Amtsgericht München

Urteil vom - Az: 261 C 21740/12

Reiserücktrittsversicherung bei Wechsel des Arbeitsortes

Besteht für den Fall der "unerwarteten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder des Wechsels des Arbeitgebers" eine Reiserücktrittsversicherung (hier: für Thailandreise von 3 Personen), so fällt darunter nicht auch der Wechsel des Arbeitsortes ohne Arbeitgeberwechsel - also die reine Versetzung.
Es ist nämlich durch diese Regelung nicht die Gefahr des Umzugs in eine andere Stadt bezweckt, also ein Ortswechsel im Vordergrund, sondern die Unzumutbarkeit des Reiseantritts wegen einer Urlaubssperre des neuen Arbeitgebers nach §4 BUrlG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 1.260,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Erstattung von Reisekosten aus Reiserücktrittsversicherung.

Die Klägerin buchte am 20.12.2011 für den Zeitraum vom 22.07.2012 bis 10.08.2012 eine Thailandreise für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter bei der I. Tr. Reisen GmbH zu einem Gesamtpreis von 6.304 €. Sie schloss hierfür eine Jahres-Reiserücktrittskostenversicherung mit der Beklagten auf Grundlage der Bedingungen der Beklagten für die Reise-Rücktrittskostenversicherung (AVB RR 12) und der Allgemeinen Bestimmungen für ELVIA Reiseversicherungen (AVB AB 12) ab. Auf den Reisepreis zahlte die Klägerin eine Anzahlung in Höhe von 1.260 €.

Der Ehemann der Klägerin, ist Beamter und erhielt am 23.03.2012 von seinem Arbeitgeber eine Arbeitsplatzübertragungsmitteilung nach Bremen zum 01.09.2012. Die Klägerin trat von der Reise zurück, um in diesem Zeitraum nach Bremen umziehen zu können. Die Stornokosten beliefen sich auf 1.260 €.

Die Klägerin teilte den Sachverhalt am 29.3.2012 der Beklagten mit. Mit Schreiben vom 4.4.2012 lehnte die Beklagte eine Rückzahlung des Vorschusses ab.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt in Bezug auf den mitversicherten Ehemann der Klägerin, um einen Fall nach § 2 Nr. 1 AVB RR 12, jedenfalls entsprechend, handelt, da es sich um einen vergleichbaren Fall zu der unerwarteten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder eine unerwarteten Wechsels des Arbeitgebers handele.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.260 € nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Fälle nach § 2 Nr. 1 AVB RR 12 abschließend aufgezählt sind und sich eine Analogie dahingehend verbietet. Auch sei Sinn und Zweck des versicherten Falls der unerwarteten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder eine unerwarteten Wechsels des Arbeitgebers die oft bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses vereinbarte Urlaubssperre für mehrere Monate. Dies treffe aber auf den Ehemann der Klägerin vorliegend nicht zu.

Zur Ergänzung des gesetzlichen Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 27.11.2012 vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig, das Amtsgericht München ist sachlich und örtlich zuständig.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der Stornokosten durch die Beklagte an die Klägerin.

Gem. § 1 Nr. 1, 2 Nr. 1 AVB RR 12 besteht eine Erstattungspflicht der Beklagten, wenn die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar geworden wäre, weil die Klägerin oder eine Risikoperson von einem der Ereignisse nach § 2 Nr. 1 AVB RR 12 betroffen worden wären. Bei diesem Katalog handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der versicherten Ereignisse. Dies ergibt sich bereits aus der detaillierten Darstellung der einzelnen Ereignisse. Eine Analogie entfällt daher. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht.

Des Weiteren schließt sich das Gericht der Argumentation der Beklagtenseite an, dass eine vergleichbare Interessenlage mit dem Fall der unerwarteten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder eine unerwarteten Wechsels des Arbeitgebers nicht gegeben ist. Es ist nämlich durch diese Regelung nicht die Gefahr des Umzugs in eine andere Stadt bezweckt, also ein Ortswechsel im Vordergrund, sondern die Unzumutbarkeit des Reiseantritts wegen einer Urlaubssperre der neuen Arbeitgebers. Dies trifft auf den Ehemann der Klägerin nicht zu. So war der Ehemann der Klägerin bereits zuvor Beamter und hat seinen Arbeitgeber nicht gewechselt. Eine Unzumutbarkeit des Reiseantritts nur aufgrund des Umzugs ist nicht gegeben. Dieses Risiko wird gerade nicht durch die Beklagte versichert.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § ZPO § 91 ZPO.

III.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ ZPO § 708, ZPO § 711 ZPO für die Beklagte.



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