Arbeitsgericht Berlin

Urteil vom - Az: 60 Ca 8090/17

Lehrerin mit Kopftuch: Nicht an Grundschulen

Die Klägerin ist Lehrerin in Berlin. Das Land hatte sie ursprünglich für den Einsatz an einer Grundschule vorgesehen. Als die Klägerin jedoch im Unterricht ein Kopftuch tragen wollte, wurde sie an ein Oberstufenzentrum umgesetzt. Gegen diese Umsetzung wandte sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie macht geltend, sie werde durch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in ihrer grundgesetzlich geschützten Religionsfreiheit verletzt. Das ArbG Berlin hat die Umsetzung für rechtmäßig gehalten. Die Klägerin sei nach ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet, auch an einem Oberstufenzentrum zu unterrichten. Eine unerlaubte Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion liege nicht vor. Vielmehr habe das Land bei der Zuweisung des Arbeitsplatzes beachten müssen, dass das Berliner Neutralitätsgesetz den Einsatz einer Lehrerin mit Kopftuch an einer Grundschule verbiete. Gemäß § 3 Neutralitätsgesetzes findet das Verbot jedoch keine Anwendung für Lehrkräfte an den beruflichen Schulen sowie an den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges. Begründet wird dies damit, dass die Schülerinnen und Schüler die allgemeine Schulpflicht bereits erfüllt haben und regelmäßig in einem Alter seien, in dem ihre Anschauungen bereits gefestigter sind und somit die Gefahr einer Beeinflussung geringer sei. Das ArbG Berlin entschied, das Neutralitätsgesetz verstoße auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften. Der Berliner Gesetzgeber habe in zulässiger Weise das Verhältnis zwischen der Religionsfreiheit der öffentlich Bediensteten und dem Gebot der religiösen Neutralität des Staates geregelt. Die Religionsfreiheit der Klägerin müsse daher hinter dem schützenswerten Interesse des Landes Berlin an einer religionsneutralen Ausgestaltung der Grundschulen zurückstehen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
(Anm.: Es handelt sich beim Berliner Neutralitätsgesetz um Landesrecht, welches keine Anwendung in anderen Bundesländern findet.)
(Redaktionelle Zusammenfassung)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird festgesetzt auf 9.088,32 EUR.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Beschäftigungsanspruch vor dem Hintergrund des Berliner Neutralitätsgesetzes (NeutrG).

Das beklagte Land betreibt in Berlin zahlreiche öffentliche Schulen. Es sah sich veranlasst, unter dem 04. September 2017 ein Rundschreiben (Blatt 172 – 174 der Akte) an alle Schulen, Schulaufsichten und schulpraktische Seminare zu richten. In diesem Rundschreiben heißt es in Auszügen:

"Anwendung des Neutralitätsgesetzes an den Schulen

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2015 und des Urteils des Landesarbeitsgerichtes vom 9. Februar 2017 ist es in der Öffentlichkeit und in der Folge auch in den öffentlichen Schulen zu Diskussionen über die Geltung des Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005 (im Folgenden: Neutralitätsgesetz) gekommen. Dieses Schreiben soll Ihnen Hinweise zur Anwendung des Neutralitätsgesetzes geben, das weiterhin geltendes Recht und daher anzuwenden ist.

I. Hintergrund

Das Neutralitätsgesetz entstand im Jahr 2005, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass es "dem demokratischen Landesgesetzgeber obliege, das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit einer Lehrerin oder eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiösen Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und Schüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes zu lösen und im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen" (vgl. BVerfG vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02-Rz. 47).

Mit dem Neutralitätsgesetz hat der Berliner Gesetzgeber für die gesamte Berliner Verwaltung und damit auch für die Berliner Schule ein Gesetz geschaffen, das gerade in der Großstadt Berlin, in der ca. 250 Konfessionen und weltanschauliche Überzeugungen zusammentreffen, der staatlichen Neutralitätspflicht eine stärkere distanzierende Bedeutung beimisst, um auf diese Weise die stabilisierende und friedenssichernde Funktion des Staates zu garantieren.

II. Hinweise zur Auslegung des Neutralitätsgesetzes

Gemäß § 2 Neutralitätsgesetz dürfen "Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen."

Der Staat hat den Erziehungsauftrag in Neutralität gegenüber unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Richtungen wahrzunehmen. Anders als in dem der Entscheidung vom 29. Januar 2015 zugrundeliegenden Gesetz aus Nordrhein-Westfalen hat sich der Berliner Gesetzgeber dafür entschieden, alle Religions- und Weltanschauungen gleich zu behandeln, was auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung verlangt. Bei der Ausgestaltung des Erziehungsauftrages verfolgt der Berliner Gesetzgeber das legitime Ziel, durch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte religiöse Bezüge von Schülerinnen und Schüler fernzuhalten, um Konflikte mit ihnen, den Eltern oder anderen Pädagoginnen und Pädagogen zu vermeiden. Gerade bei jüngeren Schülerinnen und Schüler kann eine intensive Konfrontation mit Überzeugungen der Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals zum Gefühl der Ablehnung oder einer erzwungenen Anpassung führen.

Aus dem Wortlaut des § 2 Neutralitätsgesetz ergibt sich, dass religiöse oder weltanschauliche Symbole sichtbar sein und eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren müssen. Die Sichtbarkeit eines religiösen Symbols ist allein nicht ausreichend, um das Neutralitätsgesetz zu verletzen. Vielmehr muss das "Demonstrieren" hinzukommen, was eine hinreichend starke Bekundungswirkung voraussetzt, die über das bloße Tragen des Symbols hinausgeht.

Das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen stellt stets ein derartiges Demonstrieren dar.

Aus Sicht eines objektiven Betrachters muss auf Grund der entsprechend starken religiösen Bekundung jedenfalls die Möglichkeit einer Beeinflussung der Schulkinder oder von Konflikten mit Eltern, was zu einer Gefährdung oder Störung des Schulfriedens führen und damit den Erziehungsauftrag gefährden kann, gegeben sein. Von einer Gefährdung des Schulfriedens kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn zu befürchten ist, dass über Fragen des richtigen weltanschaulichen oder religiösen Verhaltens kontroverse Positionen derart nachdrücklich vertreten werden, dass schulische Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages ernsthaft beeinträchtigt werden.

III. Ausnahmen

(…)

1. Gemäß § 3 Neutralitätsgesetz findet das Verbot keine Anwendung für Lehrkräfte an den beruflichen Schulen sowie an den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges. Sowohl in Berufsschulen als auch in Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges tritt der Erziehungsauftrag der Schule weiterhin zurück. Die Schülerinnen und Schüler haben die allgemeine Schulpflicht bereits erfüllt und sind regelmäßig in einem Alter, in dem ihre Anschauungen bereits gefestigter sind und somit die Gefahr einer Beeinflussung geringer ist. (…)"

Der vorstehend erwähnte Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes "vom 29. Januar 2015" (– 1 BVR 471/10, 1 BVR 1181/10 – Entscheidungs-sammlung zum Arbeitsrecht [EzA] Nummer 3 zu Artikel 4 Grundgesetz) datiert tatsächlich auf den 27. Januar 2015. Das vorstehend erwähnte Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (– 14 Sa 1038/16 – Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht – Rechtssprechungsreport [NZA-RR] 2017, Seite 378) ist zutreffend datiert.

Die am …. 1988 geborene Klägerin ist von Beruf Lehrerin. Am 22. Oktober 2014 legte sie erfolgreich die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ab (vergleiche Blatt 31 folgend der Akte). Im Dezember 2016 bewarb sie sich auf eine Anstellung beim beklagten Land. Daraufhin fand am 14. Dezember 2016 eine Vorstellungsrunde statt, bei welcher Bewerberinnen und Bewerber auf ein Lehramt mit Schulleiterinnen und Schulleitern zusammenkamen. Im Zuge der dort geführten Gespräche wurde die ihr Kopftuch tragende Klägerin muslimischen Glaubens durch Herrn Kaske gefragt, ob ihr das Berliner Neutralitätsgesetz bekannt sei. Die Klägerin bejahte diese Frage. Sie machte keine Aussage darüber, dass sie ihr Kopftuch auch im Unterricht zu tragen gedenke. Sie stellte auch nicht in Aussicht, dass sie das Kopftuch im Unterricht ablegen werde.

Unter dem 15. Dezember 2016 erhielt die Klägerin von Seiten der Senatsverwaltung für B., J. und F. des beklagten Landes eine E-Mail (Blatt 34 folgend der Akte). Dort wird ihr mitgeteilt, dass sie für eine unbefristete Einstellung in den Berliner Schuldienst – vorbehaltlich der Zustimmung der Beschäftigtenvertretungen und des Bestehens der zweiten Staatsprüfung – für eine unbefristete Einstellung in den Berliner Schuldienst mit Dienstantritt am 06. Februar 2017 in der K.-Grundschule in Berlin-Sp. ausgewählt worden sei. Die Klägerin nahm daraufhin am 16. Dezember 2016 telefonischen Kontakt mit der dortigen Schulleiterin, Frau N. auf, wobei die genauen Gesprächsinhalte zwischen den Parteien umstritten sind. Am 19. Dezember 2016 stellte sich jedenfalls die Klägerin persönlich bei Frau N. und deren Stellvertreterin vor. Auch über die diesbezüglichen Gesprächsinhalte herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit.

Unter dem 03. Januar 2017 erhielt die Klägerin von der Landesschulverwaltung eine weitere E-Mail (Blatt 36 folgend der Akte). Dort wird der Klägerin mitgeteilt, dass die zuständigen Gremien ihrer unbefristeten Einstellung zugestimmt hätten und dass beabsichtigt sei, sie zum 01. Februar 2017 in den Berliner Schuldienst in der K.-Grundschule einzustellen. Sodann die Klägerin bestand am 21. Januar 2017 ihre zweite Staatsprüfung (vergleiche Blatt 33 der Akte). Der daraufhin unter dem 01. Februar 2017 abgeschlossene Arbeitsvertrag der Parteien einschließlich einer Nebenabrede (Blatt 38 bis 41 der Akte) kennt diese Bestimmung:

"§ 4

Eingruppierung, Regelung zum Direktionsrecht

Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe E 11 eingruppiert (§ 12 Absatz 2 TV-L in der Fassung des § 3 des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder – TV EntgO-L).

Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Lehrkraft aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."

Ausweislich des Arbeitsvertrages erhält die Klägerin eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 11 Erfahrungsstufe 1 der Entgeltordnung zum TV-L zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Erfahrungsstufe 5 und der Erfahrungsstufe 1, zusammen 4.544,16 EUR brutto im Monat.

Durch Schreiben für das beklagte Land unter dem 01. Februar 2017 (Auszug Blatt 42 der Akte) wurde der Klägerin unter anderem dieses mitgeteilt:

"Sehr geehrte Frau T,

mit Wirkung vom 01.02.2017 werden Sie auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt und an der K.-Grundschule in Berlin-Sp. (05 G 04) eingesetzt.

Die Anzahl der Pflichtstunden beträgt 28 Unterrichtsstunden wöchentlich.

Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten die mit Ihnen im Arbeitsvertrag vom 01.02.2017 vereinbarten Bedingungen."

Am 06. Februar 2017 trat die Klägerin ihren Dienst in der K.-Grundschule an. Ein Wochen-Stundenplan war sowohl für die Klägerin wie auch für die durch sie geleitete Klasse 3a erstellt worden, dazu ein Vertretungsplan für den 07. Februar 2017 unter Einschluss ihrer Person (Blatt 223 bis 225 der Akte). Allerdings trug die Klägerin im Unterricht am 06. Februar 2017 ihr Kopftuch. Am 07. Februar 2017 kam es daraufhin zum Personalgespräch mit dem Schulrat Herrn O. und der Referatsleiterin Frau L. (Gedächtnisprotokoll der Klägerin Blatt 43 folgend der Akte). Dieses Gespräch mündete in die Freistellung der Klägerin von ihren Arbeitspflichten.

Unter dem 08. Februar 2017 (Blatt 45 der Akte) meldete sich Frau L. wieder bei der Klägerin und bot ihr Stellen im Oberstufenzentrum Natur und Umwelt oder im Oberstufenzentrum Bautechnik I an. Die Klägerin optierte unter den 10 Februar 2017 (Blatt 46 der Akte) für das Oberstufenzentrum Natur und Umwelt – dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Umsetzung von der K.-Grundschule zur vorstehend genannten Schule rechtlich nicht unwirksam sei. Außerdem äußerte die Klägerin Bedenken gegen einen Einsatz als studierte Grundschullehrerin im Fach Deutsch als Fremdsprache in einer Willkommensklasse mit Schülerinnen und Schülern, die älter als 12 Jahre sind. – Durch Schreiben von Frau L. unter dem 13. Februar 2017 (Blatt 47 der Akte) wurde die Klägerin gleichwohl zum Oberstufenzentrum Bautechnik I umgesetzt. Daraufhin entspann sich weitere Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Landesschulverwaltung. Schließlich akzeptierte die Klägerin die Umsetzung zum Oberstufenzentrum Bautechnik I unter nämlichem Vorbehalt rechtlicher Überprüfung. – Für Umsetzungen besteht bei dem beklagten Land eine Dienstvereinbarung "Regelung der Umsetzung von Lehrkräften und des Weiteren pädagogischen Personals" vom 01. November 2014 (im Folgenden: DV Umsetzungen).

Am 27. Februar 2017 ließ die Klägerin das beklagte Land wissen, dass sie schwanger sei. Im Zeitraum 27. Februar 2017 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 erbrachte die Klägerin für das beklagte Land infolge Beschäftigungsverbotes, Erkrankung, Mutterschutzes und Elternzeit keine Arbeitsleistungen. Die Elternzeit währt noch fort.

Mit einem am 30. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen und dem beklagten Land am 11. Juli 2017 zugestellten Schriftsatz hat die Klägerin Klage auf Feststellung, dass die Umsetzung von der K.-Grundschule an das Oberstufenzentrum Bautechnik I rechtsunwirksam sei sowie auf Beschäfti-gung in der K.grundschule erhoben. Die Feststellungsklage hat die Klägerin auf richterlichen Hinweis im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 zurückgenommen.

Die Klägerin ist der Anschauung, im Anschluss an ihre Elternzeit einen Beschäftigungsanspruch bezogen auf die K.-Grundschule gegen das beklagte Land innezuhaben. Dieser Arbeitsplatz sei ihr durch das Schreiben für das beklagte Land unter dem 01. Februar 2017 zugewiesen; Es handele sich um eine bindende und nicht etwa um eine vorübergehende, unverbindliche Zuweisung. Die unter dem 13. Februar 2017 verschriftlichte Umsetzung an das Oberstufenzentrum Bautechnik I sei dagegen rechtswidrig und unwirksam.

In diesem Zusammenhang bestreitet es die Klägerin mit Nichtwissen, dass in der Vorstellungsrunde vom 14. Dezember 2016 jemand der Anwesenden – etwa ein Vertreter des beklagten Landes – sie dahingehend verstanden habe, dass sie gewillt sei, im Unterricht ihr Kopftuch abzunehmen. Frau N. habe sie bereits am 16. Dezember 2016 am Telefon unmissverständlich gesagt, dass sie nur mit Kopftuch unterrichten werde. Daraufhin sei ihr im Gespräch vom 19. Dezember 2016 mitgeteilt worden, dass sie das beklagte Land nicht einstellen werden, bleibe sie bei ihrer Absicht, das Kopftuch im Unterricht zu tragen, woraufhin die Klägerin gerade diese Absicht bekräftigt habe.

Weiter behauptet die Klägerin, nach Erhalt des Schreibens unter dem 08. Februar 2017 mit den beiden Schulleitern der beiden in Rede stehenden Oberstufenzentren telefoniert zu haben. Beide hätten keinen Bedarf an ihren Schulen für die Klägerin gesehen. Herr O. vom Oberstufenzentrum Bautechnik I habe der Klägerin gesagt, dass ihr Einsatz ausschließlich in einer Willkommensklasse möglich sei, die er extra anfordern müsse. Nach Anschauung der Klägerin sei dies insoweit zutreffend, als Grundschul-lehrerinnen für Berufsschüler nicht geeignet seien, so dass die zuständige Senatsverwaltung des beklagten Landes den Einsatz in Willkommens-klassen empfehle. Da beim Oberstufenzentrum Bautechnik I jedoch gar kein Bedarf für die Klägerin bestehe, müsse die Umsetzung dorthin als unbillig erkannt werden.

Generell unterliege jede Umsetzung als Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts einer Billigkeitskontrolle. Diese habe das beklagte Land indessen vorliegend nicht vorgenommen, sondern sich lediglich auf § 2 NeutrG zurückgezogen. Dieses Verwaltungshandeln finde jedoch keine Rechtfertigung in § 2 NeutrG. Dem beklagten Land habe es oblegen, die eingangs angeführte Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg zu beachten. Diese Rechtsprechung mache sich die Klägerin ausdrücklich zu Eigen (näheres Blatt 161 der Akte). Mit dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sei zu fordern, dass für die Neutralität der öffentlichen Schule gegenüber Schülerinnen und Schülern eine konkrete Gefahr bestehen müsse, um etwa das Tragen eines Kopftuches untersagen zu können. Von der Klägerin gehe indessen keinerlei konkrete Gefahr aus. Das beklagte Land vermöge es auch keines Fall, Gefährdungen des Schulfriedens und der staatlichen Neutralität durch die Klägerin substantiiert darzulegen. Die diesbezüglichen Erwägungen gingen fehl (näheres Blatt 222 der Akte). Hierbei fließe auch ein, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein laizistisches Staatsverständnis nicht bestehe.

Aus Vorstehendem sei zu schlussfolgern, dass die in Rede stehende Umsetzung der Klägerin ausschließlich wegen deren muslimischen Glaubens erfolgt sei und keineswegs wegen eines Bedarfes an ihrer Arbeitskraft am Oberstufenzentrum Bautechnik I. Die Umsetzung verkörpere damit eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer Religion. Die Maßnahme verstoße daher gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin nach Beendigung der gegenwärtigen Elternzeit als Lehrerin in der K.-Grundschule zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Anschauung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf zukünftige Beschäftigung in der K.-Grundschule innehabe. Das beklagte Land werde die Klägerin auch in keiner anderen Grundschule einsetzen, solange sich diese nicht bereiterkläre, im Unterricht das Kopftuch abzulegen; Letztgenanntes ist für das beklagte Land im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich erklärt worden ist.

Das beklagte Land behauptet, dass sich die Klägerin in der Vorstellungsrunde vom 14. Dezember 2016 so geäußert habe, dass daraus zu verstehen gewesen sei, sie werde das Kopftuch im Unterricht abnehmen. Auch ihre Behauptungen über die Gesprächsinhalte im Personalgespräch mit Frau N. und deren Stellvertreterin am 19. Dezember 2016 seien nicht zutreffend. Die Klägerin habe ihre Absichten vielmehr verborgen, um bis zur Begründung des Arbeitsverhältnisses durchzudringen.

Weiter ist das beklagte Land der Anschauung, dass eine Umsetzung von der K.-Grundschule zum Oberstufenzentrum Bautechnik I schon gar nicht vorliege. An der K.-Grundschule sei die Klägerin nur ganz kurze Zeit an einem Tag tätig geworden, so dass das Oberstufenzentrum als Ersteinsatz zu werten sei (Näheres Blatt 185 bis 190 der Akte). Unabhängig von Vorstehendem liege aber bereits keine Umsetzung im Sinne der DV-Umsetzungen vor, denn diese Dienstvereinbarung betreffe ausschließlich Umsetzungen zum Zwecke des Personalausgleiches und sei daher vorliegend nicht einschlägig.

Sollte es sich gleichwohl um eine Umsetzung im Rechtssinne handeln, sei die Entscheidung des beklagten Landes zu dieser Maßnahme als interessengerecht zu erkennen. Dies deswegen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf einen Einsatz in einer Grundschule innehabe. Ein solcher folge nicht aus dem Arbeitsvertrag unter dem 01. Februar 2017, denn aus diesem schulde die Klägerin dem beklagten Land alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Entgeltgruppe 11 nach der Entgeltordnung zum TV-L erfüllten. Dies sei auch die Tätigkeit einer Lehrerin am Oberstufenzentrum.

Vielmehr sei das beklagte Land verpflichtet gewesen, die Klägerin umzusetzen, da diese im Unterricht ihr Kopftuch nicht ablegen wolle. Dies ergebe sich zwingend aus § 2 NeutrG. Diese Norm habe die Landesschulverwaltung zu beachten, wie es ihr das Grundgesetz auftrage.

Den durch die Klägerin angezogenen Entscheidungen des Bundes-verfassungsgerichtes und des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg sei entgegenzutreten (Näheres Blatt 196 bis 198 der Akte). Jedenfalls sei die Verfassungswidrigkeit des NeutrG nirgendwo festgestellt. Das Gesetz sei auch nicht verfassungswidrig. Gleichzeitig stehe es keiner verfassungskonformen Auslegung offen, denn eine solche überschreite den Wortlaut des NeutrG (Näheres Blatt 185, 228 folgend der Akte).

Zu beachten sei, dass eine konkrete Gefahr für Schülerinnen und Schüler, wie dies die Klägerin verstehe, niemals nachweisbar sein werde. Eine konkrete Gefahr im zutreffenden Verständnis liege jedoch vor; dieser baue das NeutrG vor (Näheres Blatt 191, 201 folgend der Akte). Zu beachten sei hierbei insbesondere die besondere Vorbildfunktion, die von Grund-schullehrern und -lehrinnen für die betreuten Schülerinnen und Schüler ausgehe. Demgemäß kollidierten weder das NeutrG noch die konkret gegenüber der Klägerin ergriffenen Maßnahmen gegen Bestimmungen des AGG. Schließlich sei die Klägerin bei dem beklagten Land eingestellt worden. Am Oberstufenzentrum Bautechnik I bestehe auch durchaus Bedarf für die Arbeitskraft der Klägerin. Dieser bestehe in Willkommensklassen, was der Schulleiter, Herr O., auch niemals in Abrede gestellt habe. Durch das Schreiben unter dem 08. Februar 2017 habe das beklagte Land der Klägerin lediglich die Möglichkeit bieten wollen, sich ein Oberstufenzentrum als zukünftigen Arbeitsplatz auszusuchen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 gewesen sind, sowie auf das Protokoll dieser mündlichen Verhandlung selbst Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Es handelt sich um eine zulässige Klage auf künftige Leistung im Sinne von § 259 Zivilprozessordnung (ZPO).

Bei der Beschäftigung der Klägerin als Lehrerin in der Kostermann-Grundschule handelt es sich um eine Leistung des beklagten Landes im Sinne von § 241 Absatz 1 Satz 1 BGB und damit im Sinne von § 259 ZPO. Diese Leistung ist insofern künftig, als das Leistungsverhalten zeitlich zwingend nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Entscheidungstenors liegt. Vorliegend tritt hinzu, dass die Hauptleistungspflichten der Parteien – hierzu zählt auch die Beschäfti-gungspflicht des beklagten Landes – gegenwärtig und auf absehbare Zeit suspendiert sind. Die Klägerin befindet sich in Elternzeit, ohne dass sie – was innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 15 Absatz 4 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) möglich wäre – einer Arbeit für das beklagte Land nachginge.

Die Besorgnis, dass sich das beklagte Land der rechtzeitigen Leistung der begehrten Beschäftigung entziehen werde ist nach den Umständen im Sinne von § 259 ZPO gerechtfertigt. Für das beklagte Land ist im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 ausdrücklich erklärt worden, dass es die Klägerin weder in der K.-Grundschule noch sonst in einer allgemeinbildenden Schule des Landes Berlin beschäftigen werde.

2.

Die Klage ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO. Die Parteien bedürfen keiner Erläuterung im Urteilstenor, was die Beschäftigung der Klägerin als Lehrerin beinhaltete. Zugleich ist auch der Zeitpunkt, zu welchem das beklagte Land begehrtermaßen mit der künftigen Leitung zu beginnen hat, hinreichend bestimmt, da durch die Parteien autonom bestimmbar. Die Parteien wissen um die Dauer der gegenwärtigen Elternzeit der Klägerin, den sie mit zwei Jahren angeben, und sie wissen um die Verlängerungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten, die sich auf Grundlage von § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 BEEG ergeben können. Da die Parteien insoweit im notwendigen Austausch stehen kann für sie kein Zweifel am Beginn Zeitpunkt der etwaigen Leistungspflicht des beklagten Landes bestehen. Es handelt sich nicht um eine bedingte Leistungspflicht im Sinne von § 726 Absatz 1 ZPO.

3.

Die Klage auf künftige Leistung ist auch nicht subsidiär und damit unzulässig im Verhältnis zur Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO, welche die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 zurückgenommen hat.

Dieses Rechtsergebnis stellt sich nicht bereits deswegen ein, weil der angekündigte Feststellungsantrag seinem Wortlaut nach auf ein Rechtsgutachten herausgelaufen wäre, zu dessen Erstattung die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen sind. Bei der dem Wortlaut nach streitgegenständlichen Umsetzung vom 13. Februar 2017 handelt es sich nicht um eine Element des Rechtsverhältnissen der Parteien, welches als solches Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Absatz 1 ZPO sein könnte, sondern um einen Akt der Umgestaltung eines bestehenden Rechtsverhältnisses, hier einer arbeitgeberseitigen Direktionsrechtsausübung im Sinne von § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Das Klagebegehren ist jedoch einer Auslegung zugänglich gewesen. Hierbei wäre der Auslegung in ein positives Feststellungsbegehren – bezüglich einer Beschäftigungspflicht des beklagten Landes in der K.-Grundschule – der Vorzug zu geben gewesen gegenüber der Auslegung als ein negatives Feststellungs-begehren – Verneinung der Arbeitspflicht im OSZ Bautechnik I –, da es der Klägerin ersichtlich darauf ankommt, gerade ihre Beschäftigung in der Klostermann-Grundschule prozessual durchzusetzen.

Der Streitgegenstand einer positiven Feststellungsklage, ob eine Beschäfti-gungspflicht des beklagten Landes in der K.-Grundschule besteht, ist zugleich entscheidende Vorfrage zum Leistungsbegehren der Klägerin. Hieraus kann aber bereits deswegen nicht auf die Subsidiarität der Klage auf künftige Leistung geschlossen werden, weil sich das Interesse an alsbaldiger Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder eines Elementes davon durch gerichtlichen Ausspruch grundsätzlich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bzw. ein gegenwärtiges Element des Rechtsverhältnisses zu beziehen hat. Ist das in Streit stehende Element Teil einer – infolge Elternzeit – zum Schluss der mündlichen Verhandlung suspendierten Hauptleistungspflicht, kann die Gegenwartsbezogenheit des Feststellungsbegehrens nicht bejaht werden.

Hingegen berücksichtigt die Klage auf künftige Leistung nach § 259 gerade den tatsächlichen Umstand, dass das Begehrte jedenfalls nicht gegenwertig, sondern erst künftig – sei es in naher oder sei es in fernerer Zukunft – geschuldet sein kann. Die Klage auf künftige Leistung erweist sich insofern als überlegen, da sie aus ihrer Natur heraus den Umstand berücksichtigt, dass das diejenige, um welches die Parteien streiten, jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch keine für die Parteien realen Folgen zeitigen kann.

Bei dem Fehlen einer Subsidiarität der Klage auf künftige Leistung gegenüber einer nicht auf Gegenwärtiges bezogenen Feststellungsklage hat es auch dann zu verbleiben, werden die potentiellen Entwicklungen im Arbeitsverhältnis in den Blick genommen. Findet das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit ein Ende, weil die Klägerin über ihr Leben anders disponierte, verwandelte sich ein Feststellungstenor nachträglich in ein unnötiges Rechtsgutachten. Gleichzeitig wäre aber auch eine Vollstreckung aus einem Leistungstenor nicht mehr zu erwarten; widrigenfalls stünden der Klägerin (und dann hypothetisch Beklagten) keine rechtshindernden Ein-wendungen gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Absatz 1 ZPO zur Verfügung. Eine Subsidiarität der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage vermittelt dieses gedankliche Szenarium daher nicht.

4.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen folgt aus § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Der streitgegenständliche Anspruch auf künftige Leistung ergibt sich nicht auf Grundlage von § 241 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis der Parteien.

1.

Vorstehendes Rechtsergebnis stellt sich nicht bereits deswegen ein, weil die Parteien nicht in einem Arbeitsverhältnis stünden. Vielmehr existiert ein solches seit dem 01. Februar 2017; es besteht auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2018 fort.

Das Arbeitsverhältnis ist ausweislich des Arbeitsvertrages unter dem 01. Februar 2017 dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin und eine für das beklagte Land vertretungsberechtigte Person – so ist die Wendung "im Auftrag" auszulegen – ihre Unterschriften auf das Vertragsdokument setzten.

Die komplementäre Willenserklärung für das beklagte Land ist durch dieses auch nicht im Sinne von § 142 Absatz 1 BGB angefochten worden. Trotz aller Kritik des beklagten Landes am vorvertraglichen Verhalten der Kläger fehlt es an einer Anfechtungserklärung im Sinne von § 143 Absatz 1 und 2 BGB. Es vermag dahinzustehen, ob die Klägerin – rechtsrelevant im Sinne von § 123 Absatz 1 Fall 1 BGB – in der Kommunikation mit Repräsentanten des Berliner Schulwesens und damit gegebenenfalls Vertretern des beklagten Landes am 14., 16. und 19. Dezember 2016 über ihre Absicht täuschte, im Unterricht ihr Kopftuch tragen zu wollen. Es braucht nicht den Fragen nachgegangenen zu werden, ob das beklagte Land eine solche Täuschung mit hinreichender Substantiierung behauptet, ob die Klägerin sie mit Erheblichkeit bestreitet und ob der Klägerin hinsichtlich ihrer Absichten ein Schweigerecht zugestanden haben könnte.

2.

Der sich auf Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ergebene Kanon von Hauptleistungspflichten des beklagten Landes umfasst auch den Anspruch der Klägerin, durch das beklagte Land als Lehrerin beschäftigt zu werden. Die nähere Konkretisierung des Beschäftigungsanspruches hinsichtlich des Ortes und der weiteren Inhalte der Arbeitsleistung stand hierbei gemäß § 315 Absatz 1 BGB dem beklagten Land zu. Dies ist Konsequenz der gesetzlichen Anordnung in § 106 Satz 1 GewO, dass es der Arbeitgeber sei, welcher den Ort und die Inhalte der Arbeitsleistung bestimme.

Eine Erklärung im Sinne von § 315 Absatz 2 BGB zur Bestimmung des Arbeitsortes entäußerte sich das beklagte Land in Gestalt des Zuweisungsschreibens an die Klägerin unter dem 01. Februar 2017. Die dortige Aussage, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01. Februar 2017 auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt und an der K.-Grundschule in Berlin-Sp. eingesetzt werde, ist hierbei unzweideutig. Die Zuweisung ist auch vollzogen worden, und zwar in Gestalt der Fertigung von zwei Stundenplänen unter Einschluss der Person der Klägerin, der Fertigung eines Vertretungsplanes ebenfalls unter Einschluss der Person der Klägerin sowie des tatsächlichen Arbeitsbeginns der Klägerin in der K.-Grundschule am Morgen des 06. Februar 2017.

Soweit das beklagte Land dafürhält, vorstehendem Geschehen fehle es an der Qualität einer Direktionsrechtsausübung mit dem Inhalt der Bestimmung der K.-Grundschule als Arbeitsort, vermag ihm die erkennende Kammer nicht zu folgen. Diese Schule wurde der Klägerin als erster Arbeitsort bestimmt; die zeitliche Kürze dieses Ersteinsatzes ist ohne Belang. Ein "Ersteinsatz" am OSZ Bautechnik I ist rechtlich nicht existent.

3.

Die Bestimmung der K.-Grundschule durch Direktionsausübung auf Seiten des beklagten Landes erfuhr nicht dadurch eine Veränderung, dass die Klägerin am 07. Februar 2017 von ihren Arbeitspflichten freigestellt wurde. Eine solche Freistellung umfasst nicht die Umstellung des Arbeitsortes in einen "Nicht-Ort", sondern – weitergehender – die faktische Suspendierung der Beschäftigungspflicht durch eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers. Dieser Herstellung eines faktischen Zustandes folgte später die rechtliche Suspendierung der Beschäftigungs-pflicht nach. Diese rechtliche Suspendierung begründet sich aus der Verhängung eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes für die mittlerweile schwangere Klägerin sowie deren Eintritt in Mutterschutz und Elternzeit. Einfluss auf den durch Direktionsrechtsausübung unter dem 01. Februar 2017 bestimmten Arbeitsort nahm all dies nicht.

4.

Eine Umgestaltung des im Zuge der Beschäftigungspflicht geschuldeten Arbeitsortes erfuhr das Arbeitsverhältnis der Parteien durch das beklagtenseitige Schreiben unter dem 13. Februar 2017.

Inhalt dieses Schreibens an die Klägerin ist eine Direktionsrechtsausübung des beklagten Landes im Sinne von § 106 Satz 1 GewO, dass zukünftiger Ort der Arbeitsleistung das OSZ Bautechnik I sei und damit nicht mehr die K.-Grundschule. Dieser Gestaltungsakt mit Wirkung zum 15. Februar 2017 erweist sich nach Anlegung des Maßstabes des § 106 Satz 1 GewO als rechtswirksam. Auf die im Gespräch mit Frau L. unter Vorbehalt abgegebene Zustimmung der Klägerin zu dieser Umsetzung kommt es nicht an.

a)

Die Umsetzung verstößt nicht im Sinne von § 106 Satz 1 Fall 1 GewO gegen den Arbeitsvertrag der Parteien unter dem 01. Februar 2017.

Ausweislich von § 4 Absatz 2 des Arbeitsvertrages ist das beklagte Land berechtigt, der Klägerin aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. Zu Gunsten der Klägerin sei angenommen, dass die künftige Tätigkeit als Lehrerin in einer Willkommensklasse im OSZ Bautechnik I eine "andere Tätigkeit" im Sinne des Arbeitsvertrages sei. Indessen handelt es sich um eine Tätigkeit "im Rahmen" der in § 4 Absatz 1 des Arbeitsvertrages angesprochenen – offenkundig zutreffenden – Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L). Der Vergütungsanspruch der Klägerin beläuft sich unabhängig von der Frage des Einsatzes in einer Grundschule oder in einem Oberstufenzentrum auf das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 11, Stufe 1 zuzüglich des Unterschiedsbetrages zur Stufe 5 gemäß der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag. Eine Beschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes aus dem Gesichtspunkt des Arbeitsvertrages und damit der Vergütung wird nicht erkennbar.

b)

Eine Kollision der hier zu betrachtenden Umsetzung mit Tarifrecht im Sinne von § 106 Satz 1 Fall 3 GewO haben die Parteien nicht in den Raum gestellt. Auch der erkennenden Kammer ist nicht vor Augen getreten, dass die Umsetzung gegen tarifliche Normen aus Tarifverträgen verstoßen könnte, deren Geltung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 01. Februar 2017 zwischen den Parteien verabredet worden ist. Dies trifft insbesondere auf § 4 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu. Die Umsetzung beinhaltet keine Versetzung oder Abordnung der Klägerin an das OSZ Bautechnik I, da sie die Dienststelle nicht wechselt.

c)

Die Umsetzung verstößt nicht im Sinne von § 106 Satz 1 Fall 2 GewO gegen die DV-Umsetzungen.

In zeitlicher Hinsicht ist eine solche Kollision nicht auszuschließen, denn Ziffer 7 Absatz 1 DV-Umsetzungen bestimmt deren Gültigkeitszeitraum auf den 01. November 2014 bis zum 31. Dezember 2017. In Rede steht hier die Umsetzung unter dem 13. Februar 2017. In sachlicher Hinsicht sind Personalausgleichsmaßnahmen durch Ziffer 1.1. DV-Umsetzungen jedoch als Umsetzungen definiert, die ausschließlich dazu dienen, sämtliche Berliner Schulen gleichmäßig mit Lehrkräften zu versorgen. Die dazugehörige Auswahl der von Umsetzung Betroffenen wird hierbei an die in Ziffer 2. Satz 1 Ziffer 3., 4. und 5. DV-Umsetzungen näher bestimmten Verfahrensschritte sowie an die Entscheidungen einer Paritätischen Kommission gebunden.

Die vorliegend zu betrachtende Umsetzung der Klägerin setzt unzweifelhaft nicht auf dem durch die DV-Umsetzungen bestimmten Verfahren auf. Indessen ist der Rückschluss, bei jeder Umsetzung müsse es sich um eine Personalausgleichsmaßnahme im Sinne der DV-Umsetzungen handeln, nicht möglich. Vielmehr ist das Verständnis der DV-Umsetzungen dahingehend geboten, dass jedenfalls solche Umsetzungen nicht in ihren sachlichen Anwendungsbereich fallen, wenn die konkrete Umsetzung durch übergeordnetes Recht erzwungen wird. Die ist vorliegend aus der Sicht des beklagten Landes in Ansehung von § 2 Satz 1 NeutrG – einer gegenüber der DV-Umsetzungen höherrangigen Norm – gegeben. Die Umsetzung erfolgte, weil sich für das beklagte Land die Prognose stellte, die Klägerin werde in der K.-Grundschule fortlaufend gegen das Verbot aus § 2 Satz 1 NeutrG verstoßen. Die Umsetzung an eine Schule, die nach § 3 Satz 1 NeutrG nicht in den Geltungsbereich des Verbotes aus § 2 Satz 1 NeutrG fällt, erschien hierbei als das mildeste und damit gebotene Mittel zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes. Da hinsichtlich der Person der Klägerin kein Auswahlermessen des beklagten Landes vorlag, kann der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich der DV Umsetzungen fallen.

d)

Die zu prüfende Umsetzung verstößt nicht im Sinne von § 106 Satz 1 Fall 4 GewO gegen ein formelles Gesetz.

Vorstehende Aussage trifft insbesondere in Ansehung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu. Entgegen der klägerischen Anschauung erfährt sie in Gestalt der Umsetzung keine Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 AGG wegen des Merkmals "Religion" aus § 1 AGG.

Dies begründet sich nicht bereits daraus, dass der Anwendungsbereich des AGG nicht eröffnet wäre. Bei einem Arbeitsort kann es sich durchaus um eine Arbeitsbedingung im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 2. AGG handelt. Einer Lehrerin die gerade zugewiesene Schule nur deswegen wieder zu entziehen und ihr eine andere Schule zuzuweisen, nur weil sie im Unterricht aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, kann eine unmittelbare Benachteiligung der Lehrerin – und somit auch der Klägerin – im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 AGG darstellen. Unzweifelhaft füllen vorliegend die Klägerin die Rolle der Arbeitnehmerin im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1. AGG, das beklagte Land die Rolle des Arbeitgebers im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG aus.

Die vorstehend beschriebene, potentiell benachteiligende Behandlung der Klägerin findet innerhalb der Rechtssystematik des AGG indessen ihre Rechtfertigung in § 8 Absatz 1 AGG. Die in Rede stehende Umsetzung ist zulässig, denn sie ist durch die Anwendung von § 2 Satz 1 NeutrG bedingt. Diese Norm statuiert hinsichtlich der Art der auszuübenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung, die zugleich rechtmäßige Zwecke und angemessene Anforderungen im Sinne von § 8 Absatz 1 AGG stellt, so dass die unterschiedliche Behandlung der Klägerin wegen des Tragens des Kopftuches und damit wegen ihrer Religion eine Legitimation erfährt.

e)

Das NeutrG ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien uneingeschränkt anzuwenden.

aa)

§ 2 Satz 1 NeutrG ist tatbestandlich erfüllt. Die Klägerin trug während des Unterrichtes aus religiösen Motiven ein Kopftuch und wird dies nach eigener Aussage auch zukünftig tun. Ein solches Verhalten ist nach § 2 Satz 1 NeutrG nicht erlaubt.

Es ist keine Selbstbindung des beklagten Landes mit dem Inhalt eingetreten, § 2 des NeutrG werde im Verhältnis zur Klägerin eine Durchsetzung nicht erfahren. Dies ist bereits wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung – Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) – nicht denkbar. Die diesbezüglich vorliegenden Tatsachen lassen darüber hinaus einen solchen Schluss nicht zu.

Wird zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sie im kommunikativen Benehmen mit Repräsentanten des Berliner Schulwesens am 14., 16. und 19. Dezember 2016 unzweideutig darauf hingewiesen habe, dass sie im Unterricht das Kopftuch tragen werde, lässt der gleichwohl am 01. Februar 2017 stattgefunden habende Abschluss des Arbeitsvertrages nicht den Schluss zu, das beklagte Land habe hierdurch auf die Durchsetzung des NeutrG gegenüber der Klägerin verzichtet. Dies zum einen deswegen, weil auf Grundlage eben dieses Arbeitsvertrages ein Einsatz der Klägerin in einer berufsbildenden Schule möglich ist, nur um die Klägerin durch das Tragen des Kopftuches nicht in Konflikt mit § 2 Satz 1 NeutrG kommen kann. Zum anderen deswegen, weil die Klägerin nicht behauptet, nämliche Kommunikationspartner hätten ihre – streitige, aber hier unterstellte – Kompromisslosigkeit in Fragen des Kopftuch-Tragens an diejenige Person weitergegeben, die in Vertretung des beklagten Landes den Arbeitsvertrag zeichnete. Über diesbezügliche Kommunikationswege ist nichts bekannt; eine solche Kommunikation kann nicht zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages auf Seiten der für das beklagte Land handelnden Personen keine Kenntnis vom zukünftigen Verhalten der Klägerin vorlag, so dass insoweit der Abschluss des Arbeitsvertrages auch keine Bindung des beklagten Landes hergeben kann.

bb)

Die Anwendbarkeit des NeutrG entfällt nicht etwa deswegen, weil eine Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit des NeutrG gerichtlich festgestellt wäre. Ein solcher Ausspruch eines deutschen Verfassungsgerichtes existiert nicht; ebensowenig der Ausspruch der Unvereinbarkeit des NeutrG mit Unionsrecht durch ein deutsches oder ein europäischen Gericht.

cc)

Die erkennende Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit von § 2 NeutrG. Eine Vorlage des Rechtsstreites an das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht des Landes Berlin ist nicht zu erwägen. Die Kammer macht hierbei die Begründung des Arbeitsgerichtes Berlin in einem vergleichbaren "Kopftuch-Rechtsstreit" (vom 14. April 2016 – 58 Ca 13376/15 – unter IV.2.a) der Gründe) uneingeschränkt zu Eigen.

Es ist insbesondere zutreffend, dass es im verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des beklagten Landes liegt, wenn es unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Großstadt Berlin das unvermeidliche Spannungsverhältnis der gegenläufigen Rechtsgüter von Verfassungsrang durch eine stärkere Gewichtung des staatlichen Erziehungsauftrags, der unter Wahrung der Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität zu erfüllen ist, sowie den Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und der negativen Glaubensfreiheit der Schüler auflöst. Hierbei wird nicht übersehen, dass das Bundesverfassungsgericht Gesetze ähnlicher Stoßrichtung aus den Bundesländern Nordrhein-Westphalen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 – EzA Nummer 3 zu Artikel 4 Grundgesetz) und Baden-Württemberg (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Oktober 2016 – 1 BvR 354/11 – Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht [NZA] 2016, 1522-1527) bereits aus dem Gesichtspunkt der durch Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz (GG) garantierten Religionsfreiheit beanstandet hat. Es bleibt jedoch eine offene Frage, ob das einschlägige Gesetz eines anderen Bundesstaates – hier des Berliner Neutralitätsgesetzes – nicht zu einer Fortentwicklung dieser Rechtsprechung in dem Sinne führt, dass die Schule ein Raum ist, in der die Neutralität des Staates in religiösen Fragen zu einem Zurücktreten der individuellen Religionsausübungsfreiheit führt, weil das in Rede stehende Bundesland – anders als die beiden vorgenannten – in einer gesellschaftshistorischen Tradition der Distanz zwischen Staat und Kirche steht und als Stadtstaat ohne Bereiche ist, die nicht durch eine multi-ethnische und multi-religiöse Bevölkerungsstruktur geprägt sind. Spezifische Verhältnisse bedingen eine spezifische Gesetzgebung, aber auch eine spezifische verfassungsrechtliche Wertung von Landesgesetzen auf dem Prüfstadt der bundesweit verbürgten Grundrechte.

dd)

Eine Einschränkung des Tatbestandes von § 2 Satz 1 NeutrG im Wege verfassungskonformer Auslegung ist nicht geboten, da eine solche Einschränkung nicht möglich ist. Der entgegenstehenden Anschauung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (vom 09.02.2017 – 14 Sa 1038/16 – NZA-RR 2017, 378-387, unter B.II.4.g)dd) der Gründe) ist sich nicht anzuschließen.

(1)

Bei der verfassungskonformen Auslegung materieller Gesetze von einem Rang unterhalb des Verfassungsgesetzes handelt es sich um ein anerkanntes Bestandteil der juristischen Methodik. Eine verfassungs-konforme Auslegung von Gesetzen dient der Vermeidung einer Normverwerfung durch ein dazu berufenes Verfassungsgericht und ist damit dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung der Gesetzgebung geschuldet. Verfassungsrechtlichen Positionen, namentlich den durch das Grundgesetz dem Bürger/der Bürgerin garantierten Grundrechte, kann durch verfassungskonforme Auslegung der Vorrang gegenüber einfachgesetzlichen Regelungen gewährt werden, wenn ihnen dieser Vorrang – sei es durch unmittelbare Anwendbarkeit der das Grundrecht statuierenden Norm, sei es durch Ausstrahlungswirkung des Grundrechts in Rechtsbeziehungen nicht öffentlich-rechtlicher Natur – gebührt.

Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Es verbietet sich, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, 27.01.2015, 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 und BVerfG, 18.10.2016, 1 BvR 354/11, jeweils am angegebenen Ort). Die durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (am angegebenen Ort, unter B.II.4.g)dd)(2) der Gründe) vorgenommene Auslegung von § 2 Satz 1 NeutrG dahingehend, dass Voraussetzung für das Verbot des Tragens etwa des muslimischen Kopftuches nicht nur das Vorliegen einer abstrakten, sondern einer hinreichend konkreten Gefahr für die religiöse Neutralität der öffentlichen Schulen gegenüber den Schülerinnen und Schülern und damit für den Schulfrieden sei, überschreitet den vorstehend skizzierten Spielraum für eine verfassungskonforme Auslegung, denn sie missachtet den objektiven Willen des Berliner Gesetzgebers.

(2)

Für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, das heißt die grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung. Diese Methoden ergänzen sich gegenseitig, wobei keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat.

(a)

Setzt die Auslegung zunächst beim Wortlaut an, wie es die grammatikalische Auslegung erfordert, so ist zu erkennen, dass § 2 Satz 1 NeutrG den pönalisierten Sachverhalt genau umschreibt. Adressaten der Norm sind "Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz". Diesen sind in einem bestimmten örtlichen und zeitlichen Zusammenhang ("innerhalb des Dienstes") zweierlei Verhaltensweisen verboten, nämlich "sichtbare religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, zu tragen" und "auffallende religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke zu tragen". Diese Verbote bestehen nach dem Wortlaut der Norm ausnahmslos; das Tragen des muslimischen Kopftuches fällt unzweideutig unter die Verbotsnorm.

(b)

§ 2 Satz NeutrG enthält keinen unmittelbaren Hinweis auf das telos der Norm. Dieses lässt sich aber im Zuge einer systematischen Auslegung gewinnen. Hierzu sind die weiteren Bestimmungen des NeutrG heranzu-ziehen. Wenn § 3 Satz 1 NeutrG eine Ausnahme von dem Verbot für "die beruflichen Schulen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Schulgesetzes sowie auf Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Schulgesetzes" statuiert, so ist ausgesagt, dass der Gesetzgeber das Verbot dort für nicht notwendig erachtet, wo Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden, deren Lebenswelt aus den Sphären "Familie" und "Schule" bereits um die Sphäre "Beruf" ansatzweise ergänzt ist. Dies ist dem Gesetzgeber damit von Bedeutung gewesen bei der Zweckverfolgung durch das NeutrG. Das dahinterstehende gesetzgeberische Motiv gewinnt sodann durch § 3 Satz 2 NeutrG eine schärfere Kontur: "Die oberste Dienstbehörde kann für weitere Schularten oder für Schulen besonderer pädagogischer Prägung Ausnahmen" – zu ergänzen: von dem Verbot – "zulassen, wenn dadurch die weltanschaulich-religiöse Neutralität der öffentlichen Schulen gegenüber Schülerinnen oder Schülern nicht infrage gestellt und der Schulfrieden nicht gefährdet oder gestört wird". Die Bedingtheit der Zulassung weitere Ausnahmen kennzeichnet den Sinn und Zweck der Verbotsnorm: Sie dient daher einerseits der weltanschaulich-religiöse Neutralität der öffentlichen Schulen und andererseits der Wahrung des Schulfriedens.

Damit ist aus dem Gesichtspunkt der systematischen/teleologischen Auslegung die Bindung des Verbots an eine konkrete Gefahr im Wege der verfassungskonformen Auslegung gedanklich bereits nicht mehr möglich. Der Schulfrieden erfährt seine Gefährdung stets durch menschliches Handeln. Sind religiös motivierte Konflikte in einer Schule ausgebrochen, agieren dort Lehrer und Lehrerinnen, Schüler und Schülerinnen. Diese könne durch Tragen religiös konnotierter Gegenstände – etwa von Kopftüchern durch Lehrerinnen – zu entsprechenden konfliktorischem Verhalten angeleitet werden. Hierbei kann gegebenenfalls zwischen abstrakter und konkreter Gefahr, die im Verhalten der Lehrperson begründet liegt, unterschieden werden. Dies gilt aber nicht für das telos "Neutralität der Schule gegenüber Schülerinnen oder Schülern". Hierbei handelt es sich um ein Abstraktum, das einer Schule oder dem gesamten Schulwesen des Landes anhaftet oder nicht. Eine Kopftuch-tragende Lehrerin ist zugleich Repräsentantin der Schule gegenüber den Unterrichteten als auch Repräsentantin des eigenen religiösen Bekenntnisses. Als letztgenannte ist sie per se nicht neutral und für die Neutralität der Schule unabwendbar schädlich. Eine Unterscheidung zwischen konkreter und abstrakter Gefahr ist nicht möglich, da jegliches Tun unmittelbar zur Verwirklichung der Gefahr – die Schule verliert ihren Nimbus als religiös neutrale staatliche Institution – führt.

§ 3 Satz 1 und 2 NeutrG gestattet Ausnahmen vom Verbot des § 2 Satz 1 NeutrG, und zwar differenziert nach Schultypen. Wille des Gesetzgebers ist daher, entlang diesem Unterscheidungsmerkmal durch gesetzgeberische Entscheidung unmittelbar (§ 3 Satz 1 NeutrG) oder durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde (§ 3 Satz 2 NeutrG) auf die religiöse Neutralität bestimmter Schultypen zu verzichten. Bei der Mehrzahl der Schulen bleibt es jedoch zwingend beim Neutralitätsgebot. Eine Differenzierung zwischen konkreter und abstrakter Gefahr für die Neutralität ist in dieser Differenzierung gerade nicht angelegt. Die entsprechenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (am angegebenen Ort, unter B.II.4.g)dd)(2)(b) der Gründe), diese Differenzierung vertrage sich mit der Teleologie des Gesetzes, vermögen daher nicht zu überzeugen

Weiter gebietet eine Ermittlung teleologische Auslegung von § 2 Satz 1 NeutrG, dass es dem Willen des Berliner Gesetzgebers entsprach, ein Gesetz mit einem tatsächlichen Anwendungsbereich zu schaffen. Dies ist unter der Auslegung, die Verbotsnorm erfordere tatbestandsseitig eine konkrete Gefahr, nicht mehr gegeben. Das Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefahr bewirkt, dass die abstrakte Gefahr für das Eingreifen der Rechtsfolge nicht mehr hinreichend ist. Im gedanklichen Ausgangspunkt ist daher das Tragen der religiös konnotierten Kleiderstücke und anderer Gegenstände den Lehrpersonen gestattet, denn es solches ruft es keine konkreten Gefahren hervor. Erst das Hinzutreten besonderer Umstände lässt nach dem Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (ebenda) die abstrakte Gefahr zur konkreten erstarken, wofür es die Beispiele anführt, etwa dass über die Frage des richtigen religiösen Verhaltens sehr kontroverse Positionen mit Nachdruck vertreten und in einer Weise in die Schule hineingetragen werden, welche die schulischen Abläufe und die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrages ernsthaft beeinträchtigten, oder dass in bestimmten Schulen oder Schulbezirken aufgrund substanzieller Konfliktlagen über das richtige religiöse Verhalten bereichspezifisch die Schwelle zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität in einer beachtlichen Zahl von Fällen erreicht ist. Dies sind aber Sachlagen, in denen von Gefahr nicht mehr gesprochen werden kann, sondern von realisierter Gefahr in Gestalt schwerwiegender Konflikte gesprochen werden muss.

Hier im Wege verfassungskonformer Auslegung dergestalt einzugreifen, dass Tatbestandsvoraussetzungen hineingelesen werden, die unerfüllbar sind oder zumindest jeden Präventivzweck konterkarieren, überschreitet die richterliche Befugnis und bewegt sich in Richtung legislativen Tätigwerdens. Dass dies den Arbeitsgerichten nicht zusteht, hat das Bundesverfassungsgericht gerade in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erkannt. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG vom 06. Juni 2018 – 1 BvL 7/14 – NZA 2018, Seite 774 bis 781). Dieser Rechtsgedanke hat sich auch vorliegend durchzusetzen.

Freilich setzt das Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg in seiner Positionierung auf der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (vom 27. Januar 2015 – 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 – ) auf. Dies markiert aber wiederum nur, dass § 2 Satz 1 NeutrG in gegebenenfalls die Grenze zur Verfassungswidrigkeit überschreitenden Spannungsverhältnis zu den grundgesetzlichen Vorgaben steht. Verfassungskonforme Auslegung darf allerdings nicht dazu dienen, ein verfassungswidriges Gesetz – drastisch gesagt – auf verfassungsgemäß zu trimmen und hierbei die gesetzgeberische Intension zu negieren.

(c)

Die landesarbeitsgerichtlich vorgenommene Auslegung findet schließlich keine Stütze in den Methoden der historischen Auslegung. Zutreffend ist, dass die Gesetzgebung im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (2 BvR 1436/02, BVerfGE 108, 282) zu sehen ist. Dort war entschieden worden, ein Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen sei ohne gesetzliche Grundlage verfassungswidrig. Eine solche zu schaffen, ist offenkundiges Ziel des NeutrG. Eine Fortentwicklung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung in Hinblick des Erfordernisses einer konkreten Gefahr war bei Schaffung des Gesetzes nicht absehbar. Es ist daher nicht möglich, aus historischen Gesichtspunkten eine Differenzierung nach Gefahrlagen als im Gesetz angelegt zu identifizieren.

Vorstehendes gilt mit Bestimmtheit für das legislativ verfolgte Ziel, Berliner Schulen haben in religiösen Dingen die Neutralität zu wahren. Das NeutrG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens des Berliner Souveräns. Als ein solcher verdient er den notwendigen Respekt gerade auch in Fragen der Auslegung. Es liegt nun einer der wohl seltenen Fälle vor, dass der Berliner Souverän jüngst im Wege des Volksentscheids zu Frage der Neutralität der Berliner Schulen in religiösen Dingen äußern konnte. Am 26. April 2009 wurde der Volksentscheid über die Einführung des Wahlpflichtbereichs Ethik/Religion abgehalten. Ziel des Volksbegehrens war es, das Schulgesetz Berlins zu ändern. Dieses sieht seit 2006 für die Klassenstufen 7 bis 10 das neu eingeführte Fach Ethik als ordentliches Lehrfach vor, während Religions- und Weltanschauungsunterricht verschiedener Konfessionen bzw. Weltanschauungsgemeinschaften in Berlin ab der ersten Klasse zusätzlich freiwillig besucht werden kann. Durch den Volksentscheid sollte diese Regelung durch eine Wahlpflichtfachgruppe "Ethik/Religion" ab der ersten Klasse ersetzt werden. Dieses zur Abstimmung gestellte Begehren wurde im Volksentscheid mehrheitlich abgelehnt; die Gegner des Begehrens fanden eine Mehrheit von 51,4% der abgegebenen Stimmen. Ausdruck desselben mehrheitlichen Selbstverständnisses der Berlinerinnen und Berliner ist das Berliner NeutrG.

f)

Die in Rede stehende Umsetzung ist auch nach § 106 Satz 1 GewO billig im engeren Sinne.

aa)

Die Umsetzung der Klägerin an das OSZ Bautechnik I ist nicht deswegen eine treuwidrige und damit unbillige Maßnahme, weil der Klägerin im Schreiben für das beklagte Land unter 08. Februar 2017 ein zukünftiger Einsatz am OSZ Natur und Umwelt angesonnen wurde. In diesem Schreiben wurde der Klägerin kein Wahlrecht zwischen den beiden Schulen eingeräumt, dessen Nicht-Beachtung nach Ausübung durch die Klägerin Rechtsfolgen in Form der Treuwidrigkeit der Nicht-Beachtung zeitigte. Es handelte sich lediglich um eine Abfrage bei der Klägerin, auf welche Art und Weise das beklagte Land am ehesten entgegen kommen könnte, wenn es der Klägerin in der Frage des Kopftuch-Tragens im Unterricht schon nicht entgegen zu kommen vermag. Eine Bindung an die Antwort der Klägerin ist nicht erkennbar. Hiermit korrespondiert auch, dass die Klägerin selbst eine solche Bindung des beklagten Landes nicht annahm, sondern sich zur Arbeit im OSZ Bautechnik I unter demselben Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung der Umsetzung bereiterklärte, wie sie dies bereits zur Umsetzung an das OSZ Natur und Umwelt getan hatte.

bb)

Unbilligkeit der Umsetzung fließt schließlich auch nicht daraus, dass die Klägerin einen Einsatz in einer Willkommensklasse des OSZ Bautechnik I zu gegenwärtigen hat.

Die Tätigkeit in einer Willkommensklasse unterscheidet sich nicht grundlegend von der Arbeit in einer Grundschulklasse. Zu unterrichten sind jeweils Schülerinnen und Schüler, die am Anfang ihrer (deutschen) Schulkarriere stehen und denen zuvorderst Sprachfertigkeit beizubringen ist. Aus dem Selbstverständnis als Grundschullehrerin, jungen Menschen den Weg in eine erfolgreiche Schullaufbahn und damit in ein erfolgreiches Leben innerhalb unserer Gesellschaft zu ermöglichen, handelt es sich um gleichermaßen reizvolle Aufgaben, von denen nicht die eine – das Unterrichten in der Willkommensklasse – als unterwertig und damit als unzumutbar zurückgewiesen werden kann.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, denn sie ist in vollem Umfang unterlegen, § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Der Wert der Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil ist gemäß §§ 61 Absatz 1 ArbGG, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe von zwei Monatsbruttoentgelten der Klägerin.



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