Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Beschluss vom - Az: 4 TaBV 7/17

Belehrung über Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form erforderlich

1. Rechtsmittelbelehrungen unter arbeitsgerichtlichen Entscheidungen haben auch über die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form zu belehren. Ohne eine solche Belehrung ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, sodass die Rechtsmittelfrist gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG nicht zu laufen beginnt. (Abweichung zu BSG 14.03.2013 - B 13 R 19/12 R und LAG Hamburg 28.09.2017 - 7 Sa 72/17).

2. Auslegung der Besitzstandsklausel im Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 29.06.2016.
(Leitsätze des Gerichts)

(3.) Eine Rechtsmittelbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie zwingend erforderliche Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt rechtzeitig oder in richtiger Form einzulegen.

(4.) Die elektronische Form ist ein gleichwertiger Regelweg für die Einlegung eines Rechtsbehelfs und muss daher in Rechtsmittelbelehrungen aufgenommen werden. Jedenfalls für die Berufungseinlegung gibt es einen gesetzlichen Verweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Rechtsmitteleinlegung. § 519 Abs. 4 ZPO verweist nämlich für die Form der Berufungsschrift auf die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze, somit auch auf § 130a ZPO, bzw. im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf § 46c ArbGG. Hinzu kommt, dass es bezogen auf §§ 130a ZPO, 46c ArbGG noch nicht einmal dieses Verweises bedürfte, da diese Normen ohnehin auch für „schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien“ gelten, somit bereits unmittelbar auch für Klageschriften und Rechtsmittelschriften.

(5.) Dass das elektronische Dokument eine gleichwertige Form der Rechtsmitteleinlegung ist, ergibt sich auch aus § 46c ArbGG. Durch die Einführung dieses Paragraphen hat der Gesetzgeber das elektronische Dokument zu einer gleichwertigen Form erhoben. Diese Form ist auch nicht unbedeutend, zumal beim Landesarbeitsgericht der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist und seit 1. August 2017 auch die elektronische Aktenführung gem. § 46e ArbGG eingeführt wurde. Die erkennende Kammer führt ihre Akten elektronisch. Jede elektronische Einlegung eines Rechtsmittels ist wünschenswert, reduziert Arbeitsschritte und erleichtert die Sachbearbeitung.
(Redaktionelle Orientierungssätze)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.08.2017 (29 BV 114/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe               

A.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung.

Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt eine Gemeinschaftsredaktion, die die redaktionellen Inhalte für die S. Z. und die S. N. produziert. Sie ist Mitglied im Verband S. Z. e.V..

Der Beteiligte zu 2 ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat (nachfolgend: Betriebsrat).

Auf einen Antrag der Arbeitgeberin erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung einer Frau A. C. als Redakteurin zum 1. Mai 2017. Auf die Unterrichtung der Arbeitgeberin vom 20. April 2017 (Bl. 19 und 20 d. ArbG-Akte) verweigerte der Betriebsrat jedoch mit Schreiben vom 27. April 2017 (Bl. 21 und 22 d. ArbG-Akte) die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Frau C. in die Tarifgruppe 2b („neue Gehaltsstruktur“) des Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 29. Juni 2016 (nachfolgend: GTV 2016) mit der Begründung, Frau C. müsse richtigerweise in die Tarifgruppe IIc („alte Gehaltsstruktur“) eingruppiert werden.   

Im GTV 2016 heißt es auszugsweise:    

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmung               

I. Geltungsbereich         

Der Tarifvertrag gilt

...

persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen angestellten Redakteurinnen und Redakteure (Wort, Bild, Online oder audiovisuell) sowie entsprechend für Volontärinnen und Volontäre, sofern für diese nichts anderes bestimmt ist. Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteurinnen und Redakteure.

...           

§ 2

Tarifgruppen und Tarifsätze    

I. Tarifgruppe: Volontärinnen/Volontäre

…           

Alte Gehaltsstruktur

Besitzstandsklausel

Redakteurinnen und Redakteure, die vor dem 01.05.2014 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verlag stehen, bleiben zunächst in der bisherigen Gruppe und Stufe. Für sie gilt, dass jeweils noch eine Höherstufung nach der alten Struktur erfolgt. Sie bleiben so lange in der dann erreichten Gehaltsgruppe und -stufe, bis sie eine höhere Vergütung nach dem Berufsjahr der nächsthöheren Stufe oder nach der nächsthöheren Gehaltsgruppe dieser neuen Gehaltsstruktur erreicht haben. Eine Verrechnung mit zukünftigen linearen Tarifanhebungen findet nicht statt.

Die bisherigen Gehaltsgruppen und -stufen bleiben zu diesem Zweck bestehen und sie nehmen ebenfalls an künftigen linearen Änderungen der Gehaltssätze teil, eine Verrechnung findet ebenfalls nicht statt.         

Neue Gehaltsstruktur

Alle Redakteurinnen und Redakteure, die nach dem 30.04.2014 erstmals ein Arbeitsverhältnis mit einem Verlag begründen, werden in die folgende Gehaltsstruktur eingruppiert:

...           

…           

§ 3

Einstufung        

I. Berufsjahre   

1. Nachgewiesene Jahre als hauptberufliche Redakteurin/hauptberuflicher Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen und am Rundfunk gelten als Berufsjahre im Sinne des Gehaltstarifes. 

2. Die Berufsjahre werden unter Ausschluss der Ausbildungszeit, aber unter Einrechnung der Wehrdienstzeiten (Zeiten des zivilen Ersatzdienstes) nach vorangegangener Berufszugehörigkeit berechnet.              

3. Nach einem Redakteursdienstjahr werden als Berufsjahre angerechnet:       

a) für jeweils zwei nachgewiesene Jahre hauptberuflicher Tätigkeit als freie Journalistin/freier Journalist: ein Jahr, höchstens aber insgesamt drei Jahre;        

b) nur auf Grund besonderer Vereinbarung im Anstellungsvertrag:      

- nachgewiesene Jahre als Journalistin/Journalist an Pressestellen;       

- höhere Anrechnungen als nach Buchstaben a) und b);             

- gleichzeitige Anrechnung nach Buchstaben a) und b).              

c) ebenso werden nach vorangegangener Berufszugehörigkeit Zeiten tatsächlich genommener gesetzlicher Elternzeit (Erziehungsurlaub), die nach dem 1. Januar 1995 anfällt, als Berufsjahre angerechnet, höchstens aber insgesamt mit zwei Jahren.

4. Bereits erfolgte höhere Einstufungen nach Berufsjahren bleiben bestehen.

...           

Frau C. war vor ihrer Einstellung bei der Arbeitgeberin wie folgt beruflich tätig: Nach ihrem Magisterstudium absolvierte sie ein zweijähriges Volontariat beim Z. W.. Anschließend war sie bis 30. Juni 2006 zwei Jahre und fünf Monate beim Z. GmbH & Co. W. KG tätig und sodann für ein Jahr und elf Monate beim T. e.V. und weitere zwei Jahre bei der S. f. B.-W. GmbH, jeweils als Redakteurin. Von 2008 bis 2017 war sie (zugleich) hauptberuflich als freie Journalistin tätig. Frau C. ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.           

Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Eingruppierung zu Unrecht verweigert. Sie habe Frau C. richtigerweise in die neue Gehaltsstruktur eingruppiert, weil Frau C. am Stichtag 30. April 2014 nicht bei einem Zeitungsverlag als Redakteurin tätig gewesen sei.

Die Arbeitgeberin beantragte: 

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A. C. in die Tarifgruppe 2b, Stufe 3, des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 29.06.2016 wird ersetzt.  

Der Betriebsrat beantragte,      

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertrat die Auffassung, die Besitzstandsklausel umfasse auch in der Vergangenheit erworbene nach Berufsjahren ermittelte Stufen. Dies ergebe sich auch aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 GTV 2016. Deshalb habe er die Zustimmung zu Recht verweigert.       

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 9. August 2017 die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Es führte zur Begründung aus, Frau C. sei nach der neuen Gehaltsstruktur einzugruppieren. Das ergebe schon eine grammatikalische Auslegung der Tarifnorm, wonach nur diejenigen Mitarbeiter in der alten Gehaltsstruktur „bleiben“ sollen, die am Stichtag 30. April 2014 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verlag „stehen“. Diese Auslegung passe auch zum Zweck des Tarifvertrags. Es sei dem Tarifwerk nicht zu entnehmen, dass alle Mitarbeiter geschützt werden sollten, die jemals abhängig tätig waren. „Erstmals“ werde ein Anstellungsverhältnis demnach begründet, wenn es zum Stichtag 30. April 2015 noch nicht bestand.      

Dieser Beschluss wurde dem Betriebsrat am 16. August 2017 zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung dieses zugestellten Beschlusses enthielt keine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde auch in elektronischer Form. Nachdem der Betriebsrat gegen diesen Beschluss am Montag, dem 18. September 2017 in schriftlicher Form beim Landesarbeitsgericht Beschwerde einlegte, stellte das Arbeitsgericht den angegriffenen Beschluss am 19. September 2017 erneut zu, nunmehr mit folgender Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung:       

Zur Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg vom 11.12.2006 (GB1.2006,393) hingewiesen. Einzelheiten zum Einreichungsverfahren finden sie unter www.justizportal.de.

Der Betriebsrat legte daraufhin am 19. Oktober 2017 erneut Beschwerde ein. Auf Antrag des Betriebsrats vom Montag, dem 20. November 2017 wurde die Begründungsfrist bis 1. Dezember 2017 verlängert. Die Beschwerdebegründung ging am 1. Dezember 2017 in Schriftform beim Landesarbeitsgericht ein.    

Der Betriebsrat hält seine Beschwerde wegen der Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei der ersten Zustellung des Beschlusses noch für rechtzeitig begründet und demnach für zulässig.      

Er beanstandet eine Verletzung materiellen Rechts.    

Er meint, die grammatikalische Auslegung des Arbeitsgerichts ergäbe keinen Sinn. Man könne vor einem Zeitpunkt, der bereits in der Vergangenheit liege, nicht „stehen“. Richterweise müsse es heißen, dass alle Mitarbeiter, die vor dem 30. April 2014 in einem Arbeitsverstehen „standen“ Bestandsschutz genießen würden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts würde nur Sinn ergeben, wenn es hieße, dass Bestandsschutz denjenigen gewährt werde, „die vor dem 1. Mai 2015 in einem Arbeitsverhältnis standen und seitdem ununterbrochen stehen“. So sei der Tarifvertrag aber nicht formuliert.               

Gerade im Beruf des Redakteurs, in welchem der Wechsel zwischen angestelltem und freiem Journalismus nicht unüblich sei, mache es Sinn, den erfahrenen Redakteuren die Gehaltsstruktur unter Wahrung früherer zurückgelegter Berufsjahre zu erhalten.      

Er beanstandet, dass das Arbeitsgericht sich mit dem systematischen Zusammenhang zwischen dem Bestandsschutz und § 3 Abs. 1 Nr. 4 GTV 2016 nicht auseinandergesetzt habe, welcher für die Auslegung des Betriebsrats spreche.

Der Betriebsrat beantragt:        

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.08.2017, zugestellt am 19.09.2017, Az: 29 BV 114/17, wird abgeändert.               

2. Die Anträge werden abgewiesen.     

Die Arbeitgeberin beantragt,   

die Beschwerde zurückzuweisen.          

Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung ihres bereits erstinstanzlichen Vorbringens.    

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und auf das Protokoll des Anhörungstermins Bezug genommen.

B.           

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

I.            

Die Beschwerde ist zulässig.     

1. Die Beschwerde ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft.            

2. Die Beschwerde wurde gem. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt, unabhängig von der Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung der am 16. August 2017 zugestellten Beschlussfassung vollständig war. Der 16. September 2017 war nämlich ein Samstag, so dass die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde gem. § 222 Abs. 2 ZPO erst am Montag, dem 18. September 2017 endete.       

3. Die Beschwerde wurde auch rechtzeitig begründet.

a) Gem. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Frist zur Begründung der Beschwerde zwei Monate. Die Frist beginnt gem. § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.        

Ausgehend von einer Zustellung des Beschlusses am 16. August 2017 wäre somit die Begründungsfrist mit Ende des 16. Oktober 2017 abgelaufen gewesen. Es hätte auf den Antrag des Betriebsrats vom 20. November 2017 somit wirksam die Begründungsfrist nicht mehr verlängert werden können. Die Begründung vom 1. Dezember 2017 wäre demnach verspätet und die Beschwerde unzulässig gewesen.         

b) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und damit korrespondierend die Frist zur Begründung der Beschwerde haben gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG aber nicht mit der Zustellung am 16. August 2017 zu laufen begonnen. Die Frist konnte am 20. November 2017 deshalb noch wirksam verlängert werden bis 1. Dezember 2017.         

aa) Gem. § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt eine Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG aufgrund der Spezialvorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten ab Zustellung des Beschlusses (BAG 28. Oktober 2004 - 8 AZR 492/03). Auch wenn § 9 Abs. 5 ArbGG eigentlich nur für die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gilt (BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02), ist Konsequenz einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung eingelegt und innerhalb von sieben Monaten ab Zustellung begründet werden muss (Pfeiffer in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 66 Rn. 14; ErfK/Koch 17. Aufl. § 66 ArbGG Rn. 12; Maul/Sartori in Düwell/Lipke ArbGG 4. Aufl. § 66 Rn. 50).       

Eine Rechtsmittelbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie der Partei oder den Beteiligten nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit Antwort auf die Frage gibt, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden kann oder nicht. Die nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 ArbGG bestehende Verpflichtung der Gerichte für Arbeitssachen, alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen mit einer Belehrung über das Rechtsmittel zu versehen, verfolgt den Zweck, die rechtsunkundige Partei ohne Weiteres in die Lage zu versetzen, die für die Wahrnehmung und eventuelle Weiterverfolgung ihrer Rechte erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Rechtsmittelbelehrung muss den Parteien ermöglichen, sich allein aus der Belehrung über das für sie gegebene Rechtsmittel zu informieren (BAG 13. April 2005 - 5 AZB 76/04; BAG 20. Februar 1997 - 8 AZR 15/96). Eine Rechtsmittelbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie zwingend erforderliche Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsmittels hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, das Rechtsmittel überhaupt rechtzeitig oder in richtiger Form einzulegen (BVerwG 31. August 2015 - 2 B 61/14).             

bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Frist zur Beschwerdebegründung nicht mit der Beschlusszustellung am 16. August 2017 zu laufen begonnen. Die Rechtsmittelbelehrung der am 16. August 2017 zugestellten Beschlussfassung war unvollständig und fehlerhaft, weil sie keine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels in elektronischer Form enthielt

(1) Bislang wird jedoch in der Rechtsprechung weitgehend vertreten, dass eine Rechtsmittelbelehrung jedenfalls derzeit noch keine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Rechtsmittels auch in elektronischer Form enthalten müsse.

Für das sozialgerichtliche Verfahren führte das Bundessozialgericht (BSG 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R) aus, die elektronische Form sei derzeit noch kein gleichgewichtiger Regelweg der Rechtsmitteleinlegung, zumal diese Form in zahlreichen Vorschriften des SGG über die Art und Weise der Rechtsmittel- und Rechtsbehelfseinlegung noch nicht erwähnt sei.

Für das arbeitsgerichtliche Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG Hamburg 28. September 2017 - 7 Sa 72/17) das Erfordernis einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen unter einem Versäumnisurteil verneint mit der Begründung, dass § 59 ArbGG, der die Form der Einspruchseinlegung regelt, die elektronische Form nicht ausdrücklich benenne. Es reiche aus, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Form der Rechtsbehelfseinlegung hingewiesen werde, die auch vom Gesetz benannt werde. Im Übrigen sei die elektronische Form keine eigenständige Form, sondern eine bloße Unterform der Schriftform, weshalb es ausreiche, auf die Schriftform hinzuweisen. Unter Bezugnahme auf die bereits oben zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R) vertritt das Landesarbeitsgericht Hamburg ebenfalls die Ansicht, die elektronische Form sei derzeit noch kein gleichwertiger Regelweg für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.

(2) Diesen Auffassungen vermag die erkennende Kammer jedenfalls für die Einlegung eines Rechtsmittels im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zu folgen.

Jedenfalls für die Berufungseinlegung ist es nämlich unrichtig, dass es an einem gesetzlichen Verweis auf die Möglichkeit einer elektronischen Rechtsmitteleinlegung fehle. § 519 Abs. 4 ZPO verweist nämlich für die Form der Berufungsschrift auf die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze, somit auch auf § 130a ZPO, bzw. im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf § 46c ArbGG. Hinzu kommt, dass es bezogen auf §§ 130a ZPO, 46c ArbGG noch nicht einmal dieses Verweises bedürfte, da diese Normen ohnehin auch für „schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien“ gelten, somit bereits unmittelbar auch für Klageschriften und Rechtsmittelschriften (Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 130a Rn. 2; GMP/Germelmann/Künzl ArbGG 9. Aufl. § 46c Rn. 6).

Ebenfalls unrichtig ist die Annahme, die elektronische Form wäre nur eine Unterform der Schriftform. Der Gesetzgeber versteht das elektronische Dokument vielmehr als eine eigenständige „modifizierte Schriftform“ und „neue prozessuale Form“ (BT-Drs. 14/4987 Seite 24; ebenso: BSG 14. März 2013 – B 13 R 19/12 R; Kloppenburg in jurisPR-ArbR 26/2010 Anm. 1 zu BGH 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08).

Auch die Annahme, das elektronische Dokument sei derzeit noch keine gleichwertige Form der Rechtsmitteleinlegung, entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage. Durch die Einführung des § 46c ArbGG hat der Gesetzgeber das elektronische Dokument zu einer gleichwertigen Form erhoben. Diese Form ist auch nicht unbedeutend, zumal beim Landesarbeitsgericht der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist und seit 1. August 2017 auch die elektronische Aktenführung gem. § 46e ArbGG eingeführt wurde. Die erkennende Kammer führt ihre Akten elektronisch. Jede elektronische Einlegung eines Rechtsmittels ist wünschenswert, reduziert Arbeitsschritte und erleichtert die Sachbearbeitung.

Es ist somit über die Wahlmöglichkeit zwischen der Schriftform und der elektronischen Form zu belehren (Reinfelder in Düwell/Lipke ArbGG 4. Aufl. § 9 Rn. 66).

c) Die Frist zur Beschwerdebegründung war zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung am 20. November 2017 noch nicht abgelaufen.

aa) Am 20. November 2017 war die 7-Monatsfrist, gerechnet ab der Zustellung der ersten Beschlussfassung am 16. August 2017, noch nicht abgelaufen.

bb) Auch gerechnet ab der Zustellung der zweiten Beschlussfassung am 19. September 2017 war die 2-monatige Begründungsfrist noch nicht abgelaufen. Der 19. November 2017 war nämlich ein Sonntag, sodass die Frist erst am 20. November 2017 auslief. Noch am 20. November 2017 stellte der Betriebsrat einen Fristverlängerungsantrag, über den noch am 20. November 2017 entschieden wurde.

Die Frage, ob der in der Rechtsmittelbelehrung der zweiten Beschlussfassung hinsichtlich der Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung in elektronischer Form enthaltene Verweis auf die Erläuterungen des Internetportals www.justizportal.de inhaltlich ausreichend ist (verneinend: VGH Baden-Württemberg 5. Februar 2018 - A 11 S 192/18) kann deshalb dahinstehen.

II.

Die Beschwerde des Betriebsrats ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Frau C. gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu Recht ersetzt. Dem Betriebsrat stand kein Zustimmungsverweigerungsgrund iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zur Seite. Die Eingruppierung der Frau C. durch die Arbeitgeberin in die Tarifgruppe 2b der neuen Gehaltsstruktur ist richtig und verstößt nicht gegen den GTV 2016.

1. Der GTV 2016 ist anwendbar. Er gilt gem. § 1 des Tarifvertrags zur Einbeziehung von Redaktionsgesellschaften auch für die tarifgebundene Arbeitgeberin. Frau C. ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang (BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16; BAG 02. November 2016 - 10 AZR 615/15).

3. Aus der Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze folgt, dass Frau C. in die neue Gehaltsstruktur des GTV 2016 einzugruppieren war.

a) Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausführte, sprechen bereits der Wortlaut und der grammatikalische Satzbau für die Auffassung der Beklagten, dass Mitarbeiter, die nach dem 30. April 2014 bei einem Verlag als Redakteur erstangestellt werden, nach der neuen Gehaltsstruktur einzugruppieren sind.

aa) Zwar mag die Formulierung „…, die nach dem 30.04.2014 erstmals ein Arbeitsverhältnis … begründen“ unter der Überschrift „Neue Gehaltsstruktur“ noch nicht eindeutig sein. Denkbar wäre, dass unter die neue Gehaltsstruktur nur diejenigen Mitarbeiter fallen sollen, die „überhaupt“ erstmals ein Arbeitsverhältnis als Redakteur mit einem Zeitungsverlag begründen. Dies entspräche der Auslegung des Betriebsrats. Gleichermaßen denkbar ist aber auch, dass damit gemeint ist, dass unter die neue Gehaltsstruktur diejenigen Mitarbeiter fallen sollen, die nach dem 30. April 2014 erstmals bei einem Verlag angestellt werden und deshalb erst nach dem 30. April 2014 mit diesem Arbeitsverhältnis bei dem anstellenden Verlag „erstmals einer Eingruppierung“ unterfallen.

bb) Letztere Auffassung wird jedoch eindeutig gestützt durch die „Besitzstandsklausel“, die zur „alten Gehaltsstruktur“ führen soll. Danach sollen nämlich nur diejenigen Mitarbeiter in der alten Gehaltsstruktur „bleiben“, die vor dem 1. Mai 2014 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Verlag „stehen“. Es soll ein „Bestand“ geschützt werden, der stichtagsbezogen definiert ist. Nur wer am Stichtag 30. April 2014 einen „Besitzstand“ hat, soll in diesem „bleiben“.

Entgegen der Auffassung des Betriebsrats steht dem auch keine falsche Zeitform entgegen. Zwar ist die „Besitzstandsklausel“ im Präsens formuliert. Dies ist aber historisch nachvollziehbar. Der GTV 2016 ist nämlich die Nachfolgeregelung des (wortgleichen) Gehaltstarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 24. April 2014 (nachfolgend: GTV 2014), welcher erstmals die alte Gehaltsstruktur aus dem Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (gültig ab 1. August 2010) vom 18. August 2011 (nachfolgend: GTV 2011) ablöste. Der GTV 2014 galt rückwirkend ab 1. August 2013. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des GTV 2014 lag der Stichtag 30. April/1. Mai 2014 aber noch nicht in der Vergangenheit.

b) Die Auslegung, dass alle bei einem Verlag ab 1. Mai 2014 einzustellenden Arbeitnehmer der neuen Gehaltsstruktur unterfallen sollen, erschließt sich auch aus der Regelungssystematik.

Die Tarifvertragsparteien wollten ihr bisheriges Tarifgruppengefüge ändern und ablösen. Ohne eine Besitzstandsklausel hätte das normale Ablöseprinzip gegriffen, wonach ein zeitlich nachfolgender Tarifvertrag den zeitlich vorangehenden Tarifvertrag ablöst (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06). Mit der Besitzstandsklausel wollten die Tarifvertragsparteien diejenigen von den Folgen der Ablösung ausnehmen, die zum definierten Ablösestichtag in einem Arbeitsverhältnis zu einem Verlag standen und dort bereits in eine alte Tarifgruppe eingruppiert waren. Ein solcher Schutz des Besitzstandes kann aber nur denjenigen zuteilwerden, die zum Ablösestichtag überhaupt unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fielen und somit aus diesen Tarifvertrag haben Rechte erwerben können. Dies können somit nur diejenigen Mitarbeiter sein, die als angestellte Redakteure am Stichtag gem. § 1 Abs. 1 GTV 2016 dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags unterfielen. Darunter fallen jedenfalls keine Personen, die am Stichtag gerade in keinem Arbeitsverhältnis zu einem Verlag standen und die erst nach dem Stichtag (gegebenenfalls auch wieder) ein erstmaliges Arbeitsverhältnis zu einem Verlag begründeten oder begründen.

c) Auch der Sinn und Zweck der Tarifregelung spricht für die vorgenommene Auslegung.

Wie bereits ausgeführt, wollten die Tarifvertragsparteien ablösend (und verschlechternd) ein neues Tarifgruppensystem einführen. Ziel der Änderung war, dass es künftig längerer Erfahrungen durch (nach § 3 GTV 2016 zu ermittelnde) Berufsjahre bedürfen solle, um eine höhere Stufe innerhalb der Tarifgruppen zu erhalten.

Dieses neue System sollte ab dem Stichtag mit Ausnahme der Bestandsgeschützten für alle Mitarbeiter ab sofort gelten. Mit der Besitzstandsklausel sollten also bestehende Eingruppierungen geschützt werden, nicht jedoch irgendwann einmal angesammelte Berufsjahre. Die gegenteilige Auslegung des Betriebsrats würde nämlich zum Ergebnis führen, dass nur Berufsanfänger ohne Berufsjahre aus der Vergangenheit unter die neue Gehaltsstruktur fallen würden. Das war erkennbar nicht gewollt, würde vielmehr das Ziel der Tarifvertragsparteien konterkarieren, dass künftig höhere Erfahrungen für höhere Eingruppierungen erforderlich sein sollten.

d) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 GTV 2016, wonach „bereits erfolgte höhere Einstufungen nach Berufsjahren bestehen bleiben“.

„Bestehen bleiben“ kann nur eine Einstufung, die man schon hat. Eine Eingruppierung und somit auch die Einstufung nach Berufsjahren in eine (neue) Stufe einer Tarifgruppe ist ein bloßer Akt der Rechtsanwendung und ergibt sich aus der vom jeweiligen Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit selbst (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90) und kann demnach nur für jedes Arbeitsverhältnis gesondert vorgenommen werden. „Bestehen bleiben“ kann demnach eine in der Vergangenheit erfolgte höhere Einstufung nur für dasselbe Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber. Es wird aber kein „Sammeln“ von Berufsjahren aus unterschiedlichen vergangenen Tätigkeiten geschützt.

4. Dass eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 2b Stufe 3 unter Anwendung der neuen Gehaltsstruktur richtig ist, ist unstreitig.

III. Nebenentscheidungen

1. Die Rechtsbeschwerde war gem. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.



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