 2012 begründet.

Er hält an seiner Auffassung fest, der TV K-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit fänden aufgrund Tarifbindung, arbeitsvertraglicher Bezugnahme, betrieblicher Übung und aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes Anwendung und vertieft seine Argumentation. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, gemäß Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 sei die Ablösung des gesamten Tarifwerks der Beklagten durch die Anwendung der bei C geltenden Tarifverträge beabsichtigt gewesen. Er behauptet, die Beklagte habe auf sein Arbeitsverhältnis ebenso wie auf die Arbeitsverhältnisse der anderen Arbeitnehmer mit vergleichbarem Eintrittsdatum und vergleichbarem Vertragsinhalt nicht nur, allerdings mit Ausnahme der dortigen Urlaubsregelung, weiter den MTV Nr. 1 angewandt, sondern auch den für sie abgeschlossenen Vergütungstarifvertrag sowie die weiteren im einzelnen auf Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes vom 02. April 2012 (Bl. 238 f d.A.) aufgeführten Tarifverträge. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Regelungen des MTV Nr. 1 über Arbeitszeit, Spesen und Gewährung freier Tage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen auf Seiten 7 bis 16 des Schriftsatzes vom 02. April 2012 (Bl. 240 f d.A.) und auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 05. April 2012 (Bl. 296 d.A.) verwiesen. Er meint, wenn eine betriebliche Übung der Anwendung des MTV Nr. 1 vorliege, folge hieraus aufgrund deren Geltungsbereichs die Anwendbarkeit des TV K-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011, 12 Ca 2745/11, abzuändern und

festzustellen, dass auf sein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag K Betriebsrente vom 04. Dezember 2004, gültig ab 01. Januar 2002 Anwendung findet;

festzustellen, dass auf sein Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit vom 29. November 2005 Anwendung findet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihrer Argumentation.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2011, 12 Ca 2745/11, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO.

B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Feststellungsklage ist nicht nur als rein gegenwartsbezogene Feststellungsklage auszulegen, bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auch als vergangenheitsbezogene Feststellungsklage für den Zeitpunkt ab Begründung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Dies hat der Kläger im Verhandlungstermin ausdrücklich klargestellt.

2. Auch soweit es sich um eine vergangenheitsbezogene Feststellungsklage handelt, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO, vor. Dieses ist dann gegeben, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben können (BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 708/01 - NZA 2004, 64, Volltext: juris; BAG 16. November 2011 - 4 AZR 839/09 - nv., juris). Diese Voraussetzung ist jedenfalls deshalb erfüllt, weil die Höhe etwaiger künftiger Ansprüche auch davon abhängen kann, ab welchem Zeitpunkt ggf. eine tarifliche Regelung Anwendung findet, und die Entscheidung, in welchem Umfang ggf. anderweitige Vorsorge zu treffen ist, hiervon beeinflusst wird.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der TV K-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit finden auf das Arbeitsverhältnis weder aufgrund beiderseitiger Tarifbindung - diese besteht im Übrigen erst seit 01. August 2008 - noch aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme oder betrieblicher Übung Anwendung. Ebenso wenig besteht ein Anspruch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten.

1. Der TV K-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit finden nicht aufgrund Tarifbindung Anwendung. Sie finden auf nach dem 28. März 2008 neu eingestellte Arbeitnehmer keine Anwendung. Dies folgt aus Ziffer 3 Abs. 1 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008, wobei nach dieser Regelung zwar nicht das gesamte Tarifwerk der Beklagten abgelöst wurde, wohl aber der MTV Nr. 1 und dies wiederum dazu führt, dass der Geltungsbereich des TV K-Betriebsrente und der des TV ÜV Cockpit nicht eröffnet sind. Der Abschluss der Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ vom 26. Januar 2011 führt nicht dazu, dass ab diesem Zeitpunkt der Geltungsbereich wieder eröffnet wäre.

a) Durch den TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 wurde nicht das gesamte Tarifwerk der Beklagten abgelöst.

aa) Die Regelung in Ziffer 2 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008, wonach das „bestehende Tarifwerk der D/D H“ für alle ab dem 28. März 2008 eingestellten Piloten abgelöst werde, greift nicht ein, da der Vorbehalt der Zustimmung des Kartellamts nicht vorliegt.

bb) Die Regelung in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 beinhaltet nicht die Ablösung des gesamten Tarifwerks der Beklagten, sondern die Anwendung der Konditionen des Manteltarifvertrages und des Vergütungstarifvertrages der C auf die nach dem 28. März 2008 eingestellten Mitarbeiter. Sie führt damit unmittelbar nur zur Ablösung der entsprechenden für die Beklagte abgeschlossenen Tarifverträge, somit ua. des Manteltarifvertrages Nr. 1. Das LAG H-O hat hierzu in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 26. Juni 2012, 12 Sa 497/12, in einem gegen die I geführten Rechtsstreit mit gleicher Problematik ausgeführt:

 „Der Wortlaut des Tarifvertrages ist eindeutig. Allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahingehend, dass in Ziffer 3 eine Ablösung oder Aufhebung des gesamten bis dahin bei der Beklagten geltenden Tarifwerkes erfolgt ist. Vielmehr ist nach dem klaren Wortlaut das Gegenteil der Fall. ... Dabei ist schon zweifelhaft, ob in Ziffer 2 des Tarifvertrages vom 28. August 2008 überhaupt eine vollständige Aufhebung de gesamten bei der Beklagten bis dahin bestehenden Tarifwerks vereinbart ist oder nur eine Aufhebung der tariflichen Vereinbarungen, deren Regelungsgegenstand sich mit dem der Gemeinsamen Vereinbarung vom 28. März 2008 sowie dem der ausdrücklich benannten MTV und VTV decken. Angesichts des Wortlauts kann sich hier eine vollständige Aufhebung nur aus dem Wort „insbesondere“ ergeben. Dies kann jedoch dahinstehen, denn die Regelung in Ziffer 2 steht unter einer aufschiebenden Bedingung, die nicht eingetreten ist. Da das Kartellamt nicht zugestimmt hat, es mithin zu einer Fusion mit C nicht gekommen ist, kommt auch Ziffer 2 nicht zur Anwendung. Von dieser Auslegung geht ersichtlich auch die Beklagte aus.

Ziffer 3 regelt, ebenso eindeutig, den Fall bis zur Entscheidung des Kartellamts, denn es heißt dort ausdrücklich: „angesichts der ausstehenden Entscheidung des Kartellamts“. Für diesen Fall sollten tarifvertragliche Regelungen der C „vorläufig“ entsprechend angewandt werden. Die Tarifvertragsparteien haben als vorläufig anwendbare Regelungen aber nur „die VTV- und MTV-Konditionen“ genannt. Haben die Tarifvertragsparteien aber unterschiedliche Formulierungen in derselben Regelung gebraucht, und zwar unmittelbar im Zusammenhang stehend, so ist anzunehmen, dass sie damit auch unterschiedliche Inhalte zum Ausdruck bringen wollten. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, in Ziffer 3 die in Ziffer 2 genannte Regelung mit einem einfachen Verweis auf Ziffer 2 „vorläufig“ in Kraft zu setzen, etwa mit der Formulierung, dass bis zur Entscheidung des Kartellamtes die Regelung in Ziffer 2 vorläufig gilt mit dem Auftrag zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen bei Nichtzustimmung. Die Tarifvertragsparteien hätten auch formulieren können, dass der VTV und der MTV C „Geltung auch für die D/D H entfaltet und das bestehende Tarifwerk der D/D H für alle ab dem 28.03.2008 eingestellten Piloten - vorläufig - ablöst“, mithin dieselbe Formulierung gebrauchen können wie in Ziffer 2. Sie haben aber eine hiervon deutlich abweichende Formulierung gebraucht.

Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, der Wortlaut des Tarifvertrages vom 28. August 2008 sei eindeutig, weil durch die Verwendung des Wortes „vorläufig“ in Ziffer 3 klar gestellt worden sei, dass auch bei ausbleibender Zustimmung des Kartellamts nur der VTV- und MTV C habe gelten sollen, mithin eine Ablösung des gesamten Tarifwerks vereinbart worden sei. Dabei übersieht die Beklagte, dass das Wort „nur“ in Ziffer 3 nicht steht. Die Tarifvertragsparteien haben gerade nicht vereinbart, dass „vorläufig „nur“ die VTV- und MTV-Konditionen der C in der Fassung der Vereinbarung vom 28.03.2008 entsprechend Anwendung“ finden. Vielmehr spricht das Fehlen des Wortes „nur“ dafür, dass eine Ausschließlichkeit nicht gemeint war, insbesondere auch im Hinblick auf die unterschiedliche Formulierung in Ziffer 2.

Auch Absatz 2 von Ziffer 3 führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach sollten zwar unverzüglich Verhandlungen aufgenommen werden, wenn das Kartellamt nicht zustimmt. Diese Verhandlungen sollten jedoch mit dem Ziel erfolgen, die Regelungen des vorstehenden Satzes zu ersetzen, mithin die Vorläufigkeit geltender tariflicher Regelungen zu beseitigen, und zwar der Regelungen, die nach dem vorstehenden Satz vorläufig galten. Dies waren aber ausweislich der dort genannten Auflistung lediglich der MTV und der VTV C.

Auch die Fußnote im Tarifvertrag vom 28. August 2008 spricht lediglich von der vorläufigen Weitergeltung des VTV Nr. 1a und des MTV Nr. 1a der C-Gruppe. Aus ihr lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Ablösung des gesamten bis dahin bei der Beklagten geltenden Tarifwerks entnehmen.

...

Auch die Systematik im Tarifvertrag vom 28. August 2008 spricht gegen eine Aufhebung des gesamten bislang geltenden Tarifwerks. Die Tarifvertragsparteien haben den Fall des Übergangs der Beklagten zur C in Ziffer 2 geregelt und die Zwischenzeit bis zur Entscheidung des Kartellamts in Ziffer 3, angesichts der bereits feststehenden fehlgeschlagenen Fusion ergänzt um eine Fußnote. Damit spricht die Systematik für zwei voneinander unabhängige Regelungskomplexe, hätte es doch anderenfalls nahe gelegen, den letzten Absatz in Ziffer 2 um den Halbsatz zu ergänzen „in der Zwischenzeit gilt die Regelung vorläufig“.

Die Kammer schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen des LAG H-O an.

b) Durch Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 wurde aber der MTV Nr. 1 abgelöst und durch den für die C abgeschlossenen MTV ersetzt.

aa) Bei dem TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 handelt es sich trotz der Bezeichnung als „Gemeinsame Vereinbarung“ (vgl. hierzu BAG 07. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - AP TVG § 1 Nr. 37) um einen Tarifvertrag. Denn ausweislich ihres Inhalts soll die Vereinbarung normativ unmittelbar auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse einwirken und - soweit Ziffer 3 betroffen ist - ab 28. März 2008 für neu eingestellte Mitarbeiter unmittelbar zur Anwendung des MTV und des VTV der C führen. Dies entspricht auch der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien.

bb) Dass anstelle des MTV Nr. 1 der für die C abgeschlossene MTV gelten soll, folgt daraus, dass dessen Konditionen entsprechend Anwendung finden sollen. „Konditionen“ sind (Geschäfts-) Bedingungen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 4, 1982, S. 228; Duden, Bd. 5, Fremdwörterbuch, 1990, S. 417). Der Wortlaut des Tarifvertrages zeigt, dass auf den in Ziffer 3 genannten Personenkreis die Bedingungen - vorläufig - anzuwenden sind, die im für die C abgeschlossenen MTV geregelt sind. Damit wird der MTV Nr. 1 für diesen Personenkreis - vorläufig und bis zum Abschluss der Neuverhandlungen - durch den MTV C abgelöst, und zwar nach dem Ablösungsprinzip (hierzu BAG 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - NZA 2011, 1358 mwN.) durch den zeitlich späteren Tarifvertrag, nämlich den TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008. Auch dies entspricht der übereinstimmenden Beurteilung der Parteien.

c) Die Kammer teilt nicht die Bedenken des LAG H-O im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Tarifvertragsparteien.

aa) Eine wirksame Vertretung setzt auch bei Abschluss eines Tarifvertrages voraus, dass der Vertreter neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Allein der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien einvernehmlich davon ausgehen, dass eine der Vertragsparteien auch in Vertretung für eine andere Person handelt, reicht nicht aus, wenn dies im Tarifwortlaut für die Normunterworfenen keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden hat und daher objektiv nicht erkennbar ist. Dann reicht auch die bloße Erklärung des Arbeitgebers, aus seiner Sicht wirke der Tarifvertrag auch für ihn, nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn auch die Gegenpartei im Rechtsstreit gleichfalls davon ausgeht, der Tarifvertrag gelte für das Unternehmen der Beklagten (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 491/08 - AP TVG § 2 Firmentarifvertrag Nr. 13).

bb) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken. Im Eingangssatz des Tarifvertrages wird ausdrücklich und eindeutig beschrieben, dass die nachfolgende Regelung zwischen einerseits der Beklagten und der I und andererseits der N geschlossen wird. Die Tarifvertragsparteien sind damit eindeutig identifiziert. Andere Tarifvertragsparteien, für die der Tarifvertrag geschlossen sein könnte, sind aus dem Inhalt der Vereinbarung nicht ersichtlich. Von daher unterliegt es auch keinem Zweifel, dass die für die Arbeitgeberseite unterzeichnenden Personen für eben die am Tarifvertrag beteiligten Arbeitgeber handelten. Der auf den Arbeitgeberverband hinweisende Klammerzusatz unter der Unterschriftsleiste und der darin enthaltene Schreibfehler „(AHV)“ ändern nichts daran, dass die AVH überhaupt nicht als Tarifvertragspartei bezeichnet ist oder aufgetreten war.

cc) Dass die den Tarifvertrag unterzeichnenden Personen bevollmächtigt waren, für die von ihnen vertretenen Arbeitgeber zu handeln, mithin M für die Beklagte, steht nicht im Streit.

d) Die Kammer teilt auch nicht die Bedenken des LAG H-O wegen Blankettverweisung.

aa) Eine Verweisung auf einen von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifvertrag ist jedenfalls dann unbedenklich und wirksam, wenn im betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich der beiden Normenwerke ein enger Zusammenhang besteht (Rspr. des BAG seit BAG 08. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - AP TVG § 1 Form Nr. 7; BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - AP BGB § 613a Nr. 328). Die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Je nachdem, ob die Tarifnorm, auf die verwiesen wird, in erster Linie raumbezogen, betriebsbezogen, fachbezogen oder personenbezogen ist, muss hinsichtlich des maßgebenden Geltungsbereichs ein enger Sachzusammenhang mit dem entsprechenden Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm bestehen. Das Erfordernis des engen sachlichen Zusammenhangs des Geltungsbereichs der Tarifverträge dient dazu, dass auch bei der Delegation der Rechtssetzungsbefugnis auf andere Tarifvertragsparteien dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 295/00 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 18). Blankettverweisungen auf jeweils geltende andere Tarifverträge zwischen denselben Tarifvertragsparteien sind hiernach grundsätzlich unbedenklich zulässig (BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 8/10 - ZTR 2012, 436). Ein tarifvertraglich in Bezug genommener anderer Tarifvertrag gilt nicht als solcher für die an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien des Arbeitsverhältnisses, sondern als inkorporierter Teil des Verweisungstarifvertrages. Mit einer dynamischen tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag ist keine eigenständige und normative Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages verbunden. Der verweisende Tarifvertrag und der in Bezug genommene Tarifvertrag bilden vielmehr eine Einheit, wobei die Normen des Bezugstarifvertrages Teil der Normen des Verweisungstarifvertrages sind (BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 8/10 - aaO).

bb) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen eine in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 enthaltene Blankettverweisung.

 (1) Allerdings besteht keine Identität der Tarifvertragsparteien. Identität besteht nur auf Gewerkschaftsseite.

 (2) Der erforderliche sachliche Zusammenhang besteht. Sowohl der abbedungene MTV Nr. 1 als auch der durch die Verweisung in Bezug genommene MTV der C enthalten betriebsbezogene, fachbezogene und personenbezogene Normen. Der Regelungsbereich ist identisch.

 (i) Sachnähe besteht bereits aufgrund Branchenidentität.

 (ii) Enger Sachzusammenhang besteht infolge des Anlasses der Verweisung. Die Verweisung war in der vorliegenden Form bereits vorgesehen im sog. Sideletter zur gemeinsamen Vereinbarung vom 28.03.2008 betreffend D/D H. Sie stand damals noch im zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Herauslösung der Beklagten aus dem Konzernverbund der F und ihrer beabsichtigten Eingliederung in den Konzern der C. Ob auch der Sideletter zur gemeinsamen Vereinbarung vom 28.03.2008 betreffend D/D H Tarifvertragscharakter aufweist, wovon die Parteien offenbar ebenfalls ausgehen, kann offen bleiben. Jedenfalls wurde bereits im März 2008 ein entsprechendes Übereinkommen der Tarifvertragsparteien erzielt. Im damaligen Zeitpunkt bestand für die Verweisung auf den MTV der C ein doppelter Zweck. Zum Einen sollten angesichts der beabsichtigten Herauslösung der Beklagten aus dem Konzernverbund der F für neu eingestellte Mitarbeiter neue Arbeitsbedingungen geschaffen werden, die nicht mehr mit denen übereinstimmen, die noch aus der Zeit der Zugehörigkeit zum Konzern der F stammen und ggf. durch diese Eingliederung geprägt waren. Zum Anderen sollte im Hinblick auf die damals noch beabsichtigte Integration in den Konzern der C eine Harmonisierung der Arbeitsbedingungen der neu eingestellten Arbeitnehmer mit den dort geltenden Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Dies wurde prinzipiell auch bei der Arbeitsvertragsgestaltung berücksichtigt, wenn auch ggf. nicht oder nicht im vollen Umfang umgesetzt. Dies zeigt der Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2008, der ausdrücklich auf die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge „für die nach dem 28.03.2008 eingestellten Mitarbeiter des Cockpitpersonals“ verweist und lediglich für eine Übergangszeit die Anwendung des MTV Nr. 1 vorsieht.

 (iii) Dass im Zeitpunkt des Abschlusses des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 bereits feststand, dass es nicht zu einer Integration der Beklagten in den Konzern der C kommen würde, ist unschädlich. Unabhängig davon stand nämlich am 28. August 2008 nach wie vor fest, dass es auf jeden Fall zu einer Herauslösung der Beklagten aus dem Konzern der F kommen würde, die dann auch tatsächlich stattfand. Anlass und Grund für die in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 übernommene, aber bereits am 28. März 2008 zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Ablösung des MTV Nr. 1 durch den MTV der C war aber nicht nur die beabsichtigte Integration in den Konzern der C, sondern eben auch die davon unabhängig beabsichtigte Herauslösung aus dem Konzern der F. Von daher bestand nach wie vor Anlass, für Neueinstellungen andere als die bisherigen Arbeitsbedingungen zu vereinbaren. Dem trägt Ziffer 3 nach wie vor Rechnung, indem durch die vorläufige Anwendung der Regelungen des MTV der C auch für künftige Einstellungen dieselben Arbeitsbedingungen wie für die seit dem 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer vorgesehen werden, damit eine weitere Aufsplittung der Tariflandschaft vermieden und insgesamt eine Verpflichtung zu Verhandlungen zum Abschluss neuer Tarifverträge statuiert wird. Die Tarifvertragsparteien haben damit zu erkennen gegeben, dass das bloße Scheitern des Verkaufs der Gesellschaftsanteile an den Konzern der C für sie noch keinen Anlass gibt, auf alle Fälle zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zurückzukehren, sondern dass an der Absicht festgehalten wird, für die seit 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer Verhandlungen über neue Arbeitsbedingungen zu führen.

 (iv) Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass die Tarifvertragsparteien am 28. August 2008, jedenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum Abschluss der Neuverhandlungen, wegen engen Sachzusammenhangs die Arbeitsbedingungen des in Bezug genommenen MTV der C weiter als sachgerecht angesehen haben.

cc) Im Übrigen stellt sich nach Auffassung der Kammer die Problematik der Blankettverweisung nicht. Denn in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 ist keine dynamische Verweisung auf den jeweils gültigen MTV der C enthalten, sondern eine statische Verweisung auf die Fassung der Vereinbarung vom 28. März 2008. Anstelle einer Verweisung hätten die Tarifvertragsparteien diese auch wörtlich abschreiben können.

e) Der Kläger unterfällt der Regelung in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008, denn er wurde nach dem Stichtag 28. März 2008 neu eingestellt. Es kann dahinstehen, ob der Entscheidung des LAG H-O vom 29. Juni 2012, 6 Sa 567/12, zu folgen ist, wonach nicht auf den vereinbarten Beginn der Tätigkeit, sondern auf den Vertragsschluss abzustellen ist. Denn das zunächst durch Arbeitsvertrag vom 10. März 2008 zum 02. April 2008 begründete befristete Arbeitsverhältnis wurde aufgehoben. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht nur verlängert bzw. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt sondern das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet und im Anschluss daran ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, liegt keine bloße Fortsetzung eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses vor, sondern - sofern tariflich nichts anderes geregelt - eine (Neu-) Einstellung (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - AP TVöD § 16 Nr 1; Kammerurteil vom 30. Januar 2012 - 17 Sa 1081/11 - nv., juris; nicht rechtskräftig).

f) Die Ablösung des MTV Nr. 1 durch den MTV C führt aber gleichzeitig dazu, dass der Kläger nicht dem Geltungsbereich des TV K-Betriebsrente und dem des TV ÜV Cockpit unterliegt.

aa) Sowohl Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 TV K-Betriebsrente als auch Geltungsbereich nach § 1 lit. a TV ÜV Cockpit setzen voraus, dass der Arbeitnehmer dem Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal der Beklagten in seiner jeweils gültigen Fassung unterfällt.

bb) Damit wird nicht darauf abgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers irgendein Manteltarifvertrag Anwendung findet, sondern darauf, dass es sich um den Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal der Beklagten handelt und dass der Arbeitnehmer diesem unterfällt. Die Tarifvertragsparteien haben damit den Geltungsbereich des TV K-Betriebsrente und den des TV ÜV Cockpit an den Geltungsbereich des jeweils gültigen Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal der Beklagten geknüpft.

 (1) Der Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal der Beklagten war im Jahr 2008 der MTV Nr. 1 und nicht der für die C geltende Manteltarifvertrag.

 (2) Zutreffend ist, dass die Tarifvertragsparteien, worauf das LAG H-O in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2012 abstellt, bei Abschluss von TV K-Betriebsrente oder TV ÜV Cockpit die zukünftige Entwicklung des Manteltarifvertrages nicht voraussehen konnten und insb. im Bereich des TV K-Betriebsrente, der für mehrere Gesellschaften des F-Konzerns abgeschlossen wurde, damit rechnen konnten, dass die jeweiligen Manteltarifverträge der einzelnen Gesellschaften sich unterschiedlich entwickeln könnten. Sie haben mit dem von ihnen vereinbarten Geltungsbereich aber eben nicht ausschließlich auf eine Beschäftigung als Cockpitpersonal der Beklagten abgestellt, sondern die Anwendung von TV K-Betriebsrente und TV ÜV Cockpit an die Anwendung des jeweils gültigen MTV geknüpft. Damit haben sie vereinbart, dass bei der Beklagten beschäftigtes Cockpitpersonal, das nicht dem jeweils gültigen MTV unterfällt, auch vom Geltungsbereich von TV K-Betriebsrente und TV ÜV Cockpit nicht erfasst wird. Damit ist rechtstechnisch wiederum ein Automatismus vereinbart, der dazu führt, dass Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer aus dem Manteltarifvertrag, etwa wegen beabsichtigter Einführung neuer Arbeitsbedingungen nach einem bestimmten Stichtag, gleichzeitig zur Herausnahme aus dem TV K-Betriebsrente und dem TV ÜV Cockpit führt. Geltungsbereichsausnahmen des MTV wirken sich unmittelbar auf den Geltungsbereich des TV K-Betriebsrente und den des TV ÜV Cockpit aus. Es liegt eine typische, nicht unübliche und zulässige (Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl., § 4 Rdnr: 137) dynamische Verweisung auf den Geltungsbereich des eigenen Manteltarifvertrages vor.

cc) Der Kläger unterfällt nicht dem MTV Nr. 1, denn für ihn als nach dem 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer wurde dieser gemäß Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 durch den MTV C abgelöst.

 (1) Voraussetzung für die Eröffnung des Geltungsbereichs ist, dass der Arbeitnehmer tatbestandlich, normativ vom Geltungsbereich des MTV Nr. 1 erfasst wird.

 (i) Dies folgt zunächst aus den Formulierungen in § 1 Abs. 1 TV K-Betriebsrente bzw. 1 lit. a TV ÜV Cockpit, wonach der Arbeitnehmer „unter“ die Vorschriften bzw. den Geltungsbereich des MTV „fallen“ muss. Jemand oder etwas fällt unter etwas, wenn er bzw. es zu etwas gehört, von etwas betroffen ist (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 2, 1981, S. 658).

 (ii) Dies folgt ferner daraus, dass es Aufgabe der Tarifvertragsparteien ist, den Geltungsbereich der von ihnen gesetzten Normen objektiv zu definieren. Diese Aufgabe können sie nicht auf Dritte übertragen.

 (iii) Der Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 TV K-Betriebsrente und § 1 lit. a TV ÜV Cockpit ist damit nur dann erfüllt, wenn - Tarifbindung unterstellt - der Geltungsbereich des MTV Nr. 1 unmittelbar objektiv erfüllt ist und die Regelungen des MTV Nr. 1 aufgrund Tarifbindung normativ wirken würden, nicht dagegen bereits bei vertraglicher Bezugnahme auf den MTV trotz nicht erfüllten Geltungsbereichs.

 (2) Unmittelbare objektive Erfüllung des Geltungsbereichs des MTV Nr. 1 liegt aufgrund der Regelung in Ziffer 3 des TV Gemeinsame Vereinbarung 28.08.2008 nicht vor. Ob der MTV Nr. 1 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Bezugnahme oder aufgrund betrieblicher Übung Anwendung findet, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da die rein vertragliche Anwendbarkeit des MTV Nr. 1 für die Erfüllung des Geltungsbereichs des TV K-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit nicht ausreicht.

g) Der Geltungsbereich des TV K-Betriebsrente und der des TV ÜV Cockpit wurden auch nicht ab März 2011 durch Abschluss der Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ vom 26. Januar 2011 eröffnet.

aa) Mit den Parteien kann davon ausgegangen werden, dass diese Vereinbarung Tarifvertragscharakter aufweist.

bb) Für eine Eröffnung der Geltungsbereiche des TV K-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit könnte dann in der Tat sprechen, dass unter C. vereinbart ist, mit Wirkung ab März 2011 gelte der MTV Nr. 2, dessen Inhalt mit dem des MTV Nr. 1 übereinstimme, soweit nachfolgend nichts abweichendes geregelt sei; dieser finde Anwendung auf alle Cockpitmitarbeiter der A und I. Wie die Unterstreichung des Worts „alle“ zeigt, haben die Tarifvertragsparteien hierbei erkennbare Bedeutung dem Umstand beigemessen, dass es für den Geltungsbereich des MTV Nr. 2 keine Ausnahmen geben soll, also auch keine Ausnahmen für Arbeitnehmer, die erst nach dem 28. März 2008 eingetreten sind.

 (1) Dies hat zur Folge, dass der Kläger seit März 2011 vom persönlichen Geltungsbereich des MTV Nr. 2 erfasst wird und er damit an sich „unter die Vorschriften des jeweiligen Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal der Beklagten“ (§ 1 Abs. 1 TV K-Betriebsrente) bzw. „unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal der Beklagten in seiner jeweils gültigen Fassung“ (§ 1 lit. a TV ÜV Cockpit) fällt.

 (2) Nach Auffassung der Kammer ist die Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ jedoch unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Grundsätze der Tarifauslegung dahin auszulegen, dass hierdurch der Geltungsbereich des TV K-Betriebsrente und der des TV ÜV Cockpit nicht eröffnet werden sollte.

 (i) Der Wortlaut der Regelung unter C. spricht hierbei eher für als gegen eine Eröffnung des Geltungsbereichs von TV K-Betriebsrente und TV ÜV Cockpit. Denn nach der bisherigen Tarifsystematik war deren Geltungsbereich systematisch an den des für die Cockpitmitarbeiter der Beklagten geltenden MTV gebunden. Damit würde auch der Wortlaut von § 1 Abs. 1 TV K-Betriebsrente und von § 1 lit. a TV ÜV Cockpit eher für die Eröffnung des Geltungsbereichs sprechen.

 (ii) Die Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ enthält dann jedoch - ebenso wie der auf deren Grundlage redaktionell umgesetzte MTV Nr. 2 - in sich widersprüchliche Regelungen, die mit einer Eröffnung des Geltungsbereichs von TV K-Betriebsrente und TV ÜV Cockpit nicht vereinbar sind.

 (iii) Unter C. XI der Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ ist nämlich ausgeführt, dass hierüber gerade keine Einigung der Tarifvertragsparteien besteht Abschnitt C. XI. befasst sich nach der Überschrift zwar mit der Altersgrenze. Diese ist auch unter C. XI. 1. entsprechend der bisherigen tarifvertraglichen - wenn auch unwirksamen (BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 112/08 - NZA 2012, 575) - Norm geregelt. C. XI. 2 befasst sich allerdings nicht ausschließlich mit der tarifvertraglichen Altersgrenze, sondern stellt ausdrücklich fest, dass nicht nur bezüglich dieser, sondern auch zum Anwendungsbereich von tariflichen Regelungen zur Übergangsversorgung und Betrieblichen Altersvorsorge für die unter VTV Nr. 1 (gemeint offensichtlich: VTV Nr 1a) fallenden Mitarbeiter kein Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien besteht und eine abschließende Rechtsklärung herbeigeführt werden soll. Dieser Klärung soll ua. gerade auch der vorliegende Rechtsstreit dienen.

 (iv) Diese Regelung zeigt, dass die Tarifvertragsparteien sich uneinig sind, welchen Inhalt die von ihnen gesetzten Normen überhaupt haben. Sie zeigt ferner, dass sie sich nicht in der Lage sahen oder nicht bereit waren, diese Unklarheit, sei es für die Vergangenheit oder sei es auch nur für die Zukunft, zu beheben und den Inhalt der von ihnen gesetzten Normen klarzustellen, sondern dass dies der rechtlichen Klärung überlassen bleiben soll.

 (v) Damit besteht ein Widerspruch zwischen der Regelung in C., nach deren Wortlaut und Systematik an sich ab März 2011 infolge Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs des MTV Nr. 2 auch für die nach dem 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer der Geltungsbereich des TV K-Betriebsrente und der des TV ÜV Cockpit eröffnet wäre, und der Regelung in C. Xl. 2., wonach eine Regelung über die Anwendung dieser Tarifverträge gerade nicht getroffen werden, sondern es bei dem bisherigen Zustand verbleiben soll, der allerdings auch nicht einheitlich beantwortet wird, sondern der Klärung durch die Rechtsprechung überlassen bleiben soll.

 (vi) Vor diesem Hintergrund kommt für die Kammer der Wille der Tarifvertragsparteien hinreichend deutlich zum Ausdruck, auch durch Einführung des MTV Nr. 2 für alle Arbeitnehmer nicht gleichzeitig auch den Geltungsbereich von TV K-Betriebsrente und TV ÜV Cockpit zu eröffnen, sondern insoweit den bisherigen Zustand für die nach dem 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer fortzuschreiben. Die Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ muss dann nach Ansicht der Kammer dahin ausgelegt werden, dass der Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 TV K-Betriebsrente und § 1 lit. a TV ÜV Cockpit eingeschränkt wird und es trotz Eröffnung des Geltungsbereichs des MTV Nr. 2 für die nach dem 28. März 2008 eingestellten Arbeitnehmer hinsichtlich der Anwendung des TV K-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit bei dem bisherigen Zustand verbleiben soll. Dies beruht auf der Regelung in C. XI. 2. Nach der bisherigen tariflichen Regelung fanden diese Tarifverträge auf den genannten Personenkreis aber keine Anwendung.

2. Der TV K-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund vertraglicher Bezugnahme oder aufgrund betrieblicher Übung Anwendung.

a) Sie sind im Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 2008 nicht in Bezug genommen. Der Arbeitsvertrag verweist unter Ziffer 3 auf die bei A geltenden Tarifverträge und Tarifvereinbarungen für die nach dem 28. März 2008 eingestellten Mitarbeiter des Cockpitpersonals. Hierzu gehören der TV K-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit gerade nicht.

b) Eine betriebliche Übung über die Anwendung des TV K-Betriebsrente und des TV ÜV Cockpit behauptet der Kläger selbst nicht.

c) Eine etwaige betriebliche Übung über die Anwendung des MTV Nr. 1 würde wie bereits dargelegt ebenso wenig den Geltungsbereich des TV K-Betriebsrente und den des TV ÜV Cockpit eröffnen wie eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den MTV Nr. 1.

3. Ein Anspruch aufgrund Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht nicht. Die Argumentation des Klägers hierzu beruht auf der Prämisse, dass aufgrund der Vereinbarung „Verhandlungsergebnis Tarifrunde 2009/2010“ vom 26. Januar 2011 für künftig eingestellte Arbeitnehmer des Cockpitpersonals der TV K-Betriebsrente und der TV ÜV Cockpit Anwendung fänden. Dies ist aber wie dargelegt nicht der Fall.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Revision zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Außerdem weicht die vorliegende Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts (LAG H-O vom 26. Juni 2012, 12 Sa 497/12) ab, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.



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