Landesarbeitsgericht Hessen
Urteil vom - Az: 13 Sa 820/12
Befristetes Arbeitsverhältnis - Arbeit nach 24 Uhr des letzten Tages
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion entsteht daher nicht bei der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis in die Morgenstunden des auf das vertraglichen Ende folgenden Tages, wenn der Arbeitgeber bereits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "bestätigt" hat. Vielmehr handelt es sich bei der nachvertraglichen Arbeit um ein faktisches Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass der Arbeitnehmer auch währenddessen Versicherungsschutz innehat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Mai 2012 - 2 Ca 31/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über das vereinbarte Ende hinaus.
Der Kläger war gemäß dem am 17. Januar 2011 zustande gekommenen Arbeitsvertrag (Bl. 3 - 10 d. A.) bei der Beklagten als Wachmann im Kernkraftwerk A zu einem Bruttomonatsgehalt von 2793,49 € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht einer Befristung bis 31. Dezember 2011 vor mit der Formulierung:
„Das Arbeitsverhältnis beginnt am 17. Januar 2011 und endet am 31. Dezember 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Mit Schreiben vom 12. September 2011 wies die Beklagte den Kläger u. a. auf seine Meldepflicht bei der Bundesagentur für Arbeit bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hin. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2011 teilte die Beklagte dem Kläger u. a. Folgendes mit:
„Beendigung Ihres befristeten Arbeitsverhältnisses
....
Sehr geehrter Herr B,
hiermit bestätigen wir die Beendigung Ihres bis zum 31.12.2011 befristeten Arbeitsvertrages.
Wir bitten Sie, die Ihnen leihweise überlassenen Uniform- und Ausrüstungsgegenstände in gereinigtem Zustand bei Frau C bzw. Frau D in der Dienststellenleitung, abzugeben.
In Ihrem eigenen Interesse bitten wir um schnellstmögliche Abgabe, damit der Aushändigung der Arbeitspapiere nichts im Wege steht. [...]
Die Zusendung Ihrer Arbeitspapiere wird aus EDV-technischen Gründen nicht vor Ende Januar 2012 erfolgen.“
Auf den weiteren Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 22 d. A.).
Der Kläger wurde am 31. Dezember 2011 noch für die Nachtschicht eingeteilt und arbeitete ab 18:00 Uhr gemäß dem Dienstplan bis zum 01. Januar 2012 um 06:00 Uhr früh. Bereits ab 24:00 Uhr war der Werksausweis des Klägers gesperrt und ihm dadurch der Zutritt in diverse Räume des Kernkraftwerkes versagt. Der Kläger konnte ab 24:00 Uhr nur noch Kontroll-Rundgänge machen, die ohne Werksausweis möglich waren. Einmal gelangte er noch mit dem Werksausweis eines Kollegen in ein gesperrtes Gebäudeteil.
Die gesamte Schicht rechnete die Beklagte mit dem Dezembergehalt 2011 ab.
Mit der am 06. Januar 2012 eingegangenen Klage hat der Kläger seine Weiterbeschäftigung und die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht. Mit den Klageerweiterungen vom 27. Februar 2012 und 05. März 2012 hat er weiter Vergütung für die Monate Januar und Februar 2012 verlangt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, durch seine Arbeit über den 31. Dezember 2011, 24:00 Uhr, hinaus sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 2011 hinaus unbefristet fortbesteht;
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Wachmann weiter zu beschäftigen;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm 2.793,49 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.628,70 € netto zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm 2.793,49 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1. 628,70 € netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit dem 31. Dezember 2011 geendet hat. Sie habe durch die Schreiben vom 12. September 2011 und 09. Dezember 2011 eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eindeutig und unmissverständlich widersprochen. Zu dem habe der Zeuge E, Mitarbeiter der Beklagten, in einem Telefonat mit dem Kläger am 03. Januar 2012 nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht käme.
Durch Urteil vom 16. Mai 2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe jedenfalls mit dem Schreiben vom 09. Dezember 2011 der Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31. Dezember 2011 hinaus wirksam widersprochen. Die gesetzliche Fiktion des unbefristeten Fortbestands eines zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses durch widerspruchslose Weiterarbeit sei deshalb nicht eingetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 37 - 45 d. A.).
Nach Zustellung am 25. Mai 2012 hat der Kläger gegen dieses Urteil mit einem am 25. Juni 2012 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 27. August 2012 mit einem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er habe ab dem 31. Dezember 2011, 24:00 Uhr, mit Wissen und Wollen der Beklagten weitergearbeitet. Es sei am 31. Dezember 2011 von Herrn F, dem Objektleiter der Beklagten, zur Schicht eingeteilt worden. Dieser habe ihn auch seinerzeit eingestellt.
Konsequenz der Ansicht des Arbeitsgerichts wäre es, dass er, der Kläger, ab 31. Dezember 2011, 24:00 Uhr, ohne sozialversicherungsrechtlichen Schutz gearbeitet hätte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Mai 2012 - 2 Ca 31/12 - abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Dezember 2011 hinaus unbefristet fortbesteht,
2. für den Fall des Obsiegens zu 1), die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens als Wachmann weiterzubeschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm 2.793,49 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.628,70 € netto zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihm 2.793,49 € abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.628,70 € netto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Nachtschicht vom 31. Dezember 2011 auf den 01. Januar 2012 sei von ihr als “individueller Werktag“ angesehen und auch so vergütet worden. Der Kläger sei rechtzeitig mit den Schreiben vom 12. September und 09. Dezember 2011 auf das Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2011 hingewiesen worden. Dieser so zu verstehende Widerspruch habe die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2011 hinaus als unbefristetes verhindert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 18. Dezember 2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden ( §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 517; 519; 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig.
In der Sache ist die Berufung ohne Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, auf die Weiterbeschäftigung und die Zahlung der Monatsvergütungen für Januar und Februar 2012.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der vom Kläger als solche nicht angegriffenen und damit wirksamen Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 17. Januar 2011 am 31. Dezember 2011 (BAG vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - AP Nr. 12 zu § 57 a HRG).
Zwischen den Parteien ist auch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG zustande gekommen. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien im Sinne des § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, durch die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrages zustande kommt. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG vom 03. September 2003 - 7 AZR 106/03 - AP Nr. 1 zu § 15 TzBfG; BAG vom 11. Juli 2007, a. a. O.; Boecken/Joussen, TzBfG, 3. Auflage 2012, § 15 Randziffer 72).
Der Eintritt der im § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen (BAG vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 -, zitiert nach juris). Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden.
Des Weiteren verlangt § 15 Abs. 5 TzBfG, dass nicht nur der Arbeitnehmer seine Tätigkeit fortsetzt, sondern, dass diese Fortsetzung zudem auch „mit Wissen des Arbeitgebers“ erfolgt. Das Arbeitsverhältnis wird somit nur dann als unbefristetes fingiert, wenn die Fortsetzung, d. h. die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber positiv bekannt ist. Das Wissen des Arbeitgebers meint nicht allein seine persönliche positive Kenntnis. Vielmehr wird ihm auch das Wissen derjenigen Mitarbeiter zugerechnet, die berechtigt sind, für den Arbeitgeber bzw. für das Unternehmen einen Arbeitsvertrag abzuschließen, die, allgemeiner gesprochen, zur Vertretung des Arbeitgebers befugt sind (Rechtsgedanke § 166 BGB, BAG vom 11. Juli 2007, a. a.O. BAG vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 197/06 -, zitiert nach juris; Boecken/Joussen, a. a. O., Randziffern 76, 77; Maschmann in Annuß/Thüsing, Kommentar zum TzBfG, 3. Auflage 2012, § 15 Randziffer 19).
Auch davon kann zu Gunsten des Klägers ausgegangen werden.
Die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verlangt jedoch über die beiden genannten Voraussetzungen hinaus - Fortsetzung der Tätigkeit, mit Wissen des Arbeitgebers - zusätzlich, dass sich der Arbeitgeber passiv verhält, und zwar unabhängig davon, um welche Form der Befristung es sich handelt. Bei einer kalendermäßigen Befristung tritt die Fiktion nur dann ein, wenn der Arbeitgeber der Fortsetzung des bislang befristeten Arbeitsverhältnisses nicht unverzüglich widerspricht.
Dieser Widerspruch ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die ausdrücklich oder auch konkludent erfolgen kann (BAG vom 11. Juli 2007, - 7 AZR 501/06 und - 7 AZR 197/06 -, a. a. O.; Maschmann in Annuß/Thüsing, a. a. O., Randziffer 21; Laux/Schlachter, TzBfG, 2. Auflage 2011, § 15 Randziffer 32 m. w. N.; Boecken/Joussen, a. a. O., Randziffer 80, 81).
Der Widerspruch ist in zeitlicher Hinsicht nicht daran gebunden, dass das Arbeitsverhältnis bereits beendet, die kalendermäßige Befristung also schon erfüllt ist. Vielmehr kann der Widerspruch auch schon - kurz - vor Ablauf der Befristung erfolgen. Der Schutz des Arbeitnehmers, der sich auf das definitive Ende einstellen können soll, verlangt nichts anderes; dem Arbeitgeber ist insofern auch kein unnötiges Abwarten aufzuladen. Inhaltlich muss der Widerspruch aber ebenfalls unmissverständlich deutlich werden lassen, dass der Arbeitgeber der Ansicht ist, das befristete Arbeitsverhältnis sei beendet und er sei nicht bereit, weiterhin die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgegenzunehmen (BAG vom 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 -, a. a. O.; BAG vom 05. Mai 2005, - 7 AZR 629/03 -, zitiert nach juris; Laux/Schlachter, a. a.O.; Boecken/Joussen, a. a. O., Randziffer 82).
Ein solcher Widerspruch liegt hier jedenfalls in dem Schrieben der Beklagten vom 09. Dezember 2011. Die Beklagte bestätigt dem Kläger in diese Schreiben die Beendigung des bis zum 31. Dezember 2001 befristeten Arbeitvertrages. Zudem bittet sie um schnellstmögliche Abgabe der Arbeitskleidung und erklärt, dass die Arbeitspapiere dem Kläger zugesandt werden. Damit war auch für den Kläger klar, dass die Beklagte nicht bereit war, nach dem 31. Dezember 2011 von ihm Arbeitsleistungen entgegenzunehmen. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger am 31. Dezember 2011 noch bis zum Morgen des 01. Januar 2012 zur Arbeit eingeteilt war. Mit der Kenntnis des Schreibens der Beklagten vom 09. Dezember 2011 konnte auch der Kläger erkennen, dass die Beklagte dadurch nicht von ihrem Widerspruch vom 09. Dezember 2011 abrücken und ihn doch unbefristet weiterbeschäftigen wollte. Dies konnte der Kläger auch aus der Tatsache ableiten, dass sein Dienstausweis am 31. Dezember 2011 um 24:00 Uhr seine Gültigkeit verlor und er eigentlich nicht mehr hätte arbeiten dürfen. Seine Weiterarbeit bis 06:00 Uhr morgens hat der Kläger dann nur noch in eingeschränkten Umfang und unter Zuhilfenahme des Werksausweises eines Arbeitskollegen ausführen können. Damit war deutlich, dass sein Arbeitsverhältnis „eigentlich“ um 24:00 Uhr hätte enden sollen, im Einklang mit dem Widerspruch der Beklagten vom 09. Dezember 2011.
Mit der Beklagten bestand von 0:00 Uhr bis 06:00 Uhr am 01. Januar 2012 ein faktisches Arbeitsverhältnis (BAG vom 16. April 2008, - 7 AZR 1048/06 -, AP Nr. 46 zu § 14 TzBfG; LAG Düsseldorf vom 30. Juni 2010 - 12 Sa 415/10 -, ZTR 2010, 537; Hessisches LAG vom 24. Januar 2012 - 19 Sa 480/11 -, zitiert nach juris). Ob dies sozialversicherungsrechtlich abgesichert war, kann hier dahinstehen. Die Zweifel des Klägers daran können das Ergebnis der Subsumtion unter § 15 Abs. 5 TzBfG nicht beeinflussen.
Mit der Abweisung des Klagebegehrens zu 1) steht auch fest, dass der Klageantrag zu 2) nicht rechtshängig geworden ist. Die Weiterbeschäftigung des Klägers kommt dementsprechend nicht in Betracht.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses der Parteien am 31. Dezember 2011 steht weiter fest, dass die Klageanträge zu 3) und 4) (Vergütung für die Monate Januar und Februar 2012) unbegründet sind. Die wenigen Arbeitsstunden des Klägers am 01. Januar 2012 sind unstreitig mit der Vergütung für Dezember 2011 bezahlt.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 12 ZPO).
Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) ist auch nach besonderer Prüfung der Anregung des Klägervertreters nicht ersichtlich.