Landesarbeitsgericht Hessen

Urteil vom - Az: 14 Sa 937/13

Arbeitgeber muss Tariflohn weiterzahlen, wenn Gewerkschaft einen Notlagen-TV verweigert

(1.) Eine Leistung - hier: Sonderzahlung - kann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie sogleich zurückgewähren muss (§ 242 BGB, "dolo-agit"-Einwand).
Einem tarifgebundenen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber eine tarifliche Sonderzahlung nicht mit der Begründung verweigern, die Gewerkschaft, welcher der Arbeitnehmer angehört, weigere sich tarifwidrig zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages. In diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass der Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers überhaupt entfalle und schon gar nicht, dass er sogleich entfalle.

(2.) Eine Leistung kann zurückbehalten werden, wenn aus demselben Rechtsverhältnis ein fälliger Gegenanspruch besteht (Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB).
Der Anspruch eines Arbeitgebers gegen eine Gewerkschaft auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages gewährt diesem kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Arbeitnehmer, da insofern ein anderes Rechtsverhältnis betroffen ist.

(3.) Die Vorschrift über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist auf Tarifverträge nicht anwendbar.
Soweit man sie für anwendbar hält, kann der Arbeitgeber sie jedenfalls nicht den normativ begründeten Ansprüchen des Arbeitnehmers entgegenhalten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2013 - 8 Ca 877/13 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger begehrt hat, die Beklagte zur Zahlung eines über 11.728,25 EUR brutto hinausgehenden Betrags nebst Zinsen aus 970,27 EUR seit dem 01. August 2012 zu verurteilen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte, nicht aber für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche des Klägers für den Zeitraum 01. Juli 2012 bis 31. Mai 2013 sowie um eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2012. Die Beklagte führt Transportaufgaben für Menschen mit Behinderungen durch. Sie wird insofern im Rahmen eines mit der A (A) geschlossenen Subunternehmervertrags tätig. Deren Kostenträger ist die Stadt B.

Der Kläger ist seit dem 01. November 1999 bei der Beklagten in einer 40- Stunden-Woche, zuletzt als Fuhrparkleiter beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 02. November 1999 (Bl. 7-9 d.A.) sowie die Zusatzvereinbarung vom 01. September 2000 (Bl. 10 d.A.) und den Nachtrag vom 24. November 2007/02. Dezember 2008 (Bl. 11 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger ist Mitglied der C (C).

Bis zum 30. Juni 2012 betrug seine monatliche Vergütung 2.583,33 EUR brutto zuzüglich einer Funktionszulage als Sicherheitsbeauftragter in Höhe von 50,00 EUR brutto. Nach vorangegangenem Arbeitskampf schloss die Beklagte am 09. Mai 2012 mit C folgende Vereinbarung (Bl. 152 d.A):

1. Es herrscht Einvernehmen, dass bei Bestätigung dieser Vereinbarung, der Anwendungstarifvertrag zum TVöD bis 31.05.12 unterschrieben werden und zum 01.07.12 in Kraft treten soll.

2. C. erklärt sich bereit, bei Nachweis von nicht kostendeckenden Refinanzierungsvereinbarungen, deren mangelnde Kostendeckung sowohl aus der Anwendung des Tarifvertrages, als auch aus Restrukturierungserfordernissen des Betriebs resultiert, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, dem D. die wirtschaftliche Existenz im notwendigen Restrukturierungsprozess zu sichern. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Notlagentarifvertrages.

3. Sollte im wirtschaftlichen Ergebnis nach Ablauf des Notlagentarifvertrages eine Überdeckung entstehen, ist dieser Betrag den Mitarbeiterinnen in noch zu vereinbarender Form gutzubringen.

Weiterhin schlossen die Tarifvertragsparteien eine „Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage“. Diese sieht vor, dass zwischen den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufzunehmen sind, wenn die sich aus dem abzuschließenden Anwendungstarifvertrag ergebenden Personalkostensteigerungen eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten herbeiführen. Ziffer 1 regelt insofern, dass die Sondierungsgespräche innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Notlage durch die Beklagte gegenüber C. zwischen den Tarifvertragsparteien aufgenommen werden. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung im Übrigen wird auf Bl. 153, 154 d.A. Bezug genommen.

Die Beklagte schloss gemeinsam mit ihrer Schwesterorganisation, dem D. e.V. mit Wirkung zum 01. Juli 2012 mit C. einen Anwendungstarifvertrag, nach dessen § 2 auf die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse mit tarifgebundenen Arbeitnehmern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen vom 13. September 2005 (TVÖD-B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Unter § 5 des Anwendungstarifvertrags ist die Begrenzung der Entgelttabellenwerte nach den Anlagen zum TVÖD für die Zeit ab 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2014 auf 90 % und die Reduzierung der Jahressonderzahlung nach § 20 TVÖD für das Jahr 2012 vorgesehen, wobei für die Beschäftigten der Beklagten eigene Vergütungsgruppenzuordnungen vereinbart sind. Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf Bl. 12 - 22 d.A.

Der Kläger ist als im Beschäftigungsbereich Management tätiger Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe 8 B „Beschäftigter mit Leitungsaufgaben über einen Teil eines Beschäftigungsbereichs“ und somit in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Auf Grund seiner Beschäftigungsdauer ist er der Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen. Dem entspricht bei einer Vollzeitbeschäftigung von 39 Stunden wöchentlich nach den Entgelttabellenwerten des TVÖD im Zeitraum vom 01. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 ein Bruttomonatsverdienst in Höhe von 3.849,73 EUR. Im Hinblick auf die Begrenzung der Entgelttabellenwerte durch § 5 des Anwendungstarifvertrags auf 90 % und der Tatsache, dass der Kläger nicht in der 39-Stunden-Woche, sondern in der 40-Stunden-Woche beschäftigt wird, errechnet sich eine unstreitige Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.553,60 EUR ab dem 01. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Ab dem 01. Januar 2013 beträgt die tarifliche Vergütung des Klägers bezogen auf dessen 40-Stunden-Woche im Hinblick auf die erfolgte Tariflohnerhöhung 3.603,35 EUR brutto. Die Beklagte rechnete im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Bruttogehalt von 2.583,33 EUR zuzüglich der Funktionszulage ab. Eine Sonderzahlung für das Jahr 2012 leistete sie nicht.

Im Juni 2012 zeigte die Beklagte gegenüber C. das Bestehen einer Notlage an. Im August 2012 wurden zwischen den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche zum Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufgenommen. Im September 2012 beauftragte die Beklagte die Firma E. damit, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob bei ihr eine wirtschaftliche Notlage vorliege. Dies bestätigte die Firma E. in einem der Beklagten unter dem 04. Oktober 2012 übersandten Gutachten. Zwischen den Tarifvertragsparteien geführte Gespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrags blieben erfolgslos. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 (Bl. 95 d.A.) erklärte Herr Gewerkschaftssekretär F. für C. offiziell die Beendigung der Verhandlungen über einen Notlagentarifvertrag.

Mit Schreiben vom 06. September 2012 (Bl. 26 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend. Er berief sich darauf, als C-Mitglied seit dem 1. Juli 2012 Ansprüche auf Entgelt nach dem Anwendungstarifvertrag zu haben, bezifferte seinen Differenzlohnanspruch für den Monat August 2012 auf 831,42 EUR brutto und forderte Zahlung dieses Betrags bis zum 30. September. Wegen des Inhalts des Geltendmachungsschreibens im Einzelnen wird auf Bl. 26 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 (Bl. 54 d.A.) machte der Kläger einen Anspruch auf Jahressonderzahlung beziffert gegenüber der Beklagten geltend.

Mit am 08. Februar 2013 bei Gericht eingegangener Klage vom 05. Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 16. Februar 2013 (ZU Bl. 56 d.A.), hat der Kläger die Zahlung einer monatlichen Vergütungsdifferenz von 970,27 EUR brutto für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 und in Höhe von 1.020,02 EUR für den Monat Januar 2013 sowie die Sonderzahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 1.776,80 EUR brutto gefordert. Er hat die Klage unter dem 29. April 2013 um die Vergütungsdifferenzen für die Monate Februar, März und April 2013 und mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 um die Vergütungsdifferenz für Mai 2013 erweitert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, C. verhalte sich im Hinblick auf den Abschluss eines Notlagentarifvertrages nicht tarifwidrig. Er hat insofern behauptet, die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die notwendigen Zahlen und Daten vorgelegt und dies sei der Grund für den Abbruch der Gespräche durch die Gewerkschaft gewesen. Im Übrigen sei eine etwaige finanzielle Schieflage der Beklagten nicht auf Grund der Umsetzung des Anwendungstarifvertrags eingetreten, sondern auf Grund bereits bestehender wirtschaftlicher Belastungen im Zusammenhang mit einer zu großen Verwaltung. Auf Grund der mit der Stadt B. abgeschlossenen Refinanzierung sei die Bezahlung aller Mitarbeiter der Beklagten gesichert. Ein Notlagentarifvertrag werde dementsprechend nicht zustande kommen, ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten gegen ihn im Hinblick auf die tariflich vereinbarte Vergütung komme daher nicht in Betracht.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 970,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2012 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 970,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2012 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 970,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2012 zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 970,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. November 2012 zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 970,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2012 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 970,27 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2013 zu zahlen;

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.020,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01. Februar 2013 zu zählen;

8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.776,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2012 zu zahlen;

9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.020,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01. März 2013 zu zahlen;

10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.020,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01. April 2013 zu zahlen;

11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.020,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2013 zu zahlen;

12. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.020,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2013 zu zahlen;

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie verfüge nicht über wesentliche Eigenmittel, sondern finanziere sich aus den Zuwendungen der Kostenträger für die von ihr durchgeführten Transportaufgaben. Für eine Umsetzung des vereinbarten Tarifvertrags sei eine Veränderung des Subunternehmervertrags mit der A. und eine Veränderung der Vereinbarung zwischen der A. und der Stadt B. notwendig. Eine solche sei bisher nicht erzielt worden, sodass auch eine nur anteilige Kostendeckung der erhöhten Personalkosten aus den erzielten Vergütungen nicht finanziert werden könne. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Gewerkschaft verhalte sich tarifwidrig und hieraus ergebe sich zu ihren Gunsten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Entgeltdifferenzen gegenüber dem Kläger. Würde nämlich ein der Vereinbarung entsprechender rückwirkender Notlagentarifvertrag abgeschlossen, wären die vom Kläger derzeit erhobenen Ansprüche unbegründet, weil er sie unmittelbar wieder erstatten müsse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage mit Urteil vom 18. Juni 2013 - 8 Ca 877/13 - vollständig stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagten stehe gegen den tariflichen Anspruch des Klägers kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB zu, was auch dann gelte, wenn sich C. tarifvertragswidrig verhalte. Ein solches tarifvertragswidriges Verhalten habe keine Auswirkungen auf das individualrechtliche Arbeitsverhältnis der Parteien. Ein etwaiger Gegenanspruch der Beklagten wegen überzahltem Gehalt sei noch nicht einmal entstanden, geschweige denn fällig.

Zum Inhalt des angefochtenen Urteils im Übrigen und Einzelnen wird auf Bl. 129-133 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zu Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 16. Mai 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen (Bl. 180 d.A.) Berufung eingelegt. Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Differenzlohns nicht bejahen dürfen. Insoweit rügt sie, dass Arbeitsgericht habe verkannt, dass der fällige Anspruch auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenforderungen durchschlage. Im Übrigen stehe einer Zahlungspflicht der Beklagten der rechtliche Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage entgegen. Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Anerkennungstarifvertrags sei nämlich der Abschluss eines Notlagentarifvertrags bei Vorliegen der Voraussetzungen gewesen. Diese Geschäftsgrundlage habe sich nun geändert, weil die Gewerkschaft sich ohne hinreichende Gründe weigere, die zugesagte Anpassung vorzunehmen. Ein solcher Anpassungsanspruch könne auch im Passivprozess einredeweise erhoben werden. Insoweit sei für die gleichgelagerte Interessenlage im Falle des Vertrags zu Gunsten Dritter anerkannt, dass die Rechte aus der Anpassung dem Dritten direkt zustehen könnten. Dies müsse dann auch für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuändernden Tarifvertrag gelten.

Die Beklagte beantragte,

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2013 - 8 Ca 877/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt weiterhin die Ansicht, die Gewerkschaft C. habe sich nicht tarifwidrig verhalten. Ein Anspruch auf Abschluss eines rückwirkenden Notlagentarifvertrags sei nicht erkennbar. Weder bestehe ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten noch sei es für die Beklagte Geschäftsgrundlage gewesen, dass bei nicht ausreichender Kostendeckung eine entsprechende ausgleichende tarifliche Regelung erfolgen würde. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liege schon deswegen nicht vor, weil der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag bewusst gewesen sein müsse, dass sie eine Anpassung der Vergütung gegenüber der A nicht erzielen können werde. Im Übrigen sei ein Tarifvertrag nicht mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter vergleichbar, sodass diesbezügliche Überlegungen nicht übertragbar seien.

Im Berufungstermin hat die Kammer darauf hingewiesen, dass fragwürdig ist, ob das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 06. September 2012 eine Geltendmachung von Differenzlohnansprüchen für den Monat Juli 2012 darstelle. Der Kläger erklärte insofern, ein anderes Geltendmachungsschreiben als das zur Akte gereichte existiere nicht, weshalb es einer weiteren Möglichkeit zum schriftsätzlichen Vortrag nicht bedürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2014 (Bl. 180 181 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstands keinen Bedenken, § 64 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgereicht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, nämlich hinsichtlich der Vergütungsdifferenz für Juli 2012. Der Klageantrag ist zulässig und mit Ausnahme des Differenzlohnanspruchs für den Monat Juli 2012 auch begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 1.776,80 EUR brutto gemäß § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Anerkennungstarifvertrages in Verbindung mit § 20 TVÖD-B.

a) Der Kläger ist als Mitglied der Gewerkschaft C. tarifgebunden im Sinne des § 4 Abs. 1 TVG.

b) Gemäß § 5 Abs. 2 des Anerkennungstarifvertrages steht den tarifgebundenen Arbeitnehmern der Beklagten im Jahr 2012 die in § 20 TVÖD- B geregelte Sonderzahlung modifiziert, nämlich in Höhe von 50 % des dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgeltes zu. Dieses beträgt für den Kläger unstreitig 3.553,60 EUR, sodass sich eine Sonderzahlung in Höhe von 1.776,80 EUR errechnet.

c) Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 2 Anerkennungstarifvertrag in Verbindung mit § 37 TVöD-B verfallen. Der Kläger hat seinen Anspruch mit Zustellung der Klage vom 05. Februar 2013 am 16. Februar 2013 fristwahrend geltend gemacht.

d) Der Geltendmachung des Anspruchs steht auch nicht § 242 BGB entgegen. Zwar ist es nach dem dort verankerten Verbot des Rechtsmissbrauchs nicht zulässig, eine Leistung zu fordern, die der Anspruchsteller als bald zurückgewähren müsste, etwa gemäß § 812 BGB (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - NZA 2012 1112). Es ist auch unschädlich, dass sich die Beklagte auf einen Verstoß des Klägers gegen § 242 BGB nicht beruft, da es sich insoweit um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung handelt (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - a. a. O.). Ein solcher Fall des „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ liegt hier jedoch nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine ihm auszuzahlende Sonderzahlung überhaupt, schon gar nicht aber, dass er sie „sogleich“ an die Beklagte zurückerstatten müsste. Er verhält sich vor diesem Hintergrund nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die Sonderzahlung einklagt. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst das Eintreten des Insolvenzfalls in den Raum stellt.

Ob, wann und in welcher Höhe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger im Falle der Auszahlung der Sonderzahlung an ihn wegen nachträglichen Entfallens des Rechtsgrundes entstünde, ist hier völlig ungewiss. Schon der Abschluss eines Notlagentarifvertrages der Beklagten mit C. ist nicht absehbar, nachdem diese die Verhandlungen mit der Beklagten mit Schreiben vom 16. Mai 2013 für beendet erklärt hat. Sollte es gleichwohl noch zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages kommen, kann nicht unterstellt werden, dass dieser rückwirkend die vereinbarte Sonderzahlung für das Jahr 2012 entfallen ließe. Es ist bereits fraglich, ob der Notlagentarifvertrag ein Entfallen bereits entstandener und fälliger Vergütungsansprüche wirksam vorsehen könnte oder ob einer derartigen echten Rückwirkung Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstünden. Jedenfalls aber kann ein entsprechendes Verhandlungsergebnis nicht zu Lasten des Klägers unterstellt werden.

e) Die Beklagte kann auch nicht die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 Abs. 1 BGB gegen den Anspruch geltend machen. Ein solches besteht weder im Hinblick auf einen - unterstellten - Anspruch der Beklagten gegen C. auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages noch im Hinblick auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Beklagten gegen den Kläger. Ein möglicher Anspruch gegen C. vermag, wie das Arbeitsgericht zurecht ausführt, ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht zu begründen, weil nach § 273 Abs. 1 BGB Anspruch und Gegenanspruch aus „demselben rechtlichen Verhältnis“ stammen müssen. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten in Form der Leistungskondiktion gegen den Kläger existiert nicht, da dieser eine (rechtsgrundlose) Leistung der Beklagten an den Kläger voraussetzte, die hier ja gerade nicht erfolgt ist. Die von der Beklagten insofern angenommene Fallgestaltung wird nicht durch § 273 BGB, sondern durch das Rechtsinstitut des „dolo - agit-Grundsatzes“ erfasst.

f) Die Beklagte kann gegen den Anspruch des Klägers auch nicht die Störung der Geschäftsgrundlage betreffend den geschlossenen Anwendungstarifvertrag gemäß § 313 BGB einwenden.

aa) Nach dieser Vorschrift kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dem steht es nach Absatz 2 der Vorschrift gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, sich als falsch herausstellen.

Geschäftsgrundlage im Sinne dieser Vorschrift sind damit nur die nicht Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die mit dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandetem Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht (vgl. BAG 23. April 2003 - 3 AZR 512/11 - Juris; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - EZA BGB 2002 § 123 Nr. 12; BGH 07. März 2013 - VII ZR 68/10 - Juris). Geschäftsgrundlage kann damit nur sein, was nicht Vertragsinhalt geworden ist (BGH 27. September 1991 - V ZR 191/90 - MDR 1992, 481).

 (1)

Inwieweit neben dem Recht zur außerordentlichen Kündigung die Grundsätze von der Störung der Geschäftsgrundlage auf Tarifverträge Anwendung finden können, ist umstritten (vgl. Erfk/Franzen, § 1 TVG Rn. 36). Jedenfalls dürfen die Gerichte für Arbeitssachen nicht unter Berufung auf § 313 Abs. 1 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält, dies im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG (BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 - Juris; Erfk/Franzen, a. a. O). Ebenso verbietet sich die Beschränkung oder Streichung eines tariflich geregelten Anspruchs in Anwendung des § 313 BGB durch die Gerichte für Arbeitssachen als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Eine solche richterliche Gestaltung des § 5 des Anerkennungstarifvertrages im Sinne einer Anspruchsbeseitigung verlangt die Beklagte jedoch, indem sie § 313 BGB gegen den tariflich geregelten Anspruchs auf Sonderzahlung einwendet.

 (2)

Weiterhin ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 313 BGB, dass es sich um eine nicht Vertragsinhalt gewordene Vorstellung der Parteien handelt, hinsichtlich des Eintritts einer Notlage nicht erfüllt. Zwar ist die Pflicht zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages im Fall einer wirtschaftlichen Schieflage der Beklagten nicht Inhalt des Anerkennungstarifvertrags geworden, die Tarifvertragsparteien haben jedoch eine entsprechenden Verfahrensvereinbarung geschlossen, in der sie ausdrücklich auf den gleichzeitigen Abschluss des Anwendungstarifvertrages Bezug genommen haben. Der Abschluss eines Notlagentarifvertrags war mithin eigenständiger Vertragsgegenstand einer Vereinbarung der Parteien, und kann schon deshalb nicht iSd. § 313 BGB Geschäftsgrundlage des Anerkennungstarifvertrages sein.

 (3)

Selbst wenn man jedoch die Anwendbarkeit des § 313 BGB auf Tarifverträge und das Vorliegen der dort geregelten Tatbestandsmerkmale unterstellte, könnte die Beklagte diese Vorschrift jedenfalls nicht gegen die normativ begründeten Ansprüche des Klägers einwenden. Tarifverträge sind als Institut des Privatrechts Gesetze im materiellen Sinne, § 1 TVG. Damit liegt keine rechtliche Situation vor, die mit derjenigen bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter vergleichbar wäre, in der dem Begünstigten lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch eingeräumt wird.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Differenzlohn für die Zeit von August 2012 bis einschließlich Mai 2013 in Höhe von insgesamt 9.951,45 EUR brutto aus § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Anerkennungstarifvertrages in Verbindung mit § 15 TVöD-B.

a) Der Vergütungsanspruch des Klägers beträgt unstreitig für die Monate August 2012 bis einschließlich Dezember 2012 3.553,60 EUR und für die Zeit vom 01. Januar 2013 bis einschließlich 31. Mai 2013 monatlich 3.603,35 EUR brutto zuzüglich der Funktionszulage. Die Beklagte hat jedoch im gesamten Zeitraum den Anspruch lediglich iHv. monatlich 2.583,33 EUR zuzüglich der Funktionszulage von 50,00 EUR brutto erfüllt und somit nach § 362 BGB zum Erlöschen gebracht.

b) Der Anspruch des Klägers ist nicht gemäß § 2 Anerkennungstarifvertrag in Verbindung mit § 37 TVöD-B verfallen. Der Kläger hat seinen Anspruch betreffend den genannten Zeitraum mit Zustellung der Klage vom 05. Februar 2013 am 16. Februar 2013 fristwahrend geltend gemacht.

b) Die Beklagte kann gegen den Anspruch auch weder Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB noch das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB noch einen Anspruch auf Anpassung nach § 313 BGB geltend machen. Auch soweit die Beklagte im Rahmen des § 313 BGB eine Reduktion der geltenden Tabellenwerte von 90 % auf 81 % gegenüber dem Kläger fordert, verbietet sich eine derartige Anpassung des Tarifvertrags nach Art. 9 Abs. 3 GG. Insoweit wird vollumfänglich auf die Darlegungen unter 1. d) bis f) Bezug genommen.

3.

Dagegen kann der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen Differenzlohn in Höhe von 970,27 EUR brutto für den Monat Juli 2012 geltend machen. Dieser Anspruch ist gemäß § 2 des Anwendungstarifvertrages in Verbindung mit § 37 TVöD-B verfallen. Der Kläger hat den Anspruch nicht mit seinem Schreiben vom 06. September 2012 ordnungsgemäß und fristwahrend gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

a) Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen bedeutet, dass die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert werden muss. Der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (ErfK-Preis § 218 BGB Rn. 59). Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt deshalb voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs, sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Deshalb müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (vgl. insgesamt BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - AP Nr. 28 zu §§ 22, 23 BAT-O).

b) Diese Voraussetzung erfüllt das Schreiben vom 06. September 2012 bezogen auf den Differenzlohnanspruch des Klägers für Juli 2012 nicht. Die Beklagte kann diesem Schreiben nicht entnehmen, ob und ggfs. welchen Anspruch der Kläger für den Monat Juli 2012 geltend macht. Zwar führte er aus, er sei C Mitglied und habe einen Rechtsanspruch auf Entgelt gemäß dem Anerkennungstarifvertrag. Diesen Anspruch mache er rückwirkend ab dem 01. Juli 2012 geltend. Im Folgenden fordert er jedoch die Beklagte ausdrücklich auf, ihm das tarifliche Monatsentgelt für den Monat August 2012 auszuzahlen und beziffert diesen Anspruch auch. Er setzt der Beklagten konkret eine Frist, bis zu dem sie die für August 2012 geforderte Differenzvergütung an ihn überweisen soll, während er für Juli 2012 weder einen konkreten Betrag fordert noch eine Frist setzt, obwohl hier ein Differenzlohnanspruch erst Recht fällig wäre.

Weiterhin fordert er die Beklagte auf, ihm die zukünftig fällig werdenden Monatsvergütungen in der vom Anerkennungstarifvertrag vorgesehenen Höhe auszuzahlen. Nach dem Inhalt dieses Schreibens ist für die Beklagte nicht ersichtlich, ob der Kläger überhaupt für den Monat Juli 2012 einen konkreten Anspruch geltend macht und welcher dies ggfs. sein soll. Der Anspruch ist weder dem Grund, noch der Höhe nach bestimmbar.

c) Die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD-B wird auch durch die Zustellung der Klage am 16. Februar 2013 nicht eingehalten. Der Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Juli 2012 ist gemäß § 2 des Anerkennungstarifvertrags in Verbindung mit § 24 Abs. 1 TVöD-B am 31. Juli 2012 fällig geworden. Somit war die Sechs-Monats-Frist zum Zeitpunkt der Klagezustellung bereits verstrichen.

4.

Der ausgeurteilte Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Vergütung ist gemäß § 2 des Anerkennungstarifvertrags in Verbindung § 24 Abs. 1 TVöD-B am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat fällig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, nachdem der Kläger nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seiner Klage unterlegen ist, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ca. 65 parallel gelagerte Fälle anhängig sind. Die Zulassung der Revision für den Kläger war aus keinem der gesetzlich vorgesehenen Gründen veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG.



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