Arbeitsgericht Frankfurt

Urteil vom - Az: 4 Ca 7004/12

Entsendung einer Auslandsredakteurin - Wirksamkeit einer Rückholklausel

(1.) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen und damit unwirksam, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (§307 Abs.1 S.1 BGB).
Eine Klausel in einer Entssendevereinbarung, wonach der Arbeitgeber eine Auslandsredakteurin mit einer Frist von 3 Monaten vom aktuellen Arbeitsort zum Unternehmenssitz zurückholen kann, stellt unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) keine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin dar. Denn hierdurch wird nicht nur dem Interesse des Arbeitgebers an einer flexiblen Arbeitseinteilung Rechnung getragen, sondern auch dem Kündigungsschutz der Arbeitnehmerin durch Erweiterung der Sozialauswahl.

(2.) Eine solche Rückholklausel ist auch nicht intransparent i.S.d. §307 Abs.1 S.2 BGB.
Insbesondere kommt der Aufnahme eines zeitlichen Rahmens bei Entsendungen in Kombination mit einer vorbehaltenen Rückholmöglichkeit kein eigenständiger Regelungswert zu, da Entsendungen nicht zuletzt aus Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen regelmäßig befristet werden.
Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass selbst bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen mit Angabe des Arbeitsortes Versetzungsvorbehalte ohne Konkretisierung der Versetzungsgründe zulässig sind und Intransparenz verneint wird.
Dies muss erst recht für befristete Ortszuweisungen und nochmals erst recht für befristete Ortszuweisungen in Gestalt einer Entsendung gelten.

(3.) Bei der Versetzung eines Redakteurs und der Zuweisung konkreter Aufgaben an ihn spricht eine "Vermutung" dafür, dass sie aus tendenzbedingten Gründen (= Ausübung der Pressefreiheit) erfolgt, d.h. im Hinblick auf die Verfolgung der Tendenz der Zeitung geschieht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 18.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist 19.. geboren, geschieden und alleinerziehende Mutter zweier adoptierter Kinder in ... Abstammung im Alter von ... und ... Jahren. Den Zeitraum vom 1. April 1990 bis 31. März 1991 ausgenommen, während dessen die Kläger in der Wirtschaftsredaktion der Tageszeitung ... arbeitete, ist sie seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt, seit dem 1. Oktober 1991 - wiederum mit einer Unterbrechung vom 1. April bis 31. Juli 2004 - von London aus. Dorthin hatte sie die Beklagte jeweils befristet entsendet. Wegen Meinungsverschiedenheiten mit Herrn ... befürchtete die Klägerin, dass ihre bis zum 31. Juli 2012 befristete Entsendung nicht verlängert werde. Tatsächlich vereinbarten die Parteien unter dem Datum des 2. April 2012 erneut eine befristete Entsendung. Dieser Entsendevertrag lautet auszugsweise, wie folgt:

"... Sie werden weiterhin, bis zunächst zum 31. Juli 2017, als Wirtschaftskorrespondentin der ... für Großbritannien mit Sitz in London tätig sein.

Die Gesellschaft behält sich vor, mit einer Ankündigungsfrist von zumindest drei Monaten eine Verkürzung oder Verlängerung der Tätigkeit in London festzulegen. ..." (Bl. 41 d. A.)

Zuletzt verdiente die Klägerin € 5.951,00 brutto monatlich. Die Klägerin und der für den Wirtschafts- und Finanzteil der Beklagten zuständige Herausgeber ... vertraten und äußerten divergierende Ansichten über die Bewältigung der Schuldenkrise. Diese kulminierten in zwei E-Mails vom 7. September 2012 der Klägerin an Herrn ... und Herrn ... an die Klägerin sowie einer E-Mail der Klägerin an Herrn ... cc. die übrigen Herausgeber, vom 10. September 2012.

Auszugsweise lauten diese, wie folgt:

E-Mail der Klägerin an Herrn ... vom 7. September 2012:

"... unsere Zeitung spiegelt heute nicht annähernd die Erleichterung wider, die Marktteilnehmer über die Politik der EZB geäußert haben. Dabei gibt es von den Marktteilnehmern in Einzelpunkten durchaus auch kritische Stimmen. Gestern wurde mein Beitrag dazu drastisch zusammengestrichen. Ich biete heute erneut einen Artikel zu der Reaktion von den Marktteilnehmern an. Da dies meiner Ansicht nach in die Zeitung gehört.“

E-Mail Herrn ... an die Klägerin vom 7. September 2012:

".... was soll der jede Grundlage entbehrende Vorwurf, wir wollten die Reaktionen der Märkte und der Marktteilnehmer unterdrücken? ... Wir hatten natürlich die Marktreaktionen im Blatt und berichten auch weiter darüber. Als Mitglied der Finanzredaktion bist Du aufgefordert, hierbei mitzuwirken. Aber Du kannst kein Monopol auf die Berichterstattung über die Marktreaktionen einer EZB-Entscheidung beanspruchen. ... Angesichts Deiner fortgesetzten, ungerechtfertigten Vorwürfe frage ich mich, ob Du ein grundsätzliches Problem mit Deinem Ressort ... hast. In der Vergangenheit habe ich Dir nach ähnlichen Mails wiederholt telephonisch gesagt, dass Du Dich beruhigen und künftig besser überdenken sollst, was Du tust. Nun rate ich Dir schriftlich, keine weiteren Mails mit solch haltlosen wie unverschämten Unterstellungen zu verschicken. ..."

E-Mail der Klägerin an Herrn ... vom 10. September 2012:

"... ich habe nie ein Monopol für irgendeine Berichterstattung beansprucht. ... Es muss einem Redakteur mit Fachkenntnissen erlaubt sein, inhaltliche Blattkritik zu üben, ohne dass dies als "haltlose wie unverschämte Unterstellungen" ausgelegt wird und Blattkritik in einer Art Abmahnung für die Zukunft untersagt wird.

Sollte inhaltliche Blattkritik nicht erlaubt sein, ist dies nicht mehr der richtige Arbeitgeber für mich.

Ich sehe mich genötigt, zunehmend intern inhaltliche Blattkritik zu üben, da mir mehr und mehr die Hände gebunden sind, abweichende Sachverhalte in der Zeitung fachlich korrekt darzustellen. Dies spitzt sich immer mehr zu, da eine von Deiner Meinung abweichende sachliche Berichterstattung immer weniger zugelassen wird.

Als Du früher die Zinssenkungen der Notenbanken als Inflationspolitik kritisiert hast, Dich gegen jegliche Bankenrettungen ausgesprochen hast, Du gegen jegliche Hilfe gegenüber Griechenland, Irland und Portugal warst, Du gegen den EFSF und gegen den dauerhaften ESM warst, Du behauptet hast, die Anleihekäufe der EZB verstießen gegen ihr Mandat, Du den Austritt von Griechenland aus dem Euro über Nacht verlangt hast, habe ich oft noch sachlich aufklärende Artikel schreiben können, die allerdings diametral andere Schlüsse zuließen.

Seit einiger Zeit ist dies nicht mehr möglich. Im Finanzteil werden entsprechende Berichte abgelehnt, da der Finanzteil keine "Gegenzeitung" sein soll. ... Kommentare mit abweichender Meinung dürfen nicht geschrieben werden, da Deine Meinung nach Aussage der zuständigen Kollegen auf Dein Geheiß "nicht verwässert" werden darf. ...

Für mich persönlich ergibt sich daraus der sehr starke Eindruck, dass selbst fachliche Artikel in unserem Blatt der von Dir geteilten Meinungen von Herrn ... , Herrn Prof. ... und Herrn ... möglichst nicht widersprechen dürfen. ...

Die ... hat ihren hervorragenden Ruf, gerade weil sie eigentlich eine neutrale Berichterstattung hat, fachlich korrekt aufklärt und dem Leser dann - unabhängig von den Kommentaren - eigene Schlüsse ziehen lässt. Daran möchte ich mitwirken ... "

Wegen des vollständigen Inhaltes der vorzitierten E-Mails wird auf die Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 verwiesen.

Mit Schreiben vom 13. September 2012 beendete die Beklagte die Entsendung der Klägerin und wies letztere an, ab 1. Januar 2013 für sie als Wirtschaftsredakteurin mit Dienstsitz in Frankfurt am Main tätig zu sein. Umzugs- und Maklerkosten übernimmt die Beklagte. Mit Schreiben vom 28. Januar 2013, wegen dessen Inhaltes auf Bl. 236 d. A. Bezug genommen wird, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie "rein aus sozialen Erwägungen" erst vom 1. Juli 2013 als Wirtschaftsredakteurin mit Dienstsitz in Frankfurt am Main tätig sein werde. Mit Schriftsatz vom 1. März 2013 - der Inhalt des Schreibens vom 13. September 2013 war bis dato nicht umgesetzt worden - erklärte die Beklagte ausdrücklich, an ihrem Schreiben vom 13. September 2012 nicht festzuhalten. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab 1. Juli 2013 als Wirtschaftsredakteurin mit Dienstsitz in Frankfurt am Main tätig sein werde, mit Schriftsatz vom 1. März 2013 erklärte die Beklagte, auch an dem Schreiben vom 28. Januar 2013 nicht mehr festhalten zu wollen. Zeitlich parallel zu den streitgegenständlichen Vorgängen wurden einzelne Artikel der Klägerin nicht, verspätet und/oder verändert veröffentlicht.

Eingehend beim hiesigen Arbeitsgericht am 9. Oktober 2012, hat die Klägerin Klage eingereicht und diese später erweitert. Einen Widerklageantrag auf negative Feststellung hat die Beklagte im Kammertermin zurück genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Rückholvorbehalt in Abs. 2 der Vereinbarung vom 2. April 2012 benachteilige sie unangemessen und verstoße gegen das Transparenzgebot. Die mit Schreiben vom 13. September 2012 ausgesprochene Verkürzung der Entsendung stelle in der Sache eine Maßregelung dar. Diese Maßregelung wirke im Schreiben vom 26. Februar 2013 fort.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass sie ab dem 01.01.2013 nicht verpflichtet ist, als Wirtschaftsredakteurin der Beklagten mit Dienstsitz in Frankfurt am Main tätig zu sein,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum 31.07.2017 als Wirtschaftskorrespondentin für Großbritannien mit Sitz in London zu beschäftigen,

3. festzustellen, dass die Klägerin auch ab dem 01.07.2013 nicht verpflichtet ist, als Wirtschaftsredakteurin der Beklagten mit Dienstsitz in Frankfurt am Main tätig zu sein.

Die Beklagte beantragt im Kammertermin noch,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Rückholung der Klägerin sei betriebsbedingt. Die Beklagte habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, eine Korrespondentenstelle in London zu streichen. Unstreitig hat die Beklagte eine Sozialauswahl nicht vorgenommen. Es hätten aber auch inhaltliche Aspekte eine Rolle gespielt. Durch die Versetzung der Klägerin und die damit verbundene Einbindung der Klägerin unmittelbar in die Zentralredaktion Frankfurt am Main erhoffe man sich eine bessere Abstimmung von Themen und Inhalten der Beiträge. Weiter behauptet die Beklagte, die Herausgeberkonferenz habe am 25. Februar 2013 beschlossen, dass es bei der beschlossenen Streichung des Korrespondentenplatzes für Finanzen in London bleiben, die Entsendung der Klägerin nach London zum 30. Juni 2013 beendet werden und die Klägerin ab 1. Juli 2013 wieder als Wirtschaftskorrespondentin mit Dienstsitz in Frankfurt am Main tätig werden solle. Zum Beleg reicht die Beklagte ein mit "Beschluss" überschriebenes Schreiben vom 25. Februar 2013 zu den Akten, das von Herrn ... für die Herausgeber und von  Herrn Dr. ... für die Geschäftsführung unterzeichnet und aus dem ersichtlich ist, dass die Beschlussfassung der Herausgeberkonferenz im Umlaufverfahren erfolgte. Auf das Schreiben, Bl. 266 d.A., wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig hinsichtlich des Antrages zu 1). Insoweit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. März 2013 ausdrücklich erklärt hat, an der Versetzung zum 1. Januar 2013 nicht festzuhalten. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die Umstände, die zu der Versetzung mit Schreiben vom 13. September 2013 geführt haben, in die Gegenwart und Zukunft hineinwirken. Denn soweit relevant für die Wirksamkeit der Versetzung mit Schreiben vom 26. Februar 2013, sind sie im Zusammenhang mit deren Überprüfung zu würdigen.

Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist verpflichtet, ab dem 01. Juli 2013 als Wirtschaftsredakteurin der Beklagten mit Dienstsitz in Frankfurt am Main tätig zu sein. Korrespondierend damit, besteht keine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin bis zum 31. Juli 2017 als Wirtschaftskorrespondentin in London zu beschäftigen.

Denn die mit Schreiben vom 26. Februar 2013 ausgesprochene Verkürzung der Entsendung ist wirksam.

Die Rückholklausel - der Sache nach eine örtliche Versetzungsklausel -, mit der die Beklagte ihr Direktionsrecht erweitert hat, ist wirksam. Die vorformulierte Klausel benachteiligt die Klägerin weder unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus.

Unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) wird die Klägerin durch die Rückholklausel in ihrer Entsendevereinbarung nicht unangemessen benachteiligt. Die Möglichkeit der Abkürzung der Versendung wird nämlich den Interessen beider Vertragsparteien gerecht. Wenn auf der einen Seite die Rückholklausel dem im Arbeitsrecht bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis des Arbeitgebers Rechnung trägt, erhält auf der anderen Seite der Arbeitnehmer für die von ihm abverlangte Flexibilität eine entsprechend stärkere   Sicherung   seines Arbeitsverhältnisses im Falle betriebsbedingter Kündigungen. Durch die Rückholklausel erweitert sich bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen der Kreis der Sozialauswahl. Diese Kompensation beruht auf den Besonderheiten des Kündigungsschutzrechtes.

Die Rückholklausel wird auch den Anforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gerecht. Diese Vorschrift verpflichtet Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen.

Vorliegend ist die Rückholklausel nicht intransparent. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass in Absatz 1 der Vereinbarung vom 2. April 2012 eine Entsendung nach London "bis zunächst zum 31. Juli 2017" vereinbart ist. Der Aufnahme eines zeitlichen Rahmens bei Entsendungen kommt in Kombination mit einer vorbehaltenen Rückholmöglichkeit kein eigenständiger Regelungswert zu, da Entsendungen nicht zuletzt aus Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen regelmäßig befristet werden. Insoweit ist der Klägerin zu folgen, dass unter ausschließlich arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Entsendung auch befristungsfrei bis auf weiteres hätte erfolgen können. Es ist aber gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (statt aller: BAG 13.3.2007, 9 AZR 433/06), dass selbst bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen mit Angabe des Arbeitsortes (d.h. zunächst unbefristeter Zuweisung des Arbeitsortes) - Bspl.: Der AN wird eingesetzt in (Name einer Stadt). -Versetzungsvorbehalte ohne Konkretisierung der Versetzungsgründe zulässig sind und Intransparenz verneint wird. Im Wege des Schlusses a maiore ad minus muss dies erst recht für befristete Ortszuweisungen und nochmals erst recht für befristete Ortszuweisungen in Gestalt einer Entsendung gelten. Dies ist auch richtigerweise so. Es berücksichtigt, dass einerseits das Gesetz dem Arbeitgeber ein sehr weitgehendes Bestimmungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einräumt, andererseits der Arbeitgeber dieses Recht nur im Rahmen billigen Ermessens ausüben darf.

Auch die Ausübung des vorbehaltenen Rechtes im Einzelfall, hier die Verkürzung der Entsendung mit Schreiben vom 26. Februar 2013, stellt sich als rechtmäßig dar.

Die Beklagte hat ihr Direktionsrecht rechtmäßig ausgeübt. Kraft dessen bestimmt der Arbeitgeber die Einzelheiten der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleitung, vor allem deren Ort, Zeit und näheren Inhalt, soweit diese nicht anderweitig geregelt sind, § 106 Satz 1 GewO. Das Direktionsrecht ist Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses und ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen festzulegen, wobei dieses Recht nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden darf. Der Umfang des Direktionsrechts hängt vornehmlich vom Inhalt des Arbeitsvertrages ab. Es kann einzelvertraglich oder auch durch tarifliche Regelung innerhalb bestimmter Grenzen erweitert werden, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht (BAG 21.11.2002, 6 AZR 82/01, in: juris).

Vorliegend deckt die zwischen den Parteien bestehende Entsendevereinbarung vom 2. April 2012 eine vorzeitige Rückholung der Klägerin. Die Rückholung selbst steht auf dem Boden der verfassungsrechtlich gewährten Pressefreiheit. Diese beinhaltet die Freiheit des Verlegers einer Tageszeitung, deren Tendenz festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese Tendenz zu verwirklichen. Sie gewährt ihm nicht nur das Recht, Richtung und Ausgestaltung der Zeitung zu bestimmen, die auch von der Art und Weise geprägt wird, in welchem sprachlichen Gewand Berichte und Meinungen gebracht werden, sondern auch das Recht, darüber zu bestimmen, durch welche an der Gestaltung der Zeitung beteiligten Mitarbeiter der jeweilige Inhalt der Zeitung und in welcher Form gestaltet werden soll. Die Gestaltung der einzelnen Beiträge durch die jeweiligen Redakteure lässt sich nicht allein durch Anweisungen und Vorschriften herbeiführen und sicherstellen. Sie ist jeweils abhängig von den Kenntnissen und Erfahrungen des einzelnen Redakteurs, von dessen Engagement bei einzelnen Themen und der Fähigkeit, auch in der sprachlichen Form der Eigenart der Zeitung zu entsprechen. Von daher wird die Tendenz einer Zeitung weitgehend schon dadurch bestimmt, welche Redakteure welche Themen bearbeiten. Zur Verwirklichung und Verfolgung der Tendenz gehört daher auch die Freiheit der Entscheidung über den jeweiligen Einsatz eines Redakteurs (BAG 1.9.1987, 1 ABR 22/86, in: juris).

Aus diesem Grund spricht bei der Versetzung eines Redakteurs und der Zuweisung konkreter Aufgaben an ihn eine "Vermutung" dafür, dass sie aus tendenzbedingten Gründen erfolgt, d.h. im Hinblick auf die Verfolgung der Tendenz der Zeitung im dargelegten Sinne geschieht. Darauf, ob die Verfolgung der Tendenz in gleicher Weise möglich wäre, wenn die geplante personelle Maßnahme unterbleibt oder eine andere personelle Maßnahme vorgenommen würde, ob also die geplante Maßnahme aus Tendenzgründen erforderlich ist, kommt es nicht an.

Die Beklagte ist eine überregionale Tageszeitung. Die Klägerin ist als Wirtschaftsredakteurin Tendenzträgerin und in der Lage, inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung der Zeitung Einfluss zu nehmen. Unstreitig bestanden zwischen der Klägerin und dem Herausgeber ... grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage, was und wie über die Bewältigung der Währungs- und Finanzkrise zu berichten ist. Diese inhaltliche, zunehmend prinzipiell geführte Auseinandersetzung bildete sich ab in dem, was die Klägerin zur Veröffentlichung anbot, und dem, was die Beklagte veröffentlichte. Sie eskalierte intern in der E-Mail-Korrespondenz vom 7. bis 10. September 2012. Entscheidend für diese E-Mail-Korrespondenz mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit ist nach Überzeugung der Kammer nicht, dass die Klägerin grundsätzliche und scharfe Kritik - nach Auffassung der Kammer zulässige Blattkritik - an der ... und damit an dem Herausgeber ... übt, sondern dass darin deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Klägerin, jedenfalls die Bewältigung der Schuldenkrise betreffend, in der Zeitung eine andere Tendenz verwirklicht sehen möchte als der Herausgeber. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit der Rückholung der Klägerin nach Frankfurt a.M. und einer dadurch bewirkten stärkeren Einbindung der Klägerin in die Redaktion eine im Sinne ihrer Tendenz verbesserte inhaltliche und thematische Abstimmung der Beiträge in Bezug auf die Klägerin erreichen will. Ob das Mittel geeignet ist, ist nach dem oben Gesagten nicht zu beurteilen. Ergänzend sei angemerkt, dass die Maßnahme nicht deshalb nicht unter den Tendenzschutz fällt, weil es der Klägerin nicht um Meinungsäußerungen in Kommentaren, sondern um die Auswahl von Tatsachen geht, über die berichtet wird, um die nachrichtliche Berichterstattung also. Denn auch, vielleicht gerade, in der Auswahl von Tatsachen liegt eine Wertung und ihr zu Grunde eine Meinung.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte außerdem die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, in London eine Korrespondentenstelle zu streichen.

Die Beklagte hat die Interessen der Klägerin nicht unberücksichtigt gelassen. Die Rückholung erfolgt in den Sommerferien, so dass den Kindern der Klägerin ein Schulwechsel erleichtert wird. Die mit dem Wohnsitzwechsel verbundenen Kosten trägt die Beklagte.

Schließlich ist die personelle Maßnahme auch nicht wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot unwirksam, § 612 a BGB.

Nach § 612 a BGB darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb benachteiligen, weil der Arbeitnehmer zulässigerweise seine Rechte ausübt.

Das Maßregelungsverbot ist nur verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss nicht nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bieten, sondern tragender Grund, wesentliches Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein (BAG 14.03.2007, 5 AZR 420/06, in: juris).

Eine Maßregelung kann danach grundsätzlich angenommen werden, wenn sich die benachteiligende Maßnahme als Reaktion des Arbeitgebers auf die Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer darstellt, die unterblieben wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Rechte nicht ausgeübt hätte.

Allerdings dient das Maßregelungsverbot nicht dazu, den Arbeitsvertragsparteien die anerkannt zulässigen Möglichkeiten zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu nehmen (BAG 15.02.2005, 9 AZR 116/04, in: juris). Hat daher ein Arbeitgeber sein Verhalten lediglich an der Rechtsordnung orientiert, liegt keine nach § 612 a BGB unzulässige Benachteiligung vor. Das in § 612 a BGB zum Ausdruck kommende Unwerturteil ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt, auch wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers Nachteile für den Arbeitnehmer ergeben (BAG 14.02.2007, 7 AZR 95/06).

So liegt der Fall hier. Die vorzeitige Beendigung der Entsendung der Klägerin ist Tendenz schützend und solchermaßen nicht maßregelnd. Zur Begründung kann auf die Ausführungen oben zur Würdigung des E-Mail-Schriftwechsels zwischen der Klägerin und Herrn ... verwiesen werden. Dieser mag der äußere Anlass für die Rückholung der Klägerin gewesen sein, ist aber selbst nur ein Stein im Mosaik einer über Monate hinweg geführten Auseinandersetzung über "den Inhalt des Blattes". Dass er - isoliert da stehend - noch fünf Monate später der tragende Grund und das wesentliche Motiv für die Rückholung der Klägerin war, neben denen andere Erwägungen keine Rolle mehr spielten, verneint die Kammer. Anhaltende kontroverse Diskussionen zwischen der Klägerin und dem für die Wirtschaftsredaktion zuständigen Herausgeber hatten jene bereits Anfang 2012 befürchten lassen, ihre Entsendung könnte nicht über den 31. Juli 2012 hinaus verlängert werden. Die Klägerin hat auch zwischen dem 13. September 2012 und 26. Februar 2013 keinen Zweifel daran gelassen, dass sie unbeugsam dafür eintreten werde, dass in der ... nicht nur, aber auch im Zusammenhang mit der nachrichtlichen Berichterstattung über die Bewältigung der Währungs- und Finanzkrise alle bedeutsamen Informationen ungeachtet der unterschiedlichen Meinungen veröffentlicht werden. In dieser Allgemeinheit dürfte dieses Ziel zwischen den Parteien unstreitig sein. Da aber zwischen der Klägerin und dem für das Wirtschaftsressort zuständigen Herausgeber grundsätzlich streitig ist, welche Informationen "alle bedeutsamen Informationen" sind, geht der Streit - seit geraumer Zeit mit Verve und zunehmender Schärfe geführt - letztendlich um die Frage, wie die geistig-ideelle Zielsetzung der ... angemessen verwirklicht wird. Diese Entscheidung hierüber obliegt jedoch, durch Art. 5 GG garantiert, letztendlich den Herausgebern. Ihre Durchsetzung ist Verwirklichung der Pressefreiheit.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, insoweit sie unterlegen ist, die Beklagte insoweit sie die Klage zurückgenommen hat.

Der Wert des Streitgegenstandes wird mit drei Bruttomonatsentgelten bemessen.



Sie kennen die Kanzlei Labisch aus folgenden Medien:

Logo SWR1
Logo SWR4
Logo RPR1
Logo Wiesbadener Kurier
Logo Geißener Anzeiger
Logo Wormser Zeitung
Logo Wiesbadener Tagblatt
Logo Main Spitze
Logo Frankfurter Rundschau
Logo Handelsblatt
Logo Allgemeine Zeitung
Logo Darmstädter Echo
Logo Focus
Logo NTV
Logo ZDF WISO
Lexikon schließen
Schließen