Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Beschluss vom - Az: 6 TaBV 9/12

Neueinstellung statt Verlängerung der Arbeitszeit - Zustimmungsverweigerungsrecht des BR

Die ausschließliche Besetzung von Stellen mit (neuen) Teilzeitarbeitskräften ist unzulässig, wenn den aufstockungswilligen Teilzeitarbeitnehmerinnen und -nehmern nicht zuvor eine Verlängerung der Arbeitszeit angeboten wurde und keine arbeitsplatzbezogenen Sachgründe dies rechtfertigen (wie BAG 01.06.2011 7 ABR 117/09 Rn. 29 der Gründe). Dem Betriebsrat steht dann bei der Einstellung neuer Arbeitnehmer ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG wegen Verstoßes gegen §9 TzBfG zu.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 30.10.2012 - Az. 16 BV 121/12 - in Ziffer 2, 3 und 4 abgeändert:

Die Anträge der Arbeitgeberin werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) begehrt im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 99, 100 BetrVG die Feststellung, dass die Zustimmung des Antragsgegners (Betriebsrats) zur Einstellung/Versetzung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer als erteilt gilt, hilfsweise die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung/Versetzung dieser Arbeitnehmer, ferner die Feststellung, dass die vorläufige Einstellung/Versetzung dieser Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Darüber hinaus verlangt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegner seine Zustimmung zur Einstellung/Versetzung aus einem bestimmten Grunde nicht verweigern darf, sowie eine weitere Feststellung, mit der eine Begrenzung der Zahl der Zustimmungsverweigerungen des Antragsgegners erreicht werden soll.

Bei der Antragstellerin und Beteiligten Ziff. 1 handelt es sich um ein international tätiges Unternehmen der Paketlogistikbranche. In ihrem Betrieb in D. betreibt sie eine sogenannte Hauptumschlagsbasis (HUB), in der aus mehreren lokalen Centern und weiteren HUB eingehende Paketvolumina für die weitere Einspeisung in die Servicekette sortiert werden sowie zusätzlich ein sogenanntes Center, in welchem Paketzustellfahrzeuge mit Paketen für die lokale Zustellung bestückt werden und von den Paketzustellern eingesammelte Pakete einer Vorsortierung vor Einspeisung in die Servicekette unterzogen werden. Im Betrieb in D. sind ca. 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Antragsgegner und Beteiligte Ziff. 2 ist der aus 11 Mitgliedern bestehende, im Betrieb D. der Antragstellerin gebildete Betriebsrat.

Im Betrieb in D. wird in einem Schichtmodell gearbeitet, die einzelnen Schichten der Paketverladung/-sortierung werden als HUB-Twilight-Schicht (Beginn zwischen 17.15 Uhr und 18.15 Uhr), HUB-Midnight-Schicht (Beginn zwischen 22.15 Uhr und 23.15 Uhr) und Preload-Schicht (Beginn zwischen 03.45 Uhr und 04.45 Uhr) bezeichnet. In der HUB-Twilight-Schicht arbeiten ca. 118 Be-/Entlader, in der HUB-Midnight-Schicht ca. 139 Be-/Entlader und in der Preload-Schicht ca. 45 Be-/Entlader. Die Dauer einer Schicht beträgt regelmäßig 3,4 Stunden. Zwischen den Schichten liegt immer eine Pause unterschiedlicher Länge, die mindestens 30 - 45 Minuten und derzeit höchstens bis zu 2,5 Stunden betragen kann. Die Arbeitgeberin lässt die Arbeitnehmer in einer Schicht gestaffelt mit der Arbeit beginnen. Zur Regelung der betrieblichen Arbeitszeiten existiert eine zwischen den Beteiligten geschlossene Betriebsvereinbarung vom 13. Juli 2010, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B 8, Bl. 657 ff. der Akte). Danach können sich die Arbeitnehmer entscheiden, ob sie generell bereit sind, Mehrarbeit zu leisten oder nicht. Die überwiegende Mehrzahl der in diesem Schichtmodell beschäftigten Arbeitnehmer arbeitet lediglich in einer der drei Schichten und hat entsprechende Teilzeitarbeitsverträge (mit einer Arbeitszeit von regelmäßig 17 Stunden pro Woche), nachdem die Antragstellerin im Jahr 2003 die unternehmerische Entscheidung getroffen hatte, künftig keine Doppelschichten, d.h. Arbeitsverträge, die einen Einsatz des Arbeitnehmers in zwei der drei Schichten vorsehen, mehr anzubieten. Lediglich eine Minderheit von Arbeitnehmern (derzeit noch 36) arbeitet bis zum heutigen Tage in Doppelschichten. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Arbeitnehmer, die vor besagter unternehmerischer Entscheidung eingetreten sind und noch über entsprechende Altverträge verfügen. In den Jahren 2001 und 2002 existierten nämlich vom Betriebsrat durchgesetzte Betriebsvereinbarungen (Anlagen ASt 120 und ASt 121, Bl. 844 ff. der Akte), aufgrund derer Doppelschichten in einem begrenzten Umfang durchgesetzt werden konnten.

Ende des Jahres 2009 versuchte die Antragstellerin, die damals noch bestehenden Doppelschichtarbeitsplätze (44 an der Zahl) im Wege des Ausspruchs von Änderungskündigungen zu beseitigen. Aufgrund gerichtlicher Vergleiche erreichte sie eine Reduzierung auf 36 solcher Arbeitsplätze. Im Übrigen hatten die Änderungsschutzklagen Erfolg (vgl. z.B. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urt. v. 10.11.2011 6 Sa 58/11). Die Nichtzulassungsbeschwerden der Arbeitgeberin blieben erfolglos (z.B. BAG 28.02.2012 2 AZN 168/12).

Im April, Mai und Juli 2012 boten 15 lediglich in einer Schicht beschäftigte Arbeitnehmer den Abschluss eines Arbeitsvertrages für einen weiteren im Rahmen von Dauerausschreibungen angebotenen Arbeitsplatz in einer zweiten Schicht und damit eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG an, mit dem Ziel in einer weiteren Schicht eingesetzt zu werden, mit einer Arbeitszeit von dann grundsätzlich 34 Stunden. Dabei handelt es sich um die Arbeitnehmer M. S. (zwischenzeitlich wieder ausgeschieden), E. K., J. M., Z. Ö., M. J. B., A. H. A., V. P.; R. Ü., M. D., F. C.;A. S.; M. K., M. S. und V. D. L. und F. Y. (vgl. die Anträge nach § 9 TzBfG, Anlagen B 1, B 2, B 9 Bl. 194 ff., 665 f. der Akte). Zur Frage, in welchen Zeiträumen welche Anträge vorlagen und wie viele zu besetzende Stellen in diesen Zeiträumen es gab, wird ergänzend auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten diesbezüglich Bezug genommen. Die Antragstellerin lehnte die Anträge allesamt ab (vgl. Anlage ASt 46, Bl. 289 ff.).

In der Folgezeit verweigerte der Antragsgegner - jeweils nach entsprechender Anhörung durch die Antragstellerin - bezüglich sämtlicher von dieser für lediglich eine Schicht beabsichtigter Einstellungen von Arbeitnehmern (in einem Falle auch einer Versetzung eines Arbeitnehmers) seine Zustimmung unter Berufung auf § 99 Abs.2 Ziff.1 bzw. § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG mit der Begründung, die Antragstellerin müsse diese Stellen zunächst den Arbeitnehmern anbieten, die ein Verlängerungsbegehren nach § 9 TzBfG gestellt hätten.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Anhörungen und Zustimmungsverweigerungen iSd. § 99 BetrVG zu folgenden 54 Einstellungen und Versetzungen, wobei lediglich diejenigen Arbeitnehmer aufgelistet werden, die nicht zwischenzeitlich bereits wieder ausgetreten sind und bezüglich derer die Anträge deshalb nicht übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurden:       

- Einstellung des Herrn S. F. ab dem 25.04.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. M. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn A. Y. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. B. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn Ü. Ö. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn N.-A. K. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn F. K. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. A. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn L. R. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. B. ab dem 13.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn M. B. ab dem 13.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn R. Z. ab dem 02.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn K. V. ab dem 27.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K.-R. K. ab dem 27.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. S. ab dem 04.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn V. F. ab dem 11.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn P. S. ab dem 18.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. T. ab dem 18.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. M. ab dem 26.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn R. K. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn I. M. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. O. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. Z. ab dem 08.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. O. ab dem 08.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn N. G. ab dem 16.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn J. F. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. O. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn S. K. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn H. S. M. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. D. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn G. S. A. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. Z. ab dem 05.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn H. B. ab dem 05.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Versetzung des Herrn M. M. ab dem 03.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter von dem Bereich Preload in den Bereich HUB-Twilight

 

- Einstellung des Herrn T. B. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn J. A. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. G. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. G. S. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn P. C. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. O. A. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. D. J. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn C. D. P. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn A. S. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. A. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. C. F. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. K. ab dem 04.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. C. ab dem 04.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn M. I. ab dem 10.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. M. ab dem 10.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. M. ab dem 11.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. P. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn Y. A. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn E. K. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn B. Z. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight;

Zum Inhalt der Anhörungsschreiben und der Zustimmungsverweigerungsschreiben nach § 99 BetrVG und zum zeitlichen Ablauf wird ergänzend auf die jeweils diesbezüglich von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Die Antragstellerin setzte die personellen Maßnahmen daraufhin jeweils nach entsprechender Anhörung des Antragsgegners unter Berufung auf § 100 BetrVG vorläufig um. Der Antragsgegner widersprach jeweils dem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um Unterrichtungen und Zustimmungsverweigerungen zu folgenden vorläufigen 54 Einstellungen und Versetzungen iSd. § 100 BetrVG, wobei auch hier lediglich diejenigen Arbeitnehmer aufgelistet werden, die nicht zwischenzeitlich bereits wieder ausgetreten sind und bezüglich derer die Anträge deshalb nicht übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurden:        

- Einstellung des Herrn S. F. ab dem 25.04.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. M. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn A. Y. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. B. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn Ü. Ö. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn N.-A. K. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn F. K. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. A. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn L. R. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. B. ab dem 13.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn M. B. ab dem 13.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn R. Z. ab dem 02.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn K. V. ab dem 27.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K.-R. K. ab dem 27.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. S. ab dem 04.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn V. F. ab dem 11.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn P. S. ab dem 18.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. T. ab dem 18.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. M. ab dem 26.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn R. K. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn I. M. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. O. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. Z. ab dem 08.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. O. ab dem 08.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn N. G. ab dem 16.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn J. F. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. O. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn S. K. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn H. S. M. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. D. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn G. S. A. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. Z. ab dem 05.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn H. B. ab dem 05.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Versetzung des Herrn M. M. ab dem 03.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter von dem Bereich Preload in den Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn T. B. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn J. A. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. G. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. G. S. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn P. C. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. O. A. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. D. J. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn C. D. P. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn A. S. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. A. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. C. F. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. K. ab dem 04.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. C. ab dem 04.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn M. I. ab dem 10.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. M. ab dem 10.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. M. ab dem 11.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. P. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn Y. A. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn E. K. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn B. Z. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight;

Zum Inhalt der Unterrichtungsschreiben und der Zustimmungsverweigerungen nach § 100 BetrVG gegen die vorläufige Umsetzung und zum zeitlichen Ablauf wird ergänzend auf die jeweils diesbezüglich von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten,

soweit die Zustimmung des Antragsgegners nicht bereits als erteilt gelte, sei diese jedenfalls zu ersetzen. Dem Antragsgegner stehe kein Zustimmungsverweigerungsgrund zu, weder ergebe sich ein solcher aus § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG noch aus § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG. Die Arbeitsplätze müssten nicht den Arbeitnehmern vorrangig angeboten werden, die ein Verlängerungsbegehren nach § 9 TzBfG gestellt hätten und in einer weiteren Schicht arbeiten wollten. Diese hätten keinen individualrechtlichen Anspruch auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit um eine weitere Schicht, daher könne weder ein Gesetzesverstoß iSd. § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG noch ein sonstiger Nachteil iSd. § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG vorliegen. Eine bloße Erwartung sei kein Nachteil iSd. § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG, diesbezüglich müsse, was hier aber nicht der Fall sei, ein Anspruch oder eine rechtlich erhebliche Anwartschaft bestehen. § 9 TzBfG setze voraus, dass ein entsprechend freier Arbeitsplatz zu besetzen sei, kein Anspruch habe der Arbeitnehmer hingegen darauf, dass ihm der Arbeitgeber die für einen anderen Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteile. Der Anspruch nach § 9 TzBfG umfasse weder die ganze noch die teilweise Übernahme der Arbeitszeit eines freien, zu besetzenden Arbeitsplatzes. Es gehe bei § 9 TzBfG um die Beschäftigung mit längerer Arbeitszeit, was bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen mit einem Zeitumfang, der den des Teilzeitbeschäftigten nicht übersteige, nicht der Fall sei. Ein berechtigtes Verlangen, den Verlängerungswunsch durch die zeitliche Vereinigung zweier Arbeitsplätze zu erfüllen, bestehe nicht. Dem Begehren, in einer Doppelschicht beschäftigt zu werden, stehe das seit Jahren bestehende unternehmerische Konzept entgegen, wonach die Antragstellerin seit dem Jahr 2003 keine Doppelschichten mehr anbiete, sondern lediglich seit damals bereits bestehende Doppelschichten fortführe. Hiervon seien bereits das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - 21 TaBV 8/04 - (Anlage ASt 44, Bl. 269 ff. der Akte), wie schon die Vorinstanz, ebenso das Arbeitsgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 21 BV 229/05 - (Anlage ASt. 45, Bl. 278 ff. der Akte), zutreffend ausgegangen. Die unternehmerische Entscheidung werde - wie der Ausspruch der Änderungskündigungen Ende 2009 zeige - mit Nachdruck verfolgt, Vergleichsabschlüsse in den diesbezüglichen Gerichtsverfahren änderten daran ebenso wenig, wie die Tatsache, dass die Gründe für die Änderungskündigungen nicht als ausreichend erachtet worden seien. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, extra Arbeitsplätze so zu schaffen, um Arbeitszeitwünschen von Arbeitnehmern zu entsprechen. Einen Anspruch auf Zusammenlegung von zwei Schichten gebe es nicht. Genau dies verlange aber der Antragsgegner. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folge nichts anderes, es existierten vielfältige arbeitsplatzbezogene Gründe iS. dieser Rechtsprechung. Mit Doppelschichtarbeitsplätzen seien eine Reihe organisatorischer Probleme verbunden, die Antragstellerin habe bei dem Versuch in den Jahren 2001 und 2002 schnell erkennen müssen, dass sich Doppelschichten nicht bewährten. Alle drei Schichten arbeiteten vollkommen unabhängig voneinander in einem engen Zeitfenster, das Paketaufkommen müsse immer in der jeweiligen Schicht abgearbeitet werden, es könne nicht einfach in die folgende Schicht verlagert werden. Wegen dieser organisatorischen Trennung der Sortierungen sowie der Sensibilität der Abläufe beinhalte das Arbeiten in Doppelschicht erhebliche Nachteile sowohl für die Antragstellerin als auch für die Belegschaft. Die Schichten seien für einen etwaigen Mehrarbeitsbedarf besonders anfällig, Mitarbeiter in Doppelschicht könnten Mehrarbeit aber aufgrund der vertraglichen, kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen nur in eingeschränktem Umfang leisten. Falle beispielsweise in der Twilight-Schicht ein höheres Paketaufkommen an und müsse deshalb in dieser Schicht Mehrarbeit geleistet werden, stehe der in Doppelschicht tätige Arbeitnehmer in der Midnight-Schicht nur noch eingeschränkt für Mehrarbeit zur Verfügung. Das Mehrarbeitskontingent verdopple sich nämlich nicht bei Arbeitnehmern, die in Doppelschicht arbeiteten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter der unterschiedlichen Schichten verschiedenen Vorgesetzten unterständen, die jeweils nach den operationellen Bedürfnissen ihrer Schicht handelten. Dies führe auch zu einer Mehrbelastung der in Einzelschicht beschäftigten Arbeitnehmer der Midnight-Schicht. Die Doppelschichtarbeitsplätze seien daher kaum in den Betriebsablauf integrierbar. Hinzu komme, dass der Antragsgegner derzeit versuche, in einem Einigungsstelleverfahren (vgl. dazu Anlagen ASt 122 ff., Bl. 854 ff. der Akte) eine Höchstdauer für Pausen für Arbeitnehmer, die noch in Doppelschicht arbeiteten, zu erstreiten. Faktisch werde dadurch, setzte sich der Betriebsrat durch, der Einsatz von Mitarbeitern in zwei aufeinanderfolgenden Schichten unmöglich gemacht. Bei einer Reduzierung der Pausen, wie sie der Antragsgegner verlange, ständen die Doppelschichtler nicht mehr bis zum Ende ihrer zweiten Schicht zur Verfügung. Die flexiblen Arbeitszeiten der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit könnten nicht mehr ausgeschöpft werden (zu dem diesbzgl. Bsp. der Antragstellerin wird auf den Schriftsatz vom 2. August 2012, S. 20 f., Bl. 828 f. der Akte Bezug genommen). Diese Problematik bestehe unabhängig von der Frage, ob sich der Arbeitnehmer zu Mehrarbeit bereit erklärt habe oder nicht. Ferner sei im Doppelschichtmodell die Kompensation von Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit) erheblich schwieriger. Es müsse eine doppelte Vertretung organisiert werden. Im Urlaubsfall müssten von zwei verschiedenen Vorgesetzten Urlaubsplanungen koordiniert werden. Auch habe die Antragstellerin feststellen müssen, dass die Arbeitsunfähigkeitszeiten und die Zahl der Arbeitsunfälle bei Mitarbeitern, die in zwei Schichten arbeiteten, erheblich höher seien als bei den übrigen Arbeitnehmern. Daher seien arbeitsplatzbezogene Gründe und auch dringende betriebliche Gründe gegeben, um an dem Arbeitsplatzkonzept der Einzelschicht festzuhalten. Dass die Antragstellerin in den Jahren 2001 und 2002 auf Druck des Betriebsrats ein anderes Konzept ausprobiert habe, ändere daran nichts. Dieses sei nach kurzer Zeit als unpraktikabel verworfen worden. Abgesehen davon seien die Zustimmungsverweigerungen des Antragsgegners rechtsmissbräuchlich. Obgleich lediglich wenige Verlangen nach § 9 TzBfG vorhanden seien, widerspreche dieser geradezu reflex- und formelhaft jeder Einstellung und versuche dies als Druckmittel zu verwenden (sog. überschießende Zustimmungsverweigerungen). Die erforderliche Einzelfallprüfung nehme der Betriebsrat nicht vor. Die Zahl der Aufstockungswilligen (15) stehe in keinem Verhältnis zur Zahl der Widersprüche (102). Diese sei völlig überproportional, zumal ohnehin auch künftig mit einer hohen Fluktuation zu rechnen sei. Denklogisch könne es gar nicht sein, dass sämtliche Einstellungen die Interessen der Aufstockungswilligen berührten. Die Weigerungen seien „auf Vorrat“ erfolgt, zum Zeitpunkt der ersten Widersprüche habe es mehr freie Stellen als Aufstockungsbegehren gegeben und die konkreten Stellenbesetzungen hätten die aufstockungswilligen Mitarbeiter gar nicht betroffen (näher dazu vgl. ergänzend den Schriftsatz der Antragstellerin vom 2. August 2012, S. 8 ff., Bl. 816 ff. der Akte und die Anlagen ASt 117 und 118, Bl. 834 f. der Akte). Eine Zustimmungsverweigerung könne nur für konkrete Arbeitsplätze, auf die sich der Arbeitnehmer auch beworben habe, begründet sein. Der Betriebsrat verkenne, dass jeder Mitarbeiter nur einen Arbeitsplatz ausfüllen könne, so dass bei einem Aufstockungsbegehren auch nur eine Zustimmungsverweigerung begründet sein könne. Entsprechende vom Antragsgegner verursachte Missverhältnisse zwischen der Zahl der Widersprüche und der Zahl der personellen Maßnahmen habe es im Übrigen auch in der Vergangenheit in anderen Fallkonstellationen gegeben. Durch sein jetziges Vorgehen verstoße der Antragsgegner erneut gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und handle rechtsmissbräuchlich, was ebenfalls zur Unbegründetheit der Zustimmungsverweigerungen führe. Daher sei auch den zuletzt gestellten Feststellungsanträgen stattzugeben. Die vorläufige Umsetzung der personellen Maßnahmen nach § 100 BetrVG sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen. Aufgrund Personalmangels seien massive Betriebsablaufstörungen mit überregionalen Auswirkungen zu befürchten bzw. es wären in erheblichem Umfang Überstunden von den übrigen in der entsprechenden Schicht beschäftigten Mitarbeitern zu leisten gewesen. Die Antragstellerin sei auf einen reibungslosen Ablauf der Paketsortierung in allen Niederlassungen angewiesen, Verzögerungen in einer Niederlassung setzten sich in den weiteren Niederlassungen fort (Dominoeffekt) und die Antragstellerin könne ihr Serviceversprechen gegenüber den Kunden nicht mehr einhalten. Daher sei eine besondere Dringlichkeit gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners stelle die Verlängerung der Arbeitszeit der Aufstockungswilligen keine Alternative dar, da die Schichten organisatorisch vollständig getrennt seien und die genannte unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, abgesehen davon, dass angesichts der Vielzahl der Zustimmungsverweigerungen selbst dann in erheblichem Ausmaß Personal fehle, wenn man vorübergehend den Aufstockungsbegehren entsprochen hätte.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu folgenden Einstellungen/Versetzungen als erteilt gilt:

- Einstellung des Herrn S. F. ab dem 25.04.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. M. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn A. Y. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. B. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn Ü. Ö. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn N.-A. K. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn F. K. ab dem 30.05.2012als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. A. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn L. R. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. B. ab dem 13.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn M. B. ab dem 13.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn R. Z. ab dem 02.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn K. V. ab dem 27.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K.-R. K. ab dem 27.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. S. ab dem 04.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn V. F. ab dem 11.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn P. S. ab dem 18.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. T. ab dem 18.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. M. ab dem 26.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn R. K. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn I. M. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. O. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. Z. ab dem 08.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. O. ab dem 08.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn N. G. ab dem 16.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn J. F. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. O. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn S. K. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn H. S. M. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. D. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn G. S. A. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. Z. ab dem 05.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn H. B. ab dem 05.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Versetzung des Herrn M. M. ab dem 03.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter von dem Bereich Preload in den Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn T. B. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn J. A. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. G. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. G. S. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn P. C. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. O. A. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. D. J. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn C. D. P. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn A. S. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. A. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. C. F. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. K. ab dem 04.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. C. ab dem 04.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn M. I. ab dem 10.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. M. ab dem 10.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. M. ab dem 11.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. P. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn Y. A. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn E. K. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn B. Z. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight;

2. hilfsweise, die Zustimmung des Antragsgegners zu folgenden Einstellungen/Versetzungen zu ersetzen:       

- Einstellung des Herrn S. F. ab dem 25.04.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. M. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn A. Y. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. B. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn Ü. Ö. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn N.-A. K. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn F. K. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. A. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn L. R. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. B. ab dem 13.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn M. B. ab dem 13.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn R. Z. ab dem 02.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn K. V. ab dem 27.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K.-R. K. ab dem 27.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. S. ab dem 04.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn V. F. ab dem 11.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn P. S. ab dem 18.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. T. ab dem 18.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. M. ab dem 26.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn R. K. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn I. M. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. O. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. Z. ab dem 08.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. O. ab dem 08.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn N. G. ab dem 16.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn J. F. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. O. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn S. K. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn H. S. M. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. D. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn G. S. A. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. Z. ab dem 05.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn H. B. ab dem 05.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Versetzung des Herrn M. M. ab dem 03.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter von dem Bereich Preload in den Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn T. B. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn J. A. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. G. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. G. S. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn P. C. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. O. A. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. D. J. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn C. D. P. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn A. S. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. A. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. C. F. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. K. ab dem 04.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. C. ab dem 04.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn M. I. ab dem 10.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. M. ab dem 10.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. M. ab dem 11.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. P. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn Y. A. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn E. K. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn B. Z. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight;

3. festzustellen, dass die folgenden vorläufigen Einstellungen/Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren:    

- Einstellung des Herrn S. F. ab dem 25.04.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. M. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn A. Y. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. B. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn Ü. Ö. ab dem 23.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn N.-A. K. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn F. K. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. A. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn L. R. ab dem 30.05.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. B. ab dem 13.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn M. B. ab dem 13.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn R. Z. ab dem 02.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn K. V. ab dem 27.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K.-R. K. ab dem 27.06.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. S. ab dem 04.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn V. F. ab dem 11.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn P. S. ab dem 18.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. T. ab dem 18.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. M. ab dem 26.07.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich Preload

- Einstellung des Herrn R. K. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn I. M. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. O. ab dem 01.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. Z. ab dem 08.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. O. ab dem 08.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn N. G. ab dem 16.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn J. F. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. O. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn S. K. ab dem 22.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn H. S. M. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. D. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn G. S. A. ab dem 29.08.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. Z. ab dem 05.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn H. B. ab dem 05.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Versetzung des Herrn M. M. ab dem 03.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter von dem Bereich Preload in den Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn T. B. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn J. A. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. G. ab dem 12.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn D. G. S. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn P. C. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn S. O. A. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. D. J. ab dem 19.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn C. D. P. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn A. S. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. A. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn A. C. F. ab dem 26.09.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. K. ab dem 04.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. C. ab dem 04.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn M. I. ab dem 10.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn C. M. ab dem 10.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn K. M. ab dem 11.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn M. P. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Twilight

- Einstellung des Herrn Y. A. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn E. K. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight

- Einstellung des Herrn B. Z. ab dem 16.10.2012 als Teilzeitmitarbeiter im Bereich HUB-Midnight;

4. festzustellen, dass der Antragsgegner die Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz in einer Einzelschicht (HUB-Twilight, HUB-Midnight oder Preload) nicht rechtswirksam mit der Begründung verweigern kann, dass ein gewerblicher Arbeitnehmer im Wege des § 9 TzBfG die Zusammenlegung von zwei Einzelschichtarbeitsplätzen zu einer Doppelschicht in den Schichtkombinationen HUB-Twilight/HUB-Midnight, HUB-Midnight/Preload oder HUB-Twilight/Preload verlangt;

5. festzustellen, dass der Antragsgegner die Zustimmung zur Einstellung bzw. Versetzung eines Mitarbeiters höchstens einmal je freiem Arbeitsplatz aus dem Grund verweigern kann, dass ein anderer Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz im Rahmen eines Antrags nach § 9 TzBfG begehrt.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten,

er habe seine Zustimmung zu den streitgegenständlichen personellen Maßnahmen ordnungsgemäß und zu Recht verweigert. Jedenfalls der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG liege jeweils vor. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass diejenigen Arbeitnehmer, die eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit nach § 9 TzBfG geltend gemacht hätten und in einer weiteren Schicht arbeiten wollten, durch die personellen Maßnahmen Nachteile erlitten. Die freien Teilzeitarbeitsplätze seien zunächst mit den Aufstockungswilligen zu besetzen, bevor externe Mitarbeiter eingestellt würden. Erstgenannte hätten einen Rechtsanspruch aus § 9 TzBfG. Dem könne nicht entgegengehalten werden, es handle sich nicht um freie Arbeitsplätze iSd. § 9 TzBfG, weil die Antragstellerin die von ihr herangezogene unternehmerische Entscheidung getroffen habe, keine Doppelschichten mehr anzubieten. Entgegen der Auffassung, die das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - 21 TaBV 8/04 - und das Arbeitsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2006 - 21 BV 229/05 - vertreten habe, stehe es nicht im freien Ermessen der Antragstellerin, nur Einzelschichtarbeitsplätze anzubieten. Das Bundesarbeitsgericht habe mittlerweile entschieden, dass in solchen Fällen ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Ziff. 3 BetrVG vorliege und dass das Organisationsermessen des Arbeitgebers dahingehend eingeschränkt sei, dass die Errichtung von Arbeitsplätzen, auf denen Arbeitnehmer ausschließlich Teilzeit leisten sollten, arbeitsplatzbezogen veranlasst sein müsse. Es müssten arbeitsplatzbezogene Sachgründe für eine derartige unternehmerische Entscheidung bestehen, da § 9 TzBfG ansonsten leer liefe. An solchen arbeitsplatzbezogenen Gründen fehle es hier, erst recht an dringenden betrieblichen Gründen. Die unternehmerische Entscheidung der Antragstellerin allein sei als Grund gerade nicht ausreichend. Es sei ohne Weiteres möglich, Arbeitnehmer in zwei Schichten zu beschäftigen, was auch daran deutlich werde, dass die Antragstellerin dies bei den Altverträgen immer noch praktiziere. Zu organisatorischen Änderungen führe dies nicht. Eine hinreichende Pause sei gewährleistet, Doppelschichtler könnten auch nicht zu weniger Mehrarbeit herangezogen werden. Gegenüber denjenigen, die sich nicht zu Mehrarbeit bereit erklärt hätten, dürfe solche ohnehin nicht angeordnet werden, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in Einzel- oder Doppelschicht arbeite. Gegenüber einem Arbeitnehmer, der sich zu Mehrarbeit bereit erklärt habe, könnten bis zu 8 Stunden pro Woche und bis zu 10 Stunden pro Tag angeordnet werden. Der Vortrag der Gegenseite diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar. Dass der Antragsgegner im Rahmen einer Einigungsstelle versuche, die Pausenhöchstzeiten zu beschränken, sei dadurch begründet, dass die Antragstellerin ausgerechnet die Doppelschichtler, die sich nicht generell bereit erklärt hätten, Überstunden zu leisten, in der zweiten Schicht später mit der Arbeit beginnen lasse, so dass eine Pause von über 2 Stunden entstehe. Eine Absicht, durch das Einigungsstellenverfahren die Beschäftigung in zwei Schichten unmöglich zu machen, bestehe nicht, abgesehen davon, dass derzeit noch keine betriebliche Regelung bestehe. Etwaige Probleme bei der Urlaubs-/Krankheitsvertretung und eine etwaige erhöhte Zahl von Arbeitsunfähigkeitszeiten/Arbeitsunfällen bei Doppelschichtlern stellten keinen arbeitsplatzbezogenen Sachgrund dar, abgesehen davon, dass es insoweit an substantiiertem Vortrag fehle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Ausfall von Mitarbeitern bei Doppelschichtlern zu größeren Schwierigkeiten führen solle. Dass in Bezug auf eine Kombination der HUB-Midnight- und der Preload-Schicht keine arbeitsplatzbezogenen Gründe gegeben seien, habe die Antragstellerin im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart - 14 Ca 1424/10 - schriftsätzlich selbst eingeräumt. Abgesehen davon habe sie ihre unternehmerische Entscheidung in der Vergangenheit immer wieder durchbrochen (zu den einzelnen Beispielen diesbezüglich wird ergänzend auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. Juli 2012, S. 12, Bl. 632 der Akte) verwiesen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten könne dem Antragsgegner nicht vorgeworfen werden, zu allen Zeitpunkten, zu denen er den personellen Maßnahmen widersprochen habe, hätten mehrere Anträge nach § 9 TzBfG vorgelegen. Der Betriebsrat sei daher berechtigt gewesen, jedes Mal, und nicht etwa nur einmal pro freier Stelle, zu widersprechen, um zu verhindern, dass der Aufstockungswillige seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen könne, etwa dadurch, dass die Stelle, bezüglich der der Widerspruch ausgeübt worden sei, nachträglich wegfalle. Bestritten werde, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Umsetzung der jeweiligen personellen Maßnahmen nach § 100 BetrVG gegeben seien. Diese seien nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen. Durch ein Angebot an die Aufstockungswilligen, in einer weiteren Schicht eingesetzt zu werden, hätten die von der Gegenseite wegen Personalmangels erwähnten Betriebsablaufstörungen vermieden werden können. Hierdurch könne der Beschäftigungsbedarf abgedeckt werden. Die einzelnen Zustimmungsverweigerungen nach § 99 BetrVG und Widersprüche nach § 100 BetrVG seien formal ordnungsgemäß erfolgt und gründeten jeweils - wie auch die einzelnen Beschlüsse zur Verfahrenseinleitung und zur Vertretung des Antragsgegners durch seinen Prozessbevollmächtigten - auf ordnungsgemäßen Beschlussfassungen des Betriebsrats; insoweit wird ergänzend auf den jeweiligen schriftsätzlichen Vortrag des Antragsgegners hierzu und die von ihm jeweils als Anlagen vorgelegten Protokolle der Betriebsratssitzungen Bezug genommen (Anlagen B 3ff., Bl. 201 ff., 380 ff. der Akte; B 10 ff., Bl. 667 ff., 728 ff. der Akte; B 30 ff., Bl. 925 ff. der Akte; B 23 ff., Bl. 958 ff. der Akte; B 33 ff., Bl. 1091 ff. der Akte; B 37 ff., Bl. 1184 ff. der Akte; B 42 ff., Bl. 1502 ff.).

Das Arbeitsgericht hat das Verfahren eingestellt soweit die Beteiligten den Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im übrigen hat es die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt und festgestellt, dass die Einstellungen/Versetzungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Antragsgegner die Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz in einer Einzelschicht nicht rechtswirksam mit der Begründung verweigern kann, dass ein gewerblicher Arbeitnehmer im Wege des § 9 TzBfG die Zusammenlegung von zwei Einzelschichtarbeitsplätzen zu einer Doppelschicht verlangt. Die weitergehenden Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, dem Betriebsrat stehe ein Zustimmungsverweigerungsgrund weder nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 noch nach Nr. 3 BetrVG zu. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch aus § 9 TzBfG auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit in Form einer zweiten Schicht. Die Arbeitgeberin habe eine Organisationsentscheidung getroffen, ausschließlich Einzelschichtarbeitsplätze anzubieten. Sie habe dabei ihr Organisationsermessen nicht überschritten. Sie sei nicht verpflichtet, Doppelschichtarbeitsplätze einzurichten. Begründet sei dies durch eine Einschränkung der Flexibilisierung mit Hilfe von Mehrarbeit, dem höheren Organisationsaufwand bei krankheits- und urlaubsbedingten Ausfällen, wegen des Begehrens des Betriebsrats, die Pausen zwischen den Schichten zu reduzieren und weil der Krankenstand und die Arbeitsunfälle bei den Doppelschichten höher seien. Die Zustimmung des Betriebsrats gelte zwar nicht als erteilt sei aber zu ersetzen. Der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin wegen des Nichtvorliegens des diesbezüglichen Zustimmungsverweigerungsrechts sei zulässig und begründet. Die weitergehenden Anträge der Arbeitgeberin seien indessen unzulässig weil unbestimmt und im übrigen auch unbegründet.

Den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.10.2012 hat die Arbeitgeberin am 09.11.2012 zugestellt erhalten. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist am Montag, den 10.12.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Arbeitgeberin hat die Beschwerde innerhalb der bis 01.02.2013 verlängerten Frist begründet.

Der Betriebsrat hat den Beschluss am 12.11.2012 zugestellt erhalten. Seine Beschwerde ist am 11.12.2012 eingegangen und innerhalb der bis 14.02.2013 verlängerten Frist begründet worden.

Die Arbeitgeberin führt aus, ihr zurückgewiesener Feststellungsantrag sei ohne weiteres dahingehend auszulegen, dass er im Sinne von „nur“ einmal zu verstehen sei. Das Aufstockungsbegehren eines Arbeitnehmers beziehe sich stets auf eine konkrete Stelle. Deshalb habe der Betriebsrat pro Stelle auch nur einmal ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Der Antrag eines Arbeitnehmers beziehe sich jeweils nur auf einen Arbeitsplatz. Der Betriebsrat habe deshalb kein Zustimmungsverweigerungsrecht bezüglich jedes weiteren Arbeitsplatzes.

Der Betriebsrat legt 21 Fälle im Zeitraum von 2008 bis heute dar, in denen Arbeitnehmer zeitlich befristet in einer zweiten Schicht eingesetzt worden sind. Am 05.08.2010 ist der Betriebsrat von der beabsichtigten, später aber nicht durchgeführten Einstellung von 6 Leiharbeitnehmern im Doppelschicht unterrichtet worden. Ein Leiharbeitnehmer werde in Doppelschicht eingesetzt.

Rechnerisch habe die Arbeitgeberin bei den in Doppelschicht tätigen Arbeitnehmern ein größeres Mehrarbeitsvolumen zur Verfügung. Mit Zustimmung des Betriebsrats könne die Arbeitgeberin Mehrarbeit bis zur gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit anordnen. Eine Verkürzung der Pausenzeiten wolle der Betriebsrat erreichen, weil die Arbeitgeberin Mitarbeiter in Doppelschicht durch überlange Pausenzeiten benachteilige. In Doppelschicht tätige Arbeitnehmer seien älter und deshalb öfter krank. In Einzelschicht tätliche Mitarbeiter befänden sich regelmäßig in einer Probezeit oder ihre Arbeitsverhältnisse seien befristet. Daher rühre die geringere Krankenquote.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Aufrechterhaltung im übrigen abzuändern und festzustellen dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung bzw. Versetzung eines Mitarbeiters nur einmal je freiem Arbeitsplatz aus dem Grund verweigern kann, dass ein anderer Arbeitnehmer diesen Arbeitsplatz im Rahmen eines Antrags nach § 9 TzBfG begehrt;

hilfsweise

den Beschluss des Arbeitsgerichts unter Aufrechterhaltung im übrigen abzuändern und festzustellen, dass der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung bzw. Versetzung eines Mitarbeiters auf einem freien Arbeitsplatz nur dann unter Bezugnahme auf einen Antrag gemäß § 9 TzBfG eines bereits bei der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmers verweigern kann, wenn dieser Antrag gemäß § 9 TzBfG sich auf den zu besetzenden Arbeitsplatz bezieht;

die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen;

den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin bringt vor,

Soweit Arbeitnehmer in Doppelschichten eingesetzt worden seien, handele es sich um kurzzeitige Vertretungseinsätze. Der vom Betriebsrat benannte Leiharbeitnehmer habe nur einen Vertrag über 17 Stunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze in beiden Instanzen, auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in beiden Instanzen, auf den Sachverhalt des erstinstanzlichen Beschlusses sowie auf die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

II.

A

Beschwerde der Arbeitgeberin

1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet (§§ 89, 87 Abs. 2 iVm. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

a) Der in der Beschwerde gestellte Haupt-und Hilfsantrag ist in der geänderten Fassung („nur“) ausreichend bestimmt. Ihm fehlt aber nach wie vor das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts in vollem Umfang an. Die Arbeitgeberin bietet im Wege von Dauerausschreibungen permanent freiwerdende Arbeitsplätze in allen Schichten an. Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit von einer auf eine bestimmte zweite, korrespondierende Schicht aufstocken will, ist sein Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass er sich hilfsweise immer auf den nächsten frei werdenden und angebotenen Arbeitsplatz der näher bestimmten Schicht richtet. Genauso wie die Arbeitgeberin Dauerausschreibungen tätig, sind die Anträge der Arbeitnehmer als Daueranträge auszulegen. Ein Interesse an der begehrten Feststellung ist daher nicht erkennbar.

b) Darüber hinaus sind die Anträge auch unbegründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nicht auf einmal je Aufstockungswilligem zu beschränken, sondern es besteht bei Dauerausschreibungen bezogen auf jeden Arbeitnehmer, den die Arbeitgeberin statt des Aufstockungswilligen einstellen will.

B

Beschwerde des Betriebsrats

1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet (§§ 89, 87 Abs. 2 iVm. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

2. Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat in allen Fällen ein Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG, weil die aufstockungswilligen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG haben. Daher waren die vorläufigen Maßnahmen auch nicht sachlich gerechtfertigt. Der weitergehende Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist unbegründet. Im einzelnen gilt folgendes:

a) Hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit nach § 9 TzBfG geltend gemacht und beabsichtigt der Arbeitgeber, den entsprechenden freien Arbeitsplatz mit einem anderen Arbeitnehmer zu besetzen, steht dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu. Bei einer anderweitigen Besetzung des freien Arbeitsplatzes könnte der an einer Aufstockung seiner Arbeitszeit interessierte Teilzeitarbeitnehmer den Nachteil erleiden, seinen Rechtsanspruch nach § 9 TzBfG nicht mehr durchsetzen zu können. Denn die Erfüllung des Anspruchs eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers aus § 9 TzBfG ist rechtlich unmöglich iSv. §§ 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 2, § 283 Satz 1 BGB, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz endgültig mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt. Der Arbeitnehmer hat dann wegen der unterbliebenen Verlängerung der Arbeitszeit einen Schadensersatzanspruch (BAG 01.06.2011 7 ABR 117/09 Rn. 31 der Gründe).

§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Die Vorschrift begründet einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Ein angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten (BAG aaO Rn. 29 der Gründe).

Der Anspruch nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-) Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt. Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers darf jedoch nicht zur Umgehung des § 9 TzBfG genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber, anstatt die Arbeitszeiten der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten zu verlängern, weitere Teilzeitarbeitsplätze ohne höhere Arbeitszeit einrichtet, müssen für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen (BAG aaO Rn. 30 der Gründe). Dem Arbeitgeber ist es nicht überlassen, ob er generell nur Teilzeitstellen oder nur Vollzeitstellen einrichtet. Vielmehr ist hierfür das Vorliegen arbeitsplatzbezogener Gesichtspunkte unerlässlich. Der gesetzlich eingeräumte Anspruch auf Berücksichtigung von Verlängerungswünschen kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass ohne Rücksicht auf arbeitsplatzbezogene Erfordernisse ausschließlich Teilzeitstellen mit einem ganz bestimmten Stundenmaß eingerichtet werden (BAG 15.08.2006 9 AZR 8/06 Rn. 36 der Gründe).

b) Die allgemeinen Voraussetzungen für das Verlängerungsbegehren der 15 namentlich genannten Mitarbeiter liegen vor. Die Arbeitgeberin besetzt permanent freiwerdende Arbeitsplätze. Die gleiche Eignung der bereits im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit den neu einzustellenden Arbeitnehmern ist nicht streitig. Dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die entgegenstehen könnten, sind nicht vorgetragen. Damit reduziert sich der Fall auf die Rechtmäßigkeit der Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts anerkennt die Kammer die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründe für ihre behauptete Organisationsentscheidung, grundsätzlich keine Doppelschichtarbeitsplätze einzurichten, nicht.

 (1) Die Einschränkung der Flexibilisierung durch Mehrarbeit bei Doppelschichten kann die Kammer nicht erkennen. Nach § 6 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit kann die Arbeitgeberin mit Zustimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeit in der Doppelschicht von 34 Stunden pro Woche und 6 Stunden und 48 Minuten pro Tag Mehrarbeit im Umfang von 3 Stunden und 12 Minuten pro Tag und 16 Stunden in der Woche anordnen. Ein weitergehender Bedarf der Arbeitgeberin ist schon deshalb nicht erkennbar, weil sie zwischen zwei Schichten 30 - 45 Minuten Umrüstzeit benötigt und daher eine Schicht nicht unbegrenzt verlängern kann. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, sie setze die Arbeitnehmer gestaffelt ein, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie dann immer noch die Möglichkeit hat, die in Doppelschicht tätigen Arbeitnehmer später beginnen zu lassen, so dass der Zeitrahmen für die Mehrarbeit ausreicht. Soweit die Arbeitgeberin geltend gemacht hat, in Doppelschicht tätige Arbeitnehmer seien regelmäßig nicht bereit, Mehrarbeit zu leisten, hat der Betriebsrat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmer dazu in den Arbeitsverträgen verpflichtet seien und dass die Arbeitgeberin die Möglichkeit habe, diese Mehrarbeit mit Zustimmung des Betriebsrats anzuordnen. Die Kammer hält daher die vorgebrachten Erschwernisse bei der Arbeitszeiteinteilung für zumutbar und für keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung des behaupteten Organisationmodells.

 (2) Auch die behaupteten Erschwernisse bei Krankheits- und Urlaubsvertretung sind nach Auffassung der Kammer keine ausreichenden sachlichen Gründe. Es ist richtig, dass die Arbeitgeberin einen in Doppelschicht tätigen Arbeitnehmer im Zweifel durch zwei in Einzelschicht tätige Arbeitnehmer ersetzen muss. Diesen Aufwand hält die Kammer für zumutbar und nicht geeignet, den Verlängerungswunsch nach § 9 TzBfG zu verweigern. Ausfallzeiten durch Urlaub und Krankheit sind dem Betriebsablauf immanent und haben deshalb außer Betracht zu bleiben (ErfK/Preis 13. Aufl. 2013 Rn. 34 zu § 8 TzBfG mwN.).

 (3) Die Pausen zwischen den Schichten bewegen sich zwischen 30 - 45 Minuten und 2,5 Stunden. Eine Regelung mit dem Betriebsrat zur Beschränkung der Pausen ist bislang nicht getroffen. Eine unzumutbare Einschränkung der Flexibilität der Beklagten bei ihrer Personaleinsatzplanung ist daher auch diesbezüglich nicht anzuerkennen.

 (4) Schließlich ist auch der behauptete höhere Krankenstand und die höhere Zahl von Arbeitsunfällen bei den in Doppelschicht tätigen Arbeitnehmern kein ausreichender Sachgrund. Der Betriebsrat hat unwidersprochen vorgetragen, in den Einzelschichten seien vorwiegend Mitarbeiter mit Probezeit oder befristeten Verträgen tätig. Auch hieraus könne die niedrigere Krankenquote erfolgen. Dagegen seien in den Doppelschichten vorwiegend ältere Mitarbeiter tätig. Die Kammer hält insoweit die Argumentation der Arbeitgeberin, sie müsse Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter abwehren, für vorgeschoben, um ihre Organisationsentscheidung, nur Arbeitsplätze in einer Schicht anzubieten, durchzusetzen.

Der Betriebsrat hat daher seine Zustimmung zu den streitgegenständlichen Einstellungen und der einen Versetzung zu Recht verweigert. Die Anträge der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung, Feststellung der sachlichen Rechtfertigung der vorläufigen Maßnahme und Feststellung des Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts sind als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG. Auf §§ 92a ArbGG wird hingewiesen.



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