Arbeitsgericht Eisenach

Urteil vom - Az: 3 Ca 1226/03

Mobbing - Ersatz materieller und immaterieller Mobbingschäden - gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und des Mobbers - Unzulässigkeit einer personenbedingten Kündigung bei mobbingbedingter Erkrankung

1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer mobbingbedingten Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

2. Sind in einem zeitlichen Zusammenhang mit gerichtlich festgestellten Mobbinghandlungen Erkrankungen aufgetreten, die nach ärztlicher Feststellung auf psychischen Druck zurückzuführen sind, dann ist die Ursächlichkeit dieser Mobbinghandlungen für diese Erkrankungen indiziert.

3. Wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann von einem Mobber nach § 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG immaterieller Schadenersatz in Form einer Geldentschädigung beansprucht werden.

4. Bei Verletzung der Gesundheit seines Opfers ist der Mobber neben seiner Verpflichtung, dem Mobbingopfer materielle Gesundheitsschäden, wie etwa Erwerbseinbußen zu ersetzen, nach § 823 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB darüber hinaus zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet.

5. Arbeitnehmer, die Mitarbeiter mobben, handeln im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsverletzung ihrer Opfer zumindest fahrlässig, denn sie müssen wegen der Eignung von Mobbingangriffen zur psychischen Destabilisierung einer Persönlichkeit zwangsläufig damit rechnen, dass diese früher oder später gesundheitliche Schädigungen hervorrufen.

6. Hat der Arbeitgeber dem Mobbinggeschehen keinen Einhalt geboten, haftet auch er jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) auf der Grundlage des § 823 BGB auf Ersatz der von einem Mobber verursachten Schäden.

7. Es besteht eine rechtliches Interesse des Mobbingopfers daran, die Ersatzpflicht für künftig aufgrund seiner Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner Gesundheit eintretende und im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht bestimmbare Schäden gerichtlich feststellen zu lassen.

8. Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten, die durch vom Arbeitgeber nicht unterbundenes Mobbing entstanden sind, ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar.
(Amtliche Leitsätze)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung vom 16.06.2003 noch durch ordentliche Kündigung vom 16.06.2003 zum 30.09.2003 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, wegen systematischer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2003 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerische verurteilt, wegen mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2003 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin als Schadenersatz für entgangene Gehaltsansprüche folgende Beträge zu zahlen:

für den Monat Oktober 2002 204,92 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat November 2002 194,52 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 22.09.2003,

für den Monat Dezember 2002 236,03 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat Januar 2003 274,76 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat Februar 2003 150,78 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat März 2003 192,11 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat April 2003 233,43 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat Mai 2003 230,71 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat Juni 2003 171,71 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat Juli 2003 269,32 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat August 2003 192,11 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat September 2003 177,39 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 11.12.2003,

für den Monat Oktober 2003 205,87 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 11.12.2003,

für den Monat November 2003 118,71 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 11.12.2003.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entstehender Gehaltseinbußen als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet sind.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entstehender Einbußen bei Renten- oder sonstigen Versorgungsansprüchen als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet sind.

7. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entsprechenden sonstigen materiellen und immateriellen Schäden als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet sind.

8. Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 9/10 und der Beklagten zu 1. allein zu 1/10 auferlegt.

9. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 39.147,37 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, die hilfsweise ordnungsgemäß aus personenbedingten Gründen ausgesprochen wurde.

Des Weiteren streiten die Parteien um Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie weitergehender Gehaltsansprüche infolge ausgeübter "Mobbinghandlungen" am Arbeitsplatz, insbesondere wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sowie weiterer geschützter Rechte (Gesundheit und Ehre).

Die am 13.01.1957 geborene, verheiratete und ihrer sich noch in Ausbildung (Studium) befindlichen Tochter zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.12.2000 als Mitarbeiterin Buchhaltung/Kasse tätig.

Die Klägerin erzielte bei der vertraglich vereinbarten 25-Stunden-Woche ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.265,00 €.

Die Klägerin war in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiterin Buchhaltung/Kasse insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

- Verantwortung für die Überprüfung der Eingangsrechnungen (Lieferantenrechnungen),

- Durchführung des Clearings, d. h. der elektronischen Überweisung,

- prüfen, kontieren, eintragen, buchen der Eingangsrechnungen und Vorbereitung der Überweisungen, Zuordnung Auftrag- und Lieferschein zu vorgenannten Rechnungen,

- Einholung der Unterschriften für die sachliche Richtigkeit der Eingangsrechnungen,

- Durchführung des Monatsabschlusses,

- Kreditorenbestandspflege

Im Falle der Vertretung der Mitarbeiterin in der Abteilung Kasse, Frau Sch., war die Klägerin für folgende Aufgaben zuständig.

- Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs in der Kasse, wie z. B. Fahrscheinverkauf an Straßenbahnfahrer und Kunden, Prüfungen und Abrechnungen der Einnahmen der Straßenbahnfahrer,

- Provisionsberechnungen und Fahrscheinkauf an dem Auftrag der Beklagten zu 1.) tätigen Verkaufsstellen.

Im Betrieb der Beklagten existiert ein Betriebsrat.

Die Klägerin ist seit dem 27.08.2002 arbeitsunfähig erkrankt.

Bereits am 15.11.2002 wurde vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Thüringen e. V. ein sozial-medizinisches Gutachten hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erstellt. Es wurde insoweit festgestellt, dass die Klägerin unter einer akuten Belastungsreaktion leidet, am Arbeitsplatz zum Teil extremen Mobbing ausgesetzt war und eine erhebliche Beschwerdesymptomatik entwickelt hat (vgl. sozial-medizinisches Gutachten vom 15.11.2002; Bl. 16 - 18 d. A.). Das Gutachten kommt zu folgender abschließender Beurteilung:

"Zusammenfassend muss eingeschätzt werden, dass es der Versicherten nicht mehr möglich ist, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Es käme unweigerlich wieder zur psychischen Dekompensation. Frau B. wurde empfohlen, die Kündigung einzureichen.

Da die Kündigung aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgen muss, entfiele damit auch die Sperrfrist auf dem zuständigen Arbeitsamt. Eine innerbetriebliche Umsetzung ist nicht möglich, ebenso kann keine stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben erfolgen.

Die Versicherte ist weiter arbeitsunfähig und dringend behandlungsbedürftig."

Im Zeitraum vom 27.05.2003 bis einschließlich 08.07.2003 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der Klink für Psychosomatik/Psychotherapie in Bad Wildungen.

Unter dem Datum vom 18.04.2003 erstellte die Hausärztin der Klägerin, Frau Dr. med. R., ebenfalls ein Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin (vgl. Bl. 104 u. 106 d. A.).

Nach Abschluss des stationären Aufenthaltes der Klägerin in Bad Wildungen wurde seitens der dortigen Oberärztin in Verbindung mit dem Diplom-Psychologen eine Mitteilung an den weiterbehandelnden Arzt vor Ort erstellt (vgl. Bl. 111 d. A.). Die Diagnose lautete u. a.: "mittelschwere depressive Episode beim Mobbing am Arbeitsplatz".

Der Bericht an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte fasste den damaligen Gesundheitszustand der Klägerin nochmals in aller Ausgiebigkeit zusammen (vgl. insbesondere Bl. 115 - 121 d. A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2003 wurde der Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen, hilfsweise fristgemäß zum 30.09.2003. Das Kündigungsschreiben lautet auszugsweise folgendermaßen:

"Die Kündigung erfolgt aus personenbedingten Gründen.

Wie sich aus den uns vorgelegten Unterlagen des medizinischen Dienstes der Krankenkasse ergibt, werden Sie die Arbeit bei unserer Mandantin nicht wieder aufnehmen können.

Aus diesem Grunde ist unserer Mandantin nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis weiter aufrecht zu erhalten. Ebenso wenig ist unserer Mandantin die Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten, da bereits jetzt feststeht, dass eine Änderung der Situation nicht eintreten wird.

Sie werden hierdurch auch nichtbelastet, da ein weiterer Lohnfortzahlungsanspruch nicht besteht.

Der Betriebsrat wurde angehört. Er hat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht widersprochen."

Bereits mit anwaltlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.12.2002 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Auffassung vertritt, dass sie im Arbeitsverhältnis seitens ihrer unmittelbaren Vorgesetzten der Beklagten zu 2., Frau K., über einen längeren Zeitraum hinaus "Mobbinghandlungen" ausgesetzt war. In diesem Schreiben wurden bereits einige Vorfälle beschrieben. Zur Annahme des in diesem Schreiben unterbreiteten Vergleichsvorschlages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist es nicht gekommen.

Die Klägerin hat im Verlauf des Prozesses sehr umfangreich Situationen behauptet, die - teilweise unter Einbeziehung des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn Sch. - zu weitreichenden Auseinandersetzungen geführt haben und seitens der Beklagten zu 2. größtenteils initiiert wurden.

Das Gericht hat in Bezug auf einen großen Teil dieser Behauptungen durch Partei- oder Zeugenvernehmung Beweis erhoben.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf den Beweisbeschluss vom 25.02.2004 sowie den Ergänzungsbeschlüssen in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 und der Beweisbeschlussergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2004 sowie aus dem Erweiterungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2005.

Insoweit sind die gegenseitigen Behauptungen der Parteien aus diesem Beweisbeschluss vollumfänglich ersichtlich.

Der Beweisbeschluss lautet im Einzelnen:

I.

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 2. am 04. Januar 2002 in das Arbeitszimmer der Klägerin stürmte und diese anschrie mit den Worten: "Kümmern Sie sich gefälligst zuerst um die Eingangsrechnungen!";

desweiteren darüber, dass die Beklagte zu 2. auf die Erwiderung der Klägerin, dass das Buchen der Einnahmen und Ausgaben doch genauso wichtig sei, die Klägerin aufforderte unverzüglich die Firma zu verlassen zuvor jedoch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu informieren hätte;

desweiteren darüber, dass in dem gemeinsamen Gespräch mit dem Geschäftsführer arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe, wenn sie den Arbeitsplatz verlassen würde;

desweiteren darüber, dass in einem darauffolgenden gemeinsamen Gespräch zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. die Reihenfolge der für die Klägerin in der Buchhaltung auszuführenden Arbeiten festgelegt wurde und das der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. die Klägerin aufforderte jeden Tag vor Arbeitsbeginn mit der Beklagten zu 2. abzusprechen, welche Reihenfolge einzuhalten sei;

desweiteren darüber, dass die Beklagte zu 2. gegen Ende des Gespräches der Klägerin vorwarf beim Frühstück immer eine "dumme Fleppe" zu ziehen und die Klägerin daraufhin antwortete, dass die Frühstücksgespräche primär einen sexuellen Inhalt hätten und sie deswegen kein Interesse habe sich an diesen Gesprächen zu beteiligen

durch Parteivernehmung der Klägerin.

II.

Gegenbeweislich soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass das oben genannte Gespräch nicht am 04.01.2002, sondern am 18.02.2002 stattfand;

desweiteren darüber, dass die Beklagte zu 2. an diesem Tag weder in das Arbeitszimmer der Klägerin gestürmt sei noch diese aufgefordert habe ihren Arbeitsplatz bzw. die Firma insgesamt zu verlassen, sondern im Gegenteil die Klägerin auf die Arbeitsanweisung der Beklagten zu 2. beleidigt reagierte und von sich aus zum Ausdruck brachte, dass sie die Firma verlassen könne, wenn sie ohnehin Nichts richtig mache und deshalb nunmehr nach Hause gehen würde;

desweiteren diesbezüglich, dass die Beklagte zu 2. die Klägerin daraufhin aufforderte sich an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu wenden;

desweiteren darüber, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. der Klägerin gegenüber nicht geäußert habe, dass diese mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe;

desweiteren darüber, dass in dem darauffolgenden Gespräch nicht seitens der Geschäftsleitung angeordnet wurde, dass die Klägerin jeden Tag vor jeder Tätigkeit ihre Arbeitsweise mit der Beklagten zu 2. abzustimmen habe;

desweiteren dazu, dass es keineswegs so gewesen sei, dass die Beklagte zu 2. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. gegenüber geäußert habe, dass die Klägerin während der Frühstückspause "immer eine dumme Fleppe ziehen würde";

desweiteren darüber, dass im Gegensatz zu der Behauptung der Klägerin diese die Beklagte zu 2. und die Mitarbeiterin L. gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. in der Gestalt difamierte, dass diese behauptete die Genannte würden regelmäßig bis 7.45 Uhr Kaffee saufen und das in den Gesprächen zwischen den beiden Genannten regelmäßig um "Titten schnippen" und "Arschwackeln" gehen würde und beide den ganzen Tag nur das "Bumsen in der Platte" haben würden

durch Parteivernehmung des Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2.

III.

Es soll Beweis erhoben werden, über die Behauptung der Klägerin, dass im Nach-gang des oben genannten Gespräches die Klägerin beim gemeinsamen Frühstück ignoriert wurde und auch in keine Gespräche mit der Beklagten zu 2. und der Zeugin L. eingebunden wurde,

durch Parteivernehmung der Klägerin.

IV.

Gegenbeweislich soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin weder von den anderen Mitarbeitern, insbesondere nicht von der Beklagten zu 2. und der Zeugin L. gemieden oder ignoriert wurde, sondern nur deshalb nicht in die Gespräche eingebunden wurde, weil sie sich in dem oben genannten Gespräch darüber negativ geäußert hat,

durch Parteivernehmung der Beklagten zu 2. und Vernehmung der Zeugin L..

V.

Es soll Beweis erhoben werden, über die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 2. ihr am 09.01.2002 sagte: "Sie feine Frau Wohlhochgeboren, Sie glauben doch nicht, dass ich mit Ihnen noch ein Wort wechsele, nur noch dienstlich. Das hat sich noch keine erlaubt. Sie können hier sofort aufhören." und auf die Frage der Klägerin, wo sie denn frühstücken solle, antwortete er: "Das ist mir doch scheißegal" und daraufhin die Zwischentür zuwarf,

durch Parteivernehmung der Klägerin.

VI.

Es soll Beweis erhoben werden zu der Behauptung der Klägerin, dass sie am 11.01.2004 seitens der Beklagten zu 2 verboten bekam, so wie üblich, die Post zu holen und dies völlig grundlos erfolgte,

durch Parteivernehmung der Klägerin.

VII.

Gegenbeweislich soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass dies insbesondere deshalb geschah, weil zwischen der Beklagten zu 2. und der Klägerin kein Vertrauensverhältnis mehr bestand,

durch Parteivernehmung der Beklagten zu 2.

VIII.

Es soll Beweis erhoben werden über die Androhung der Klägerin wegen der Überschreitung der Frühstückszeit eine Abmahnung zu erteilen mit den weiteren Worten der Beklagten zu 2.: "Sie werden mich noch kennen lernen, Sie können hier sofort aufhören.",

durch Parteivernehmung der Klägerin.

IX.

Es soll weiterhin Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, dass am gleichen Tag, d. h. dem 19.03.2002, die Beklagte zu 2., nachdem die Klägerin sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes von ihr verabschiedete, sagt: "Na, Gott sei Dank, gehen Sie endlich, damit ich wieder Luft kriege.",

durch Parteivernehmung der Klägerin.

X.

Gegenbeweislich soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass die Beklagte zu 2. den Gruß der Klägerin erwiderte, ohne jeglichen negativen Kommentar,

durch Parteivernehmung der Beklagten zu 2.

XI.

Des Weiteren soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, dass diese am 20.03.2002 in einem weiteren Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. ihn auf das Fehlverhalten der Beklagten zu 2. hinwies, sich jedoch zukünftig weiterhin nichts änderte,

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XII.

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 2. diese am 03.04.2002 nach einem sogenannten "Clearing" die Klägerin anschrie: "Ich bin die, die zuerst unterschreibt. Scheren Sie sich raus, Sie haben doch sowieso nichts in der Platte." und danach die Klägerin durch die Beklagte zu 2. am Arm gepackt und aus dem Zimmer geworfen wurde mit den Worten: "Sie sind eine ganz volle Strunze, sie sind nur zu faul, vor zum Chef zu gehen." und des weiteren die Beklagte zu 2. gegenüber der Mitarbeiterin L. hörbar laut sagte: "Die ist doch doof.",

durch Parteivernehmung der Klägerin bzw. zur letzten Behauptungen durch Zeugenvernehmung der Frau Renate L..

XIII.

Gegenbeweislich soll hierzu Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass die Beklagte zu 2. weder gesagt haben soll: "Scheren Sie sich raus. Sie haben doch sowieso nichts in der Platte. Sie sind eine ganz faule Strunze. Die ist doch doof." und auch die Klägerin nicht mit körperlicher Gewalt aus dem Zimmer geworfen hat,

durch Zeugnis der Frau Renate L. und Vernehmung der Beklagten zu 2. als Partei.

XIV.

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass im Nachgang des oben genannten Streites sich die Klägerin beim Geschäftsführer der Beklagten zu 2. beschwerte, den Sachverhalt mitteilte und danach ein lautstarkes Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. geführt wurde. In diesem Gespräch habe die Beklagte zu 2. gegenüber dem Geschäftsführer gesagt, dass die Klägerin gehen solle, d. h. ihr gekündigt werden solle, anderenfalls sie selbst gehen würde,

durch Parteivernehmung der Klägerin bzw. Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1.

XV.

Desweiteren soll Beweis erhoben werden zu der Behauptung der Klägerin, dass der Geschäftsführer ihr gegenüber im Nachgang des Gespräches sagte, dass er keinen Einfluss auf das Verhalten der Beklagten zu 2. nehmen könne, da die Beklagte zu 2. die Vorgesetzte der Klägerin sei und die Klägerin sich ihr zu fügen hätte,

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XVI.

Es soll des weiteren Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Klägerin bezüglich der Urlaubsgewährung im April 2002. Insbesondere zu der Behauptung, dass am 24.04.2002 die Beklagte zu 2. ihr auf die Frage, ob sie mit dieser über den Urlaub sprechen könne, lediglich antwortete: "Können Sie?" und damit das Gespräch abbrach;

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XVII.

Desweiteren soll in diesem Zusammenhang Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, dass am 25.04.2002 die Beklagte zu 2. in Anwesenheit der Mitarbeiterin Sch. und der Mitarbeiterin L. sagte: "Die kriegt keinen Urlaub.",

durch Vernehmung der Frau Sigrid Sch..

XVIII.

Desweiteren zu der Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 2. ihr auf nochmaligen Hinweis bezüglich des Urlaubs wegen Hochzeit ihrer Tochter sagte: "Wie wollen Sie den eigentlich Ihre Arbeit schaffen? Ich mache Ihre Arbeit nicht mehr!. Sie müssen auch mal auf mich Rücksicht nehmen, vielleicht möchte ich auch ein paar Tage Urlaub nehmen?" und auf nochmalige Anfrage der Klägerin bezüglich des Urlaubes sagte: "Ist mir doch scheißegel.",

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XIX.

Gegenbeweislich soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, die in Bezug auf die grundsätzlichen Urlaubsregelungen und dem vorliegenden Fall behauptet: "Urlaubsanträge sind zunächst von den jeweiligen Abteilungsleitern abzuzeichnen und dann an den Geschäftsführer weiter zu reichen.

Nach ständiger Übung bei der Beklagten zu 1. werden die Anträge etwa eine Woche vor dem beabsichtigten Urlaub eingereicht. Zuvor (etwa zu Jahresbeginn) werde in einem zentralen Urlaubsplan die schon bekannten Urlaubswünsche für das kommende Jahr eingetragen. Dort wenn der gewünschte Termin nicht bereits durch den Wunsch eines Kollegen blockiert ist, mit dem zeitgleicher Urlaub nicht in Betacht kommt, bestehen nach ständiger Übung bei der Beklagten zu 1. keine Zweifel mehr an der Urlaubsgewährung. Hier hat es sich auch so verhalten, dass die Klägerin den Urlaub unproblematisch nehmen konnte, da kein anderer aus ihrer Abteilung Urlaub eingetragen hatte. Eine schriftliche Bestätigung, dass Urlaub gewährt wird, erfolgt im Betrieb der Beklagten zu 1. im Übrigen ohnehin nie, es handelt sich nach Eintragung in die Jahresurlaubsplanung um eine reine Formalität. Vielmehr folgt lediglich ein Hinweis, wenn angemeldeter Urlaub nicht gewährt werden soll, was aber allenfalls in ganz ungewöhnlichen Fällen vorkommt. Da die Klägerin sich ungewöhnlich früh bei der Beklagten zu 2. wegen des Urlaubsscheins meldete, antwortete diese lediglich: "Bis dahin ist noch viel Zeit.",

durch Vernehmung der Beklagten zu 2. als Partei sowie der Zeugin L..

XX.

Es soll Beweis erhoben werden zur Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 2. sie am 02.05.2002 mit den Worten anfuhr: "Das eine sag ich Ihnen, Sie eröffnen keine Sachkonten!" und auf die Bemerkung der Klägerin, dass sie kein Sachkonto eröffnet habe, schrie: "Sie sind doch sowieso blöde.",

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XXI.

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 2. am 06.06.2002 die Zwischentür aufriss und die Klägerin mit den Worten anschrie: "Das Konto 5972, Gutachterhonorar ..., das ist doch beschissen ..., für was denn und Herr P. hat auch keine Ersatzteile, höchstens der Bahnbau ..." und der Klägerin daraufhin den "Vogel" zeigte; 

XXII.

desweiteren darüber, dass die Beklagte auf Nachfrage der Klägerin, ob sie diesen nun ändern solle, lediglich sagte: "Das ist mir doch scheißegal." und die Tür wieder zuknallte,

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XXIII.

Desweiteren soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, dass sich ihre sämtlichen Arbeitsunterlagen nach ihrer Erkrankung im Zeitraum vom 10.06.2002 bis 21.06.2002 im Zimmer der Beklagten zu 2. befanden und ihr keinerlei Anweisungen in Abwesenheit der Beklagten zu 2. erteilt worden. Auf ihre Anfrage habe die Mitarbeiterin L. lediglich mit den Schultern gezuckt,

durch Parteivernehmung der Klägerin bzw. Zeugenvernehmung der Renate L..

XXIV.

Desweiteren soll Beweis in diesem Zusammenhang erhoben werden, dass am 25.06.2002 der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. der Klägerin auf Nachfrage mitteilte, dass ohne Zustimmung der Beklagten zu 2. die Unterlagen nicht zurückgeholt werden können,

durch Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten bzw. Parteivernehmung der Klägerin.

XXV.

Desweiteren soll Beweis erhoben werden darüber, dass auch eine schriftliche Anfrage (Zettel) von der Beklagten zu 2., die sich am Nachmittag des 25.06.2002 im Büro aufhielt, nicht beantwortet wurde und auch keinerlei Rückgabe der Arbeitsunterlagen erfolge, so dass die Klägerin auch am 26.06.2002 keine Arbeitsaufgaben zu erledigen hatte,

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XXVI.

Desweiteren soll Beweis erhoben zur der Behauptung der Klägerin, dass, nachdem sie dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. um eine entsprechende Klärung gebeten hatte, ihr am 27.06.2002 von diesem mitgeteilt wurde, dass sie sich irgendwie beschäftigen soll,

durch Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten sowie Parteivernehmung der Klägerin.

XXVII.

Gegenbeweislich soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, dass es sich nicht um einen "Entzug" der Arbeitsunterlagen der Klägerin gehandelt habe, sondern, dass die Beklagte zu 2. lediglich im Zeitraum der Erkrankung der Klägerin deren Aufgaben mit erledigte, dass diese aufgrund einer Erkrankung lediglich am 25.06.2002 nachmittags im Büro war und die schriftliche Mitteilung der Klägerin nur deswegen unbeachtet blieb, weil die Beklagte zu 2. in kurzer Zeit wichtige Aufgaben erledigt,

durch Parteivernehmung der Beklagten zu 2.

XXVIII.

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, dass am 01.07.2002 sich Folgendes zugetragen hat:

Gegen 9.00 Uhr klopfte die Klägerin an die Tür des Büros der Beklagten zu 2. und betrat ihr Zimmer. Sie grüßte und fragte, ob sie stören könne. Die Beklagte zu 2. sagte daraufhin: "Muss das sein?". Die Klägerin fragte die Beklagte zu 2., ob sie ihre Arbeitsunterlagen zurück haben könne, woraufhin die Beklagte zu 2. antwortete: "Ich mach meine Arbeit selbst!". Daraufhin fragte die Klägerin nach, was sie denn machen solle. Die Beklagte zu 2. reagierte darauf lediglich mit den Worten: "Ist mir doch egal." Auf die weitere Frage der Klägerin, ob sie den rumsitzen solle, und dass die Beklagte zu 2. doch nicht sagen könnte, dass es ihr egal sei, schrie die Beklagte zu 2. mit folgenden Worten an: "Hören Sie doch auf und machen Sie, dass Sie rauskommen!,

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XXIX.

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, dass am 29.07.2002 ein Gespräch zwischen ihr und der Beklagten zu 2. stattfand, in deren Verlauf sich folgende Wortauseinandersetzungen ergab: Die Beklagte zu 2.: Erzählen Sie doch nicht solchen Quatsch und machen Sie, dass Sie rauskommen! Was Sie nur mit mir diskutieren. Ich will wissen, von wann bis wann, was Sie arbeiten und 14 Tage lang, ist das zuviel verlangt?! Und dann diskutieren wir mit dem Chef, so klar ist das!".

Die Klägerin soll daraufhin geantwortet haben: "Sie wissen nicht, wie Sie mich loswerden wollen und das ist jetzt sicher ...!".

Daraufhin soll die Beklagte zu 2. gesagt haben: "Ich, lassen Sie nur, den Letzten, den krieg ich, Sie krieg ich schon, da brauchen Sie mal keine Angst zu haben. Wenn ich das will, Sie krieg ich schon!",

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XXX.

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, dass am 14.08.2002 die Beklagte zu 2. den Gruß der Klägerin nicht erwiderte,

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XXXI.

Es soll weiterhin Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerin, dass am 20.08.2002 die Beklagte zu 2. ihr gegenüber erklärte, als diese nach dem Verbleib der Kassenblätter fragte: "Nein, da können Sie sich wieder einen schönen Tag machen!" und des weiteren die Beklagte zu 2 der Klägerin in Bezug auf einen Urlaubsantrag sagte: "Sie sind doch eine ganz faule Strunze, das strotzt doch ge ́n Himmel! ... blöde Kuh.",

durch Parteivernehmung der Klägerin.

XXXII.

Es soll weiterhin Beweis erhoben werden, dass die Beklagte der Klägerin am 21.08.2002 auf eine Anfrage der Klägerin sagte: "Ich antworte Ihnen nicht, gehen Sie doch woanders hin und fragen!" und auf den Hinweis der Klägerin, dass es sich um dienstliche Sachen handeln würde: "Ist mir dich egal, wie komme ich denn dazu, Ihnen Fragen zu beantworten!",

durch Parteivernehmung der Klägerin.

Die Erweiterungen des Beweisbeschlusses lauten:

"Es soll Beweis erhoben werden, über die Behauptung der Beklagten, im Nachgang des Gespräches mit der Klägerin vom 20.03.2002 habe ein Gespräch zwischen dem Geschäftsführer und der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. stattgefunden, durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1." (vgl. Bl. 131 d. A.).

Die Beweisziffer XII.:

"Es soll Beweis erhoben werden, über die Behauptung der Beklagten, dass es absolut üblich war, dass die sogenannten Überweisungsträger zuerst von der Beklagten zu 2. unterschrieben worden sind und dann erst vom Geschäftsführer. Das dies ausnahmslos geschah, durch Parteivernehmung des Beklagten zu 1.."

Die Klägerin vertritt im Ergebnis ihrer Ausführungen die Auffassung, dass die ständigen systematischen Anfeindungen der Beklagten zu 2., welche zu einer enormen psychischen Belastung geführt hätten, ursächlich für ihre schwere Erkrankung gewesen seien. Trotz mehrerer Versuche, sei ihr keine Hilfe und Unterstützung vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zu Teil geworden. Die von der Beklagten zu 2. ausgegangenen Anfeindungen seien schikanöses und diskriminierendes Verhalten gewesen, welches als "Mobbing" qualifiziert werden müsse.

Durch die im Einzelnen aufgeführten Rechtsmaßnahmen und Kommunikationsformen (vgl. die einzelnen Behauptungen der Klägerin) habe die Beklagte zu 2. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorsätzlich verletzt, da sie ihre Angriffe gegen die Klägerin in Gestalt der nicht von der Rechtsordnung gedeckten Rechtsmaßnahmen und über eine zulässige Kommunikationsform hinausgehenden Verbalattacken und Beleidigungen bewusst und gewollt ausführte. Gesundheitsverletzungen der Klägerin habe die Beklagte zu 2. in der Folge ihrer auf eine systematische Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ausgerichteten Handlung in jedem Falle fahrlässig verschuldet, weil ihr Handeln nicht dem verkehrsüblichen, der Vermeidung solcher Gesundheitsverletzungen dienenden, Sorgfaltsmaßstab entsprochen habe.

Die Haftung der Beklagten zu 1. wegen schwerer Persönlichkeitsverletzungen in Folge verursachten Mobbings treffe nicht nur den eigenhändigen Mobbenden, sondern auch den am Mobbing Unbeteiligten, aber dem Wohl und Weh des Mobbingopfers aufgrund seiner mobbinghindernden bzw. -stoppenden Organisations- und Lenkungsgewalt einstandspflichtigen Arbeitgeber.

Den Arbeitgeber treffe infolge der genannten Wertorientierungen die Verpflichtung, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die bei ihm Beschäftigten vor Rechtsverletzungen und damit auch vor Mobbing durch andere Beschäftigte oder außenstehende Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen.

Die gestellten Feststellungsanträge seien deshalb begründet, da der Eintritt der dort erfassten Schäden derzeit noch nicht erfolgt ist oder eine Bezifferung dieser Schäden derzeit noch nicht möglich ist.

Die Klägerin verweist insoweit darauf, dass ob und wann ihre Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt sein wird, absolut ungewiss sei. Ungewiss sei auch, ob sie ohne ausgedehnte Fortbildungs-, Schulungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wieder in ihrem Beruf tätig sein könne. Ungewiss sei auch, wie sich ihre bis heute andauernde Nichtbeschäftigung auf Renten- und Versorgungsansprüche auswirken werde, ungewiss sei auch, ob und wie ggf. mit welchen Heilungs- und Rehabilitationskosten sie ihre Erkrankung beheben und ihre Psyche stabilisieren und die Zukunft, die vor dem Mobbingangriffen bestehende Lebensqualität wieder herstellen lasse.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis weder durch fristlose Kündigung vom 16.06.2003 noch durch ordentliche Kündigung vom 16.06.2003 zum 30.09.2003 sein Ende gefunden hat,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, wegen systematischer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2003 zu zahlen,

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, wegen mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2003 zu zahlen,

4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin als Schadenersatz für entgangene Gehaltsansprüche folgende Beträge zu zahlen:

für den Monat Oktober 2002 204,92 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat November 2002 194,52 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit 22.09.2003,

für den Monat Dezember 2002 236,03 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat Januar 2003 274,76 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat Februar 2003 150,78 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat März 2003 192,11 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat April 2003 233,43 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat Mai 2003 230,71 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat Juni 2003 171,71 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat Juli 2003 269,32 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat August 2003 192,11 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 22.09.2003,

für den Monat September 2003 177,39 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 11.12.2003,

für den Monat Oktober 2003 205,87 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 11.12.2003,

für den Monat November 2003 118,71 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Bruttobetrag seit dem 11.12.2003,

5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entstehender Gehaltseinbußen als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet sind,

6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entstehender Einbußen bei Renten- oder sonstigen Versorgungsansprüchen als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet sind,

7. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin auch hinsichtlich der dieser zukünftig wegen der beim Vollzug ihres Arbeitsverhältnisses erfolgten systematischen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer Gesundheit (Mobbing) entsprechenden sonstigen materiellen und immateriellen Schäden als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Beklagte behauptet und vertritt insbesondere die Auffassung, dass seitens der Beklagten zu 2. und des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. während des gesamten Verlaufes des Arbeitsverhältnisses keine diskriminierenden Handlungen bzw. Äußerungen gegenüber der Klägerin erfolgten. Sie verweist auch darauf, dass in der Vergangenheit zwischen den Angestellten im Bereich Buchhaltung keine persönlichen oder arbeitsplatzbedingten Spannungen geherrscht hätten. Es war von einem "guten Verhältnis" zwischen den Mitarbeiterinnen auszugehen.

Die Beklagte verweist u. a. darauf (Behauptungen Bl. 194 d. A.), dass sich "nach und nach" zeigte, dass die Klägerin bei Konfrontation mit nicht alltäglichen Arbeitssituationen nicht konzentriert arbeiten konnte. Vielmehr konnte die Beklagte zu 2. sowie die Zeuginnen L. und Sch. feststellen, dass die Klägerin bei angespannter Arbeitssituation unter Bearbeitung von Vorgängen, die ihr nicht ohne Weiteres geläufig waren, einen nervösen Eindruck machte. Hierbei hat es sich häufig zu verhalten, dass diese Nervosität allen Beteiligten aufgefallen sei, etwa dadurch, dass Schranktüren mit erheblicher Lautstärke zugeschlagen worden und Ordner auf den Boden verteilt worden und die Klägerin weiterhin einen hektischen Eindruck machte.

Der Geschäftsführer der Beklagte habe sich im Übrigen - auch bei Unstimmigkeiten im Bereich der Buchhaltung - um eine Lösung der anstehenden Probleme bemüht. Insoweit wird auch seitens der Beklagten auf die im Beweisbeschluss enthaltenen persönlichen Gespräche unter den Beteiligten verwiesen.

Den Beklagten sei über die schleppende und nervöse Arbeitsbewältigung durch die Klägerin hinaus nicht aufgefallen, dass eine derart starke subjektive Belastung der Klägerin gegeben war, dass sie aufgrund der Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben in psychische Bedrängnis gebracht wurde. Die Klägerin habe vielmehr stets, und zwar bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten, einen psychisch stabilen Eindruck gemacht (vgl. Bl. 200 d. A.).

Es werde insbesondere bestritten, dass die Krankheitssymptome der Klägerin durch Handlungen der Beklagten verursacht worden.

Ein kausaler Zusammenhang sei nicht erwiesen. Alle ärztlichen Gutachten stützten sich allein auf die subjektiven Aussagen der Klägerin und auf deren Interpretation der Situation (vgl. insbesondere die Ausführungen auf Bl. 218 ff. d. A.).

Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf die gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat unter Berücksichtigung der oben bereits ausgeführten Beweisbeschlüsse in den mündlichen Verhandlungen Beweis erhoben.

Auf den Inhalt der Protokolle der mündlichen Verhandlungen wird ausdrücklich verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Im Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme durch Zeugen und Parteivernahme und unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen und mündlichen Sachvortrages der Parteien steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagten durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten bzw. Nichtvornahme angezeigter Handlungen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt und ihren Dauerkrankheitszustand herbeigeführt haben.

Dies führt zu der im Tenor ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung der Beklagten, der Feststellung zur Tragung zukünftiger Gehaltseinbußen, Einbußen bei Renten- und sonstigen Versorgungsansprüchen und Feststellung zukünftiger Schadenersatzanprüche. Es führt letztendlich auch zur Feststellung der Unwirksamkeit der streit-gegenständlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

I.

Das Verhalten der Beklagten stellt sich unter Zugrundelegung arbeitsrechtlicher Grundsätze, inzwischen im Besonderen definiert und manifestiert durch Rechtsprechung und Judikatur, als im allgemeinen Sprachgebrauch als "Mobbinghandlungen" bezeichnet, dar.

Das Gericht orientiert sich bei seiner Urteilsfindung grundsätzlich an folgenden rechtlichen Überlegungen:

Bei Mobbing am Arbeitsplatz handelt es sich ganz allgemein um Verhaltensweisen, durch welche eine Erschwerung der Arbeitsbedingungen oder der sachwidrige Einsatz dieser Arbeitsbedingungen als Mittel der Zermürbung und Entwürdigung zu Lasten von Beschäftigten erfolgt. In Betracht kommen dabei insbesondere auf die Psyche des Mobbingopfers wirkende Schikanen, Diskriminierungen und sonstige Angriffe, wie Angriffe gegen den Bestand des Arbeitsverhältnisses, gegen die Gesundheit, gegen die soziale Integration am Arbeitsplatz und das soziale Ansehen im Beruf, gegen das Selbstwertgefühl, das Erzeugen von Angst (vgl. die Aufzählung bei Wolmerath, Der Personalrat 2000, S. 448).

Ob ein "Fall von Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich.

Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzt. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu dem von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht (vgl. Urteil des Thüringer LAG vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00).

Die juristische Bedeutung des Mobbingbegriffs besteht darin, der Rechtsanwendung Sachverhalte zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles rechnungstragenden Umfang erfüllen können (vgl. Urteil des Thüringer LAG vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00).

Mobbingangriffe sind mit der im Grundgesetz verbrieften objektiven Wertordnung, die ihren Mittelpunkt, in der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihre Würde findet, nicht vereinbar. Die durch einen Mobbingkomplex in Betracht kommenden Rechtsverletzungen haben daher ihren Prüfungsschwerpunkt in der Frage der Verletzung des den Schutz der Menschenwürde nach Artikel 1 Grundgesetz und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 Grundgesetz zusammenfassenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist die Eintrittsschwelle und Durchlaufstation für weitere mobbingtypische Rechtsverletzungen, wie z. B. die Verletzung der Gesundheit (vgl. Wickler in DB 2002, S. 481).

Unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2000 verstärkt festzustellenden Auseinandersetzungen mit dem Thema "Mobbing am Arbeitsplatz" und den dazu zwischen-zeitlich ergangenen grundlegenden Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. Urteil des LAG Rheinland/Pfalz vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01; Urteil des LAG Baden- Württemberg vom 27.07.2001 - 5 Sa 72/01; Urteil des Thüringer LAG vom 10.04.2001 - 5 Sa 403/00; Urteil des Thüringer LAG vom 15.02.2001 - 5 Sa 102/00; Urteil des Thüringer LAG vom 14.06.2004 - 1 Sa 148/01; Urteil des Thüringer LAG vom 28.06.2005 - 5 Sa 63/04) und den europaweit teilweise festzustellenden gesetzgeberischen Erkenntnissen und Umsetzungen (vgl. Schweden: Verordnung: AFS 1993: 17 zu Maßnahmen gegen Mobbing am Arbeitsplatz; vgl. Frankreich: Gesetz zur sozialen Modernisierung vom 17.01.2002 i. d. F. des Gesetzes Nr. 2003-6 vom 03.01.2003; Bekämpfung von Mobbing am Arbeitsplatz) ist das Gericht davon überzeugt, dass zukünftig von der unabdingbaren Notwendigkeit ausgegangen werden muss, dass sich sowohl Gesetzgebung als auch Rechtssprechung mit diesem Phänomen und Problem auseinander zu setzen haben.

Insoweit schließt sich das erkennende Gericht auch den Entscheidungsgründen des Urteiles des Thüringer LAG vom 10.06.2004, 1 Sa 148/01, die im Folgenden zitiert werden, im vollen Umfang an:

"Das erkennende Gericht ist sich dessen bewusst, dass das als "Mobbing" bezeichnete Phänomen der sozialen Wirklichkeit, insbesondere aber in der Arbeitswirklichkeit zunehmend zu beobachten ist und für große Verunsicherung sorgt. Gerade in Zeiten großer Arbeitslosigkeit nehmen mobbingtypische Konflikte am Arbeitsplatz zu, weil der Ausweg, den Arbeitgeber zu wechseln, versperrt ist.

Mobbing wird aber auch gezielt eingesetzt, um Arbeitnehmer, denen auf rechtlich zulässige Weise nicht beizukommen ist, aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Gerade Mitarbeiter, die einen hohen Bestandsschutz genießen, sind solchen Maßnahmen ausgesetzt.

"Eine Vielzahl von Untersuchungen haben mittlerweile genaue imperische Befunde zum Thema vorgelegt, aber auch die gesundheitlichen Folgeschäden des Mobbing nachgewiesen. Stellvertretend kann auf den umfangreichen Mobbing-Report der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aus dem Jahr 2002 verwiesen werden.

Es besteht Konsens darüber, dass die wirkungsvollsten Vorkehrungen gegen Mobbing am Arbeitsplatz darin bestehen, die Betriebe überhaupt erst einmal für das Problem zu sensibilisieren und sodann durch ein wirkungsvolles Konfliktmanagement zu verhindern, dass - ggf. irreparable - Folgeschäden eintreten."

"Das Hauptproblem bei der rechtlichen Einordnung des Begriffs "Mobbing" besteht darin, dass der Begriff aus der Alltagssprache stammt und für eine Vielzahl unterschiedlicher Verhaltensweisen verwendet wird. Eigentlich bezeichnet er Erscheinungsformen, die so alt wie die Menschheit sind (Berkowski, NZA - AR 2001, 61). Um seine rechtliche, insbesondere arbeits-rechtliche Relevanz zu fassen, ist es erforderlich, den Begriff durch Umschreibung zu konkretisieren, die sich daran orientieren, ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer Rechtsgüter des Arbeitnehmer verletzt und insofern Abwehr und Kompensationsansprüche auslöst (Oettker, Urteilsanmerkung zu Thüringer LAG vom 10.04.2001, LAGE Nr. 2 zu Art. 2 Grundgesetz, Persönlichkeitsrecht).

Ausgangspunkt ist die Definition des BAG (Urteil vom 15.01.1997, NzA 1997, 781), wonach Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte ist. Mit der Umschreibung "systematisch" ist bereits ein wesentliches Element der Begriffsdefinition bezeichnet. Die arbeitsrechtliche Relevanz des Mobbing ergibt sich aus einer systematischen, prozesshaften Beeinträchtigung.

Nicht die einzelne herabwürdigende Handlung ist charakteristisch, sondern das systematische und stetige, dass sich aus einer Reihe solcher Handlungen ergibt und aus dem sich eine gegen den Betroffenen verfolgte Zielrichtung erkennen lässt. Erforderlich ist aber auch ein Fortsetzungszusammenhang in dem Sinne, dass die Einzelakte, die für sich genommen unerheblich sein können, in einem sanktionsbegründenden Zusammenhang stehen, die wiederholten Verhaltensweisen folglich in ihrer Gesamtheit als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu würdigen sind.

Bei der Gesamtschau der Mobbing-Bewertung ist das zwar belastende aber als sozial adäquat hinzunehmende Handeln gegenüber schikanösem und diskriminierendem Verhalten abzugrenzen.

Dabei kann vom Leitbild eines einsichtig handelnden Durchschnittsarbeitgebers ausgegangen werden. Sozial-adäquat muss aber auch die Reaktion des Arbeitnehmers auf belastendes Arbeitgeberverhalten sein. Der Arbeitnehmer zeigt auch am Arbeitsplatz das mit der gesellschaftlichen Interaktion verbundene "kommunikative" Risiko (vgl. zu allem Rieple/ Klumpp, ZIP 2002, 369; Oetker a. a. 0.).

Wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen wird, der Arbeitnehmer habe kein Recht auf kritikfreies Wohlgefühl am Arbeitsplatz, wird nach Auffassung des Gerichts ein falscher Ansatz gewählt. Der - ggf. kritikfähige - Arbeitnehmer soll sich nach Möglichkeit durchaus auch am Arbeitsplatz wohlfühlen können. Das Problem dürfte bei Konflikten am Arbeitsplatz eher in der Belastbarkeit, insbesondere der psychischen Belastbarkeit, des Arbeitnehmers liegen, die wiederum eng mit der Fähigkeit zusammenhängt, die kommunikativen Lebensrisiken adäquat zu verarbeiten."

Unter Berücksichtigung der oben genannten Urteile, im Weiteren auch des Urteils des Arbeitsgerichtes Dresden vom 07.07.2003 - 5 Ca 5954/02 - sind danach folgende Voraussetzungen für die Bejahung einer rechtlichen Handhabe zur Mobbingabwehr oder zur Beseitigung von Mobbingfolgen im Sinne der einheitlichen rechtlichen Erfassung eines Verhaltenskomplexes erforderlich:

1. fortgesetzte (d. h. eine ohne Anforderungen an eine bestimmte Dauer oder Frequenz unbestimmte Anzahl von nicht notwendig identischen oder gleichgelagerten) Verhaltensweisen (Handlungen und Unterlassungen),

2. die der Schikane (d. h. Ausübung eines Rechts, mit dem Zweck, jemanden, z. B. durch psychische Quälerei zu schädigen), der Diskriminierung (d. h. Ansehensschädigung, Herabsetzung, willkürliche Benachteiligung), einer Herabsetzung (willkürlichen Benachteiligung), der Anfeindung (Auffangnetz für alle sonstigen feindlichen Angriffe mit dem Ziel der menschlichen Entwürdigung oder psychischen Zermürbung) dienen,

3. das aufeinander Aufbauen oder ineinander Übergreifen dieser Verhaltensweisen (d. h. systematische Beziehungen eines nach dem Reißverschlussprinzip vorliegenden äußeren Zusammenhangs der gegenseitigen Ergänzung),

4. die im Regelfall nach Art und Ablauf bestehende Förderlichkeit einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung (d. h. systematische Beziehungen eines nach dem Prinzip des gemeinsamen Nenners vorliegenden inneren Zusammenhangs der gegenseitigen Ergänzung),

5. die jedenfalls in der Gesamtheit dieses Verhaltens liegendende Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Adressaten ( d. h. Prinzip der verhaltensumfassenden Rechtswidrigkeitsprüfung) - (vgl. die umfangreichen Ausführungen in Wickler u. a., Handbuch Mobbing - Rechtsschutz, S. 106 ff.; vgl. auch Urteil des Thüringer LAG vom 28.06.2005, a. a. 0; insbesondere Leitsätze Ziff. 5 - 12).

Unter Berücksichtigung des bislang aufgezeigten rechtlichen Überprüfungsmaßstabes war es vornehmliche Aufgabe des Gerichtes zu überprüfen, ob die seitens der Klägerin behaupteten Vorfälle und damit einhergehend Verhaltensweisen der Beklagten zu 2. und des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. zunächst in einem sogenannten "Fortsetzungszusammenhang" standen.

Darüber hinaus war die Frage zu beantworten, ob die Klägerin jedenfalls durch die Summe dieser Verhaltensweisen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Hier war entscheidend, das Abgrenzungskriterium zu sozialadäquatem (Kommunikations-) Verhalten oder der rechtmäßigen Inanspruchnahme des arbeit-geberseitigen Weisungsrechts oder sonstiger Arbeitgeberrechte. Bei mangelndem sozialadäquatem Verhalten oder arbeitgeberseitig nicht berechtigtem Rechtsverhalten handelt es sich um einen Angriff auf die Person der Klägerin, welches unter Berücksichtigung von Art. 1 u. 2. Grundgesetz Grundrechte der Klägerin verletzt. Denn zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes am Arbeitsplatz gehört nach der Rechtssprechung des BAG (GS, Urteil vom 27.02.1985) auch die Möglichkeit, im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsleistungen zu erbringen, weil Selbstwertgefühl, persönliches Ansehen und die Entfaltung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu einem ganz wesentlichen Teil durch das Arbeitsverhältnis geprägt werden und die Wegnahme dieser Möglichkeit der Persönlichkeitsentfaltung der Menschen die Menschenwürde berührt.

Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes am Arbeitsplatz gehört (siehe auch die zitierten Urteile des Thüringer LAG) auch die Möglichkeit, im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses die Arbeit ohne eine systematisch erschwerende oder die Person des Arbeitnehmers systematisch zermürbende oder entwürdigende Handlung (Mobbing) zu erbringen.

Der für die Feststellung von Mobbing erforderliche äußere Zusammenhang ist danach ausreichend gekennzeichnet durch eine nach zeitigen und örtlichen Merkmalen bestimmbaren Beziehungen.

Diese seitens der Klägerin behaupteten Vorfälle und Handlungsweisen der Beklagten müssen quasi im Sinne einer gegenseitigen Ergänzung aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden Verhaltensweisen gegeben sein.

Ein innerer Zusammenhang der Verhaltensweise ist letztlich dann festzustellen, wenn die vorgetragenen Verhaltensweisen einer übergeordneten von der Rechtsordnung nicht gedeckten (mobbingspezifischen) Zielsetzung dienen. Dies ist dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass die betreffenden Handlungen der Umsetzung einer solchen Zielsetzung, z. B. der über den Einzelfall hinausgehenden fortlaufenden Verursachung von Qualen, der Schädigung, dem Herausdrängen aus der beruflichen Position oder aus dem Arbeitsverhältnis sowie der sonstigen Bekämpfung von missliebigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder der sonstigen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen förderlich ist (vgl. auch Wickler, DB 2002, S. 481, Fußnote 44).

Abschließende Voraussetzung ist die Gesamtzusammenhangsbewertung (verhaltensumfassende Abschlussbeurteilung der mobbingrelevanten Tatelemente, vgl. Wickler in Handbuch a. a. 0., S. 125; Benecke, Mobbing, S. 15, Rd.-Ziff. 35 ff.)

Ausgangspunkt für die Feststellung des Gesamtzusammenhangs muss danach grundsätzlich die Sicht des Betroffenen sein.

Eine aus den genannten Tatelementen zusammengesetzte Persönlichkeitsverletzung ist im "einfachsten Fall" dann anzunehmen, wenn es lediglich der Addition einzelner, schon nach Art bzw. Erscheinungsbild für sich genommene persönlichkeitsverletzender in einem mobbing-typischen Systemzusammenhang stehender von jeweils bereits feststehendem Persönlichkeitsbekämpfungsvorsatz getragener Handlungen bedarf (Wickler a. a. 0., S. 125, Rd-Ziff. 78).

II.

Die schuldhaften und rechtswidrigen Pflichtverletzungen der Beklagten, die in ihrer Gesamtbetrachtung zum Mobbing der Klägerin und daher im Ergebnis zur Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der bestehenden Gesundheitsschäden geführt haben, (wird ausgeführt)

..................................................

..................................................

Im Ergebnis der unter Ziff. 1. - 12. durchgeführten Beweiswürdigung gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 2. aktiv in einer zeitlich kurzen Phase aufeinanderfolgend und mit der endgültigen Zielsetzung der Entfernung der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis in unterschiedlicher Art und Weise - sehr oft in sozial-unadäquater Weise - gehandelt hat.

Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. nicht in der Lage war, das gespannte Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. zu mildern, geschweige denn der sich anbahnenden Eskalation vorzubeugen. Er hat in entscheidenden Situationen (bereits geschildert) diese Situation erkannt, jedoch nicht in ausreichender Art und Weise entgegengewirkt.

Er hat des Weiteren dazu beigetragen, dass die Unsicherheit der Klägerin über ihre Position im bestehende Arbeitsverhältnis weiter verstärkt und intensiviert wurde. Dies mag zum einen daran liegen, dass es sich bei der Beklagten zu 2. um eine langjährige und sehr geschätzte Mitarbeiterin der Geschäftsleitung handelt. Dies kann auch unbestritten bleiben. Jedoch kann letztendlich die Position der Beklagten zu 2. im Betrieb der Beklagten zu 1. nicht dazu führen, dass der Geschäftsführer seine Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber den übrigen Mitarbeiterin vernachlässigt. Dies ist zweifellos im vorliegenden Fall geschehen.

III.

Das im Ergebnis der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung unter II. festgestellte bewusst schikanöse, diskreditierende und ignorante Verhalten der Beklagten war letztendlich kausale Ursache für die eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin.

In Literatur und Rechtssprechung werden bezüglich der Beweisbelastung und Beweisführung hinsichtlich des Eintritts der Gesundheitsschädigungen unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die bereits zitierten Urteile des Thüringer Landesarbeitsgerichts der 5. Kammer gehen davon aus, dass bei einem "mobbingtypischen" medizinischen Befund die Richtigkeit der Behauptung eines Mobbingopfers indizieren könne und bei "Konnexität" zu Mobbinghandlungen vermutet werden könne, dass diese den Gesundheitsschaden verursacht hätten. In seinen Leitsätzen führte das Thüringer LAG u. a. hierzu Folgendes aus:

"Unabhängig davon, ob es bei der gerichtlichen Prüfung um eine Kündigung, Abwehr- oder Schadensersatzansprüche geht, kann allerdings das Vorliegen eines "mobbingtypischen" medizinischen Befundes erhebliche Auswirkungen auf die Beweislage haben:

Wenn eine Konnexität zu den behaupteten Mobbinghandlungen feststellbar ist, muss das Vorliegen eines solchen Befundes als ein wichtiges Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptung angesehen werden. ...

Wenn eine Konnexität zu feststehenden Mobbinghandlungen vorliegt, dann besteht eine von der für diese Handlungen verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu widerlegende tatsächliche Vermutung, dass diese Handlungen den Schaden verursacht haben, die die in dem medizinischen Befund attestierte Gesundheitsverletzung oder die Suizidreaktion des Opfers zur Folge hat. "

Von der Rechtsprechung werden insoweit bislang "Beweiserleichterungen", wie das Thüringer LAG annimmt, mit Skepsis betrachtet. Sowohl das LAG Baden- Württemberg in seiner Entscheidung vom 05.03.2001 - 15 Sa 160/00 - als auch das Arbeitsgericht München im Urteil vom 25.09.2001 - 8 Ca 1562/01 -, NzA - RR 2002, 123 als auch das LAG Schleswig-Holstein; 19.03.2002 - 3 Sa 1/02, NzA - RR 2002, 457 ff.) lehnen die Beweiserleichterungen in diesem Sinne ab.

Die dort geäußerten Bedenken gegen die Annahme von "Beweiserleichterungen" im arbeitsgerichtlichen "Mobbingprozess" tragen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes der besonderen Situation des "Mobbingverlaufes" im Arbeitsrecht nicht genügend Rechnung. Auch sind in der Literatur solche Bedenken immer häufiger zu verzeichnen:

"Auf der anderen Seite erscheint es zynisch, von einem Zufall auszugehen, wenn ein vorher gesunder Mensch in zeitlichem Zusammenhang mit schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts am Arbeitsplatz psychisch oder psychosomatisch erkrankt oder sogar einen Suizidversuch unternimmt. Man wird daher differenzieren müssen: Sicherlich beweist die reine Tatsache eine Erkrankung von nicht das Vorliegen von Mobbinghandlungen.

Auch wenn ein Arzt ein entsprechendes Gutachten ausstellt, wird das regelmäßig auf der Basis der Aussagen seines Patienten geschehen, da der Arzt nicht das Geschehen am Arbeitsplatz beurteilen kann. Selbst wenn man also andere Ursachen ausschließen und einige Befunde als "typisch" beurteilen kann, beweist das ärztliche Gutachten lediglich, dass der Betroffene psychischem Druck ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang kommt also nur eine schwache Indizwirkung des Attestes im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln in Betracht (vgl. Benecke, Mobbing, Rd-Nr:: 329 ff.)."

Dieser Auffassung - was den Umkehrschluss einer Erkrankung zu der Feststellung von tatsächlich vorgelegenen Mobbinghandlungen betrifft - schließt sich das erkennende Gericht an.

Anders jedoch bei der Kausalität zwischen den festgestellten Mobbinghandlungen und der Erkrankung:

"Anders ist es auf der Ebene der Kausalität. Kaum ein unbefangener Leser der Sachverhalte einiger Entscheidungen zu schweren Mobbingfällen - beispielsweise der Bankfälle - wird zu dem Ergebnis kommen, dass die Erkrankung der Betroffenen nichts mit den geschilderten Schikanehandlungen zu tun haben. Wenn also im zeitlichen Zusammenhang mit feststehenden Mobbinghandlungen Erkrankungen auftreten, die nach ärztlicher Feststellung auf psychischem Druck zurückzuführen sind, spricht ein starkes Indiz für die Kausalität. Danach ist es Sache der Gegenseite, dieses Indiz zu entkräften, in dem beispielsweise andere mögliche Ursachen für die Erkrankung substantiiert vorgetragen werden (vgl. Benecke, Mobbing, Rd-Nr:: 329 ff.)."

Die Klägerin hat vorliegend durch die zur Akte gereichten ärztlichen Befunde (sozial-medizinisches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Thüringen e. V. - erstellt durch Dr. med. N. - vom 15.11.2002; ärztlicher Befund von Dr. med. R. vom 18.04.2003 (Bl. 104 - 106 d. A.); Mitteilung der behandelnden Ärzte der Klinik "Am Homberg" in Bad Wildungen an den weiterbehandelnden Arzt Dr. H. vom 07.07.2003 (vgl. Bl. 111 d. A); und dem ärztlichen Entlassungsbericht an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 10.07.2003 (vgl. Bl. 112 - 121 d. A.) einen substantiierten Sachvortrag geleistet.

Das Gericht verzichtet insoweit darauf, die einzelnen ärztlichen Befunde im Detail wiederzugeben.

Im Ergebnis gehen alle Gutachten übereinstimmend davon aus, dass die festgestellten Krankheitssymptome (u. a. Schlafstörungen, Durchfälle, innere Unruhe, Druckgefühl über dem Herzen, nächtliche Angst- und Panikattacken, Konzentrationsstörungen) durch die Belastung der Klägerin am Arbeitsplatz entstanden sind. Das Ergebnis des sozial-medizinischen Gutachtens vom 15.11.2002 kommt zu dem Ergebnis:

"Zusammenfassend muss eingeschätzt werden, dass es der Versicherten nicht mehr möglich ist, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Es käme unweigerlich wieder zur psychischen Dekompensation. Frau B. würde man empfehlen, die Kündigung einzureichen. Da die Kündigung aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgen muss, entfiele damit auch die Sperrfrist auf dem zuständigen Arbeitsamt. Eine innerbetriebliche Umsetzung ist nicht möglich, ebenso kann keine stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben erfolgen." (vgl. Bl. 17 d. A.).

Das einfache Bestreiten der Beklagten, die attestierten Erkrankungen der Klägerin könnten noch andere Ursachen haben, genügt insoweit nicht. Die Beklagten haben keine Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Schluss zuließen.

Folglich genügt ein Bestreiten der Kausalität zwischen den pflichtwidrigen Handlungen bzw. Unterlassungen der Beklagten und den eingetretenen Gesundheitsschäden bei der Klägerin nicht. Die Beklagten hätten Tatsachen vortragen müssen, die die ärztlichen Gutachten über die Erkrankung der Klägerin ernsthaft in Frage stellen.

IV.

Die Haftung beider Beklagten im Einzelnen:

1.) Die Haftung der Beklagten zu 2.:

a) Die Beklagte zu 2. haftet der Klägerin gemäß § 823 BGB i. V. m. Art. 1 u. 2 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Gesundheit auf Schadenersatz, insbesondere Geldentschädigung.

Durch die seitens des Gerichtes festgestellten Handlungen, Maßnahmen und Kommunikationsformen hat die Beklagte zu 2. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorsätzlich verletzt, da sie diese gegenüber der Klägerin bewusst und gewollt ausführte. Insoweit scheidet von vornherein die fahrlässige Herbeiführung dieser Rechtsgutsverletzung aus.

In Bezug auf den Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Beklagte zu 2. zumindest fahrlässig gehandelt und diesen im Endeffekt ebenfalls verschuldet. Es kommt für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes daher nur darauf an, ob die Rechtsgutsverletzung für den Mobbingtäter bei Einhaltung des verkehrsüblichen Sorgfaltsmaßstabes vorhersehbar und vermeidbar waren. Die zumindest fahrlässige Verursachung der Gesundheitsverletzung durch die Beklagte zu 2. ist insoweit festzustellen, weil ihr Handeln grundsätzlich nicht im verkehrsüblichen, der Vermeidung solcher Gesundheitsverletzungen dienenden Sorgfaltsmaßstab entsprochen hat.

Arbeitnehmer, die sich gegenüber Mitarbeitern in der festgestellten Art und Weise verhalten, müssen zwangsläufig damit rechnen, dass ihre fortgesetzten vorsätzlichen Angriffshandlungen auf die Persönlichkeit des Opfers wegen der Eignung dieser Angriffe zu dessen psychischer Destabilisierung früher oder später bei diesem gesundheitliche Schädigungen hervorrufen müssen.

Nach der neuen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 08.03.2002, NJW 2000, S. 2187) hat die Beklagte zu 2. in Folge ihrer Mobbinghandlungen eine Geldentschädigung an die Klägerin zu zahlen. Dies wird insbesondere auf den Schutzauftrag der Art. 1 u. 2 Grundgesetz in entsprechender Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB gestützt.

Die ausgeurteilte Höhe dieser Geldentschädigung ergibt sich aus folgenden rechtlichen Überlegungen:

Bei Bemessung der Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts müssen einerseits die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktionen aus Sicht des "Mobbingopfers" zum Tragen kommen, andererseits erfordert auch der sogenannte "Präventionseffekt" im Einzelfall die Beachtung täterspezifischer Gesichtspunkte.

Unter Berücksichtigung der Intensität des Zeitraumes und der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin erscheinen dem Gericht die festgesetzten 10.000,00 € angemessen.

b) Gemäß § 823 BGB i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB ist die Beklagte zu 2. der Klägerin ebenfalls zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.

Mit dem Schmerzensgeld soll das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung, der Umfang und die Schwere der physischen und psychischen Störung, die Heftigkeit des Leidens und der Schmerzen und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Familie berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Betrachtungsweise ist insbesondere festzustellen, dass es sich bei der Erkrankung der Klägerin um eine langanhaltende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung handelt.

Es ist nicht absehbar, wann und mit welchem Erfolg eine Genesung der Klägerin eintreten wird, die mit der Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit rechnen kann.

Während des zweijährigen erstinstanzlichen Verfahrens hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwar gebessert, aber eine dauerhafte Arbeitsfähigkeit ist bislang nicht eingetreten.

Insoweit ist auch auf die ärztlichen Gutachten abzustellen, die von einer weitestgehenden Arbeitsbeeinträchtigung der Klägerin ausgehen und ihr auch nicht anraten konnten, zu einem früheren Zeitpunkt ihre Arbeit tatsächlich wieder aufzunehmen.

Dem Gericht erscheint insoweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € angemessen.

c) Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist die Beklagte zu 2., insbesondere wegen des Tatbestandes der Gesundheitsverletzung der Klägerin gegenüber dazu verpflichtet, die Differenz zwischen dem Bruttogehalt und dem gezahlten Krankengeld zu ersetzen (vgl. u. a. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.03.2002 - 40 Ca 5746/01 - und Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 07.07.2003 - 5 Ca 5954/02).

d) Die gestellten Feststellungsanträge der Klägerin in Bezug auf die weiteren entstehenden Gehaltseinbußen, die Einbußen bei Renten- oder sonstigen Versorgungsansprüchen und die entsprechenden sonstigen materiellen und immateriellen Schäden sind ebenfalls zulässig und begründet.

Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse daran, dem Grunde nach feststellen zu lassen, dass die Beklagten verpflichtet sind, alle Schäden auszugleichen, die zukünftig dadurch entstehen, dass ihr Persönlichkeitsrecht aber auch insbesondere ihre Gesundheit beeinträchtigt und verletzt wurde. Dort, wo Ansprüche nach Art und Umfang noch nicht bestimmbar sind, jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses (Anspruchsgrundes) besteht, ist durch Feststellungsurteil zu entscheiden (§ 256 ZPO).

Das Interesse der Klägerin folgt daraus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder die Wiederherstellung ihres Gesundheit und Arbeitsfähigkeit noch die hierzu notwendigen materiellen und immateriellen Aufwendungen bestimmbar sind.

Auf die Rechtsausführung zur Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB wird auf die vorstehenden Rechtsausführungen verwiesen. Auf die Anspruchsgrundlage der §§ 259, 251 BGB wird verwiesen.

2.) Die Haftung der Beklagten zu 1.:

a) Die Beklagte zu 1. als Arbeitgeberin der Klägerin haftet auf Schadensersatz gemäß § 831 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 831 Abs. 1 BGB anders als § 278 BGB keine Zurechnungsnorm, sondern eine eigene Anspruchsgrundlage darstellt. Grundlage der Haftung ist nicht die Zurechnung fremder Schuld (hier der Beklagten zu 2.), sondern eigenes Fehlverhalten beim Einsatz von Hilfspersonen.

Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlage ist, dass der Verrichtungsgehilfe (hier die Beklagte zu 2. als Arbeitnehmerin der Beklagten zu 1.) der Klägerin "in Ausführung der Verrichtung" einen Schaden zugefügt hat. Der Arbeitgeber haftet daher nicht als Geschäftsherr für Handlungen, die sein Verrichtungsgehilfe "nur bei Gelegenheit" ausführt.

Es muss daher ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung nach Art und Zweck und schädigenden Handlung bestehen.

Vorliegend ist diese Tatbestandsvoraussetzung erfüllt. In Mobbingfällen wird ein solcher innerer Zusammenhang regelmäßig dann vorliegen, wenn Mobbing durch arbeitsrechtliche Maßnahmen, beispielsweise durch Weisungen von Vorgesetzten, erfolgt. Dabei kann eine Handlung auch dann noch in Ausführung der Verrichtung erfolgen, wenn der Verrichtungsgehilfe von Weisungen des Arbeitgebers abweicht (vgl. Kommentar zum BGB; Palandt/Sprau, § 831 Rd-Nr. 11).

Seitens des Gerichtes ist in der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt worden, dass die Handlungsmaßnahmen bzw. unterlassenen Handlungen der Beklagten zu 2. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses stattfanden.

Die Beklagte zu 2. hat als unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin zwangsläufig die arbeitsvertraglichen Direktiven der Beklagten zu 1. erhalten, Anweisungen zu geben, Kontrolle auszuüben und zu beaufsichtigen. Im Rahmen dieser arbeitsrechtlichen Aufgaben hat die Beklagte zu 2. zwangsläufig "in Ausführung der Verrichtung" jeweils gehandelt. Dass sie im ein oder anderen Fall sozial-adäquate Kommunikationsformen bzw. Handlungsdirektiven überschritten hat, ist unschädlich.

Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1. auch aus sogenannten "Organisationsverschulden" gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Nach herrschender Auffassung handelt es sich hierbei um einen Unterfall der Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten: Wer ein Unternehmen betreibt, hat es so zu organisieren, dass durch den Betrieb niemand geschädigt wird (vgl. Palandt/Sprau, § 831 Rd-Nr. 2, 52.).

Da Mobbing typischerweise durch Einzelne erfolgt, kommt eine Organisationshaftung somit vor allem in Betracht, wenn in einem Betrieb Strukturen bestehen, die Mobbing fördern, ohne dass der Arbeitgeber etwas dagegen unternimmt (vgl. Benecke a. a. 0., Rd-Nr. 229).

Nach den bereits zitierten Entscheidungen des LAG Thüringen muss ein Arbeitgeber seinen Betrieb so organisieren, dass Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgeschlossen sind. Die Anforderungen an die Organisationspflichten des Arbeitgebers dürfen jedoch nicht zu pauschal überspannt werden (vgl. Benecke a. a. 0). So wird es dem Arbeitgeber kaum möglich sein, durch reine Maßnahmen der Aufsicht und Organisation alle Animositäten zu vermeiden, die beim Zusammenarbeiten von Menschen entstehen.

Vorliegend war im Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen (vgl. die Ausführungen zu a)), dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. nicht in der Lage gewesen ist, der aktiv in das Mobbinggeschehen eingebundene Beklagten zu 2. Einhalt zu gebieten und insoweit die Eskalation zu verhindern.

Bei einer funktionierenden Organisationsstruktur wären insoweit Anweisungen des Geschäftsführers erfolgt und hätten letztendlich auch die innerbetrieblichen Spannungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. lösen können.

Der Klägerin steht des Weiteren ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1. gemäß §§ 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB zu. Dieser vertragliche Schadensersatzanspruch, der gemäß § 278 Abs. 1 BGB bei Pflichtverletzungen aus dem Vertragsverhältnis besteht, wird durch § 278 BGB insoweit erweitert, dass der Schuldner aus dem Vertragsverhältnis ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder derjenigen Person, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, im gleichen Umfang zu vertreten hat, wie eigenes Verschulden. Insoweit ist festzustellen, dass Arbeitnehmer regelmäßig Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers sind. Der Begriff des "Erfüllungsgehilfen" ist rechtlich gesehen weiter als der des Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 BGB. Erfüllungsgehilfe ist jeder, der nach den sachlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird; Weisungsgebundenheit ist dabei nicht erforderlich.

Vorliegend ist eine Vertragspflicht der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin zweifellos verletzt. Wie bereits ausgeführt, verletzt jede Art von Mobbing, zumindest die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auch das Persönlichkeitsrecht erfasst.

Da, wie bereits festgestellt, die persönlichkeitsrechtsverletzenden Maßnahmen durch die Beklagte zu 2. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgten und insoweit auch keine "Exzesse" feststellbar sind, sind diese im Hinblick des § 278 Abs. 1 "in Erfüllung einer Verbindlichkeit" erfolgt.

Aufgrund der festgestellten Verpflichtung aus den unterschiedlichen Rechtsgründen heraus zur Leistung von Schadenersatz war die Beklagte zu 1. ebenfalls zu verurteilen, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe der festgesetzten Summe von 10.000,00 € zu zahlen. Zur Höhe wird auf die Ausführungen unter Pkt. 1. a) verwiesen.

b) Die Beklagte zu 1. haftet der Klägerin aus § 253 Abs. 2 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB auf Schmerzensgeld. Auf die Ausführungen zur Zurechenbarkeit der Handlungen der Beklagten zu 2. gemäß § 278 BGB wird verwiesen.

Der Arbeitgeber haftet bei Gesundheitsschäden bei Kollegenmobbing unter den gleichen Voraussetzungen auf Schmerzensgeld, unter denen er auch auf Schadensersatz haftet: Auf eigenem Organisationsverschulden oder Verletzung der Fürsorgepflicht aus §§ 823 Abs. 1, 278 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB und für fremde Handlungen aus § 831 Abs. 1 u. §§ 280 Abs. 1, 278 BGB, jeweils i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB.

In Bezug auf die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen.

c.) Aus der Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz ergibt sich zwangsläufig der Ausgleich der Lohndifferenzen zwischen tatsächlich zustehendem Gehalt und Krankengeld (auf die bereits erfolgten Ausführungen wird verwiesen).

d) Die Feststellungsansprüche sind aus den gleichen Gesichtspunkten, wie bereits beschrieben, auch gegenüber der Beklagten zu 1. zulässig und begründet. Auf die Ausführungen 1 d) wird verwiesen.

V.

Die streitgegenständliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zu 1. vom 16.06.2003 (außerordentlich fristlos, hilfsweise ordnungsgemäß zum 30.09.2003) ist rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

Der Beklagten steht weder ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB noch ein ordentlicher Kündigungsgrund unter Berücksichtigung von § 1 KSchG zur Seite.

Zwar geht insbesondere aus dem sozial-medizinischen Gutachten vom 15.11.2002 hervor, dass es der Klägerin nicht mehr möglich sei, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Im weitesten Sinne liegt somit ein krankheitsbedingter Kündigungsgrund vor. Der Beklagten ist es jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Trau und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf diesen vermeintlichen Kündigungsgrund zu berufen und das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Beklagte zu 1. hat nämlich in besonderem Maße diesen Kündigungsgrund mit herbeigeführt und verschuldet. Erst durch die - seitens des Gerichtes in der Beweisaufnahme festgestellten - "Mobbinghandlungen" der Beklagten zu 2. (zurechenbar der Beklagten zu 1.) und den Handlungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. sind die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin, die zu ihrer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit geführt haben, entstanden.

Wenn der Arbeitgeber selbst durch aktive Handlungen oder Unterlassungen dazu beiträgt, dass ein vermeintlicher Kündigungsgrund entsteht, muss es ihm zwangsläufig verwehrt sein, sich im Kündigungsschutzverfahren auf diesen Kündigungsgrund zu berufen.

VI.

Als unterlegene Parteien des Rechtsstreites haben die Beklagten als Gesamtschuldner 9/10 der Kosten zu tragen.

Da sich das Kündigungsschutzverfahren lediglich gegen die Beklagte zu 1. richtete, war diese zur Tragung der weiteren Kosten von 1/10 zu verurteilen.

Der Streitwert richtete sich nach § 12 Abs. 7 ArbGG (Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war für die Norm entscheidend) und der Höhe der gestellten Leistungsanträge.



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