Arbeitsgericht Frankfurt

Urteil vom - Az: 22 Ca 9428/12

Schmerzensgeld wegen dauerhafter Videoüberwachung

(1.) Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Zahlung von Schmerzensgeld verlangen, wenn dieser in schwerwiegender Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt.
Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht können jedoch insbesondere nach dem Bundesdatenschutzgesetz erlaubt oder aufgrund einer Güterabwägung gerechtfertigt sein.

(3.) § 32 BDSG verdrängt § 28 Abs.1 BDSG (nicht aber dessen übrige Absätze). Folglich unterliegen die Erhebung/Verarbeitung/Nutzung von Daten eines Beschäftigten strengeren Anforderungen als im sonstigen geschäftlichen Bereich.

(4.) Die dauerhafte Überwachung eines Arbeitnehmers in einem öffentlich nicht-zugänglichen Raum mittels Videokamera (und Aufzeichnung auf einer Festplatte) stellt einen schwerwiegenden und grundsätzlich nicht erlaubten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Hier: Dem klagenden Arbeitnehmer wird ein Schmerzensgeld i.H.v. 3.500 € zugesprochen. Der Arbeitnehmer wurde als Techniker in einem Raum beschäftigt, der Kunden unzugänglich war. Während der gesamten täglichen Arbeitszeit fand dort eine Videoüberwachung statt.
Das Vorliegen eines Erlaubnis- oder Rechtfertigungsgrundes kann der beklagte Arbeitgeber jedoch nicht darlegen und beweisen. Insbesondere kann er eine Einwilligungserklärung, die der Arbeitnehmer angeblich unterschrieben haben soll, dem Gericht nicht vorlegen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR (in Worten: dreitausendfünfhundert Euro) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 61 %, die Beklagte zu 39 % tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 7.000,00 festgesetzt.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes.

Tatbestand

Mit der am 31. Dezember 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage begehrt der Kläger jetzt noch - nach Rücknahme des ursprünglichen, auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Antrags zu 2. - Schmerzensgeld wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 06. Juli 2009 bis 19. Dezember 2009 als sog. Genius (Techniker) beschäftigt. Vom 06. Juli bis 28. August 2009 wurde der Kläger in verschiedenen Betriebsstätten der Beklagten, so z. B. in München, eingesetzt. Ab 29. August 2009 erfolgte sein Einsatz im in ... in Hamburg.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03. / 26. Juni 2009. Dieser sieht u. a. (in § 8) vor, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, während seiner Arbeitszeit Dienstkleidung zu tragen, wobei es ihm untersagt ist, diese in seiner Freizeit zu verwenden.

§ 16 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:

 „§ 16 Ausschlussfristen

16.1 Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseitig schriftlich innerhalb von drei Monaten nach deren Fälligkeit geltend zu machen; eine Geltendmachung nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen.

16.2 Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

Auf den Arbeitsvertrag vom 03. / 26. Juni 2009, Bl. 42 - 56 d. A., wird verwiesen.

Der Kläger wurde ausgewählt, den ... Store bei dem europäischen ... der Beklagten in London am 25. September 2009 zu vertreten. In diesem Zusammenhang hat der Kläger im Nachgang zu diesem Meeting zwischen ihm und ... für ganz Europa, am 29. September 2009 geführten E-Mailverkehr (Anlage K 2), Bl. 84 d. A., zur Akte gereicht sowie ein in englischer Sprache abgefasstes Dokument, in dem die von den Mitarbeitern im Rahmen des Meetings gestellten Fragen sowie die offiziellen Antworten von ... dazu zusammengestellt sind.

In sinngemäßer deutscher Übersetzung lautet eine der gestellten Fragen (Seite 3 des Dokuments, Bl. 87 d. A.), ob es legal sei, dass sich in den Back-Office-Bereichen Kameras befinden und die dazugehörige Antwort:

 „Ja, wir haben diesbezüglich Rat von unseren deutschen Rechtspartnern eingeholt und sie haben uns bestätigt, dass es legal sei, so zu handeln. Dies ist in Übereinstimmung mit der Praxis von ... in allen Stores weltweit.“

Auf das genannte Dokument, Bl. 85 - 90 d. A., Anlage K 3, wird Bezug genommen.

Die Beklagte verwendet einen Vordruck „Datenschutzrechtliche Einwilligung zur Videoüberwachung“, abgefasst in deutscher und englischer Sprache, deren deutscher Text folgenden Wortlaut hat:

 „In allen ..., also auch im ... M., wird das Geschehen in dem Verkaufsraum, in dem Büro des Managers, in dem Lagerraum sowie in dem „genius room“, in dem die Techniker tätig sind, durchgängig durch Videokameras („CCTV“) gefilmt und auf einer Festplatte aufgezeichnet. Eine Videoüberwachung in anderen Räumen ... der findet nicht statt.

Zweck der Aufnahmen und der Speicherung ist ausschließlich die Aufklärung von möglichen Diebstählen, Unterschlagungen oder ähnlichen Straftaten. Sie dienen nicht der Überwachung des Arbeitsverhaltens unserer Mitarbeiter.

Im Hinblick auf diesen Zweckwerden die Aufzeichnungen nur dann vom Team für Schadensab durchgesehen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Diebstahl, eine Unterschlagung oder eine ähnliche Straftat in dem ... Store M. verübt wurde. Anderenfalls werden die Aufzeichnungen innerhalb von 30 Tagen automatisch gelöscht, ohne dass sie angeschaut werden.

Ich bin mit der Aufzeichnung und Speicherung in dem beschriebenen Umfang und zu dem beschriebenen Zweck einverstanden.

Ich bin mir darüber bewusst, dass keine Verpflichtung besteht, diese Einwilligung zu erteilen. Eine Verweigerung der Einwilligung würde keine Konsequenzen nach sich ziehen. Vor allem hängt der Abschluss meines Arbeitsvertrages mit ... nicht von der Erteilung ab. Meine Einwilligung geschieht daher vollkommen freiwillig.

Diese Erklärung unterliegt deutschem Recht. Maßgeblich ist die deutsche Fassung.“

Auf den Vordruck „Datenschutzrechtliche Einwilligung zur Videoüberwachung“, Bl. 79, 80 d. A., wird verwiesen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund fristloser Verdachtskündigung der Beklagten, wobei sich nach unstreitig gebliebenem Vortrag der Beklagten die Verdachtsmomente nicht aufgrund der Aufzeichnungen von Videokameras, sondern aufgrund von Beobachtungen anderer Mitarbeiter ergaben. Der Kläger hat sich gegen diese Kündigung nicht zur Wehr gesetzt.

Unstreitig hat der Kläger erstmals mit der vorliegenden Klage Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, dass er während seiner Zeit als Mitarbeiter der Beklagten folgender Videoüberwachung unterlegen habe:

Im Mitarbeitereingangsraum (Vestibüle), in dem sich die Mitarbeiter zu Beginn ihrer Arbeitszeit anmeldeten, werde die automatisierte Zeiterfassung gesondert von einer Kamera überwacht. Die Kamera hänge an der ca. drei Meter hohen Decke. Dabei handele es sich um eine Kugelkamera, die so im Eckwinkel positioniert sei, dass sie den gesamten Raum erfasse.

Im sog. Back of House (BOH, Nebenraum) befinde sich ebenfalls eine Rundkamera an der ca. drei Meter hohen Decke im Eckwinkel links neben der Eingangstür, damit der gesamte Raum aufgenommen werden könne. Hier fänden die morgendlichen Mitarbeitermeetings statt. Da es keinen eigentlichen Pausenraum in den von ... angemieteten Räumlichkeiten gebe, speisten hier die Mitarbeiter zu Mittag und hielten sich in den Pausen auf. Weiter befänden sich in diesem Raum Spinde, vor denen sich die Mitarbeiter zu Beginn und am Ende umziehen würden.

Im Genius-Raum, in dem Bereich, in dem sich die Arbeitsplätze der Techniker - so auch der seinerzeitige Arbeitsplatz des Klägers befinden, sei an der ca. drei Meter hohen Decke im Eckwinkel eine Kugelkamera angebracht. In diesem Bereich halten sich - insoweit unstreitig - ausschließlich die Mitarbeiter der Beklagten auf, um Reparaturen an den verkauften Geräten vorzunehmen.

Soweit die Beklagte mangelnde Substantiierung des Vortrags des Klägers zum Umfang der Videoüberwachung gerügt hat, hat der Kläger angeregt, bei dem hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die genauen Positionen der Videokameras zu erfragen, da diese Aufsichtsbehörde bei der Beklagten am ehemaligen Arbeitsplatz des Klägers eine datenschutzrechtliche Kontrolle durchgeführt habe. Ferner hat er Beweis angeboten durch Vernehmung des Herrn ... eines ehemaligen Kollegen des Klägers, der dem Gericht die einzelnen Positionen der Videokameras erläutern könne.

Der Kläger ist der Ansicht, dass aus den von ihm eingereichten Anlagen K 2 und K 3 ersichtlich werde, dass sich der Kläger mit der Beklagten intern an höchster Stelle über die Überwachungsprobleme auseinandergesetzt, dies aber nicht zu einer Abhilfe durch die Beklagte geführt habe.

Der Kläger hält die von der Beklagten durchgeführte Videoüberwachung für rechtswidrig.

Mit Blick auf den von ihm zur Akte gereichten Vordruck „Datenschutzrechtliche Einwilligung zur Videoüberwachung“ trägt der Kläger vor, dass es an der notwendigen Freiwilligkeit der Unterzeichnung durch die Mitarbeiter der Beklagten fehle, da es keine Handlungsalternative gäbe. Als Alternative komme lediglich in Betracht, sich als Mitarbeiter nicht in dem Vestibule, dem BOH und dem Genius-Raum auszuhalten und damit die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nicht zu erfüllen. Dies würde natürlich von der Beklagten sanktioniert worden sein, sodass Freiwilligkeit nicht gegeben gewesen sei. Erstmals mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2013, bei Gericht eingegangen im Original am 07. Oktober 2013 und der Beklagten per Fax übersandt am 07. Oktober 2013, mithin zwei Tage vor dem Kammertermin am 09. Oktober 2013, hat der Kläger klargestellt, dass er bestreitet, dass er seine schriftliche Einwilligung zu der Videoüberwachung gegeben habe und behauptet, dass er die Einwilligung zur Videoüberwachung nicht unterschrieben habe.

Nach Auffassung des Klägers sind auch die weiteren möglichen Erlaubnistatbestände des Bundesdatenschutzgesetzes für die von der Beklagten durchgeführte Videoüberwachung nicht gegeben, sodass er die Videoüberwachung für insgesamt rechtswidrig hält. Wegen des Vortrags des Klägers hierzu im Einzelnen wird auf den Klägerschriftsatz vom 19. Juli 2013, dort S. 3, 4, Bl. 74, 75 d. A., verwiesen.

Der Kläger meint daher, dass ihm wegen der rechtswidrigen Videoüberwachung ein Schmerzensgeld aufgrund schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 253 Abs. 2 BGS zustünde.

Er behauptet, dass der Einsatz der Videokameras zu seiner Überwachung eine psychische Belastung in Form eines latenten Überwachungs- und Anpassungsdrucks bei ihm bewirkt habe. Dies habe zu Angst, Misstrauen und Unsicherheit geführt, welche die Unbefangenheit seines menschlichen Verhaltens beeinträchtigt hätten und das Gefühl verstärkt hätten, ausgeliefert zu sein, da die technischen Zusammenhänge nicht vollständig erfasst werden konnten und ein Überblick wer ihn wann wo beobachtete und kontrollierte, verloren gegangen sei. Dies sei auch der Grund, warum nach all den Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Kläger immer noch nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt abgeschlossen habe. Insbesondere gehe es ihm darum, solchen Arbeitsbedingungen, welche die Gesundheit der Mitarbeiter gefährdeten, dauerhaft entgegenzutreten.

Nach Ansicht des Klägers ist der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht gemäß § 16 des Arbeitsvertrages verfallen. Der Kläger verweist insofern auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß Urteil vom 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, wonach arbeitsvertragliche Ausschlussfristen so auszulegen sind, dass mit ihnen eine Haftung wegen Vorsatz nicht ausgeschlossen werden soll, wobei im Übrigen bei einem anderen Auslegungsergebnis eine solche arbeitsvertragliche Klausel unwirksam wäre.

Da es vorliegend um die offene Videoüberwachung der Mitarbeiter in dem Back-Office-Bereich geht, besteht aus Sicht des Klägers kein Zweifel daran, dass die Kameras mit Wissen und Wollen der Beklagten und damit vorsätzlich installiert worden seien; dabei beziehe sich der Vorsatz nicht auf die rechtliche Würdigung, sondern auf den ihr zugrunde Siegenden Sachverhalt.

Soweit der Kläger die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts stellt, jedoch eine Zahlung nicht unter € 7.000,00 begehrt, trägt er vor, dass er sich dabei an der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2010, 7 Sa 1586/09, orientiert habe und dass eine anderweitige Entschädigung vorliegend nicht in Betracht komme. Insbesondere müsse im Rahmen der Ausgleichsfunktion in die Ermessensentscheidung einbezogen werden, dass der Kläger die gesamte Zeit an seinem Arbeitsplatz dieser rechtswidrigen Überwachung ausgesetzt gewesen sei und welche offensichtliche Langzeitwirkung diese permanente Druck- und Kontrolleinrichtung bei dem Kläger zur Folge gehabt habe. Eine nicht unerhebliche Verunsicherung im Alltag sei weiterhin festzustellen.

Der Kläger beantragt nach Rücknahme des ursprünglichen Klageantrags zu 2. nunmehr noch,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein vom Gericht festzulegendes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter € 7.000,00, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt, dass der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, wo genau die von ihm beanstandeten Kameras sich befänden und inwiefern er von ihnen erfasst worden sei. Die von ihm angebotenen Beweise wertet sie als unzulässige Ausforschungsbeweise.

Die Beklagte meint, dass der Kläger ferner nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe, inwiefern es durch die Videoüberwachung zu einer Verletzung seiner Rechtsgüter gekommen sei.

die Beklagte weist darauf hin, dass die Videokameras offen und für jeden erkennbar angebracht sind. Sie bestreitet, dass in der Vergangenheit oder aktuell der Pausenbereich, die Toiletten oder der Umkleidebereich gefilmt würden und behauptet, dass der Kläger sich der Erfassung der Kameras jederzeit durch einen Wechsel in andere Räume habe entziehen können.

Sie bestreitet, dass der Kläger gezielt überwacht worden sei und behauptet, dass die Videoüberwachung bei der Beklagten ausschließlich der Verhinderung, der Verringerung und der Aufklärung von Straftaten, vor allem von Diebstählen und vergleichbaren Vermögensdelikten, Gewaltdelikten, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruch diene sowie der Sicherheit der Mitarbeiter und Kunden und der Geltendmachung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche nach Straftaten. Mit der Videoüberwachung erfolge keine Verhaltens- und Leistungskontrolle der Arbeitnehmer (Beweis: Zeugnis ...).

Auch nach Bestreiten des Klägers, die datenschutzrechtliche Einwilligung unterzeichnet zu haben, behauptet die Beklagte mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25. Oktober 2013, dass der Kläger eine solche unterzeichnet habe, dies freiwillig. Sie räumt jedoch ein, dass sich ein unterzeichnetes Exemplar nicht (mehr) bei den Personalakten betreffend den Kläger befindet.

Die Beklagte hält den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld auch deshalb für ausgeschlossen, weil die von ihr in nicht öffentlichen Räumen und offen durchgeführte Videoüberwachung nach ihrer Ansicht rechtmäßig gewesen sei. Dies zum einen gemäß § 4 Abs. 1, 2. Alt. BDSG, da der Kläger eine schriftliche Einwilligungserklärung abgegeben gehabt habe. Zum anderen sei die Videoüberwachung gemäß § 4 Abs. 1, 1. Alt. i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG - der entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend anwendbar sei - zulässig, hilfsweise ergebe sich die Zulässigkeit der Videoüberwachung aus § 4 Abs. 1,1. Alt. i.V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Wegen des Vortrags der Beklagten zu der von ihr angenommenen Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung im Einzelnen wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 25. Oktober 2013, dort S. 6 - 12, Bl. 130 - 136 d. A., verwiesen.

Die Beklagte geht davon aus, dass etwaige Ansprüche des Klägers aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien, da sie nicht vorsätzlich gehandelt habe, dies deshalb, weil ihr das für vorsätzliches Handeln erforderliche Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Wegen des Vortrags der Beklagten zu dem Verschuldensgrad wird auf die Beklagtenschriftsätze vom 25. September 2013, dort S. 5, Bl. 106 d. A., und vom 25. Oktober 2013, dort S. 12, 13 Bl. 136, 137 d. A., Bezug genommen.

Vorsorglich trägt die Beklagte vor, dass die von dem Kläger angegebene Mindestsumme von € 7.000,00 deutlich überhöht und vom Kläger auch nicht begründet sei. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass kein Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte vorliegen könne, da es einen Betriebsrat bei der Beklagten nicht gäbe. Ferner müsse die Kammer, sollte sie einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach anerkennen, bei der Festsetzung der Höhe berücksichtigen, dass der Kläger zwar ehrenhafte Beweggründe vorgebe, die von ihm behauptete Absicht einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen ihm aber offensichtlich für die Dauer von über drei Jahren „entfallen“ sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 08. Februar 2013, Bl. 35 d. A., und vom 09. Oktober 2013, Bl. 111 m. R. d. A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

Dem Kläger ist wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts aufgrund unzulässiger Videoüberwachung am Arbeitsplatz ein Schmerzensgeld in Höhe von € 3.500,00 zuzusprechen; soweit der Kläger darüber hinausgehend die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von € 7.000,00 begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Einer näheren Substantiierung der Anordnung der Videokameras in dem ... im ... als durch den Kläger erfolgt bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht; ferner kann es dahinstehen, ob der Kläger gezwungen war, sich - wegen der im BOH ebenfalls installierten Videokamera - vor der laufenden Videokamera umzuziehen oder ob dies ggf. durch Tragen des ... T-Shirts unter der Bekleidung hätte vermieden werden können. Denn unstreitig ist jedenfalls, dass das Geschehen im sog. Genius Room, dem Arbeitsplatz der Techniker, also auch dem seinerzeitigen Arbeitsplatz des Klägers, durchgehend von einer Videokamera gefilmt wurde. Dies hat die Beklagte letztlich nicht bestritten und dies ergibt sich im Übrigen auch unzweifelhaft aus der „Datenschutzrechtlichen Einwilligung zur Videoüberwachung“, in der es wörtlich heißt:

 „In allen ... also auch im ... M. wird das Geschehen in dem Verkaufsraum, in dem Büro des Managers, in dem Lagerraum sowie in dem „Genius Room“, in dem die Techniker tätig sind, durchgängig durch Videokameras „CCTV“)gefilmt und auf einer Festplatte aufgezeichnet. Eine Videoüberwachung in anderen Räumen der ... findet nicht statt.“

Damit ist ein ganz erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Form des Rechts am eigenen Bild und der informationellen Selbstbestimmung gegeben. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Videokamera nicht verdeckt, sondern offen angebracht war und dass sich der Kläger ggf. während der Pausen der Beobachtung der Videokamera entziehen konnte. Denn der Kläger schuldete der Beklagten ausweislich des von der Beklagten zur Akte gereichten Arbeitsvertrages eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, mithin acht Stunden am Tag. Diese acht Stunden am Tag musste der Kläger - einmal abgesehen von kurzen Zwischenpausen, Toilettengänge oder dergleichen - vor der laufenden Videokamera verbringen. Aus Sicht der Kammer ist dies ein erheblicher Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dieser zieht vorliegend einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung nach sich.

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, bei welcher die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht in anderer Weise durch Genugtuung, Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf befriedigend ausgeglichen werden kann. Der Anspruch wird aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 und 2 GG hergeleitet, kann vorliegend aber auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§4 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad des Verschuldens ab. Dabei zählt zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen, darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen. Das Recht am eigenen Bild ist nicht auf bestimmte Örtlichkeiten beschränkt. So unterteilt nicht erst die Verwertung, sondern bereits die Herstellung von Abbildungen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteilswillens erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch aus, wenn der Arbeitnehmer, ohne dass die Videokamera tatsächlich Aufzeichnungen erzeugt, allein durch die Ungewissheit darüber, ob die sichtbar angebrachte Videokamera aufzeichnet oder nicht, einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt ist (vgl. BAG, B. v. 29.06.2004, 1 ABR 21/03, zit. nach juris). Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus, dass das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Maße des Schutzes bedarf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei vor allem deshalb besonders gefährdet, weil mit dieser Technik Informationen über bestimmte Personen grundsätzlich unbegrenzt speicherbar und jederzeit abrufbar sind und mit anderen Datensammlungen zu einem Persönlichkeitsbild zusammengefügt werden können, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Diese technischen Möglichkeiten seien geeignet, bei den betroffenen Personen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, wesentlich gehemmt würden. Die damit verbundenen Einschränkungen der individuellen Entwicklungschancen des Einzelnen beeinträchtigten zugleich auch das Gemeinwohl, „weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens“ sei (vgl. Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2010, AZ.: 7 Sa 1586/09, RdN. 36 m. w. N., zit. nach juris).

Dieser von dem Hessischen Landesarbeitsgericht im Anschluss an das Bundesarbeitsgerichts vertretenen Auffassung folgt auch die Kammer.

Da außerhalb des Kernbereichs privater Lebensgestaltung das allgemeine Persönlichkeitsrecht allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert ist, kann es Beschränkungen durch die rechtlich geschützten Belange anderer Grundrechtsträger erfahren. Der Eingriff muss aber, sofern er nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gestattet ist, durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger, z. B. des Arbeitgebers, gerechtfertigt sein. Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ist eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei muss die vom Arbeitgeber getroffene Maßnahme - hier das Anbringen von Videoüberwachungskameras - geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. Hess. LAG, U. v. 25.10.2010, AZ.: 7 Sa 1586/09, RdN. 37 m. w. N., a.a. O.).

Ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand für die von der Beklagten durchgeführte Videoüberwachung der Arbeitsplätze im Genius-Raum und damit der dort tätigen Techniker ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus dem Bundesdatenschutzgesetz nicht.

Für das Vorliegen der von ihr behaupteten Datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 BDSG, 4 a Abs. 1 BDSG ist die Beklagte nicht nur darlegungs-, sondern auch beweispflichtig, da sie einen Rechtfertigungsgrund für sich in Anspruch nimmt Der Kläger hat (mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2013) ausdrücklich bestritten, die Datenschutzrechtliche Einwilligung unterschrieben zu haben; die Beklagte behauptet zwar auch mit dem von ihr daraufhin erstellten Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 immer noch, dass dies doch der Fall gewesen sei, sie ist jedoch nicht in der Lage, dies zu beweisen, denn ein unterzeichnetes Exemplar einer solchen Einwilligung hat sie in den Personalunterlagen des Klägers nicht (mehr) vorgefunden und anderweitigen Beweis hat sie nicht angeboten. Dies geht zu ihren Lasten.

Im Übrigen schließt sich die Kammer der in der Literatur vertretenen Auffassung an, dass § 28 Abs. 1 BDSG, auf den sich die Beklagte stützt, vorliegend nicht als Erlaubnistatbestand in Betracht kommt, sondern durch § 32 BDSG in dessen Anwendungsbereich verdrängt wird und lediglich die übrigen Tatbestände des § 28 BDSG, insbesondere Abs. 6, 7, 8 und 9 anwendbar bleiben. Diese Tatbestände stellen an die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Arbeitnehmerdaten höhere Anforderungen als § 32 Abs. 1 BDSG. Ziel des Gesetzgebers war es jedoch, den bisherigen Schutz zu konkretisieren, die bisher von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze zu kodifizieren und nicht, den Arbeitnehmerschutz abzusenken (vgl. Erfurter Kommentar, 13. Aufl., Franzen, RdN. 2 zu § 28 BDSG, RdN. 3 zu § 32 BDSG). Soweit die Beklagte argumentiert, dass § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG vorliegend Anwendung finde, da die Videokameras im Ladengeschäft in Alstertal Einkaufszentrum zu dem Zweck eingesetzt worden seien, die erheblichen Warenwerte in dem Ladengeschäft sowie das Eigentum der Kunden der Beklagten vor Diebstahl oder Unterschlagung zu schützen, was außerhalb des Anwendungsbereichs des § 32 BDSG liege, geht diese Argumentation fehl. Denn sie zielt im Wesentlichen auf den Schutz der Waren im Ladengeschäft der Beklagten ab, wie auch die übrige Argumentation der Beklagten zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. BDSG ersichtlich auf den von ihr beabsichtigten Schutz der erheblichen Warenwerte in ihrem Ladengeschäft abzielt, so wenn sie z. B. ausführt, dass mit dem Einsatz von Sicherheitskräften angesichts der täglichen Besucherzahl von ca. 1.500 Personen mögliche Diebstähle nicht mit der gleichen Zuverlässigkeit erfasst werden könnten wie durch Videokameras.

Vorliegend streitgegenständlich ist aber nicht die Überwachung des für Kunden zugänglichen Ladengeschäfts der Beklagten im AEZ, die sich ohnedies nach § 6 b BDSG, Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch elektronischen Einrichtungen, richten würde, sondern streitgegenständlich ist vielmehr die permanente, nicht auf Verdachtsmomente gestützte Videoüberwachung der als Techniker bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer, so des Klägers in seinerzeit der Tätigkeit bei der Beklagten, in dem sog. Genius-Raum, bei dem es sich unstreitig nicht um einen für die Öffentlichkeit zugänglichen Raum handelt.

Diese Überwachung ist auch nicht durch § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gerechtfertigt. Nur wenn berechtigte Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers dies erforderlich machen, wie etwa im Fall von Schalterräumen von Banken oder Warenhäusern, dürfen Betriebsräume, in denen Arbeitnehmer tätig sind, mit Videokameras ausgerüstet werden (vgl. Erfurter Kommentar, 13. Aufl., Franzen, RdN. 18 zu § 32 BDSG). Dass im Fall der Genius-Räume solche berechtigten Sicherheitsinteressen - vergleichbar den Schalterräumen von Banken - vorliegen würden, ist nicht ersichtlich und auch von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht dargelegt. Soweit die Beklagte mit ihren berechtigten Sicherheitsinteressen argumentiert, zielt diese Argumentation im Wesentlichen auf das für Kunden zugängliche Ladengeschäft ab.

Auch aus § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG folgt keine Zulässigkeit der generellen Videoüberwachung der Genius-Räume, wie von der Beklagten durchgeführt. Soweit die Beklagte die Videokameras in den Genius-Räumen zur Aufdeckung von Straftaten einsetzen möchte, ist hierfür gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG Voraussetzung, dass zu dokumentierende Anhaltspunkte den Verdacht einer Straftat begründen. Dazu, dass dies während der Dauer der Beschäftigung des Klägers im AEZ der Fall war, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Im Übrigen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beklagte ausweislich der Datenschutzrechtlichen Einwilligung in allen ihren Stores das Geschehen in den Genius-Räumen durch Videokameras filmen lässt, sodass sich diese Videoüberwachung schon von daher schwerlich unter § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG subsumieren lässt.

Eine Rechtfertigung der streitgegenständlichen Videoüberwachung aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften scheidet damit aus.

Auch unter Berücksichtigung der nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmenden Güterabwägung, wie unter Hinweis auf RdN. 37 des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2010, 7 Sa 1586/09, angeführt, erweist sich die erfolgte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers als rechtswidrig. Sie war nicht durch schützenswerte Belange der Beklagten gerechtfertigt. In dem Genius-Raum herrscht kein Publikumsverkehr. Die Beklagte kann sich mithin nicht darauf berufen, dass sie Betriebsfremde von Straftaten abschrecken wollte. Der Kläger, wie auch die anderen bei der Beklagten im Genius-Raum tätigen Arbeitnehmer, wurden durch die Installation und Inbetriebnahme der Videokamera als unverdächtige Dritte einem Dauerüberwachungsdruck ausgesetzt; dies ist unverhältnismäßig im engeren Sinne.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 16 des Arbeitsvertrages verfallen, denn nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (U. v. 20.06.2013, 8 AZR 280/12) kann durch einzelarbeitsvertragliche Ausschlussfristen eine Haftung für Vorsatz nicht ausgeschlossen werden (vgl. NZA 2013, Heft 13, S. VI). Die Beklagte handelte jedoch vorsätzlich. Sie hat die Kameras mit Wissen und Wollen so angebracht, dass damit das Geschehen im Genius-Raum gefilmt werden konnte und hat dieses Geschehen ausweislich des Formulars „Datenschutzrechtliche Einwilligung zur Videoüberwachung“ auch tatsächlich gefilmt und die Aufzeichnungen im Regelfall auch für 30 Tage gespeichert. Dies reicht aus Sicht der Kammer aus, um vorsätzliches Handeln annehmen zu können (so auch Hess. LAG, U. v. 25.10.2010, 7 Sa 1586/09, RdN. 39 unten). Soweit die Beklagte dahingehend argumentiert, dass ein vorsätzliches Handeln ihrerseits ausscheide, da sie kein Unrechtsbewusstsein gehabt habe, so vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Nach den hierzu von der Beklagten mit Schriftsatz vom 25. September 2013 zitierten Entscheidungen des BGH - die sich sämtlichst mit Versicherungsrecht befassen - ist dabei zu differenzieren zwischen der Überschreitung speziell versicherungsrechtlicher und allgemein gültiger Verhaltensnormen. Verstößt der Versicherungsnehmer danach bewusst gegen allgemein gültige Verhaltensnormen, kommt es für den Vorsatz nicht auf die zusätzliche Vorstellung an, dass die Überschreitung des Verbots nicht generell, sondern gerade auch gegenüber dem Versicherer unstatthaft sei (so BGH, U. v. 18.02.1970, IV ZR 1001/68 in NjW 70, S. 1080). Da es sich bei dem Verbot, eine andere Person ohne ihre Einwilligung zu filmen, nach dem Verständnis der Kammer um eine allgemein gültige Verhaltensnorm handelt, kann die Beklagte mithin nicht einwenden, sie habe ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt. Wenn die Beklagte nunmehr mit nachgelassenem Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 ausführt, dass ihr das Unrechtsbewusstsein deshalb gefehlt habe, weil sie im Verhältnis zu dem Kläger davon ausgegangen sei, dass er schriftlich sein Einverständnis mit der Videoüberwachung erklärt habe, so ist die Beklagte für das Vorhandensein einer derartigen Einverständniserklärung beweisfällig geblieben. Es ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass eine solche tatsächlich nicht vorlag. Lag sie aber nicht vor und die Beklagte bzw. ihre Personalabteilung ist dennoch davon ausgegangen, dass der Kläger die Einwilligungserklärung unterzeichnet habe, so war die Personalabteilung der Beklagten schlecht organisiert. Auch dies ist der Beklagten zuzurechnen.

Es ist vorliegend auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen. Die Beklagte hat durch die permanente verdachtslose Überwachung des Klägers mittels Videokamera während seiner gesamten Arbeitstätigkeit das Recht des Klägers am eigenen Bild bzw. auf informationelle Selbstbestimmung hartnäckig verletzt. Der Kläger hat jedenfalls Frau ... Personalleiterin Europa ... bereits im September 2009 darauf hingewiesen, dass es deutsche gesetzliche Bestimmungen gibt, die einer Überwachung der Arbeitnehmer durch Videokameras entgegenstehen (vgl. Anlage K2 zum Klägerschriftsatz vom 19. Juli 2013). Auch wurde die rechtliche Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Back-Office-Bereich von den Teilnehmern des Communication Meetings in London am 25. September 2009 problematisiert (vgl. Anlage K 3). Dennoch führt die Beklagte die verdachtslose Videoüberwachung der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz - die nur im Fall einer dem § 4 a Abs. 1 BDSG entsprechenden Einwilligungserklärung zulässig ist - nach unstreitig gebliebenem Vortrag des Klägers noch heute durch.

Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist daher geboten. Sie beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen. Dabei werden nach der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts auch pönale Elemente als mit dem immateriellen Schadenersatzanspruch vereinbar angesehen. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte, einerseits dem Opfer eine Genugtuung zu verschaffen und andererseits zu einer Prävention beizutragen, erscheint vorliegend eine Geldentschädigung in Höhe von € 3.500,00 geboten. Die Kammer hat sich dabei ebenfalls an dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2010, 7 Sa 1586/09, mit dem dieses der dortigen Klägerin eine Geldentschädigung von € 7.000,00 zugesprochen hat, orientiert. Sie hat jedoch, insoweit die Höhe der Entschädigung mindernd, folgende Sachverhaltsunterschiede berücksichtigt: In dem von dem Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Beklagte durch ein zeitlich vor der dort streitgegenständlichen Videoüberwachung ergangenes Urteil eines für eine andere Filiale der Beklagten zuständigen Arbeitsgerichts, mit dem dieses einem Kläger / einer Klägerin eine nicht unerhebliche Geldentschädigung wegen unzulässiger Videoüberwachung zugesprochen hatte, deutlich auf die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens hingewiesen worden. Das Hessische Landesarbeitsgericht ist daher von einem Fall der besonders hartnäckigen Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch die dortige Beklagte ausgegangen. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, ist Vergleichbares im vorliegenden Fall nicht geschehen. Des Weiteren hatte sich die Klägerin in dem Fall, der dem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2010 zugrunde lag, massiv gegen die Videoüberwachung zur Wehr gesetzt, indem sie die Videokamera mit einem Tuch verhängt hatte und dabei arbeitsrechtliche Sanktionen auf sich genommen, die auch erfolgt sind (Freistellung und Angebot eines Aufhebungsvertrages). Des Weiteren hatte die dortige Klägerin zeitnah nach der Videoüberwachung, die spätestens ab 02. Juni 2008 stattgefunden hatte, nämlich mit am 13. Oktober 2008 bei dem Arbeitsgericht eingegangener Klage, u.a. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend gemacht. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch lediglich - soweit er überhaupt substantiiert hierzu vorgetragen hat - Frau ... mit Mail vom 29. September 2009 darauf hingewiesen, dass es im deutschen Recht Bestimmungen gibt, die einer Videoüberwachung von Arbeitnehmern entgegenstehen und im Übrigen nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten etwas mehr als drei Jahre zugewartet, bis er gegenüber der Beklagten selbst einen Schadenersatzanspruch bzw. einen Anspruch auf Geldentschädigung/Schmerzensgeld geltend gemacht hat. Letzteres ist unstreitig. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Sachverhaltsunterschiede erscheint eine Geldentschädigung in Höhe der Hälfte des von dem Hessischen Landesarbeitsgerichts ausgeurteilten Betrags der Kammer als angemessen.

Soweit der Kläger eine darüber hinausgehende Schmerzensgeldzahlung begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 61 %, die Beklagte zu 39 % zu tragen im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 ZPO, wobei die Kostentragungslast des Klägers im Hinblick auf den zurückgenommenen Antrag zu 2. aus der Klageschrift aus § 269 Abs. 3 ZPO resultiert.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil in Höhe von € 7.000,00 festzusetzen.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind. Dies hindert nicht die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes, § 64 Abs. 2 b ArbGG.



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