Landessozialgericht Baden-Würrtemberg

Urteil vom - Az: L 9 U 2557/10

Keine Frauen - keine Unfallversicherung

Ein betriebliches Fußballturnier steht, selbst wenn es von der Unternehmensleitung organisiert und finanziert worden ist, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das zugrundeliegende Programm nur den fußballbegeisterten Teil der Mitarbeiterschaft angesprochen hat und fast keine Beteiligung von Frauen am Turnier zu verzeichnen ist (im Anschluss an BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278 und Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11). (Leitsatz)
Das Turnier zählte etwa 450 Teilnehmende, darunter nur 1 bis 2 Frauen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers am 15.07.2006 als Teilnehmer an dem von der A. AG ausgetragenen Fußballturnier „A. Cup 2006“ als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Der 1976 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt (seit 2002) als Fertigungsfachkraft im Werk N. der A. AG beschäftigt, wo im Jahr 2006 (Stichtag 13.12.2006) insgesamt 13.415 Personen beschäftigt waren. Wie bereits im Jahr zuvor veranstaltete die A. AG auch im Jahr 2006 ein Fußballturnier für Mitarbeiter (A. Cup 2006). Die Vorausscheidungen fanden nach Standorten (N., I., G.) getrennt statt. Für den Standort I. fand die Vorausscheidung am 15.07.2006 (vgl. Bl. 23 Sozialgerichtsakte <SG-Akte>) statt; das Werk N. führte die Vorausscheidung am 15.07.2006 (Samstag) und 16.07.2006 (Sonntag) auf dem angemieteten Sportgelände des VfL O. durch. Das Finale (Turnier der besten acht Mannschaften) fand am 09.09.2006 im P. Stadion in N. statt (Bl. 27 SG-Akte). Das Turnier wurde organisiert durch Mitarbeiter des Personalwesens und der Abteilung Interne Kommunikation der A. AG (Bl. 15 SG-Akte); Schirmherr der Veranstaltung war der Personalvorstand Dr. W. Sämtliche anfallenden Kosten, etwa für Platzmieten, das Rahmenprogramm oder Preise (die Siegermannschaft erhielt neben einem Pokal auch Karten für ein Champions-League-Spiel, Bl. 18 SG-Akte), trug die A. AG. Die Teilnahme an der Veranstaltung war freiwillig, sie fand außerhalb der Arbeitszeit statt (Auskunft der A. AG vom 12.10.2006, Bl. 16 SG-Akte). Die Teilnahme als Spieler war beschränkt auf Mitarbeiter der A. AG mit der Vorgabe, dass alle Mannschaftsmitglieder aus einer Organisationseinheit stammen mussten (Bl. 22 SG-Akte). Bekannt gemacht wurde die Veranstaltung über betriebsinterne Kommunikationsmittel wie Aushänge, die unternehmensinterne Zeitung A. mobil und das Intranet (vgl. internes Organisationskonzept, Bl. 17 ff. [19] SG-Akte). Dort wurde im Rahmen der Anmeldefristverlängerung mit Notiz vom 14.06.2006 mitgeteilt, es hätten sich bereits 34 Mannschaften aus I. und 33 Teams aus N. angemeldet (Bl. 23 SG-Akte). Letztlich waren am ersten Tag der Vorrunde in N. (15.07.2006) insgesamt 40 Mannschaften mit 11-12 Spielern, mithin etwa 450 betriebsangehörige Spieler, als Turnierteilnehmer beteiligt (Auskunft der A. AG vom 12.10.2006, a.a.O., weitere Auskunft vom Februar 2008, Bl. 36 SG-Akte). Von 1.000 Zuschauern am 15.07.2006 waren nach Schätzungen der Organisatoren (weitere Auskunft der A. AG vom Februar 2008, Bl. 39 SG-Akte) etwa 700 Personen Betriebsangehörige. Von sämtlichen Mitspielern des Gesamtturniers A. Cup 2006 waren nur 1 bis 2 Frauen, welche im Jahr 2006 einen Anteil an der Gesamtbelegschaft von 12 % innehatten (Auskunft Bl. 36 SG-Akte). Diese spielten in Mannschaften mit, welche im Übrigen aus Männern bestanden. Frauenmannschaften wurden nicht gebildet.

Ausweislich des internen Konzepts der das Turnier veranstaltenden Mitarbeiter wollte man seitens des Unternehmens mit der Ausrichtung des A. Cup 2006 die Motivation und Loyalität dem Unternehmen gegenüber und die Motivation zur Fortführung der sportlichen Aktivitäten über das Turnier hinaus fördern, die Kommunikation und Zusammenarbeit in den Abteilungen verbessern und eine Einbindung der Familienangehörigen erreichen (Bl. 18 SG-Akte). Man rechnete mit der Teilnahme von ca. 450 Spielern (etwa 40 Mannschaften) pro Termin und mit Zuschauern („i.d.R. Angehörige“, vgl. Bl. 19 SG-Akte) in der Größenordnung von 1.500 Personen bei der Vorrunde und von 500 Personen beim Finale. Für Angehörige sollte während des Turniers ein Rahmenprogramm mit Schwerpunkt der Kinderbetreuung angeboten werden (z. B. Torwandschießen, Hüpfburg, Kinderschminken, Planwagenfahrten, Verpflegungsstationen, vgl. Bl. 20 SG-Akte). Auch am 15.07.2006 gab es ein derartiges Rahmenprogramm (vgl. Plakat Bl. 37 SG-Akte: Hüpfburgen f. Kinder, Ballon- und Gesangsshow, Foto-Button, Kinderschminken und Tattoos, Planwagenfahrten, Kinder Gratis-Eis, Bierzelt mit Speisen und Getränken). Im Nachgang der Veranstaltungen erschienen Berichte in der Betriebszeitung. Am 15.07.2006 war der Personalvorstand der A. AG in I. zugegen, während in N. der Personalleiter und der Betriebsratsvorsitzende anwesend waren (Bericht Bl. 26 SG-Akte).

Mit handchirurgischem Bericht vom 25.08.2006 über die erstmalige Vorstellung des Klägers bei ihm am 17.08.2006 teilte PD Dr. P. der Beklagten mit, der Kläger habe am 08.07.2006 am Fußballturnier A.-Cup in O. teilgenommen. Ein genaues Trauma sei ihm nicht erinnerlich. Weiter heißt es dort: „Plötzlich aufgetretene Schwellung und Schmerzen seither rechte Hand“. Aus dem MRT-Befund vom 03.08.2006 ergebe sich ein Verdacht auf Läsion des ulnarokarpalen Handgelenks rechts, weshalb am 24.08.2006 eine Arthroskopie durchgeführt wurde, in deren Folge PD Dr. P. die Diagnose eines Einrisses im ulnaren Teil des TFCC ohne Beeinträchtigung der Stabilität (Palmer 1B) mit lokaler Reizung der Synovia in diesem Bereich stellte (Bericht vom 24.08.2006, Bl. 2 Verwaltungsakte der Beklagten <VA>, vgl. auch OP-Bericht vom 24.08.2006, Bl. 7 VA).

Der Orthopäde N. teilte mit Auskunft vom 20.09.2006 als erstbehandelnder Arzt mit, der Kläger habe am 18.07.2006 ihm gegenüber angegeben, vor drei Tagen beim Fußball auf die rechte Hand gestürzt zu sein. Er habe eine Prellung und eine Bandruptur der Handwurzel rechts diagnostiziert und den Kläger bis zum 04.08.2006 behandelt. Die Weiterbehandlung sei durch einen Handchirurgen erfolgt, der Kläger habe sich bei ihm nicht mehr vorgestellt.

Mit Erklärung vom 10.10.2006 gab der Kläger an, am 08.07.2006 beim A. Cup in O. bei einem Foul auf die Hand gefallen zu sein; danach sei die Hand geschwollen gewesen. Er habe bis zum 11.08.2006 weitergearbeitet. Nach der Handgelenksarthroskopie nahm der Kläger am 25.09.2006 die Arbeit wieder auf (Bericht PD Dr. P. vom 19.10.2006, Bl. 13 VA). Mit Unfallanzeige vom 07.11.2006 bezeichnete die A. AG als Unfalltag den 15.07.2006. Der Kläger habe sich beim A. Cup, einer betrieblich organisierten Sportveranstaltung, am rechten Handgelenk und linken Sprunggelenk verletzt. Mit Schreiben vom 20.08.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass Unfalltag nicht der 08.07.2006, sondern der 15.07.2006 gewesen sei.

Nach Beiziehung von Ermittlungsergebnissen in einem parallel geführten Verfahren lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 15.07.2006 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aufgrund dessen ab (Bescheid vom 19.03.2007, Bl. 21 VA). Insgesamt hätten ca. 1.000 Betriebsangehörige am gesamten Turnier mit mehreren Vorrundenspieltagen teilgenommen, bei insgesamt zum damaligen Zeitpunkt 46.803 gemeldeten Beschäftigten der A. AG an den Standorten I. und N. Es habe sich daher nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, welche nach ihrer Programmgestaltung geeignet gewesen sei, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen. Hierzu müsse die Veranstaltung die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Interessentenkreis ansprechen. Im vorliegenden Fall sei die Teilnahme durch die Eigenart des Pokalturniers auf 1.000 aktive Fußballspieler der A. AG und damit 2,14 % der Beschäftigten begrenzt gewesen.

Der hiergegen vom Kläger mit der Begründung erhobene Widerspruch, die Veranstaltung habe die Gesamtheit der Belegschaft, wenn auch nur als Zuschauer, angesprochen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 (Bl. 33 VA) zurück. Die Veranstaltung könne wegen ihres Wettkampfcharakters nicht als Betriebssport angesehen werden. Auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung hätten nicht vorgelegen. Die Pokalveranstaltung habe auf rein sportlichen Interessen der Beschäftigten basiert und habe nur die fußballinteressierten Beschäftigten angesprochen; es sei kein zusätzliches Rahmenprogramm für „Nichtfußballer“ geboten worden.

Hiergegen hat der Kläger am 02.10.2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben und sich auf die Widerspruchsbegründung bezogen. Die Beklagte ist der Klage unter Berufung auf in einem Parallelverfahren durchgeführte Ermittlungen, deren Ergebnisse sie zur SG-Akte gereicht hat (zu den Einzelheiten vgl. oben), entgegen getreten. Das SG hat zwei Auskünfte bei einem mit der Organisation der Veranstaltung mitbefassten Mitarbeiter (Bl. 36 und 39 SG-Akte) eingeholt, auf deren Inhalt, soweit er nicht bereits vorstehend wiedergegeben worden ist, Bezug genommen wird.

Mit Urteil vom 13.04.2010 hat das SG Heilbronn die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für eine Anerkennung als Betriebssport fehle es dem A. Cup 2006 an der Regelmäßigkeit und folglich an einem dem Ausgleichzweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Der Wettkampfcharakter habe im Vordergrund gestanden. Auch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sei der A. Cup 2006 nicht anzuerkennen, auch wenn Fußballturniere grundsätzlich auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung oder Teil einer solchen sein könnten. Als Indiz gegen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wertete das SG den geringen Anteil der am 15.07.2006 teilnehmenden bzw. zuschauenden Mitarbeiter des Werkes N. von insgesamt ca. 8,5% (450 Mitarbeiter als Spieler und 700 als Zuschauer im Vergleich zu ca. 13.400 Mitarbeitern insgesamt in N.). Zudem sei die Veranstaltung, die nur die Sportinteressierten angesprochen habe, von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet gewesen, die Gesamtheit der Belegschaft anzusprechen. Daran habe auch das Rahmenprogramm, welches in erster Linie der Kinderbetreuung gedient habe, um die aktive oder passive Teilnahme (als Zuschauer) am Turnier zu ermöglichen, nichts geändert. Schließlich sei das Angebot von Speisen und Getränken bei jeder Sport- und Freizeitveranstaltung üblich.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 03.05.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, pro Mannschaft sei von 15 Spielern auszugehen, da die Kondition von Hobbyspielern nicht ausreiche, um „durchzuspielen“. Als Sanitäter, Betriebsärzte und Schiedsrichter dürften nach seiner Einschätzung weitere 50 Mitarbeiter beteiligt gewesen sein. Zudem hätten ca. 1.500 Zuschauer die Vorrundenspiele gesehen, was dem Schreiben der A. AG vom 16.10.2006 zu entnehmen sei. Ausgehend von einer Gesamtbeschäftigtenzahl von 12.000 Arbeitnehmern und 2.150 Beteiligten betrage der prozentuale Anteil der beteiligten Beschäftigten 17,91%. Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprächen zudem der Name der Veranstaltung, der Umstand, dass der Personalvorstand Schirmherr des Turniers gewesen sei und dieses von der A. AG organisiert (samt Betriebsärzten, Sanitätern und Schiedsrichtern aus dem Mitarbeiterkreis), ausgerichtet und bezahlt worden sei. Auch die Zielsetzung des Turniers spreche für eine Anerkennung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Das Rahmenprogramm habe schließlich der Einbindung der Familien gedient und auch die Teilnahme von Angehörigen an der Veranstaltung ermöglicht, die zu einem „normalen“ Fußballturnier nicht gekommen wären.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sein Unfall am 15. Juli 2006 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, im Vordergrund der Veranstaltung habe der Wettkampfcharakter und nicht die Förderung der Betriebsgemeinschaft gestanden. Der A. Cup 2006 habe sich nur an den fußballinteressierten Teil der Belegschaft gerichtet, nicht an deren Gesamtheit. Die Einbindung von Familienangehörigen sei zudem kein geeignetes Ziel einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, sondern allein die Förderung der Betriebsgemeinschaft (Förderung der Verbundenheit der Beschäftigten untereinander und zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten).

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die SG-Akte und die Senatsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 15.07.2006 als Arbeitsunfall.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 12.09.2007, mit dem die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt hat. Das Begehren auf Feststellung, dass ein bestimmtes Geschehen als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist, kann Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage sein (s. zur isolierten Feststellungklage in dieser Konstellation, Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 28.04.2004 - B 2 U 21/03 R -, SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 5101 Nr. 2).

Soweit der Kläger neben der Feststellung, dass das Ereignis vom 15.07.2006 ein Arbeitsunfall ist, noch die Gewährung von Leistungen im gesetzlichen Umfang begehrt hat, hat er nach richterlichem Hinweis hieran nicht festgehalten. Der diesbezügliche Antrag wäre auch - was nur ergänzend ausgeführt wird - unzulässig gewesen. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 19.03.2007 zusätzlich ausgeführt hat, es seien - mangels Nachweis eines Unfalles - Leistungen (aus der gesetzlichen Unfallversicherung) ausgeschlossen, hat es sich um keine Entscheidung über konkrete Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Behandlungskosten, Verletztengeld, -rente etc.) gehandelt. Denn die Beklagte hat vor dem Hintergrund der Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls insofern keine nähere Prüfung hinsichtlich konkreter Leistungen, die bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls zu gewähren wären, vorgenommen. Ein entsprechendes Begehren bezüglich solcher "Leistungen" ist somit unzulässig (BSG, Urteil vom 07.09.2004 - B 2 U 45/03 R -, in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2 und Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R -, in SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 und in Juris).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteile vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R -, SGb 2009, 355, vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, jeweils Rdnr. 10 und vom 04.09.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24).

Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45) .

Der Senat stellt - unter Zurückstellung der dadurch begründeten Zweifel, dass der Kläger selbst zunächst als Unfalldatum im Fragebogen vom 10.10.2006 den 08.07.2006 genannt hat, ebenso wie PD Dr. P. in seinem handchirurgischen Bericht vom 25.08.2006 - fest, dass der Kläger im Rahmen des betriebsinternen Fußballturniers „A. Cup 2006“ am 15.07.2006 einen Sturz erlitten und sich in dessen Verlauf eine Verletzung des rechten Handgelenks zugezogen hat. Der Senat stützt sich auf die im Urkundsbeweis verwertete Mitteilung des erstbehandelnden Arztes N. vom 20.09.2006 sowie die Unfallanzeige der A. AG Werk N. vom 07.11.2006. Als Arbeiter der A. AG hat der Kläger zur Zeit des Unfalls grundsätzlich auch unter Versicherungsschutz gestanden. Das gilt allerdings im Ergebnis nicht für die Teilnahme am Fußballturnier A. Cup 2006. Diese zum Unfallzeitpunkt ausgeführte Verrichtung (Teilnahme am Fußballturnier) steht nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten ist für den sachlichen Zusammenhang maßgebend, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl. - auch zum Folgenden - BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, Rn. 14 m.w.N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen (BSG vom 18.03.2008 - B 2 U 12/07 R - SozR 4-2700 § 135 Nr. 2). Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beschäftigung liegt auch vor, wenn der Versicherte an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (BSGE 1, 179, 181 ff; zuletzt BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11) oder an Betriebssport (grundlegend: BSGE 16, 1 ff = SozR Nr. 49 zu § 542 RVO; BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 16) teilnimmt. Für die Qualifizierung der Teilnahme des Klägers am Fußballturnier A. Cup als Betriebssport fehlt es im vorliegenden Fall am Kriterium der Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Ausweislich der Angaben der A. AG gegenüber dem SG mit Erklärung vom 12./16.10.2006 (Bl. 14 bis 16 SG-Akte) hat kein regelmäßiges Training stattgefunden. Das SG hat dies ausführlich und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), dargelegt und begründet. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BSG seine Rechtsprechung zur Einbeziehung gelegentlicher Wettkämpfe von Betriebssportgemeinschaften mit anderen Betriebssportgemeinschaften in den Versicherungsschutz ausdrücklich aufgegeben hat (Urteil vom 13.12.2005 a.a.O., zitiert nach <juris>, dort Rn. 15-17), weshalb bereits der für den Senat erwiesene Turnier- und Wettkampfcharakter des A. Cup 2006 einer Einbeziehung in den Versicherungsschutz nach den für Betriebssport geltenden Grundsätzen entgegensteht. Seine diesbezügliche Überzeugung stützt der Senat auf die in Kopie in der SG-Akte enthaltenen Berichte der Mitarbeiterzeitung über die Veranstaltung, wo von „viel sportlichem Einsatz“ (Mitarbeiterzeitungsartikel vom 16.05.2006, Bl. 22 SG-Akte) die Rede gewesen ist und das hohe technische Niveau (präzise Kurzpässe, Ballkontrolle bei höchstem Tempo) bereits der Vorrundenbegegnungen hervorgehoben worden ist (Bl. 26 SG-Akte). Bezogen auf ein Spiel der Vorrundenbegegnung in N. ist zudem von einer „hart umkämpften Partie“ offensiv ausgerichteter Teams berichtet worden. Indizien für den „echten“ Wettkampfcharakter der Veranstaltung sind schließlich auch die ausgelobten attraktiven Preise für die Turniersieger (Tickets für ein Champions League-Spiel).

Beim A. Cup 2006 hat es sich auch nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl., auch zum Folgenden, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 -, NZS 2005, 657-661, m.w.N., bestätigt mit Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275-278, jeweils zitiert nach <juris>) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Dies ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liegt und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dient. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.

Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs. 1 SGB VII). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert (vgl. zum Vorstehenden Landessozialgericht <LSG> Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007 - L 1 U 2247/06 -, UV-Recht Aktuell 2007, 547-557, zitiert nach <juris>, dort Rn. 24).

Zwar ist die Veranstaltung „A. Cup 2006“ sowohl von der Unternehmensleitung getragen, finanziert und in ihrem Auftrag von damit beauftragten Mitarbeitern organisiert worden, was auch durch die Anwesenheit von Mitarbeitern mit Leitungsfunktionen (Personalvorstand in I., Personalleiter in N.) während der Vorrundenveranstaltungen zum Ausdruck gebracht worden ist.

Auch steht, was das SG zutreffend erkannt hat, die eher geringe Teilnehmerquote von 8,5 %, welche das SG ausgehend von etwa 13.400 Werksangehörigen in N. im Jahr 2006, einer Teilnehmerzahl von ca. 450 Spielern und 700 betriebsangehörigen Zuschauern - und nur auf diese und nicht die Anzahl sonstiger nicht unternehmensangehöriger Zuschauer oder die Anzahl der mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Veranstaltung beauftragten Mitarbeiter (Sanitäter, Betriebsärzte) kommt es an - zutreffend errechnet hat, nicht von vornherein einem Schutz der Veranstaltung durch die gesetzliche Unfallversicherung entgegen, denn ebenso wie ein Teilnahmezwang an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen unserer heutigen Rechtsordnung fremd ist, ist es nicht tunlich, eine fixe „Mindestteilnehmerzahl“ im Sinne einer schematisch quotierten Mindestbeteiligung festzulegen, weshalb die Rechtsprechung dies auch stets vermieden hat (BSG a.a.O. Rn. 16 f.). Der vorliegende Fall bietet damit auch keine Veranlassung, auf die Rechtsprechung zum Vertrauensschutz bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl näher einzugehen.

Gleichwohl gelangt der Senat nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass es sich beim A. Cup 2006 nicht um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat. Dabei stellt der Umstand, dass nur ca. 8,5 % der Gesamtbelegschaft des Werkes N. als Spieler und/oder Zuschauer am 15.07.2006 an der Veranstaltung teilgenommen haben, ein Indiz gegen die Annahme einer unfallversicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung dar, denn der Zweck der Stärkung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern bzw. der Mitarbeiter untereinander ist bei einer geringen Teilnahmequote eher in Frage gestellt. Die Teilnehmerzahl ist, nachdem die Vorrundenbegegnungen des Turniers zeitgleich an mehreren Standorten des Großunternehmens A. AG stattgefunden haben, bezogen auf den Standort N. zu errechnen und zu beurteilen. Die Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung der Quote der teilnehmenden Mitarbeiter haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht, denn der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum entgegen der Auskunft der A. AG vom Februar 2008, wonach am 13.12.2006 13.415 Mitarbeiter im Werk N. beschäftigt gewesen sind, nur von 12.000 Mitarbeitern auszugehen sein sollte. Auch sind die von Klägerseite angestellten Überlegungen zur jeweiligen Mannschaftsgröße spekulativ; der Senat legt seiner Überzeugung somit die Auskünfte der A. AG vom Februar 2008 zugrunde.

Auch bei dem Umstand, dass die Vorausscheidung des A. Cup 2006 in N. - wie auch die übrigen Veranstaltungen des A. Cup 2006 - außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hat (am Samstag, den 15.07.2006 und Sonntag, den 16.07.2006), handelt es sich um ein Indiz, welches gegen die Einordnung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und für eine reine Freizeitveranstaltung spricht (vgl. BSG-Urteil vom 07.12.2004, a.a.O. Rn. 28), ohne dass der Senat dem entscheidende Bedeutung beimisst.

Bei dem A. Cup 2006-Fußballturnier hat es sich aber insbesondere deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil es der Veranstaltung an einer auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichteten Konzeption gefehlt hat (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 279-278, zitiert nach <juris>, Rn. 11-14). Um unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zu können, hätte die Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und von ihrem Programm her geeignet sein müssen, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (BSG, Urteil vom 07.12.2004, a.a.O., Rn. 14). Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen hingegen ist nicht versichert, auch wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden (BSG a.a.O., Rn. 15). Das Turnier hat sich, was auch in dem Umstand zum Ausdruck kommt, dass nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben - bei einem Frauenanteil der gesamten A. AG von 12 % im fraglichen Zeitraum -, was der Senat gestützt auf die Auskunft der A. AG vom Februar 2008, Bl. 36 ff. SG-Akte feststellt, konzeptionell an den männlichen und gleichzeitig fußballbegeisterten Teil der Belegschaft gerichtet, während es den übrigen Teil der Belegschaft nicht angesprochen hat. Das ergibt sich etwa aus dem von Tobias Seitz verfassten Text für das A. mynet Portal (Bl. 23 SG-Akte) über die Verlängerung der Anmeldefrist für das Turnier, wonach „fußballbegeisterte Mitarbeiter“ bis zum 21.06. um 18.00 Uhr ihr Team noch anmelden konnten. Es lässt sich weder aus den Unterlagen über die Einladung zum Turnier entnehmen, dass Frauenmannschaften oder in nennenswertem Umfang gemischte Mannschaften vorgesehen gewesen sind, noch sind solche in nennenswerter Anzahl (nachdem nur 1-2 Frauen am gesamten Turnier teilgenommen haben, vgl. Auskunft Bl. 36 SG-Akte) zustande gekommen. Auch sämtliche bildliche Abbildungen, mit welchen die Einladungen zum und Berichte über das Turnier versehen gewesen sind, haben ausschließlich männliche Spieler dargestellt. Nicht fußballbegeisterte Mitarbeiter haben aus der Einladung zur Anmeldung (Bl. 24 SG-Akte) lediglich entnehmen können, dass „zu spannenden Spielen“ auch wieder ein „buntes Rahmenprogramm“ geplant war. Gestützt auf die Präsentation über die Konzeption der Veranstaltung sowie die Auskunft der A. AG vom 12./16.10.2006 stellt der Senat fest, dass das Rahmenprogramm im Wesentlichen in einem Kinderbetreuungsangebot für die Angehörigen der am Turnier teilnehmenden Mitarbeiter bestanden hat (Hüpfburg, Torwandschießen, Kinderschminken, Planwagenfahrt, Verpflegung), weshalb es keinen in der Wertigkeit neben dem Fußballturnier stehenden eigenen „echten“ Programmschwerpunkt dargestellt hat. Für nicht fußballinteressierte Mitarbeiter ist somit kein eigenes Alternativprogramm vorgesehen gewesen; die Angebote des Rahmenprogramms haben sich auch nicht in erster Linie an diese Mitarbeitergruppe gerichtet, sondern an als Spieler teilnehmende Mitarbeiter und ihre als „Fans“ mitgebrachten Angehörigen, was der Senat den Angaben zum Rahmenprogramm in der Projektpräsentation (Bl. 20 SG-Akte) entnimmt.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht.



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