Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Urteil vom - Az: 2 Sa 105/15

"Equal Pay"- Anspruch wird nicht durch einseitige Tarifbindung verhindert

1. Eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von § 9 Nr. 2 AÜG verdrängt nur dann den Anspruch auf gleiche Vergütung, wenn beide Parteien des Arbeitsvertrages daran gebunden sind. Die Bindung kann durch beiderseitige Mitgliedschaft in den tarifschließenden Verbänden entstehen oder durch Bindung an das Tarifwerk im Arbeitsvertrag. Die alleinige Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband, der Tarifverträge abschließt, reicht nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis über Jahre nach den Regeln dieses Tarifvertrages gehandhabt wurde.

2. Im Übrigen einzelfallbezogene Ausführungen zum maßgeblichen Vergleichsentgelt und zu den Entgeltelementen, die als Teilerfüllungshandlungen des Anspruchs auf gleiches Entgelt angesehen werden können.
(Leitsätze des Gerichts)

(3.) Der Arbeitgeber (Verleiher) eines Leiharbeitnehmers hat diesem das Arbeitsentgelt zu zahlen, das im Entleiherbetrieb an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlt wird (§§ 9, 10 AÜG). Dies kann nur dann nicht gelten, wenn eine tarifliche Regelung aufgrund beiderseitiger Tarifbindung besteht oder ein Tarifwerk arbeitsvertraglich in Bezug genommen ist (§ 9 Nr. 2 AÜG).
(Redaktioneller Orientierungssatz)

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zu mehr verurteilt hat, als an den Kläger 16.038,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 540,16 Euro brutto seit dem 12.04.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.073,62 Euro brutto seit dem 11.05.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 869,04 Euro brutto seit dem 11.06.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 456,56 Euro brutto seit dem 12.07.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.08.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 632,16 Euro brutto seit dem 13.09.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.10.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 75,20 Euro brutto seit dem 13.03.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,72 Euro brutto seit dem 11.05.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.018,08 Euro brutto seit dem 12.06.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 737,20 Euro brutto seit dem 11.07.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,92 Euro brutto seit dem 11.12.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.025,44 Euro brutto seit dem 11.05.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 686,24 Euro brutto seit dem 11.06.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 756,72 Euro brutto seit dem 11.07.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 265,60 Euro brutto seit dem 11.09.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.115,52 Euro brutto seit dem 11.10.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.227,76 Euro brutto seit dem 12.11.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.115,52 Euro brutto seit dem 11.12.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 212,48 Euro brutto seit dem 11.01.2014,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 36,40 Euro brutto seit dem 11.02.2014

    zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und im Übrigen der Kläger.

Die Kosten vor dem Arbeitsgericht trägt der Beklagte nunmehr nur noch zu 2/3 und im Übrigen der Kläger.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den klägerischen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Betrieb des Beklagten beschäftigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.

Das im Juni 2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete zunächst durch Arbeitgeberkündigung zum Jahresende 2012. Beginnend mit dem 8. April 2013 haben die Parteien erneut zusammengearbeitet. Dieses zweite Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 15. Mai 2014. Der Kläger wurde vom Beklagten durchgehend während beider Phasen der Zusammenarbeit als Monteur beschäftigt gegen einen Stundenlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

Der Kläger war während des Arbeitsverhältnisses immer wieder auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht vereinbart.

Auch während der Phasen, in denen der Kläger anderen Unternehmen zur Arbeits-leistung überlassen wurde, wurde er vom Beklagten mit 9,50 Euro brutto pro Stunde vergütet. Mit diesem Stundensatz hat der Beklagte auch die Zeiten für die Anreisen zu den Baustellen der Entleiher-Unternehmen vergütet sowie spiegelbildlich die ent-sprechenden Zeiten für die Rückfahrten. Für die Reisen, die der Kläger mit dem eigenen PKW unternommen hat, wurde außerdem auch Kilometergeld gezahlt. Für die Einsatztage bei fremden Unternehmen hat der Beklagte schließlich auch noch Auslöse gezahlt. In mehreren Lohnabrechnungen taucht zusätzlich noch ein Posten Montage-stunden mit anfangs zwei und später noch einem Euro pro Stunde auf. Hierbei handelt es sich um einen Aufschlag, den der Beklagte für jede tatsächlich geleistete Stunde bei manchen Einsätzen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gezahlt hat.

Der Streitzeitraum umfasst die Zeit von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2014 (37 Monate). In Streit steht die Vergütung für 25 Monate aus diesem Zeitraum, während derer der Kläger ganz oder teilweise an andere Unternehmen verliehen war. Rechtshängig geworden sind aus den Streitmonaten überwiegend nur einzelne Tage bzw. Stunden.

Der Kläger wurde insbesondere immer wieder an die B. P. T. GmbH (im Folgenden abgekürzt mit BHR bezeichnet) ausgeliehen und von dieser auf diversen Baustellen eingesetzt.

Im Januar 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen vom 3. Januar bis zum Monatsende an BHR ausgeliehen. Im gesamten Februar 2011 mit 20 Arbeitstagen war der Kläger weiterhin bei BHR beschäftigt. Im März 2011 war der Kläger vom 1. bis zum 18. des Monats sowie nochmals vom 28. bis zum 31. des Monats insgesamt 18 Arbeitstage bei BHR eingesetzt. Im April 2011 war der Kläger durchgehend insgesamt 21 Arbeitstage bei BHR tätig. Im Mai 2011 war der Kläger vom 1. bis 6. Mai 2011 sowie vom 16. Mai bis Monatsende, mithin an insgesamt 17 Arbeitstagen bei BHR beschäftigt. Im Juni 2011 war der Kläger vom 1. bis 5. Juni sowie vom 14. bis zum 27. Juni bei BHR eingesetzt. Im Juli 2011 war der Kläger vom 11. Juli bis zum Monatsende, mithin an 15 Arbeitstagen, an BHR ausgeliehen. Im August 2011 war der Kläger vom 1. bis 24. August (18 Arbeitstage) bei BHR beschäftigt. Es folgte ein weiterer Einsatz bei BHR vom 5. bis zum 23. September (15 Arbeitstage).

Im Jahr 2012 war der Kläger erstmals vom 28. bis zum 29. Februar (2 Arbeitstage) bei BHR eingesetzt. Außerdem war er vom 23. April bis zum Monatsende (6 Arbeitstage) dort eingesetzt. Im Mai 2012 war der Kläger vom 1. bis zum 24. Mai an BHR ausgeliehen. Im Juni 2012 war der Kläger vom 10. bis zum 22. Juni, mithin an 10 Arbeits-tagen, bei BHR eingesetzt. Im November 2012 war der Kläger vom 5. bis zum 13. November (7 Arbeitstage) für BHR tätig.

Im Jahre 2013 war der Kläger zunächst im Mai 2013 vom 19. Mai bis Monatsende erneut bei BHR eingesetzt. Im Juni 2013 war der Kläger erneut vom 18. Juni bis Monatsende bei BHR beschäftigt. Im September 2013 war der Kläger den gesamten Monat (21 Arbeitstage) bei BHR beschäftigt. Im Oktober 2013 war der Kläger vom 1. Oktober bis Monatsende auf der Baustelle des KKW Ost O./Schweden für BHR tätig. Im November 2013 war der Kläger den gesamten Monat (21 Arbeitstage) für BHR tätig. Im Dezember 2013 erfolgte ein weiterer Einsatz für BHR vom 1. bis zum 5. Dezember (4 Arbeitstage).

Im Übrigen war der Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wie folgt eingesetzt:

Im Juni 2012 war der Kläger vom 4. bis zum 8. Juni (5 Arbeitstage) bei der Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH eingesetzt. – Im Juli 2012 war der Kläger vom 9. Juli bis Monatsende (17 Arbeitstage) bei der P & S Werften GmbH in S. eingesetzt. Im August 2012 war der Kläger wiederum bei der P & S Werften GmbH in dem Zeitraum vom 1. bis zum 20. August (14 Arbeitstage) eingesetzt.

Im April 2013 war der Kläger vom 8. April bis Monatsende (17 Arbeitstage) für ein Tochterunternehmen der Firma E.ON tätig. Im Mai 2013 war der Kläger vom 1. bis zum 3. Mai (2 Arbeitstage) weiter bei E.ON eingesetzt. – Im Juni 2013 war der Kläger vom 3. bis zum 10. Juni (6 Arbeitstage) bei der Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH tätig.

Im Januar 2014 war der Kläger vom 27. Januar bis zum Monatsende (5 Arbeitstage) für die Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH & Co. KG tätig.

Der Kläger hat vorgerichtlich die Einsatzunternehmen angeschrieben und um Auskunft im Sinne von § 13 AÜG zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer gebeten. Er hat dabei seine Einsatzzeiten angegeben sowie mitgeteilt, dass er seiner Kenntnis nach als Schlosser entliehen worden sei (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Kopien der Anschreiben, Anlagen K 42 ff, hier Blatt 134 ff Bezug genommen).

BHR hat unter dem 9. Juli 2014 (Kopie als Anlage K 3, hier Blatt 41, überreicht, es wird Bezug genommen) die erbetene Auskunft erteilt. Danach ist BHR Mitglied des Arbeitgeberverbandes Metall Niedersachsen. Gleichwohl werden auf Basis einer Betriebs-vereinbarung die Entgelttabellen Metall Nordrhein-Westfalen angewendet, da das Unternehmen dort seinen Hauptsitz habe. Weiter wird mitgeteilt, der Kläger sei als Vorrichter eingesetzt worden und Vorrichter würden im Unternehmen der Gruppe ERA 7 zugeordnet werden. Für diese Entgeltgruppe und die streitigen Zeiträume sind dann die Monatsvergütungen und die Stundenlöhne angegeben worden. Der Stundenlohn hat bis Ende Februar 2011 brutto 15,47 Euro betragen, danach bis Ende April 2012 hat er 15,89 Euro brutto betragen. Bis Ende Juni 2013 hat dann ein Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto gegolten und bis Ende April 2014 ein Stundenlohn in Höhe von 17,14 Euro brutto.

Nach dem Auskunftsschreiben der B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH vom 27. Juni 2014 (Anlage K 21, hier Blatt 59) hat der Bruttostundenlohn eines mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiters 13,79 Euro brutto während der Einsatzzeit im Juni 2012 betragen und 14,66 Euro brutto während der Einsatzzeit im Juni 2013.

Nach der Auskunft des inzwischen eingesetzten Insolvenzverwalters der P + S Werften GmbH vom 15. Juli 2014 (Anlage K 23, hier Blatt 61) konnten die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer für den kurzen Zeitraum der Beschäftigung des Klägers kaum bestimmt werden. Weiter wurde mitgeteilt dass die Metalltarifverträge Küste Anwendung finden, dass jedoch im ersten halben Jahr nach der Einstellung nicht nach Tarif bezahlt werde.

Nach der Auskunft von E.ON vom 23. Januar 2015 (Anlage K 40, hier Blatt 132) hat die monatliche Tabellenvergütung vergleichbarer Mitarbeiter ("Facharbeiter und Fachhand-werker mit Zusatzqualifikation" eingruppiert in die "Starteingruppierung bei Einstellung, Entgeltgruppe E") 2.954,00 Euro brutto monatlich bei einer Wochenarbeitspflicht von 37 Stunden betragen.

Nach der Auskunft der Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH und Co. KG vom 9. September 2014 (Anlage K 37, hier Blatt 75) hat das Einkommen vergleichbarer Mitarbeiter ("Vorrichter und Schlosser") im Jahre 2014 brutto 1.812,00 Euro monatlich bzw. 10,41 Euro pro Stunde betragen.

Mit seiner im September 2014 erhobenen Klage macht der Kläger – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – Bruttolohndifferenzen für 25 Monate seines Einsatzes bei Entleiher-Betrieben aus der Zeit zwischen Januar 2011 und Januar 2014 geltend.

Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2015 (3 Ca 319/14) im Wesentlichen stattgegeben. Der den Beklagten belastende Teil des Tenors lautet in der Hauptsache:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.003,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 920,16 Euro brutto seit dem 11.04.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.073,62 Euro brutto seit dem 11.05.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 869,04 Euro brutto seit dem 11.06.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 664,56 Euro brutto seit dem 11.07.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.08.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 920,16 Euro brutto seit dem 11.09.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.10.2011,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 75,20 Euro brutto seit dem 11.03.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,72 Euro brutto seit dem 11.05.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.018,08 Euro brutto seit dem 11.06.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 737,20 Euro brutto seit dem 11.07.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 825,52 Euro brutto seit dem 11.08.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 679,84 Euro brutto seit dem 11.09.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,92 Euro brutto seit dem 11.12.2012,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.025,44 Euro brutto seit dem 11.05.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 686,24 Euro brutto seit dem 11.06.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 756,72 Euro brutto seit dem 11.07.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,60 Euro brutto seit dem 11.09.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.283,62 Euro brutto seit dem 11.10.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.405,76 Euro brutto seit dem 11.11.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.283,52 Euro brutto seit dem 11.12.2013,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 244,48 Euro brutto seit dem 11.01.2014,

    aus einem Teilbetrag in Höhe von 34,40 Euro brutto seit dem 11.02.2014

zu zahlen.

Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klagabweisung unverändert weiter.

Der Beklagte vertritt auch im Berufungsrechtszug die Auffassung, auf das Arbeits-verhältnis der Parteien seien die Tarifverträge, die der Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern mit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) – Landesverband Nordost – abgeschlossen habe, anwendbar. Denn über seine Mitgliedschaft in der Metall-Innung Ostvorpommern sei er gleichzeitig Mitglied im Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und damit Mitglied des tarif-schließenden Arbeitgeberverbandes. Nach §§ 9, 10 AÜG sei der Beklagte daher von der Verpflichtung zur Zahlung nach dem Grundsatz equal pay befreit. Außerdem sei der weit überwiegende Teil der geltend gemachten Forderung danach ohnehin verfallen.

Es liege auch eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge des Metallgewerbeverbandes mit der CGM vor. Zwar sei dies nicht schriftlich in den beiden Arbeitsverträgen festgehalten worden. Gleichwohl müsse man von einer konkludenten Inbezugnahme dieses Tarifwerks ausgehen. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass er seine Leistungen nach diesem Tarifwerk erbringe. Dass der Kläger hiermit einverstanden gewesen sei, ergebe sich indirekt auch daraus, dass es mehrfach Diskussionen über die richtige Abrechnung gegeben habe, in denen sich der Kläger auf vermeintliche Rechte aus diesem Tarifwerk bezogen habe.

Der Sache nach hilfsweise hält der Beklagte im Übrigen auch an seiner Auffassung fest, die klägerische Forderung sei – auch in der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe – ihrer Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen.

Unzutreffend habe das Arbeitsgericht betreffend die Monate Juli und August 2012 und den Einsatz auf den P + S Werften dem Kläger den Stundensatz nach dem Flächentarifvertrag der IG Metall zugesprochen, obwohl der Insolvenzverwalter auf das Auskunftsbegehren des Klägers hin diesem mitgeteilt hatte, dass auf der Werft der Metalltarifvertrag erst nach Ablauf einer Einarbeitungszeit im Umfang eines halben Jahres gezahlt worden wäre. Über diese Auskunft habe sich das Arbeitsgericht rechtswidrig hinweggesetzt.

Kritik übt der Beklagte auch daran, dass das Arbeitsgericht einzelne Teilbeträge aus den Lohnabrechnungen nicht zu Gunsten des Beklagten als Erfüllung des Lohn-anspruchs berücksichtigt habe. So müsse man insbesondere die Zahlungen mit der textlichen Kennung "Montagestunden" als weitere Erfüllungshandlung berücksichtigen. Dies gelte gleichermaßen für die gelegentlich auftauchenden Einkommensanteile "freiwillige AG-Leistung" sowie "zusätzliche AG-Erstattung". Durch die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag wird insoweit auch gerügt, dass die vom Beklagten geleistete Vergütung der Reisezeiten zu den auswärtigen Einsatzstellen bei den Einsatzunternehmen und zurück nicht schuldmindernd berücksichtigt wurden.

Letztlich meint der Beklagte bezogen auf die zugesprochenen Zinsen, Verzug sei frühestens mit der Zustellung der Klage (26. September 2014) eingetreten. Außerdem habe das Arbeitsgericht den Beginn des Verzugszeitraums für manche Monate rechtswidrig auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen lassen.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage auch abzuweisen, soweit ihr das Arbeitsgericht entsprochen hat.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

I.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weiteres Entgelt unter dem Gesichts-punkt von equal pay ist – bis auf den Anteil, der auf den Einsatz des Klägers auf der

P + S Werft im Juli und August 2012 zurückgeht – in der der Klage zu Grunde gelegten Höhe entstanden.

1.

Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an die jeweiligen Entleiher Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

Die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der christlichen Gewerkschaft Metall — Landesverband Nord-Ost — geschlossenen Tarifvereinbarungen fanden auf beide Arbeitsverhältnisse keine Anwendung. Die Parteien haben die Anwendung dieser Tarifverträge nicht vereinbart. Auch fanden diese Tarifverträge nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 TVG Anwendung. Der Kläger ist unstreitig nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Umstand, dass der Beklagte tarifgebunden ist, ist unerheblich. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

Der Tarifvertrag ist auch nicht durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme in das Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien findet man keine Regelung zur Inbezugnahme eines Tarifwerks. Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in denen man von einer konkludenten Inbezugnahme eines Tarifwerkes ausgehen kann, denn vorliegend können keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Tarifbindung das Tarifwerk einseitig zur Anwendung gebracht. Wenn sich der Kläger bei Auseinander-setzungen um die richtige Berechnung der Vergütung auch auf dieses Tarifwerk bezieht, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei damit einverstanden, dieses Tarifwerk insgesamt als Teil des Arbeitsvertrages zu betrachten.

2.

Die dem Kläger vom Beklagten geschuldete Vergütung beläuft sich für die rechtshängigen Anteile aus den 25 Streitmonaten aus den Jahren 2011 bis 2014 auf insgesamt 42.531,04 Euro brutto.

Nach §§ 9, 10 AÜG hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber (der Verleiher) ihm die Arbeitsbedingungen gewährt, die für vergleichbare Arbeitnehmer in den Einsatzbetrieben gelten.

Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Vergleichsentgelts hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Auskunftsschreiben der Einsatzunternehmen die Höhe des Vergleichs-entgelts im Einzelnen dargelegt. Der verliehene Arbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die

    – ordnungsgemäße – Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, dass dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher – hier dem Beklagten –, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 24. September 2014, 5 AZR 254/13; BAG 19. Februar 2014, 5 AZR 1048/12).

Bei der Bemessung der Anzahl der in den Einsatzunternehmen in den streitigen Monaten erbrachten Arbeitsstunden bezieht sich der Kläger durchweg auf die vom Beklagten erstellten Abrechnungen (Anlagen K 4 ff, hier Blatt 42 ff, es wird Bezug genommen). Soweit der Kläger in einzelnen Monaten nicht nur verliehen war, sondern auch im Betrieb des Beklagten gearbeitet hat, legt das Gericht die vom Kläger angegebenen kleinere Anzahl von Einsatzstunden als Leiharbeitnehmer zu Grunde, da diese für keinen der Monate vom Beklagten bestritten worden sind.

a)

Im Januar 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,47 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.598,96 Euro brutto.

Die Höhe des Stundenlohns ergibt sich aus der Auskunft von BHR vom 9. Juli 2014 (Anlage K 3 zur Klageschrift, hier Blatt 41, es wird Bezug genommen). Die Auskunft des Unternehmens ist ordnungsgemäß. Sie wird der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Der Einwand des Beklagten, dem Auskunftsschreiben sei nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, auf welche eigenen Arbeitnehmer des Einsatzunter-nehmens das mitgeteilte Vergleichsentgelt Bezug nimmt, ist unerheblich. BHR hat in der Auskunft mitgeteilt, der Kläger sei auf den verschiedenen BHR-Baustellen als Vorrichter tätig gewesen. Damit ist die Gruppe der Vergleichsarbeitnehmer hinreichend genau bezeichnet.

Auch der weitere Einwand, der Kläger sei aber nicht als Vorrichter verliehen worden, ist unerheblich. Der Kläger hat bei seinem Auskunftsersuchen gegenüber BHR mitgeteilt, für welche Zeiträume er nach dort ausgeliehen war, und er hat weiter mitgeteilt, dass er nach seinem eigenen Kenntnisstand als Schlosser verliehen worden sei (Anlage K 42, hier Blatt 134 f, es wird Bezug genommen). Wenn darauf von dem Verleiher mitgeteilt wird, der Kläger sei nicht als Schlosser sondern als Vorrichter eingesetzt gewesen, ist das eine Auskunft, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legen muss, es sei denn der Entleiher – hier der Beklagte – vermag diese Aussage im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu erschüttern. Das pauschale Bestreiten des Beklagten zu dem tatsächlichen Einsatz des Klägers ist unzureichend. Der Beklagte hätte sich zeitnah zum Einsatz oder auch später im Rahmen des Rechtsstreits bei BHR über die Einzelheiten des Einsatzes des Klägers erkundigen können.

b)

Im Februar 2011 war der Kläger an 20 Arbeitstagen für 160 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,47 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.475,20 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

c)

Im März 2011 war der Kläger an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hat der Beklagte 184 Stunden (Anlage K 6, hier Blatt 44), so dass davon auszugehen ist, dass in diesem Monat der Kläger eine Woche im Betrieb des Beklagten eingesetzt war. Die Vergütung während dieser Woche ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR wegen einer Tariferhöhung seit März 2011 nun 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.288,16 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

d)

Im April 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden, wobei in diese Zeit 2 Feiertage gefallen waren, die der Beklagte ebenfalls mit 9,50 Euro brutto vergütet hat. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort inzwischen 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.669,52 Euro brutto.

Die beiden Feiertage sind, da sie in die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer fallen, so zu vergüten wie auch die sonstigen Tage dieses Monats für Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, denn § 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt vor, dass während des Feiertages die Vergütung zu zahlen ist, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erhalten hätte. Da die Feiertage in die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer eingebettet waren, ist davon auszugehen, dass der Kläger in dieser Zeit gearbeitet hätte, wenn die Arbeit nicht wegen der Feiertage geruht hätte.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

e)

Im Mai 2011 war der Kläger an 17 Arbeitstagen für 136 Arbeitsstunden an BHR über-lassen worden. Abgerechnet hat der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 8, hier Blatt 46), die weiteren 40 Stunden hatte der Kläger Urlaub. Die Vergütung während der Urlaubszeit ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.161,04 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

f)

Im Juni 2011 verlangt der Kläger für 104 Arbeitsstunden an 13 Arbeitstagen mit Einsatz bei BHR die erhöhte Vergütung. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.652,56 Euro brutto.

Tatsächlich eingesetzt war der Kläger nach der Lohnabrechnung des Beklagten lediglich 96 Stunden bei BHR. Der Kläger hat also offensichtlich einen Feiertag in seine Berechnung mit einbezogen. Da BHR dem Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen zugehörig ist, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger auch für den 23. Juni 2011 (Fronleichnam) die erhöhte Vergütung verlangt. Da dieser Feiertag inmitten der Einsatzzeit vom 14. bis zum 30. Juni 2010 liegt, steht dem Kläger die erhöhte Vergütung auch für diese Zeit zu.

Die von der Beklagten für diesen Monat vergüteten 64 Urlaubsstunden sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

g)

Im Juli 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 15 Arbeitstagen für 120 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.906,80 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

h)

Im August 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.288,16 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

i)

Im September 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 15 Arbeitstagen für 120 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 12, hier Blatt 50), die weiteren 65 Stunden (einschließlich 16 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.906,80 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

j)

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den Februar 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 2 Arbeitstagen für 16 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 168 Stunden (Anlage K 17, hier Blatt 55), die weiteren 152 Stunden (einschließlich 32 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 254,24 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

k)

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den April 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 6 Arbeitstagen für 48 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 168 Stunden (Anlage K 19, hier Blatt 57), die weiteren 120 Stunden (einschließlich 32 Urlaubs- und 16 Feiertags-stunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 762,72 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

l)

Im Monat Mai 2012 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 184 Stunden (Anlage K 20, hier Blatt 58), die weiteren 40 Stunden (einschließlich 24 Feiertagsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.386,08 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

m)

Im Monat Juni 2012 war der Kläger an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 168 Stunden (Anlage K 22, hier Blatt 60). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 120 Stunden. Die weiteren 48 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 120 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.877,20 Euro brutto zu.

aa)

In der Woche vom 4. bis zum 8. Juni war der Kläger an 5 Arbeitstagen mit 40 Arbeits-stunden an die Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH verliehen. Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 21, hier Blatt 59, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn 13,79 brutto betragen.

Erhebliche Einwände gegen diese Mitteilung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Kläger hatte in seiner Auskunftsanfrage an dieses Unternehmen vom 20. Juni 2014 (Anlage K 44, hier Blatt 136, es wird Bezug genommen) die klägerischen Einsatzzeiten konkret und zutreffend angegeben und er hat weiter angegeben, dass er als Schlosser verliehen worden sei. Daraus muss geschlossen werden, dass sich die erteilte Auskunft auf Schlosser im Betrieb des Entleihers bezieht. Damit ist die Auskunft ausreichend konkret. Erhebliche Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter a) hier sinngemäß gleichermaßen.

Für 40 Einsatzstunden als Leiharbeitnehmer steht dem Kläger daher für diese Woche eine Vergütung in Höhe von 551,60 Euro brutto zu.

bb)

In der Zeit vom 10. bis zum 22. Juni war der Kläger an 10 Arbeitstagen mit 80 Arbeitsstunden abermals an BHR verliehen. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.325,60 Euro brutto.

n)

Für die Monate Juli und August 2012 hat der Kläger für seine Einsatzzeit bei der P + S Werft einen Anspruch auf weitere Vergütung nicht schlüssig dargelegt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für Juli 2012 weitere Vergütung im Umfang von 825,52 Euro brutto (17 Einsatztage mit 136 Stunden bei einem Stundenlohn von 15,57 Euro brutto) und für August 2012 weitere Vergütung im Umfang von 679,84 Euro brutto (14 Einsatztage mit 112 Stunden bei einem Stundenlohn von 15,57 Euro brutto) insgesamt also 1.505,36 Euro brutto zugesprochen. In diesem Umfang ist die Berufung des Beklagten begründet.

Der Kläger hat das Vergleichsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer bei der P + S Werft nicht schlüssig dargelegt. Der inzwischen zuständige Insolvenzverwalter hat in seiner Antwort vom 15. Juli 2014 (Anlage K 23, hier Blatt 61, es wird Bezug genommen) mitgeteilt, dass aufgrund der Kürze der Einsatzzeit die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer "kaum zu bestimmen" seien. Damit hat dieser Einsatzarbeitgeber gerade keine Auskunft zu dem Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer erteilt. Im Weiteren hat der Insolvenzverwalter nur noch mitgeteilt, dass in jener Zeit im Betrieb der Flächentarifvertrag Metall angewandt worden sei. Auch das ist keine Auskunft zum Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer, da es an der Mitteilung einer Einreihung der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes in dieses Tarifwerk fehlt. Mit der bloßen Behauptung, ein bestimmter Tarifvertrag werde im Betrieb angewendet, wird der Anspruch auf die Differenzvergütung nicht schlüssig dargelegt (BAG 23. Oktober 2013, 5 AZR 667/12 – juris.de).

Der Versuch des Klägers und des Arbeitsgerichts, dieses Defizit in der erteilten Auskunft durch Berufung auf weitere Umstände auszugleichen, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger hat sich selbst mit seiner Tätigkeit als Schlosser in das Tarifwerk eingereiht und meint, ihm hätte für die Einsatzzeit zumindest Entgelt nach Entgeltgruppe 5 (Grundstufe) des Tarifwerks zugestanden. Diese Aussage ist spekulativ und kann vom Gericht nicht zu Grunde gelegt werden. Dieser Aspekt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Erläuterung auf Basis welcher Umstände davon auszugehen ist, dass vergleichbare Arbeitnehmer auf der Werft bei Eingruppierung in das Tarifwerk der Entgeltgruppe 5 zuordnen wären. Und zum anderen fehlt es an der Mitteilung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die Werft während der Einsatzzeit des Klägers dort im Juli und August 2012 vergleichbare Arbeitnehmer tatsächlich nach Tarif bezahlt hat. Eine unmittelbare Tarifbindung der Werft – ein Umstand, den man möglicherweise als Indiz verwerten könnte – ist zumindest nicht vorgetragen, und die Mitteilung des Insolvenzverwalters, im ersten halben Jahr der Zusammenarbeit sei bei vergleichbaren Arbeitnehmern ohnehin nicht nach Tarif bezahlt worden, spricht eher gegen als für eine direkte Tarifbindung.

o)

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den November 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 7 Arbeitstagen für 56 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 26, hier Blatt 64), die weiteren 120 Stunden (einschließlich 40 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 927,92 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

p)

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den April 2013. Mit dem 8. April 2013 hatten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen, das zum Jahresende 2012 durch Arbeitgeberkündigung beendet worden war. In diesem Monat war der Kläger an 17 Arbeitstagen für 136 Arbeitsstunden an das Unternehmen E.ON Kernkraft und für deren Betrieb G. überlassen worden. Für die geleisteten 136 Arbeitsstunden hat das Arbeitsgericht – gestützt auf die klägerischen Angaben – einen Stundenlohn in Höhe von 17,04 Euro brutto und somit einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.317,44 Euro brutto zu Grunde gelegt. Erhebliche Einwände dagegen sind nicht ersichtlich.

Auf die klägerische Anfrage hat das Einsatzunternehmen E.ON Kernkraft durch eine Konzerngesellschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mitteilen lassen, dass in dem Betrieb in G. seinerzeit die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Energie zur Anwendung gekommen wären (Anlage K 40, hier Blatt 132, dort auch mit genauerer Bezeichnung der fraglichen Tarifverträge, es wird Bezug genommen). Es ist weiter mitgeteilt worden, dass man den Kläger vergleichbar hält mit "Facharbeitern und Fachhandwerkern mit Zusatzqualifikation" und es wird schließlich mitgeteilt, dass diese seinerzeit bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe E (Starteingruppierung) Anspruch auf Tabellenvergütung in Höhe von monatlich 2.954,00 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitspflicht von 37 Stunden gehabt hätten. Erhebliche Einwände gegen diese umfassende Auskunft hat der Beklagte nicht vorgetragen.

Das Arbeitsgericht hat – auf Basis der klägerischen Angaben – den Stundenlohn aus dem Monatsentgelt unter Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche mit 17,04 Euro brutto ermittelt, was jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten zu hoch berechnet ist.

q)

Im Monat Mai 2013 war der Kläger an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 184 Stunden (Anlage K 29, hier Blatt 67). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 96 Stunden. Die weiteren 88 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 96 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.598,24 Euro brutto zu.

aa)

Der Kläger war zunächst weiter bei E.ON eingesetzt vom Monatsanfang bis zum 3. Mai, wobei der Kläger von 2 Arbeitstagen je 8 Arbeitsstunden ausgeht. Daraus errechnet sich ein Entgeltanspruch in Höhe von mindestens 272,64 Euro brutto auf der Grundlage des vom Kläger errechneten Stundenlohns in Höhe von 17,04 Euro brutto (siehe oben Punkt p).

bb)

Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR vom 19. bis zum 31. Mai (10 Arbeitstage mit 80 Arbeitsstunden) hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.325,60 Euro brutto. Auszugehen ist dabei von dem auch oben zuletzt zu Grunde gelegten Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto.

r)

Im Monat Juni 2013 war der Kläger wiederum an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 160 Arbeitsstunden (Anlage K 30, hier Blatt 68). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 120 Stunden. Die weiteren Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 120 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.896,72 Euro brutto zu.

aa)

Für die Zeit seines erneuten Einsatzes bei der Firma B. vom 3. bis zum 10. Juni (6 Arbeitstage mit 48 Arbeitsstunden) hat der Kläger auf der Grundlage des jetzt maßgeblichen Stundenlohns in Höhe von 14,66 Euro brutto Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 703,68 Euro.

Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 21, hier Blatt 59, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn im Juni 2013 bei 14,66 Euro brutto gelegen. Erhebliche Einwände gegen diesen Ansatz hat der Beklagte nicht vorgebracht, insoweit kann auf die Ausführungen oben betreffend den Monat Juni 2012 Bezug genommen werden

bb)

Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR an 9 Arbeitstagen mit 72 Arbeitsstunden vom 18. Juni bis Monatsende hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,04 Euro brutto. Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR vom 18. bis Monatsende (9 Arbeitstage mit 72 Arbeitsstunden) hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,04 Euro brutto. Auszugehen ist dabei von dem auch oben zuletzt zu Grunde gelegten Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto.

s)

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den August 2013. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 5 Arbeitstagen für 40 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 31, hier Blatt 69), die weiteren 136 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 685,60 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

t)

Im Monat September 2013 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.879,52 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

u)

Im Monat Oktober 2013 war der Kläger an 21 Arbeitstagen zuzüglich 2 Feiertagen für insgesamt 184 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 3.153,76 Euro brutto.

Die Feiertage hat das Gericht in die Berechnung mit aufgenommen, da diese in die Einsatzzeit gefallen sind und daher wie die Einsatztage zu vergüten sind. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen oben betreffend den Monat April 2011 Bezug genommen werden.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

v)

Im Monat November 2013 war der Kläger allen 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.879,52 Euro brutto.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

w)

Im Monat Dezember 2013 war der Kläger an 4 Arbeitstagen für 32 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 548,48 Euro brutto. Die weiteren 8 Arbeitsstunden, 16 Feiertagsstunden und 120 Urlaubsstunden, die sich aus der Abrechnung des Beklagten ergeben (Anlage K 35, hier Blatt 73), sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden.

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

x)

Im Monat Januar 2014, dem letzten Monat, für den der Kläger weitere Vergütung geltend macht, war der Kläger in der Woche vom 27. Januar bis zum Monatsende an 5 Arbeitstagen mit 40 Arbeitsstunden an die Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH & Co. KG verliehen. Für diese Tage steht dem Kläger bei dem maßgeblichen Stundenlohn in Höhe von 10,71 Euro brutto ein Entgeltanspruch in Höhe von 416,40 Euro brutto zu.

Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 37, hier Blatt 75, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn 10,41 Euro brutto betragen. Erhebliche Einwände gegen diese Mitteilung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Kläger hatte in seiner Auskunftsanfrage an dieses Unternehmen vom 4. September 2014 (Anlage K 46, hier Blatt 138, es wird Bezug genommen) die klägerischen Einsatzzeiten konkret und zutreffend angegeben und er hat weiter angegeben, dass er als Schlosser verliehen worden sei. Darauf hat das Unternehmen mitgeteilt, dass eine Tarifbindung nicht vorliege und auch keine Betriebsvereinbarung zum Entgelt. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Kläger vergleichbar mit den Vorrichtern und Schlossern im Betrieb eingesetzt gewesen sei und es hat deren Verdienst mit seinerzeit 1.812,00 Euro brutto monatlich bzw. 10,41 Euro pro Stunde beziffert. Damit ist die Auskunft ausreichend konkret. Erhebliche Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter a) hier sinngemäß gleichermaßen.

Auf weitere Stunden aus diesem Monat bezieht sich die Klage nicht.

y)

Der gesamte Verdienstanspruch des Klägers für die oben im einzelnen aufgeführten Zeiträume beträgt somit in Summe 42.531,04 Euro brutto.

3.

Diesen Anspruch hat der Beklagte durch die Entgeltzahlungen an den Kläger bisher nicht vollständig erfüllt. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild.

a)

Für Januar 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.598,96 Euro Brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.002,96 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat 1.596,00 Euro brutto für die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer vergütet. Die weiteren Vergütungsbestandteile, auf die sich der Beklagte zum Nachweis der Erfüllung dieses Anspruchs bezieht, können nicht auf den Entgeltanspruch des Klägers als Teilerfüllungshandlungen berücksichtigt werden.

Der Kläger hat in diesem Monat vom Beklagten 780,00 Euro Auslöse bezogen, auf die ausweislich der Lohnabrechnung (Anlage K 4, hier Blatt 42) weder Steuern noch Beiträge abgeführt wurden. Damit handelt es sich bei dieser Zahlung nicht um Entgelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem anlässlich der auswärtigen Tätigkeit auf den Baustellen des Entleihers entstanden sind.

Die Berücksichtigung von Aufwendungsersatz beim Gesamtvergleich bemisst sich danach, ob damit - wenn auch in pauschalierter Form - ein dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandener Aufwand, beispielsweise für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, erstattet werden soll (echter Aufwendungsersatz) oder ob die Leistung Entgeltcharakter hat. Echter Aufwendungsersatz ist kein Arbeitsentgelt. Er ist auch keine wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne von § 10 Absatz 4 AÜG. Soweit sich Aufwendungsersatz jedoch als „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist er beim Gesamtvergleich der Entgelte zu berücksichtigen. (BAG 13. März 2013 – 5 AZR 294/12 – DB 2013, 1732 = NZA 2013, 1226). Mit dieser Rechtsprechung ist eine Regel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verbunden. Will sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die von ihm steuer- und sozialversicherungsfrei gewährte Auslöse in Wirklichkeit Teil des Entgelts gewesen sei, muss er die dafür maßgeblichen Umstände in den Rechtsstreit einführen.

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass mit der Auslöse versteckt Entgelt gezahlt werden sollte.

Der in der Abrechnung zusätzlich auftauchende Posten "Überstundenzuschlag" ist vom Beklagten nicht als Teilzahlung auf den streitigen Anspruch geltend gemacht worden. Das gilt für diesen wie für die Folgemonate. Das gilt ebenfalls für ähnlich benannte Aufschläge auf den Stundenlohn wie sie in den Abrechnungen gelegentlich auftauchen. Das Gericht kann nur den Vortrag verwerten, den die Parteien in ihren Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung vortragen. Das trifft auf den hiesigen und die anderen Zuschläge – soweit sie nicht im Folgenden besonders erwähnt werden – nicht zu.

b)

Für Februar 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.475,20 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.520,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 955,20 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat 1.520,00 Euro brutto für die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer vergütet. Die weiteren Vergütungsbestandteile, auf die sich der Beklagte zum Nachweis der Erfüllung dieses Anspruchs bezieht, können nicht auf den Entgeltanspruch des Klägers als Teilerfüllungshandlungen berücksichtigt werden. Wegen der gezahlten Auslöse kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 Bezug genommen werden. Der in der Abrechnung auftauchende Posten "Sonntagszuschlag" ist vom Beklagten nicht als Teilzahlung auf den streitigen Anspruch geltend gemacht worden.

c)

Für März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.288,16 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.748,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 540,16 Euro brutto offen. Das Arbeitsgericht hat der Klage für diesen Monat – möglicherweise aufgrund eines Rechenfehlers – im Umfang von 920,16 Euro brutto entsprochen, so dass die Berufung insoweit hinsichtlich der Differenz in Höhe von 380,00 Euro brutto begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

d)

Für April 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.669,52 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto (152 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden) durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden (Anlage K 7, hier Blatt 45). Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.073,52 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Weitere Vergütungsbestandteile aus der Aprilabrechnung können als Teilerfüllung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der für diesen Monat bezogenen Auslöse und auch wegen des bezogenen Überstundenzuschlags kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 Bezug genommen werden.

Auch die Vergütung der Reisezeiten, auf die sich der Beklagte beruft, können nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat für die Anreise zur auswärtigen Baustelle im Einsatzbetrieb und für die spiegelbildliche Rückfahrt Kilometergeld gezahlt. Dabei handelt es sich ebenfalls um Aufwendungsersatz, der damit in den Gesamtvergleich nicht mit einzubeziehen ist.

Außerdem sind dem Kläger die Stunden der Reisezeit ("Anreise Zeit", "Abreise Zeit") mit 9,50 Euro brutto vergütet worden. Diese Zeit kann nicht als Teilerfüllungsleistung berücksichtigt werden, da das Entgelt für Zeiten gezahlt wurde, die nicht rechtshängig geworden sind. Der Kläger fordert weiteres Entgelt nur für die Stunden, in denen er beim Einsatzarbeitgeber Arbeitsleistungen erbracht hat. Damit fordert er gerade kein weiteres Entgelt für die übrigen Stunden und damit auch nicht für die Reisestunden. Da er für die Reisestunden kein weiteres Entgelt fordert, kann die Bezahlung der Reisezeit nicht als Teilerfüllung der streitigen Forderung angesehen werden. Das wurde bereits vom Arbeitsgericht zutreffend so gesehen.

e)

Für Mai 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.161,04 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.292,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 136 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist der Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 136/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 869,04 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

f)

Für Juni 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.652,56 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 988,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 104 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 104/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 664,56 Euro brutto offen.

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 208,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Juli 2011 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Abgerechnet hat der Beklagte in diesem Monat für 210 Montagestunden 420 Euro. Da aus diesem Monat nur die Vergütung von 104 Stunden in Streit steht, können davon nur 208 Euro berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. Wegen der Nichtberücksichtigung der Reisezeiten kann auf die obigen Ausführungen zum April 2011 Bezug genommen werden.

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 456,56 Euro zu. In Höhe von 208,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

g)

Für Juli 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.906,80 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 766,80 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

h)

Für August 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.288,16 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.368,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 144 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 144/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 920,16 Euro brutto offen.

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 288,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats September 2011 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Abgerechnet hat der Beklagte in diesem Monat für 237 Montagestunden 474,00 Euro. Da aus diesem Monat nur die Vergütung von 144 Stunden in Streit steht, können davon nur 288,00 Euro berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 632,16 Euro zu. In Höhe von 288,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

i)

Für September 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.906,80 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 766,80 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

j)

Für Februar 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 254,24 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 152,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 16 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 16/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 102,24 Euro brutto offen. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger für diese Zeit nur 75,20 Euro brutto verlangt, ist der Beklagte auch nur in diesem Umfang vom Arbeitsgericht verurteilt worden. Die Berufung hiergegen ist insoweit nicht begründet.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

k)

Für April 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 762,72 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 456,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 48 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 48/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 306,72 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

l)

Für Mai 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.386,08 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.368,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 144 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 144/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.018,08 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

m)

Für Juni 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.877,20 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 737,20 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

n)

Für Juli und August 2012 konnte aufgrund der Berufung des Beklagten der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung, die über die gezahlte Vergütung hinausgeht, darstellen (siehe oben). Insoweit besteht daher auch kein nicht erfüllter restlicher Zahlungsanspruch für diese beiden Monate.

o)

Für November 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 927,92 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 532,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 56 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 56/174 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 395,92 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

p)

Für April 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.317,44 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.292,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.025,44 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

q)

Für Mai 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.598,24 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 912,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 96 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 96/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 686,24 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

r)

Für Juni 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.896,72 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 160 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/160 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.520,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 756,72 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

s)

Für August 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 685,60 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 380,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 40 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 40/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 305,60 Euro brutto offen.

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 40,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats September 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Kläger 40 Stunden an BHR ausgeliehen war und für 40 Stunden ein Montagezuschlag gezahlt wurde, geht das Gericht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass sich diese Stunden decken und daher die 40 Euro anzurechnen sind.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 265,60 Euro zu. In Höhe von 40,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

t)

Für September 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.879,52 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.283,52 Euro brutto offen.

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 168,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Oktober 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da es sich um einen Stundenaufschlag handelt und hier nur 168 Stunden in Streit stehen können allerdings nicht alle 250 Montagestunden berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden kann nur der Montagezuschlag auf die 168 rechtshängigen Stunden.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung September 2013 (Anlage K 32, hier Blatt 70) taucht erstmals auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 44,00 Euro auf, den der Beklagte hier und in einigen Folgemonaten ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.115,52 Euro zu. In Höhe von 168,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

u)

Für Oktober 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 3.153,76 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.748,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.405,76 Euro brutto offen.

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 178,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats November 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 264,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.227,76 Euro zu. In Höhe von 178,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

v)

Für November 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.879,52 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.283,52 Euro brutto offen.

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 168,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Dezember 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Beklagte den Aufschlag für 260 Montagestunden bezahlt hat, hier aber nur 168 Stunden rechtshängig sind, könne die Montagestunden-Zuschläge auch nur im Umfang von 168 Euro brutto berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 176,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.115,52 Euro brutto zu. In Höhe von 168,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

w)

Für Dezember 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 548,48 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 304,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 244,48 Euro brutto offen.

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 32,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Januar 2014 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Beklagte den Aufschlag für 36,5 Montagestunden bezahlt hat, hier aber nur 32 Stunden rechtshängig sind, könne die Montagestunden-Zuschläge auch nur im Umfang von 32 Euro brutto berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 264,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 212,48 Euro zu. In Höhe von 32,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

x)

Für Januar 2014 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 416,40 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 380,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 40 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 40/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 36,40 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

y)

Insgesamt ist daher noch ein Betrag in Höhe von 16.038,00 Euro aus dem rechtshängigen Entgeltanspruch offen. Der Betrag liegt um 2.967,36 Euro unter dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 19.003,36 Euro. In diesem Umfang ist die Berufung daher erfolgreich.

4.

Der Anspruch ist nicht wegen Eingreifens von Ausschlussfristen untergegangen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Da der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2007 mangels einzelvertraglicher Vereinbarung bzw. beiderseitiger Tarifgebundenheit keine Anwendung findet, ist der Anspruch des Klägers nicht aufgrund der dort geregelten Verfallfrist untergegangen.

Die arbeitsvertraglich unter § 13 des Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarte Ausschlussklausel ist unwirksam, da diese auf der ersten Stufe lediglich einen Monat und in der zweiten Stufe lediglich zwei weitere Monate beträgt. Im Hinblick auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel, welche unter drei Monaten liegt, unwirksam.

5.

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Die monatliche Vergütung war bis zum 10. des Folgemonats fällig, so dass sich der Beklagte im Grundsatz jeweils ab dem 11. des jeweiligen Folgemonats im Verzug befand.

Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug gerügt hat, dass das Arbeitsgericht bei der Bestimmung des Tags des Beginns des Verzuges Wochenenden und Feiertage nicht berücksichtigt hat, hat das Berufungsgericht entsprechende Korrekturen auf Basis der Entscheidung des BAG vom 15.2.2001 (1 AZR 672/00) vorgenommen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und im Übrigen der Kläger. Diese Entscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt die Anteile des Obsiegens und des Unterliegens der Parteien.

Vor dem Hintergrund der teilweise erfolgreichen Berufung ist auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts anzupassen. Aufgrund seines weiteren Unterliegensanteils hat der Kläger nunmehr 1/3 der Kosten vor dem Arbeitsgericht zu tragen und der Beklagte die übrigen Kosten.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.



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